- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1913 in Sachen
K., Kl. u. Ber. Kl. gegen B., Bekl. u. Ber. Bekl.
Vaterschaftsklage. Unzüchtiger Lebenswandel (Art. 315 ZGB); kann
er aus den Umständen, unter denen die Schwängerung erfolgte, her
vorgehen?
A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1912 hat das Obergericht
des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 15. November 1912 zu
gestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Dezember 1912 die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage
sei gutzuheißen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der von
der Klägerschaft anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin der
Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, geschiedene K., machte am 17. Juni 1910,
bald nach ihrer Scheidung, anläßlich einer Tanzbelustigung im
Sternen zu Oberrieden, die Bekanntschaft des damals verheirate
ten Beklagten. Auf dem Heimweg von Oberrieden nach Thalwil
kam es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr. Nach der Be
hauptung der Klägerin soll dieser Verkehr bis in den August 1911
fortgedauert haben und der Beklagte der Vater des von ihr am
- März 1912 in der Frauenklinik in Zürich geborenen Knaben
Max sein. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin
und ihr durch den Amtsvormund der Stadt Zürich verbeiständeter
Knabe, daß der Beklagte als außerehelicher Vater des Max K.
rklärt und verpflichtet werde, der Klägerin als Ersatz für die
Entbindungskosten und den Unterhalt während 4 Wochen vor und
nach der Geburt 100 Fr. und an das Kind bis zu dessen zurück
gelegtem 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld von monatlich 25 Fr.
zu bezahlen, vorbehältlich der aus den Bestimmungen des Zivil
gesetzbuches sich ergebenden weitern Rechte des Kindes. In der
Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gab der Amtsvormund der
Stadt Zürich die Erklärung ab, er ziehe namens des Klägers
Max K. die Klage zurück. Die Klägerin hielt an der Klage
fest. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Er stellte
sich in erster Linie auf den Standpunkt, er könne schon deswegen
nicht der Vater des von der Klägerin am 30. März 1912 ge
borenen Kindes sein, weil er seit dem Herbst 1910 keinerlei Be
ziehungen mehr zur Klägerin unterhalten habe. Sodann machte
er geltend, daß die Klägerin von allem Anfang gewußt habe, daß
er verheiratet gewesen sei und daß sie außer mit ihm noch mit
andern Männern geschlechtlich verkehrt habe, insbesondere mit dem
verheirateten H. F. in Thalwil. Die erste Instanz, der sich das
Obergericht ohne weiteres anschloß, hat die Klage ohne Beweis
verfahren gestützt auf Art. 315 ZGB abgewiesen. Zur Begrün
dung ihres Urteils führte sie aus, die Klägerin habe sich nach
ihrer eigenen Angabe dem Beklagten gleich beim ersten Zusammen
treffen auf einer Bank im Freien hingegeben und den Geschlechts
verkehr mit ihm auch dann noch fortgesetzt, als sie wußte, daß er
verheiratet sei. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Klägerin
außer mit dem Beklagten zur Zeit der Empfängnis noch mit
anderen Männern seruelle Beziehungen unterhalten habe.
2. Trotzdem der Amtsvormund der Stadt Zürich die Klage
im Namen des Max K. zurückgezogen hat, hält die Klägerin
an der Gutheißung der Klage im vollen Umfang fest und ver
langt, daß der Beklagte pflichtig erklärt werde, auch die Unterhalts
beiträge an das Kind zu bezahlen. Da diese Beträge in ihrer
Gesamtheit die Höhe von 4000 Fr. übersteigen, die Kompetenz
des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes somit auf jeden
Fall gegeben ist, ist nicht zu prüfen, ob die Vaterschaftsklage nur
als eine Alimentationsklage, gerichtet auf Zahlung bestimmter
Geldbeträge an die Mutter und das Kind aufzufassen sei, wobei
das Bestehen der Vaterschaft lediglich als eine Voraussetzung der
Gutheißung der Klage in Betracht käme, so daß, wie bei andern
Alimentationsklagen für die Berufung der Streitwert maßgebend
wäre, oder aber ob die Vaterschaftsklage daneben auch die rechts
kräftige Feststellung des Familienrechtsverhältnisses der außer
ehelichen Vaterschaft bezwecke, so daß die Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert zulässig wäre.
