- Entscheid vom 5. November 1913 in Sachen
Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon und
Konkursverwaltung im Konkurse des Konrad Stücheli
in Mörikon.
Kompetenz der Aufsichtsbehörden im allgemeinen zur Entscheidung
darüber, ob Rechte, deren Bestand bei einem Konkurse im Kolloka
tionsverfahren festzustellen ist, im Konkurse deshalb nicht berück
sichtigt werden können, weil sie nicht angemeldet worden sind oder
ihre Abweisung im Kollokationsplan nicht angefochten worden ist.
Art. 244 ff. SchKG: Im Kollokationsplan ist auch der Bestand be
schränkter dinglicher Rechte an Sachen des Gemeinschuldners,
wie eines Vorkaufsrechtes, festzustellen. Art. 249 u. 250 SchKG:
Zulässigkeit der Hebung des in einer Undeutlichkeit oder Lücken
haftigkeit des Kollokationsplanes bestehenden Mangels durch ein
Schreiben an den in Frage stehenden Konkursgläubiger, solange die
Auflagefrist noch nicht abgelaufen und ein Prozess noch nicht ein
geleitet worden ist. Folgen für die Anfechtungsfrist.
A. Im Konkurse über Konrad Stücheli, Müller in Möri
kon, machte die ostschweizerische Mühlen A. G. in St. Gallen
(OMAG) am 26. Juli 1912 folgende Forderungseingabe:
Zeichnung auf die nur zu 50% liberierten, laut Aktienregister
auf den Konkursanten eingetragenen 168 Aktien nominell
Fr. 168,000
1000 Fr.
84,000
hieran bezahlt resp. verrechnet.
Fr. 84,000
Forderungsrecht für Nachzahlung
Eine Verfügung über Einforderung der zweiten Hälfte des Aktien
kapitals besteht heute noch nicht, und liegt es im Ermessen des
Verwaltungsrates unserer Firma, eine solche Verfügung jederzeit
zu erlassen.
- Einfache Bürgschaft des Konkursanten für .....
- Laut Sackkonto werden folgende, dem Konkursanten zum Ge
brauch überlassenen Säcke zurückverlangt .....
Die z. Z. im Streite liegende Ansprache der OMAG gegen
den Konkursanten herrührend aus dem Vertragsverhältnis mit dem
selben (Konventionalstrafe) wird von unserem Anwalte Herrn
Dr. Forrer separat eingegeben.
Wir sind im Besitze folgender auf den Namen des Konkursan
ten lautenden Aktien der OMAG..... total 168 Stück. Hier
auf haben wir Pfandrechte laut Ziff. 10 der Gründungsurkunde
vom 1. März/24. Juli 1906
a) auf 1/5 der Aktien für Zuteilung an eventuell weiter bei
tretende Aktionäre und zum Zwecke der Versicherung für richtigen
Eingang der angerechneten Guthaben
b) auf die alsdann noch verbleibende Hälfte der Aktien zum
Unter
Zwecke der Versicherung für allfällige Nachzahlung.
Wahrung aller dieser Rechte stehen die Aktien zur Verfügung
des Konkursamtes.
Hinsichtlich eines allfälligen Verkaufes der Mühle
Mörikon werden alle Rechte behauptet und gewahrt,
welche aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 für
die OMAG hervorgehen und abgeleitet werden kön
nen."
Als Ausweis betreffend Verkauf der Mühle Mörikon wurde
eine Abschrift der Verpflichtung vom 5. März 1907 beigelegt, die
lautet:
In Gemäßheit von 24 des Vertrages zwischen der OMAG
und Conr. Stücheli, Müller, verpflichtet sich Unterzeichneter, Be
sitzer der Mühle in Mörikon, einen allfälligen Verkauf seines
Anwesens (Mühle in Mörikon) nur unter der Bedingung einzu
gehen, daß der Käufer die Rechte und Pflichten des Verkäufers,
Conrad Stücheli, aus erwähntem Vertrage übernimmt und in
den gleichen Vertrag eintritt, welcher zwischen der OMAG und
Conrad Stücheli abgeschlossen worden ist. Uebernahme der Rechte
und Pflichten und Eintritt in den Vertrag sind im Texte des
Kaufvertrages als für den Käufer absolut verbindlich, speziell
vorzumerken.
Conr. Stücheli anerkennt im besonderen, daß er als ursprüng
licher Kontrahent nur durch Zustimmung des Verwaltungsrates
der OMAG entlastet wird.
