- Entscheid vom 23. Dezember 1913 in Sachen
National-Registrier Kassen-Gesellschaft.
Das in Art. 206 SchKG enthaltene Verbot von Betreibungen während
der Dauer des Konkursverfahrens bezieht sich nur auf Betreibungen
gegen den Gemeinschuldner und auf solche gegen die Konkursmasse
für Konkursforderungen, dagegen nicht auf Betreibungen der Masse
für Masseschulden. In einer Betreibung gegen die Masse für
Masseschulden können auch Vermögensstücke, an denen Pfandrechte
zu Gunsten bestimmter Konkursgläubiger haften, oder deren Erlös
gepfändet werden ohne Rücksicht auf allfällige Entscheide der Auf-
sichtsbehörden über die Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten
Forderung in der Verteilungstiste. Die Frage, ob und inwiefern
sich die Pfandgläubiger gegenüber dem Pfändungspfandrechte des
Massegläubigers auf ihr Pfandrecht berufen können, ist im An
schluss an ein nach Art. 106 SchKG eingeleitetes Widerspruchsver
fahren vom Richter zu entscheiden. Die Aufsichtsbehörden sind
nicht zuständig, die Konkursverwaltung zur Herausgabe eines einem
Vindikanten rechtskräftig zuerkannten Gegenstandes anzuhalten.
A. In dem am 2. Oktober 1912 eröffneten Konkurse über
Frau Anna Straub geb. Pfister, Wirtin zum Hirschen in
Schönenwerd, meldete die Adlerbrauerei Aarau F. H. Sieben
mann eine Mietzinsforderung von 2567 Fr. 30 Cts. an und
beanspruchte dafür das Retentionsrecht an sämtlichen in den von
der Gemeinschuldnerin gemieteten Räumen befindlichen Gegenstän
den. Die Ansprache wurde vom Konkursamt Olten Gösgen als
Konkursverwaltung anerkannt und entsprechend kolloziert. Zu den
Retentionsobjekten gehörte u. a. eine Registrierkasse, an der die
National Registrier Kassen Gesellschaft Zürich das Eigentumsrecht
geltend machte. Am 11. Oktober 1912 zeigte das Konkursamt
der Vindikantin an, daß es ihre Vindikation bestreite, und daß
sie daher gemäß Art. 242 SchKG binnen zehn Tagen auf dem
Prozeßwege vorzugehen habe. Infolgedessen leitete die National
Registrier Kassen Gesellschaft durch ihre Anwälte Alter und
Dr. Brunner beim Amtsgericht Olten Gösgen Klage mit nach
stehenden Rechtsbegehren ein:
- Es sei festzustellen, daß die laut Vertrag vom 12. Septem
ber 1911 an Walter Straub (Schönenwerd) gelieferte Registrier
kasse (Nr. 79/113,974 ccc) bis zur vollständigen Zahlung
Kaufpreises im unbeschränkten Eigentum der Klägerin stehe und
daß daher die Beklagte kein Recht habe, sie in die Konkursmasse
einzubeziehen oder für Mietzinsforderungen daran Retentionsrechte
geltend zu machen.
- Die Beklagte habe entweder sofort die Kasse an die Klägerin
herauszugeben oder ihr den Betrag von 540 Fr. nebst gesetzlichem
Zins und Betreibungskosten zu bezahlen.
Nach durchgeführter Prozeßinstruktion gab die Konkursmasse
durch ihren Anwalt Fürsprech Schenker am 17. Juni 1913 die
Erklärung ab, daß sie die klägerischen Rechtsbegehren anerkenne
und die gesetzlichen Kosten übernehme . Die von der Masse zu
ersetzenden Prozeßkosten der Klägerin wurden vom Amtsgericht
auf 267 Fr. 30 Cts. festgesetzt. Da dieser Betrag in der Folge
trotz wiederholter Aufforderung vom Konkursamt nicht bezahlt
wurde, hob die National Registrier Kassen Gesellschaft mit Zah
lungsbefehl vom 20. August 1913 dafür Betreibung gegen die
Konkursmasse an.