3. Nach Art. 315 ZGB muß die Vaterschaftsklage abge
wiesen werden, wenn die Mutter zur Zeit des Empfängnisses
einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat. Da es sich im Vater
schaftsprozeß in erster Linie um die Interessen des Kindes handelt,
ist der Grund dieser Bestimmung nicht in einer moralischen Miß
billigung zu erblicken, die das Gesetz der Mutter gegenüber aus
sprechen will. Er beruht vielmehr auf den gleichen Erwägungen,
die zur Aufstellung des Art. 314 Abs. 2 ZGB geführt haben:
daß nämlich nur derjenige alimentationspflichtig sein soll, der wirk
lich der Vater des Kindes ist, daß aber bei unzüchtigem Lebens
wandel der Mutter nicht mit Sicherheit auf die Vaterschaft des
Beklagten geschlossen werden kann. Daraus folgt, daß Art. 315
ZGB nur dann zur Abweisung der Klage angerufen werden darf
wenn nach der Auffassung des Richters der unzüchtige Lebens
wandel der Mutter die Annahme rechtfertigt, daß ein anderer als
der Beklagte der Vater sein könne. Das Gesetz spricht denn auch
in Art. 315 ausdrücklich von dem unzüchtigen Lebenswandel zur
Zeit der Empfängnis. Damit soll die zeitliche und für die
Unsicherheit der Vaterschaft kausale Beziehung des Lebenswandels
der Klägerin hervorgehoben werden. Aus dem Umstand, daß
Art. 315 den Nachweis eines unzüchtigen Lebenswandels verlangt,
ist ferner zu schließen, daß eine einzelne, noch so schwere sittliche
Verfehlung der Klägerin zur Abweisung der Klage nicht genügen
kann. Es ist vielmehr erforderlich, daß die ganze Lebenshaltung
sich als unzüchtig darstelle; dabei ist nicht ausgeschlossen, daß unter
Umständen auch ein einzelnes Vorkommnis, und zwar auch das
Verhalten der Klägerin gerade im Verkehr mit dem Beklagten
einen Schluß auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin
gestattet.
4. Mit Unrecht hält die Vorinstanz den Nachweis für den
unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin deswegen als erbracht, weil
sie sich dem Beklagten schon bei der ersten Begegnung hingegeben
habe. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, daß sich die
Klägerin ebenso leichtsinnig, wie mit dem Beklagten, mit einem
andern eingelassen hätte, nicht aber, daß sie, nachdem sie mit dem
Beklagten ein Verhältnis angeknüpft hatte, gleichzeitig noch mit
andern Männern intimen Verkehr unterhalten habe. Schon vom
Standpunkte der moralischen Beurteilung aus besteht ein großer
Unterschied zwischen dem leichtsinnigen Eingehen eines geschlecht
lichen Verhältnisses und dem gleichzeitigen Unterhalte geschlecht
licher Beziehungen zu verschiedenen Männern. Dazu kommt, daß
beim unverheirateten Weibe als Beweggrund zur Hingabe er
fahrungsgemäß die Hoffnung eine große Rolle spielt, den Mann
dadurch zur Heirat zu gewinnen. Wenn sich insbesondere an den
ersten geschlechtlichen Verkehr ein näheres und länger andauerndes
Verhältnis geknüpft hat, so ist daraus, daß dieses Verhältnis
leichtsinnig eingegangen wurde, nicht auf den gleichzeitigen Um
gang mit mehreren Männern zu schließen. Nun hat die Klägerin
behauptet, daß der mit dem Beklagten im Juni 1910 begonnene
Geschlechtsverkehr bis in den Spätsommer 1914 fortgesetzt worden
sei. Trifft dies zu was die Klägerin zu beweisen haben wird
so darf nach dem Gesagten aus der Tatsache, daß die Klägerin
sich dem Beklagten gleich beim ersten Zusammentreffen hingegeben
hat, nicht gefolgert werden, sie werde wahrscheinlich im Juni 1911.
(zur Zeit der Empfängnis) auch noch mit andern Männern ge
schlechtlich verkehrt haben.
5.
Im Gegensatz zur Vorinstanz ist auch dem Umstande
daß der erste Geschlechtsverkehr im Freien stattfand, kein Gewicht
beizulegen. Grundsätzlich ist zwar zuzugeben, daß möglicherweise
aus den besondern Umständen, unter denen der Beischlaf erfolgte,
auf den Mangel jeden natürlichen Schamgefühls und daraus in
direkt auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin geschlossen
werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch für eine solche
Vermutung jede tatsächliche Grundlage.
6. In dritter Linie findet die Vorinstanz den Nachweis des
unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin darin, daß sie den Verkehr
mit dem Beklagten auch dann noch fortgesetzt habe, als sie wußte,
daß er verheiratet sei. Auch diese Erwägung ist nicht zutreffend.
Wie aus den Beratungen zum Zivilgesetzbuch hervorgeht, hat das
Gesetz die Vaterschaftsklage absichtlich auch gegen einen verheirateten
Mann nicht ausschließen wollen. Es entspräche daher dem Sinne
des Gesetzes nicht, wollte in jedem Fall, wo die Klägerin mit
einem verheirateten Mann in Kenntnis seines Familienstandes ge
schlechtlichen Umgang pflegte, die Klage wegen unzüchtigen Lebens
wandels der Klägerin abgewiesen werden. Ob in solchen ehe
brecherischen Beziehungen ein unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin
zu erblicken ist, läßt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt
von den besondern Umständen des einzelnen Falles ab. Da nach
den Akten der Beklagte der Klägerin erst im Herbst 1910 mit
geteilt haben soll, daß er verheiratet sei, ist nicht anzunehmen,
daß die Klägerin beim ersten Geschlechtsverkehr im Juni 1910
davon bereits Kenntnis hatte. Es kann sich also nur fragen, ob
die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten vom
Herbst 1910 an der Klägerin als unzüchtiger Lebenswandel zur
Last gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist, vorausgesetzt, daß
die Klägerin nachzuweisen vermag, daß der Verkehr mit dem Be
klagten bis in den Sommer 1911 gedauert habe von Be
deutung, daß sich der Beklagte während seines Verhältnisses
Klägerin im Scheidungsprozeß befand. Wenigstens behauptet
Klägerin, daß ihr der Beklagte mitgeteilt habe, er werde sich von
seiner Frau scheiden lassen. Wird nun nachgewiesen, daß der Be
klagte zur Zeit des Scheidungsprozesses mit der Klägerin noch
Beziehungen unterhielt, so ist, weil die Vermutung dafür spricht,
ohne weiteres anzunehmen, daß er der Klägerin dies mitgeteilt und
ihr Hoffnungen auf eine Heirat gemacht habe. Unter diesen Um
ständen kann aber der Klägerin der Umstand, daß sie ihre Be
ziehungen zum Beklagten, die sie ohne Kenntnis seines Familien
standes begonnen hatte, auch nachher noch fortsetzte, nicht als un
züchtiger Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angerechnet
werden.
7. Hat somit die Vorinstanz die Klage wegen des angeblich
unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin zu Unrecht abgewiesen, so
sind die Akten zur Abnahme der von den Parteien anerbotenen
Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Klägerin ist der
Beweis dafür abzunehmen, daß das intime Verhältnis der Parteien
noch bis in den Sommer 1911 fortgedauert habe, dem Beklagten
dafür, daß die Klägerin während dieses Verhältnisses und speziell
in der kritischen Zeit noch mit andern Männern intime Beziehun
gen unterhalten habe.
Da dieser Beweis schon wegen der Klage der Mutter erhoben
werden muß, so ist dem Entscheide der Vorinstanz über die heute
von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Mutter trotz des
von Seite des Vormundes des Kindes erklärten Klagerückzuges
doch berechtigt sei, die Leistungen an das Kind einzuklagen, nicht
vorzugreifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen, das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1912 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils
zur Abnahme der von den Parteien beantragten Beweise und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
AS 39 II 1913