Conr. Stücheli sichert der OMAG für den Fall des Ver
kaufes seines Geschäftes das Vorkaufsrecht zu gleichen Beding
ungen zu, es sei denn, daß das Geschäft von seinen Erben oder
von seinen nächsten Verwandten übernommen wird und diese in
die Rechte und Pflichten von Unterzeichnetem in den Vertrag
eintreten.
Vom Bestande vorstehender Verpflichtungen soll die Fertigungs
behörde in den zutreffenden Handänderungsprotokollen Vormerk
ung nehmen.
Am Fuße dieser Urkunde findet sich nachstehende Erklärung des
Notariates Sirnach:
Die unterzeichnete Amtsstelle bestätigt, daß vorstehende Ver
pflichtungen im Servitutenprotokoll eingetragen worden sind und
bei erfolgender Handänderung des Anwesens des Herrn Stücheli
soweit Beachtung finden, als die bestehenden gesetzlichen Vor
schriften die Beachtung servitutarischer Verschreibungen den Ferti
gungsbehörden auferlegen."
Der am 2. Dezember 1912 aufgelegte Kollokationsplan im
Konkurse Stücheli enthält unter den Rubriken Gläubiger und
Forderungsgrund. Angemeldeter Betrag unter Nr. 120 folgenden
Eintrag:
Fr. 84,000
OMAG St. Gallen
Hinsichtlich eines Verkaufes der Mühle Mörikon
werden alle Rechte behauptet und gewahrt, welche
aus den Verpflichtungen vom 5. März 1907 für
die OMAG hervorgehen und abgeleitet werden kön
nen. Dazu wird in der Rubrik Bemerkungen er
klärt: Abgewiesen weil durch Konkurs Vertrag
aufgelöst. Es wird auch das Vorkaufsrecht bestrit
ten."
Im Zusammenhang hiemit richtete das Konkursamt Münch
wilen am 30. November 1912 an die OMAG nachstehende
Anzeige:
Wir nehmen Bezug auf Ihre Konkurseingabe in Sachen
Stücheli Mörikon de 84,000 Fr. und teilen Ihnen mit, daß
die Forderung gänzlich abgewiesen ist, indem der Konkurs den
Vertrag aufgelöst hat. Wir bestreiten auch das geltend gemachte
Vorkaufsrecht. Anfechtungsklagen sind innert 10 Tagen ab
2. Dezember 1912 beim Gerichtspräsidium Münchwilen anhängig
zu machen, während welcher Zeit auch der neue Kollokations
plan zur Einsicht aufliegt.
Am 3. Dezember 1912 wurde diese Mitteilung durch folgen
des Schreiben ergänzt:
In Ergänzung unserer Bestreitung Ihrer Eingabe im Kon
kurse Stücheli, Mörikon, de 84,000 Fr., teilen wir Ihnen
mit, daß es im zweiten Satze heißen soll: Wir bestreiten
auch das geltend gemachte Vorkaufsrecht, sowie über
haupt jede in Ihrer Eingabe geltend gemachte Ver
pflichtung."
Unterm 9. Dezember leitete darauf die OMAG beim Bezirks
gericht Münchwilen Kollokationsklage ein mit dem Rechtsbegehren
es sei die Klägerin zu kollozieren wie folgt:
a) suspensiv bedingt mit 2,907,000 Fr. plus Zinsen für den
Fall und in dem Umfang, als die bezügliche bei den st. gallischen
Gerichten geltend gemachte (vom Anwalte der OMAG separat
eingegebene Konventionalstrafe ) Forderung definitiv geschützt wer
den wird,
b) mit 2451 Fr. 40 Cts. Sack Konto Forderung statt nur
mit 1530 Fr. 90 Cts.
c) mit 84,000 Fr. unter den Vorerhebungen als Nachzahlung
auf die nur mit 50 % einbezahlten Aktien der OMAG, eventuell
habe die Konkursmasse die Pflicht zur Nachzahlung im Rahmen
statutarischer Beschlüsse der OMAG anläßlich der Veräußerung
resp. Versteigerung der bezüglichen Aktien dem Erwerber zu
überbinden und hiebei das Vorkaufsrecht der Klägerin anzuer
kennen."