Am 6. September 1913 legte das Konkursamt Olten Gösgen
die Verteilungsliste im Konkurse Straub Pfister auf. Danach be
trug die Habschaft (Verwertungserlös plus Depositenzins) ins
Fr. 649 30
gesamt.
Davon wurden als Masseschulden" abgezogen:
Fr. 9 50
Rechnung Popp, Olten
Rechnung von Fürsprech Schenker
im Prozeß gegen die National
96
86 50
Registrier Kassen Gesellschaft
Fr. 553 30
Verbleibende Habschaft somit.
Von dieser Summe nahm das Konkursamt
435 a zunächst als Konkurskosten vorweg
117 50
Die übrigen
wurden den Retentionsgläubigern F. H.
Siebenmann zugeteilt.
Zusammen Fr. 553 30
wie oben.
Der ungedeckte Rest der Forderung der letzteren wurde in
fünfte Klasse verwiesen und kam dort gänzlich zu Verlust. Unter
den 435 Fr. a Cts. Konkurskosten figurierte u. a. auch die vorer
wähnte Prozeßkostenforderung der National Registrier Kassen Ge
sellschaft von 267 Fr. 30 Cts.
Am 12. September 1913 stellte darauf die National Registrier
Kassen Gesellschaft gestützt auf den unwidersprochen gebliebenen
Zahlungsbefehl vom 20. August für diese Forderung das Pfän
dungsbegehren. Das Betreibungsamt Olten vollzog dieses Be
gehren auf wiederholte Reklamationen am 16. Oktober 1913 wie
folgt:
Laut Verteilungsliste vom 3. September 1913 im Konkurse
Anna Straub Pfister ist an Habschaft vorhanden eine Barschaft
Fr. 649 30
von
abzüglich
a) Masseschulden
168 50b) Konkurskosten
Zuweisung an Retentions
117 50 Fr. 382
gläubiger
Verbleiben hierorts als pfändbar Fr. 267 30
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die von den Reten
tionsgläubigern F. H. Siebenmann hängig gemachte Beschwerde
gegen die Zulassung der hierortigen Pfändungsforderung als Masse
schuld in der Schlußrechnung wird für den Fall der Gutheißung
der Beschwerde vorbehalten.
F. H. Siebenmann hatten nämlich auf die ihnen zugestellte
Spezialanzeige die Verteilungsliste am 6. September auf dem Be
schwerdewege angefochten und verlangt, daß der gesamte Verwer
tungserlös, weil ausschließlich aus der Versteigerung von Reten
tionsobjekten herstammend, unter alleinigem Abzug der für die
Verwaltung und Verwertung dieser Objekte entstandenen Kosten
ihnen zugewiesen werde. Durch Entscheid vom 23. Oktober 1913
hieß die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde gut und änderte
die Verteilungsliste dahin ab, daß die Anwaltsrechnungen des Für
sprechers Schenker von 86 Fr. 50 Cts. und der Fürsprecher Alter und
Dr. Brunner von 267 Fr. 30 Cts. nicht aus dem Erlöse der Reten
tionsgegenstände gedeckt und der Beschwerdeführerin nicht mehr Kon
kurskosten verrechnet werden dürfen als diejenigen der Verwaltung
und Verwertung.
Am 29. Oktober 1913 nach Zustellung der Pfändungsurkunde
beschwerte sich darauf die National Registrier Kassen Gesellschaft
ihrerseits bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei
bungs und Konkursamt Olten mit dem Antrage: dasselbe sei
zu verhalten:
- in der Betreibung Nr. 11,004 für den Betrag von 267 Fr.
30 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 8. August 1913 und Betrei
bungskosten eine bedingungslose Pfändung der in der Konkurs
masse vorhandenen Habschaft vorzunehmen, die Pfändung vom
Tage des Einganges des Pfändungsbegehrens zu datieren und
keine Verteilung an die Konkursgläubiger vorzunehmen, bevor die
Beschwerdeführerin für ihre Ansprüche befriedigt sei,
- die Registrierkasse Nr. 79/113,974 ccc sofort in amtliche
Verwahrung zu nehmen und der Beschwerdeführerin herauszugeben
oder ihr 540 Fr. nebst Zinsen seit 17. Juni 1913 zu bezahlen.
Zur Begründung des letzteren Begehrens wurde geltend ge
macht, daß die Kasse sich zur Zeit der Konkurseröffnung im
Gewahrsam der Gemeinschuldnerin befunden habe, daß das Kon
kursamt daher gemäß Gesetz für ihre Verwahrung hätte sorgen
müssen, und, nachdem es seinerzeit mit den übrigen auch das
Klagebegehren 2 der Beschwerdeführerin anerkannt habe, verpflichtet
sei, die angeblich verschwundene Kasse wieder zur Stelle
zu schaffen und der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen
oder ihr deren Wert zu ersetzen. In Bezug auf den ersten Be
schwerdeantrag wurde ausgeführt: der vom Betreibungsamt an
die Pfändung geknüpfte Vorbehalt sei ungesetzlich. Die Beschwerde
führerin habe auf Grund des anerkannten Zahlungsbefehls An
spruch darauf, für ihre Forderung aus der in der Masse vor
handenen Habschaft befriedigt zu werden. Die Rechtsstellung an
geblicher Retentionsgläubiger berühre sie nicht: wenn die Reten
tionsgläubiger sich als geschädigt ansähen, so hätten sie sich dafür
an das Konkursamt zu halten.
Beide Beschwerdebegehren wurden von der kantonalen Aufsichts
behörde mit der Begründung abgewiesen: in dem früheren Ent
scheide über die Beschwerde von F. H. Siebenmann habe die
Aufsichtsbehörde festgestellt, daß die Konkursverwaltung von sich
aus und nicht auf Antrieb der Firma Siebenmann die Eigen
AS 39 1 1913
tumsansprache der National Registrier Kassen Gesellschaft bestritten
und den Prozeß darüber geführt habe. Anhaltspunkte, welche diese
Feststellung zu erschüttern vermöchten, lägen nicht vor. Es gehe
daher nicht an, die Kosten jenes Prozesses der Retentionsgläubi
gerin zu belasten, da sie nicht durch ihr Verhalten, sondern durch
dasjenige des Konkursamtes veranlaßt worden seien. Der Pfand
gläubiger habe gemäß Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 85 KV
nur die aus der Verwaltung und Verwertung der Pfandgegen
stände entstehenden Kosten zu tragen; für weitere Massekosten
habe er nicht aufzukommen. Folgerichtig könne der Retentionser
lös auch nicht für die streitige Prozeßkostenforderung gepfändet
werden und sei die erwirkte Pfändung daher, im Sinne des daran
geknüpften Vorbehalts, mit der durch den Entscheid vom 23. Ok
tober 1913 verfügten Abänderung der Verteilungsliste dahin
gefallen. Es brauche deshalb nicht untersucht zu werden, ob über
haupt eine Betreibung der Masse für Masseschulden gegenüber
dem allgemeinen Verbote des Art. 206 SchKG statthaft sei. Was
das zweite Beschwerdebegehren betreffe, so sei davon auszugehen,
daß die Konkursverwaltung nur solange zur Verwahrung der
Registrierkasse verpflichtet gewesen sei, als sie diese für die Masse
beansprucht habe. Mit dem Momente, wo sie die Vindikation der
National Registrier Kassen Gesellschaft anerkannt, bezw. sich deren
Klagebegehren unterzogen habe, sei auch ihre Verwahrungspflicht
dahingefallen. Nun gehe aber aus den Akten lediglich hervor, daß
sich die Kasse gegenwärtig nicht mehr im Besitze der Konkurs
verwaltung befinde; dafür, daß sie schon vor dem 17. Juni 1913
abhanden gekommen sei, fehle der Beweis, so daß auch in diesem
Punkte der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne. Immer