In den am 30. Juli 1913 aufgelegten Steigerungsbe
dingungen über die Mühle Mörikon wird erklärt, daß die
Liegenschaften mit den bisherigen Rechten und Beschwerden, wie
sie bis anher benutzt und besessen worden seien, abgetreten würden
ohne Nachwährschaft. Als besondere auf diesen Liegenschaften
ruhende Beschwerden seien laut Auszug aus dem Kontrakten
protokoll des Kreises Sirnach speziell zu erwähnen: (folgen in
wörtlicher Wiedergabe die Verpflichtungen vom 5. März 1907)
Hieran schließt sich unter der Ueberschrift Bemerkung nach
stehender Passus an:
Diesen Verpflichtungen wie auch dem Vorkaufsrecht der OMAG
kommt nach Auffassung der Konkursverwaltung und des Gläu
bigerausschusses, wie auch nach dem Gutachten von Nationalrat
Häberlin in Frauenfeld keine dingliche Wirkung zu. Diese von
der OMAG angemeldeten Ansprüche sind von der Konkursver
waltung bestritten worden, wogegen die OMAG Kollokationsklage
einzuleiten unterlassen hat.
Innert Frist beschwerten sich darauf sowohl die OMAG als
die Konkursmasse der Leih und Sparkasse Eschlikon resp. deren
Konkursverwaltung diese in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin
der auf der Mühle haftenden Hypotheken bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde über die Steigerungsbedingungen: die Konkurs
masse der Spar und Leihkasse Eschlikon mit dem Antrage, den
ganzen auf die Verpflichtungen vom 5. März 1907 bezüglichen
Passus wegen Untergangs der betreffenden Ansprüche durch
Nichtanfechtung des Kollokationsplanes zu streichen, die OMAG
umgekehrt mit dem Begehren, es seien diese Verpflichtungen tel
quel aufzunehmen, also die Bemerkung, daß sie bestritten wor
den seien, zu streichen und gegenteils beizufügen, daß die Kon
kursverwaltung sie im Kollokationsverfahren anerkannt habe.
Durch Entscheid vom 19. September 1913 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Spar und Leihkasse Eschlikon
ab, hieß dagegen diejenige der OMAG insoweit gut, als sie die
Konkursverwaltung anwies, die sich an die Wiedergabe der strei
tigen Verpflichtungen anschließende Bemerkung ganz aus dem
Gantrodel zu streichen. Der Streit zwischen den Parteien, wird
in den Motiven ausgeführt, drehe sich darum, ob sich die in den
Briefen der Konkursverwaltung vom 30. November und 3. De
zember 1912 enthaltene Abweisungsverfügung nur auf das Vor
kaufsrecht an den Aktien oder auch auf dasjenige an der Mühle
beziehe und eventuell, wenn letzteres angenommen werde, ob durch
die Kollokationsklage der OMAG das Vorkaufsrecht an den
Aktien oder an der Mühle oder beide geltend gemacht worden
seien. Beide Fragen könnten nicht von den Aufsichtsbehörden,
sondern nur von den Gerichten entschieden werden. Daraus folge
einerseits, daß sowohl das Begehren der Spar und Leihkasse
Eschlikon auf gänzliche Ausmerzung der fraglichen Ansprüche als
dasjenige der OMAG, sie ausdrücklich als anerkannt zu bezeich
nen, abgewiesen werden müßten, da damit in unzulässiger Weise
dem gerichtlichen Urteil im hängigen Kollokationsprozesse vorgegriffen
würde, andererseits, daß die Beschwerde der OMAG insoweit
begründet sei, als damit die Streichung des Satzes: Diese von
der OMAG angemeldeten Ansprüche sind von der Konkursver
waltung bestritten worden, wogegen die OMAG Kollokations
klage einzuleiten unterlassen hat , verlangt werde. Ferner sei auch
der vorangehende Satz der Bemerkung , der sich auf den rechtlichen
Charakter der Verpflichtungen beziehe, zu streichen, da derartige
Ansichtsäußerungen über eine streitige Rechtsfrage nicht in die
Steigerungsbedingungen gehörten.
B. Diesen den Parteien am 7. Oktober 1913 zugestellten
Entscheid haben die Konkursmasse der Leih und Sparkasse Esch
likon und die Konkursverwaltung Stücheli an das Bundesgericht
weitergezogen, die erstere, indem sie ihr ursprüngliches Beschwerde
begehren erneuert, die letztere mit dem Antrage, es sei eventuell
d. h. bei Abweisung des Rekurses der Leih und Sparkasse Esch
likon auch die von der Vorinstanz gestrichene Bemerkung im
Gantrodel zu belassen.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Verweisung
auf die Motive ihres Entscheides auf Abweisung der Rekurse an
getragen. Die Rekursgegnerin OMAG, zur Vernehmlassung auf
gefordert, hat eine solche innert nützlicher Frist nicht eingereicht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehörde ange
nommen, daß die Frage, ob die von der OMAG gestützt auf die
Verpflichtung vom 5. März 1907 geltend gemachten Rechte noch
bestehen oder nicht, vom Kollokationsrichter zu entscheiden sei. Das
Anrecht auf Beteiligung bei der Liquidation des Massevermögens
kann unter Umständen auch schon im Kollokationsverfahren selbst
rechtskräftig verwirkt worden sein, sei es, daß der Anspruch über
haupt nicht angemeldet, sei es, daß er zwar angemeldet, aber im
Kollokationsplan abgewiesen und die Anfechtung des letzteren im
Klagewege unterlassen worden ist. In beiden Fällen ist der Streit
darüber, ob der Anspruch untergegangen sei, im Beschwerdever
fahren auszutragen, da der Grund der Verwirkung kein mate
riellrechtlicher, sondern ein verfahrensrechtlicher, die Handhabung
der konkursrechtlichen Verfahrensvorschriften aber Sache der Auf
sichtsbehörden ist. Vorzubehalten sind dabei lediglich diejenigen
Fälle, wo derselbe Ansprecher mehrere Ansprüche angemeldet hat
und zweifelhaft ist, auf welche dieser Ansprüche sich eine von ihm
anhängig gemachte Kollokationsklage bezieht. Hier wird allerdings
der Entscheid des Kollokationsrichters für die Aufsichtsbehörden
maßgebend sein müssen, weil es sich dabei um die Interpretation
der ihm vorgelegten Streitfrage handelt.
Dieser besondere Fall liegt aber hier nicht vor. Denn aus dem
oben Fakt. A wiedergegebenen Wortlaut des Klagebegehrens er
gibt sich ohne weiteres und unter Ausschluß jeden Zweifels, daß
sich die von der OMAG angehobene Kollokationsklage nur auf
die Forderung von 84,000 Fr. bezw. darauf bezieht, ob die Kon
kursmasse Stücheli die Pflicht zur Nachzahlung jenes Betrages
dem Erwerber der Aktien zu überbinden und ein Vorverkaufsrecht
der OMAG an den letztern, den Aktien, anzuerkennen habe.
Von den Rechten aus der Verpflichtung vom 5. März 1907,
insbesondere dem in dieser stipulierten Vorkaufsrecht an der Mühle
ist darin mit keinem Worte die Rede. Die zu entscheidende Frage
ist demnach nicht, ob die OMAG auch diese Rechte im Kollokations
prozesse eingeklagt habe denn daß dies nicht zutrifft, ist liquid
, sondern ob sie sie zur Vermeidung ihres Verlustes auf diesem
Wege hätte geltend machen müssen. Diese Frage ist aber nach
dem Gesagten von den Aufsichtsbehörden zu beantworten und auf
Grund der Akten zu bejahen.
2. Praxis und Doktrin sind darüber einig, daß der Kollo
kationsplan entgegen dem zu engen Wortlaut der Art. 244, 245
und 247 SchKG nicht nur über die Forderungen und Pfand
rechte, sondern über alle Ansprüche, für welche im Konkurs Be
friedigung verlangt werden kann, also auch über die sämtlichen
angemeldeten oder in den öffentlichen Büchern eingetragenen be
schränkten dinglichen Rechte an Sachen des Gemeinschuldners -
wozu nach Art. 681 ZGB auch das Vorkaufsrecht gehört
zu entscheiden hat (Jaeger, Komm. zu Art. 247 N. 3 und die
dort zitierten Entscheide; Blumenstein, Handbuch S. 771, 773,
793/4). Nur so läßt sich erklären, daß das Gesetz eine besondere
Bereinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten vor der
Verwertung, wie sie bei der Pfändungs und Pfandverwertungs
betreibung stattfindet, nicht vorsieht (Art. 138 und 140 sind in
Art. 259 nicht zitiert), während anderseits nach der in Art. 259
enthaltenen Verweisung auf Art. 135 auch bei der Verwertung
im Konkurse nur diejenigen Lasten auf den Ersteigerer übergehen,
welche in den Steigerungsbedingungen aufgeführt sind. Denn es
ist klar, daß die Aufnahme einer Last in die Steigerungsbeding
ungen die vorherige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vor
aussetzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen dem
wahren Werte der Liegenschaft entsprechenden Steigerungserlös zu
erzielen. Von dieser Auffassung ausgehend schreibt denn auch
Art. 58 Abs. 2 KV nunmehr ausdrücklich vor, daß sich die Ver
fügungen der Konkursverwaltung im Kollokationsplan auch auf
die beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nutznießung, Wohn
recht, Grunddienstbarkeiten) nach Bestand, Umfang und Rang zu
erstrecken hätten . Der Einwand der OMAG, daß die aus der
Verpflichtung vom 5. März 1907 hergeleiteten Rechte, weil ding
lichen Charakters, überhaupt nicht im Kollokationsplan zu
behandeln gewesen seien, hält demnach nicht Stich.
3. Andererseits kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese
Rechte von der Konkursverwaltung im Kollokationsverfahren ab
gewiesen worden sind. Schon die Bemerkung im Plane selbst,
daß auch das Vorkaufsrecht bestritten werde, kann gar nicht
anders verstanden werden. Denn in der Konkurseingabe der OMAG
war nur von einem Vorkaufsrecht, demjenigen an der Mühle
die Rede; über ein anderes Vorkaufsrecht, nämlich ein solches
an den Aktien konnte eine Entscheidung gar nicht ergehen, weil
es weder angemeldet worden noch in den öffentlichen Büchern
enthalten war. Daß die betreffende Verfügung im Kollokations
plan nicht unter einer besondern Nummer, sondern zusammen mit
derjenigen über die Forderung von 84,000 Fr. aufgeführt war,
macht sie natürlich nicht ungültig; auch die OMAG selbst hatte
ja diese verschiedenen Ansprüche in ihrer Eingabe unter ein und
derselben Ziffer angemeldet. Wollte man aber auch annehmen,
daß der ursprüngliche Kollokationsplan undeutlich oder lückenhaft
gewesen sei, so wäre dieser Mangel auf alle Fälle durch das
Schreiben vom 3. Dezember 1912 gehoben worden. Denn in die
AS 39 I 1913
sem hat die Konkursverwaltung ausdrücklich erklärt, daß sie nicht
nur das Vorkaufsrecht, sondern überhaupt jede in der Ein
gabe der OMAG geltend gemachte Verpflichtung
bestreite, was nur dahin ausgelegt werden kann, daß auch die
sämtlichen aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 hergeleite
ten Rechte abgewiesen werden. Daß die Konkursverwaltung zu
einer Ergänzung und Erläuterung des Kollokationsplanes in die
sem Sinne berechtigt war, sieht außer Frage, da die Auflagefrist
damals noch nicht abgelaufen und auch ein Prozeß noch nicht an
gehoben war. Zweifelhaft hätte höchstens sein können, ob nicht mit
Rücksicht darauf die Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Planes
für die OMAG erst vom 3. Dezember statt vom Tage der Plan
auflage an zu laufen begonnen habe. Diese Frage spielt indessen
deshalb keine Rolle, weil sich die von der OMAG eingeleitete
Kollokationsklage, wie oben ausgeführt, nicht auf das Vorkaufs
recht und die übrigen Rechte aus der Verpflichtung vom 5. Mär,
1907, sondern nur auf ihre anderweitigen Ansprüche bezieht, der
Kollokationsplan also in diesem Punkte überhaupt nicht angefoch
ten worden ist.
4. Müssen die streitigen Rechte demnach in der Tat als
durch Nichtanfechtung des Kollokationsplans verwirkt angesehen
werden, so folgt daraus ohne weiteres, daß sie bei der Verwertung
der Liegenschaft nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Re
kurs der Konkursmasse der Leih und Sparkasse Eschlikon ist da
her im Sinne des gestellten Begehrens gutzuheißen, womit der
eventuelle Rekursantrag der Konkursverwaltung Stücheli gegen
standslos wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs der Konkursmasse der Leih und Sparkasse Esch
likon wird begründet erklärt und demnach die Konkursverwaltung
im Konkurse Stücheli angewiesen, den ganzen auf die Rechte der
OMAG aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 bezüglichen
Passus aus den Steigerungsbedingungen zu streichen. Der Rekurs
der Konkursverwaltung Stücheli wird als dadurch gegenstandslos
geworden abgeschrieben.