hin bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, den fehlbaren
Beamten für eine allfällige pflichtwidrige Unterlassung im Zivil
prozeßwege zu belangen.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert die National Regi
strier Kassen Gesellschaft an das Bundesgericht, indem sie ihre
früheren Begehren und Vorbringen erneuert und durch folgende
weitere Anträge ergänzt:
3. Eventuell, d. h. bei Abweisung des Beschwerdebegehrens 2:
es sei die streitige Registrierkasse vom Konkursamt Olten in Ver
wahrung zu nehmen und der Adlerbrauerei F. H. Siebenmann
durch das Konkursamt Frist anzusetzen, um ihr angebliches Re
tentionsrecht an derselben gerichtlich geltend zu machen,
4. der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Ok
tober 1913 in Sachen F. H. Siebenmann gegen das Kon
kursamt Olten sei als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Bei Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist davon
auszugehen, daß sich das in Art. 206 SchKG ausgesprochene
Verbot der Anhebung von Betreibungen während der Dauer des
Konkursverfahrens nur auf Betreibungen gegen den Gemeinschuldner
selbst und auf solche gegen die Konkursmasse für Konkursfor
derungen bezieht. In Bezug auf die Masseschulden, d. h.
die von der Konkursverwaltung nach Konkursausbruch für Rech
nung der Masse gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlich
keiten steht die Masse dem Dritten wie ein gewöhnlicher Schuldner
gegenüber und kann daher von ihm auch dafür betrieben werden,
wobei als anwendbare Betreibungsart natürlich nur die Pfän
dungs oder Pfandverwertungsbetreibung, niemals diejenige auf
Konkurs in Betracht fallen kann (vergl. Blumenstein, Hand
buch S. 702 N. 26; Jaeger, Komm. zu Art. 206 N. 4 und
die dort zitierte Literatur und Judikatur). Maßgebend für die
Durchführung der Betreibung müssen dabei mangels gesetzlicher
Spezialbestimmungen die allgemeinen Vorschriften über die Pfän
dungs und Pfandverwertungsbetreibung sein. Die Pfändung kann
sich daher, soweit zur Deckung der in Betreibung gesetzten For
derung erforderlich, auf die sämtlichen in der Masse liegenden
Aktiven, also auch auf solche Vermögensstücke erstrecken, an denen
Pfandrechte zu Gunsten bestimmter Konkursgläubiger haften.
Denn auch sie bilden nach Art. 198 SchKG Bestandteil der Masse.
Fst dem so, so können sie aber auch in der Betreibung gegen die
Masse gepfändet werden. Die Tatsache, daß ein Objekt beim
Pfändungsvollzug als Eigentum oder Pfand eines Dritten be
zeichnet wird, hindert die Pfändung an sich nicht, sondern hat
lediglich zur Folge, daß dem Dritten im Verfahren nach Art. 106 ff.
Gelegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte zu
geben ist. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn sich die Be
treibung gegen eine Konkursmasse richtet, ist nicht einzusehen.
Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, daß die Einleitung
des Widerspruchsverfahrens hier überflüssig sei, weil sich der Be
stand des Pfandrechtes des Dritten ja schon aus dem Kollokations
plan ergebe. Der Kollokationsplan regelt nur die Rangordnung
der Konkursgläubiger unter sich, mit den Ansprüchen der
Massegläubiger hat er sich nicht zu befassen, wie denn auch
das Recht zur gerichtlichen Anfechtung des Planes im Sinn von
Art. 250 SchKG ohne Frage nur den Konkurs und nicht den
Massegläubigern zusteht. Wird das von einem Konkursgläubiger
angemeldete Pfandrecht im Kollokationsplane anerkannt, so ist da
mit lediglich festgestellt, daß der betreffende Gläubiger einen vor
zugsweisen Anspruch auf den Erlös des Pfandobjektes gegen
über den andern Konkursgläubigern hat. Eine weitere
Wirkung hat die Kollokation nicht.
Demnach kann auch im vorliegenden Falle nichts darauf an
kommen, daß die Barschaft, deren Pfändung von der Rekurrentin
verlangt wird, aus der Verwertung von Gegenständen herrührt,
an denen laut dem Kollokationsplane ein Retentionsrecht zu
Gunsten der Firma Siebenmann bestand, und daß die kantonale
Aufsichtsbehörde mit Rücksicht hierauf in dem Entscheide über die
Beschwerde der genannten Firma gegen die Verteilungsliste die
Deckung der Prozeßkostenforderung der Rekurrentin an die Masse
aus dem Verwertungserlöse für unstatthaft erklärt hat. Nachdem
gegen den von der Rekurrentin für die fragliche Forderung er
lassenen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist,
ist ihr Anspruch, zur Deckung derselben im Pfändungswege auf
die Masseaktiven zu greifen, rechtskräftig festgestellt. Dritte, welche
an jenen Aktiven Vorzugsrechte beanspruchen, haben diese daher
gegenüber einer solchen Pfändung in dem durch Art. 106 ff.
SchKG hiefür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der
Rekurs ist somit hinsichtlich des ersten Beschwerdebegehrens in dem
Sinne gutzuheißen, daß das Betreibungsamt, soweit zur Deckung
der in Betreibung gesetzten Forderung nötig, die gesamte in der
Masse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach dem
Kollokationsplan und der Verteilungsliste bestehende Pfand oder
Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der Kon
kursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens in
der Betreibung anzumelden sind. Im Anschluß hieran wird das
Betreibungsamt zunächst der Rekurrentin Frist zur Bestreitung
der Pfandrechte und nach erfolgter Bestreitung den Pfandgläubi
gern solche zur gerichtlichen Klage anzusetzen haben, und es wird
alsdann Sache des Richters sein, die Frage zu entscheiden, ob
und inwiefern sich die Pfandgläubiger gegenüber den Pfändungs
pfandrechten der Rekurrentin als Massegläubigerin auf ihr Pfand
recht berufen können (vergl. über die in dieser Frage bestehenden
verschiedenen Ansichten Jaeger, a. a. O. zu Art. 262 N. 4;
Blumenstein, a. a. O. S. 674). Dagegen versteht sich von
selbst, daß die Pfändung nicht, wie die Rekurrentin dies will, auf
den Tag des Pfändungsbegehrens zurückdatiert werden, sondern
ihre Wirksamkeit erst mit dem tatsächlichen Vollzuge beginnen kann.
Entsteht der Rekurrentin aus der Verspätung im Vollzuge Schaden,
so kann sie sich dafür nur an das Amt halten.
2. Ebenso kann den weiteren Begehren der Rekurrentin, das
Konkursamt zur Herausgabe der Registrierkasse Nr. 79/113,974 ccc
oder zur Zahlung ihres Wertes zu verhalten, keine Folge gegeben
werden. Was mit dem dahingehenden Antrage verlangt wird, ist
nichts weiteres als die Vollstreckung der Ansprüche, die der Re
kurrentin auf Grund der Anerkennung ihres Klagebegehrens durch
die Konkursverwaltung im Vindikationsprozesse gegen die Kon
kursmasse zustehen. Diese Anerkennung steht in ihren Wirkungen
einem gerichtlichen Urteile gleich. Will die Rekurrentin
die Erfüllung der daraus für die Masse resultierenden Ver
pflichtungen erzwingen, so hat sie daher dazu im Wege des
ordentlichen Vollstreckungsverfahrens vorzugehen. Die Aufsichts
behörden sind zur Behandlung dieses Streitpunktes nicht zu
ständig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt,
daß das Betreibungsamt Olten, soweit zur Deckung der in Be
treibung gesetzten Forderung erforderlich, die gesamte in der Kon
kursmasse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach
dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste haftende Pfand
und Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der
Konkursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens
nach Art. 106 ff. SchKG in der Betreibung anzumelden sind.
Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen.