- Arteil vom 18. Dezember 1913 in Sachen
Meier gegen Aargau.
Kantonale Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern
gemäss Art. 17 des BG v. 29. Juni 1900: Kompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung einer hiegegen gerichteten Be
schwerde über Verletzung der Garantie des Art.31 BV. Verletzung
der Garantie des Art. 4 BV durch die Bestrafung eines Geschäfts
reisenden als solchen wegen Kleinhandelsbetriebs ohne Besitz des kan
tonalen Patentes. Grundsätzliche Zulässigkeit der Besteue
rung des interkantonalen Distanzhandels im Kanton des Waren
bezügers vor der Garantie des Art. 31 BV.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Das aargauische Gesetz über das Wirtschaftswesen und
den Handel mit geistigen Getränken, vom 2. März 1903, schreibt
für den Betrieb des Kleinhandels mit gebrannten Wassern, den
es in 45 unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgesetzgebung
definiert als Handel in Quantitäten unter 40 Litern (bei der
eigenen Produktion der Landwirte unter 5 Litern), in 46 den
Besitz eines gebührenpflichtigen besonderen Verkaufspatentes vor,
und zwar bei Straffolge im Sinne des 56 Ziff. 1 (wo eine
gerichtlich auszusprechende Buße von 20 Fr. bis 100 Fr. für
den ersten Vergehungsfall angedroht ist).
B. Im August 1912 verkaufte der in Luzern wohnhafte
Rekurrent Meier als Geschäftsreisender des Spirituosenhändlers
Emil Eichhorn in Arth, der damals im Besitze des schwyzerischen
Patentes für den Kleinverkauf geistiger Getränke außer das Haus
war, dem Wirt zur Sonne in Unterkulm eine weniger als 40 Liter
haltende Korbflasche Bitter, während weder er persönlich noch sein
Prinzipal das erwähnte aargauische Verkaufspatent besaß.
Auf Grund dieses unbestrittenen Tatbestandes verurteilte ihn
das Bezirksgericht Kulm nach Antrag der aargauischen Staats
anwaltschaft am 10. Dezember 1912 wegen Zuwiderhandlung ge
gen das kantonale Wirtschaftsgesetz zu 20 Fr. Buße, eventuell
5 Tagen Gefängnis und zur Nachzahlung der umgangenen Ge
bühr von 30 Fr., und das Obergericht des Kantons Aargau
(Abteilung für Strafsachen) wies seine Beschwerde gegen diesen
Entscheid durch Urteil vom 26. März 1913 ab.
Beide Instanzen erklärten den Einwand Meiers, daß er nicht
auf eigene Verantwortlichkeit, sondern im Auftrag seines Prinzipals
gehandelt habe, als nicht geeignet, seine persönliche Strafbarkeit
auszuschließen, da jedenfalls auch er selbst durch die fragliche Be
stellungsaufnahme den Straftatbestand von 56 Ziff. 1 des Wirt
schaftsgesetzes erfüllt habe. Und seine Einrede, daß die in andern
Kantonen niedergelassenen und daselbst patentierten Spirituosen
händler für ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Aargau der Patent
pflicht des aargauischen Gesetzes nicht unterständen, verwarf das
Bezirksgericht, mit stillschweigender Zustimmung der Oberinstanz,
unter Hinweis auf den Entscheid der Bundesversammlung vom
Jahre 1912 in der Beschwerdesache der Firma Bloch Cie.
C. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Meier rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragt.
Er beschwert sich zunächst über Rechtsverweigerung und Willkür
als Verletzung der Garantie des Art. 4 BV, weil er persönlich
bestraft worden sei, während die angebliche Gesetzesübertretung, wenn
eine solche vorläge, seinem Prinzipal, der denn auch dem kan
tonalen Richter gegenüber ausdrücklich die Verantwortlichkeit zu
übernehmen erklärt habe, zur Last fiele. Als Reisender nehme er
nämlich nur die Bestellungen der Spirituosen auf, die Effektuie
rung derselben, die Lieferung der Ware, dagegen erfolge durch den
Prinzipal. Darin liege aber die wesentliche Verkaufstätigkeit, welche
ür die Patent und Verkaufssteuerpflicht gegenüber den Kantonen
im Sinne von Art. 17 des Bundes Alkoholgesetzes maßgebend
sein müsse. Denn diese Bestimmung selbst stelle bei ihrer Defi
nition des patent und steuerpflichtigen Kleinhandels nicht auf den
Abschluß der Kaufverträge, sondern auf die Lieferung in einer
und derselben Sendung ab, und die Kleinverkaufspatente für ge
brannte Wasser würden auch tatsächlich von den Kantonen aus
schließlich an die Spirituosenfirmen erteilt, nicht an die Reisenden,
im Gegensatz zu den roten und grünen Ausweiskarten, zu deren
Bezug diese selbst verpflichtet seien. Nur wer den Spirituosenhandel
auf eigene Rechnung betreibe, könne demnach für eine Umgehung
der kantonalen Verkaufssteuer strafbar sein.
Im weitern wird der Rekurs auf Verletzung der in Art. 31
BV garantierten Handels und Gewerbefreiheit gestützt mit wesent
lich folgender Begründung: Die Fabrikation und der Handel mit
gebrannten Wassern seien durch das zu Art. 32 bis BV erlassene
BG vom 29. Juni 1900 ausschließlich geregelt und damit der
kantonalen Gesetzgebung entzogen. In den Art. 16 und 17 dieses
BG aber sei auch der Kleinhandel mit gebrannten Wassern aus
drücklich gestattet, und es sei darin mit keinem Worte von irgend
welcher Einschränkung des interkantonalen Handels die Rede,
weshalb auch für diesen Kleinhandel die allgemeinen bundesrecht
lichen Grundsätze der Handels und Gewerbefreiheit und der Frei
zügigkeit im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Geltung hätten.
Wenn Art. 17 BG den Kleinhandel mit gebrannten Wassern an
die Bewilligung der kantonalen Behörden und an die Entrich
tung einer kantonalen Verkaufssteuer knüpfe, so könne damit der
interkantonale Handel unmöglich in dem Sinne eingeschränkt sein,
daß die Kleinhändler für jeden Kanton, auf den sich ihre Ge
schäftsbeziehungen erstreckten, ein Verkaufspatent zu lösen hätten,
vielmehr müsse das Verkaufspatent desjenigen Kantons, in welchem
die Spirituosenfirma ihren Sitz habe, genügen. Dementsprechend
besitze der Prinzipal des Rekurrenten, Emil Eichhorn, das Ver
kaufspatent des Kantons Schwyz, für das er jährlich 200 Fr.
bezahle. Diese relativ hohe Patenttaxe sei nur dann gerechtfertigt,
wenn sie die Freizügigkeit in die andern Kantone gewähre, und sie
werde tatsächlich auch in diesem Sinne erhoben, da ihre Höhe bloß
zu dem kleinen schwyzerischen Absatzgebiete in keinem richtigen Ver
hältnisse stände. Die Geschäftsverbindungen der Firma E. Eichhorn
erstrecke sich mehr oder weniger auf sämtliche Schweizerkantone.
Es sei aber ohne weiteres klar, daß, wenn die Firma gezwungen
wäre, 25 kantonale Verkaufspatente zu lösen, das wegen der damit
verbundenen Abgaben und Gewerbesteuern beinahe einem Verbote
ihres Geschäftsbetriebes gleichkäme, indem eine solche Häufung
jährlich wiederkehrender Taxen eine Rendite des Geschäftes
verunmöglichen würde. Dies würde eine Erschwerung des inter
kantonalen Verkehrs bedeuten, gleich den frühern Ohmgeldern, die
doch gerade durch die Bundesverfassung und die Bundesgesetzgebung
über den Alkohol hätten aufgehoben werden wollen. Diese Gesetz
gebung tendiere allerdings dahin, den Konsum der Spirituosen
durch fiskalische Belastung zu bekämpfen, allein diesem Zwecke sei
schon in den Preisansätzen des Bundessprites in einer Weise Rech
nung getragen, daß sich daneben die Besteuerung der Spirituosen
händler nicht nur am Firmensitze, sondern auch in allen andern
Kantonen, auf die sich ihr Handel erstrecke, offenbar nicht recht
fertigen lasse. Diese Auffassung habe denn auch der Bundesrat
in zwei prinzipiellen Entscheidungen (i. S. Muraour Cie. gegen
Wallis und Bloch Cie. gegen Solothurn) festgelegt. Wohl habe
im letztern Falle die Bundesversammlung den Rekurs der Solo
thurner Regierung gegen den bundesrätlichen Entscheid entge
gen dem Bericht des Bundesrates vom 3. April 1911, auf den
speziell verwiesen werde gutgeheißen. Der nur mit schwacher
Mehrheiten der beiden Räte gefaßte Beschluß sei jedoch von rein
fiskalischen Erwägungen eingegeben worden und könne für das
Bundesgericht, das die seither seiner Kognition unterstellten Be
schwerden wegen Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit nach
rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen habe, nicht maßge
bend sein.
D. Die aargauische Staatsanwaltschaft hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Sie hält daran fest, daß der Rekurrent
nach dem Wortlaute von 56 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes, der
den Verkauf von Spirituosen ohne Patent mit Strafe bedrohe,
in Verbindung mit den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen,
persönlich als Täter der Gesetzesübertretung erscheine, wie denn
auch seine Verfolgung einer konstanten Praxis (Urteil des Ober
gerichts vom 25. September 1912 i. S. Kahn und Strafbefehl
des Bezirksgerichtspräsidiums Aarau vom 4. Dezember 1912 i. S.
Schmid) entspreche, und daß bezüglich der Beurteilung des Klein
handels mit gebrannten Wassern aus dem Gesichtspunkte des
Art. 31 BV für das Bundesgericht keine Veranlassung vorliege,
vom neuesten Entscheide der Bundesversammlung i. S. Bloch Cie.
abzuweichen.
Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Straf
sachen) hat unter Hinweis auf die Begründung seines erwähnten
Urteils i. S. Kahn von einer besondern Vernehmlassung Umgang
zu nehmen erklärt; -
in Erwägung:
Die bundesgerichtliche Kompetenz zur Beurteilung des
Rekurses in seinem ganzen Umfange ist zu bejahen. Soweit sich
der Rekurrent auf Art. 31 BV beruft, dessen Garantie nunmehr
seit der Abänderung des Art. 189 OG durch die Gesetzes
novelle vom 6. Oktober 1911 gemäß der Regel des Art. 175
OG der Kognition des Bundesgerichtes untersteht, argumen
tiert er allerdings scheinbar ausschließlich mit Art. 17 des BG über
gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900, dessen Auslegung an sich
nach Vorschrift des Art. 189 Abs. 2 OG in den Kompetenzkreis
des Bundesrates und der Bundesversammlung fallen würde. Allein
diese Bundesgesetzesbestimmung hat im vorliegenden Zusammenhang
insofern keine selbständige Bedeutung, als der Rekurrent seinen
Anspruch auf Befreiung von der streitigen Patentabgabe nicht hier
aus ableitet, sondern aus der Garantie des Art. 31 BV unter
Anerkennung ihrer Einschränkung, hinsichtlich des Verkehrs mit
gebrannten Wassern, durch das zugehörige Gesetzesrecht. Tatsächlich
ist denn auch der Art. 17 des BG vom 29. Juni 1900, soweit
der Rekurrent darauf Bezug nimmt, nicht positiv, im Sinne der
Gewährleistung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern, sondern
vielmehr negativ, als Abweichung vom Grundsatze der Handelsfrei
heit, gefaßt, indem dieser Kleinhandel nur mit Bewilligung der
kantonalen Behörden und gegen Entrichtung einer näher normierten
kantonalen Verkaufssteuer zugelassen wird. Dieser Gesetzesinhalt
verleiht also an sich dem Handeltreibenden kein Recht, sondern das
Recht zur Ausübung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern
folgt unmittelbar aus dem ihm übergeordneten allgemeinen Ver
fassungsgrundsatze. Nun erblickt der Rekurrent die Verletzung dieses
verfassungsmäßigen Rechtes darin, daß die Handelsbewilligungs
und Steuervorschriften, die der Kanton Aargau in Ausführung
von Art. 17 des Bundes Alkoholgesetzes erlassen hat, auf den
dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Geschäftsverkehr ange
wendet worden sind. Gegenstand des Streites bildet also in Wirk
lichkeit dieses kantonale Gesetzesrecht, dessen Uebereinstimmung
mit der Verfassungsgarantie des Art. 31 BV in ihrer bundesge
setzmäßigen Umgrenzung zu beurteilen nach der heutigen Kompe
tenzordnung des OG dem Bundesgericht obliegt.
2. Die Beschwerde über Verletzung der Garantie des
Art. 4 BV ist unbegründet.
Allerdings steht der Gesetzesauslegung, auf welcher die Straf
verfolgung des Rekurrenten für seine Tätigkeit als Geschäftsreisen
den beruht, folgendes Bedenken entgegen: Die Ziffer 1 in 56
des aargauischen Wirtschaftsgesetzes lautet: Wer ohne Wirtschafts
patent wirtet oder unter dem erlaubten Maße ( 45) geistige Ge
tränke verkauft..... verfällt in eine Buße von.
(vergl. 1, 4, 23, 24, 40, 42, 46 und 53). Diese Straf
bestimmung bedroht den Verkauf gebrannter Wasser unter dem
in 45 des Gesetzes erlaubten Maß worauf die kantonalen
Gerichte, mit der Staatsanwaltschaft, abgestellt zu haben scheinen ,
salo den Kleinhandel ohne Besitz des hierzu berechtigenden Patentes, nicht
selbständig, sondern lediglich unter Hinweis (in der Schlußparen
these) auf 46 des Gesetzes. Der 46 aber erklärt, unter Be
zugnahme auf 56 Ziffer 1, den Besitz eines besondern Ver
kaufspatentes als erforderlich für den Betrieb des Kleinhandels
mit gebrannten Wassern . Das Gesetz macht also direkt vom Be
sitze des Kleinverkaufspatentes abhängig nicht die Verkaufstätigkeit
im Rahmen des Kleinhandels als solche, sondern den Betriel
des Kleinhandels, und scheint so im Sinne des gewöhnlichen
Sprachgebrauches darauf hinzudeuten, daß nur die Inhaber von
Kleinhandelsgeschäften selbst patentpflichtig sein sollen, wie den
nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Rekurrenten di
kantonalen Kleinverkaufspatente für gebrannte Wasser allgemein
auch tatsächlich nur an Spirituosenfirmen, nicht an bloße Rei
sende, erteilt würden.
Allein der Rekurrent hat die abweichende Auffassung der aar
gauischen Behörden, wonach auch der Reisende, wenigstens alter
nativ neben seinem Prinzipal, zur Lösung des fraglichen Pa
tentes verpflichtet wäre, nicht aus diesem Gesichtspunkte ange
fochten. Er macht vielmehr lediglich geltend, daß die Reisendentätig
keit der bloßen Bestellungsaufnahme deswegen nicht als patent
pflichtig angesehen werden könne, weil das für die Patent und
Steuerpflicht des Kleinhandels mit gebrannten Wassern gemäß
Art. 17 des Bundes Alkoholgesetzes wesentliche Merkmal des Spi
rituosenverkaufs in der Ausführung der Bestellung, der Waren
lieferung, liege. Dieses Argument ist jedoch keineswegs geeignet,
den Standpunkt des kantonalen Richters als willkürlich erscheinen
zu lassen. Denn wenn Art. 17 BG die Ausübung des Klein
handels" als nur mit Bewilligung der kantonalen Behörden und
unter Entrichtung einer kantonalen Verkaufssteuer zulässig erklärt
(Abs. 2) und diesen Begriff dann lediglich in Hinsicht auf die
Größe der Lieferung in einer und derselben Sendung umschreibt,
mit dem Beifügen, daß die weitern Begriffsbestimmungen des
Kleinhandels durch die kantonalen Behörden festgesetzt würden
(Abs. 5), so bietet dieser Gesetzestext schlechterdings keinen An
haltspunkt dafür, daß die Kantone nicht berechtigt sein sollten,
schon die Aufnahme von Kleinhandelsbestellungen, wie eine solche
hier unbestrittenermaßen in Frage steht, unter den Begriff des
patent und steuerpflichtigen Kleinhandels einzubeziehen.
3. Was die Beschwerde über Verletzung der Garantie
der Handels und Gewerbefreiheit betrifft, ist davon aus
zugehen, daß Art. 31 BV den Verkauf gebrannter Wasser nur
gewährleistet (Abs. 2 litt. b) nach Maßgabe des Art. 32bis"
der seinerseits dem Bunde das Recht einräumt, im Wege der Ge
setzgebung einschlägige Vorschriften zu erlassen. Die verfassungs
mäßige Freiheit speziell des Verkaufs gebrannter Wasser reicht dem
nach nur soweit, als das zur Zeit geltende Ausführungsgesetz zu
Art. 32 bis BV, das BG über gebrannte Wasser vom 29. Juni
1900, sie nicht einschränkt. Dieses BG verbietet in Art. 16 ge
wisse Formen des Privathandels mit gebrannten Wassern (das
Hausieren jeder Art, sowie den Ausschank und den Kleinhandel in
Brennereien und andern näher bezeichneten Geschäften) gänzlich
und bestimmt in Art. 17 über den erlaubten Privathandel
u. a., daß er als Kleinhandel nur mit Bewilligung der kanto
nalen Behörden und unter Entrichtung einer der Größe und dem
Wert des Umsatzes entsprechenden kantonalen Verkaufssteuer aus
geübt werden kann (Abs. 2), wobei anschließend der Kleinhandel
als der Verkehr in quantitativ näher bezeichneten Lieferungen defi
rt und beigefügt ist (Abs. 5): Die weiteren Begriffsbestim
mungen des Kleinhandels werden durch die kantonalen Behörden
festgesetzt." Ferner behält Art. 31 BV direkt den Kantonen das
Recht vor (Abs. 2 litt. c), auf dem Wege der Gesetzgebung die
Ausübung des Kleinhandels mit geistigen Getränken überhaupt
den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu
unterwerfen.
Die Besteuerung des Gewerbebetriebes gestattet Art. 31 in
Abs. 2 litt. e allgemein, soweit dadurch der Grundsatz der Han
dels und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigt wird. Und zwar
gilt diese Bestimmung sowohl für den Haudelsverkehr innerhalb
jedes einzelnen Kantons, als auch für den interkantonalen Di
stanzhandel; denn die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist
im Eingang des Verfassungsartikels ausdrücklich im ganzen Um
fange der Eidgenossenschaft , d. h. ohne Rücksicht auf die Kan
tonsgrenzen, gewährleistet (vergl. hierüber Salis, Bundesrecht,
II Nr. 734 S. 505 f). Dem Grundsatze nach aber kann die Han
dels und Gewerbefreiheit allgemein nur beeinträchtigt werden durch
eine Steuer auf einem Gewerbebetrieb oder Handelsverkehr, die so
hoch bemessen ist, daß ihre Erhebung jede Rentabilität und damit
die wirtschaftliche Existenzmöglichkeit des betreffenden Unternehmens
ausschlösse. Außerdem käme speziell beim interkantonalen Handels
verkehr eine Verletzung dieses Grundsatzes noch in Frage, wenn
der interkantonale Verkehr als solcher in einem Kanton
mit einer höheren Steuer belegt werden sollte, als der gleichartige
kantonal interne Verkehr. Danach erscheint die gleichzeitige Heran
ziehung eines Unternehmens zur Gewerbesteuer durch mehrere
Kantone, auf die sich sein Betrieb erstreckt, nicht ohne weiteres und
schlechthin als unstatthaft. Vielmehr ist eine solche kumulative Be
steuerung aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV dann nicht zu
beanstanden, wenn die daraus resultierende Belastung des Betriebes
weder im Ganzen, noch für das einzelne Steuergebiet Prohibitiv
wirkung hat, und wenn auch keine Erschwerung des interkanto
nalen Verkehrs im angegebenen Sinne vorliegt. Es ist daher in
jedem einzelnen Falle für sich zu prüfen und kann nur an Hand
der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden, ob die Be
legung eines Handels oder Gewerbebetriebes mit Gewerbesteuern
mehrerer Kantone den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit
verletzt. Die Garantie des Art. 31 BV steht insofern dem für die
allgemeinen Steuern im Gegensatz zu den besondern Gewerbe
steuern geltenden bundesrechtlichen Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung gleich, indem dieses nach der neuern Praxis des
Bundesgerichts die gleichzeitige Besteuerung eines gewerblichen
Unternehmens in mehreren Kantonen ebenfalls nicht grundsätzlich
ausschließt, sondern nur eine angemessene Abgrenzung der ver
schiedenen an sich berechtigten kantonalen Steueransprüche gegen ein
ander gewährleistet.
Diese Abhängigkeit der gewerblichen Tätigkeit im allgemeinen
von der kantonalen Steuergesetzgebung besteht noch in erhöhtem
Maße speziell beim Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Ihm
gegenüber sind nämlich die Kantone nicht nur berechtigt, eine
dem Vorbehalt des Art. 31 Abs. 2 litt. e BV entsprechende Ge
werbesteuer zu erheben; sie haben vielmehr gemäß der auf Art. 31
Abs. 2 litt. b BV beruhenden Spezialvorschrift in Art. 17 des
Bundes Alkoholgesetzes sogar die Pflicht, diesen Handelsverkehr,
soweit er laut Art. 16 des Bundesgesetzes gestattet ist, als kon
zessionspflichtig zu behandeln und in näher vorgeschriebener Weise
zu besteuern (vergl. hierüber das bundesrätliche Kreisschreiben an
die Kantone, vom 27. September 1887, zur entsprechenden Vor
schrift des ersten Alkoholgesetzes vom Jahre 1886: BBl 1887 IV
S. 62). Diese Verpflichtung der Kantone erklärt sich aus dem
Zwecke der Bundes Alkoholgesetzgebung: die sog. Schnapspest
zu bekämpfen, und zwar durch Herbeiführung einer Abnahme des
Konsums gebrannter Wasser. Sie stellt also eine Einschränkung
der Handels und Gewerbefreiheit dar: Deren Grundsatz soll zu
rücktreten vor dem Bestreben der Bekämpfung des Alkoholismus
im bundesgesetzlich festgelegten Rahmen. Danach aber ist die Mit
arbeit der Kantone in dem Sinne vorgesehen, daß sie verpflichtet
sind, den Kleinverkauf gebrannter Wasser einerseits an eine be
hördliche Bewilligung zu knüpfen, deren Erteilung sie gemäß litt. c
des Art. 31 Abs. 2 BV den durch das öffentliche Wohl ge
forderten Beschränkungen unterwerfen können , und anderseits mit
einer der Größe und dem Wert des Umsatzes entsprechenden
Verkaufssteuer zu belegen. Der Kleinhandel mit gebrannten Was
sern unterscheidet sich somit in seiner rechtlichen Stellung nicht nur
vom Gewerbebetrieb im allgemeinen, sondern speziell auch vom
anderweitigen Kleinabsatz geistiger Getränke, wie ihn das Wirt
schaftsgewerbe umfaßt, indem die Besteuerung dieses letzteren nach
der Regel des Art. 31 Abs. 2 litt. e BV den Kantonen frei
steht, während sie vom Kleinverkauf gebrannter Wasser eine
Steuer im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundes Alkoholge
setzes erheben müssen, weil eben der Bund gegen die Schnaps
pest" als die gefährlichste Erscheinungsform des Alkoholmißbrauchs
mit besonderer Strenge einschreiten wollte.
4. Bei dieser rechtlichen Situation ist die hier zur Ent
scheidung stehende Frage, ob die Kantone grundsätzlich berechtigt
seien, auch die auswärts (in einem andern Kantonsgebiete
niedergelassenen Inhaber von Geschäften des Kleinhandels mit ge
brannten Wassern, die am Geschäftssitze als solche patentiert sind
und zur Verkaufssteuer herangezogen werden, für ihren Geschäfts
verkehr mit Kantonseinwohnern der eigenen Patent und
Steuerpflicht zu unterstellen, entgegen der Auffassung des Rekur
renten unbedenklich zu bejahen. Aus Art. 17 des Bundes Alkohol
gesetzes ergibt sich die Kompetenz des einzelnen Kantons, den Klein
handel mit gebrannten Wassern auf seinem Gebiete als pa
tent und steuerpflichtig zu erklären. Als hiezu gehörig ist aber
richtigerweise auch der interkantonale Distanzhandel anzu
sehen, der sich zwischen einem auswärtigen Lieferanten
und einem Bezüger innerhalb des Kantonsgebietes
abspielt; denn für die Lokalisierung dieses Handels im Hinblick auf
die Patent und Steuerpflicht kann nach deren Zweck, den Konsum
gebrannter Wasser zu erschweren, nur der Bezugsort, wo aller
Regel nach der Konsum stattfindet, maßgebend sein. Bei der An
nahme des Rekurrenten, daß der Kleinhändler auf Grund des im
Kanton seines Geschäftssitzes gelösten Verkaufspatentes seinen Ge
schäftsverkehr ohne weiteres auf die ganze Schweiz auszudehnen
berechtigt sei und nur am Geschäftssitze die Steuer zu bezahlen
habe, wäre die den Kantonen bundesrechtlich eingeräumte Kompe
tenz zur selbständigen Ordnung der Verkaufsbewilligungsbe
dingungen und der Steuerauflage, im Rahmen der Art. 31 Abs. 2
litt. c BV und Art. 17 des Bundes Alkoholgesetzes, tatsächlich
illusorisch. Wäre es doch danach insbesondere möglich, daß von
einem Kanton aus, der sich mit bescheidenen Verkaufssteueran
sätzen begnügen würde, den Konsumenten anderer Kantone mit
höhern Steueransätzen gebrannte Wasser billiger, als von den
einheimischen, stärker belasteten Kleinhändlern geliefert und so die
von den betreffenden Kantonen mit ihrer eigenen höheren Be
steuerung des Kleinhandels bundesrechtmäßig verfolgten Bestre
bungen einer intensiveren Beschränkung des Konsums schlecht
hin vereitelt werden könnten. Auch würde das kantonale Verkaufs
patent, das zur Ausübung des Kleinhandels in der ganzen Schweiz
berechtigte, über das Staatsgebiet des Kantons hinaus rechtliche
Wirkungen ausüben, die ihm nur durch eine entsprechende Be
stimmung des Bundesrechts (wie sie z. B. Art. 5 Üb. Best.
z. BV hinsichtlich der Ausübung der wissenschaftlichen Berufs
arten enthält) verliehen werden könnten, während eine solche Be
stimmung eben nicht besteht.
Es liegt also durchaus im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften
über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern, daß die Kantone
auch den Handelsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit Kantons
einwohnern der internen Patent und Steuerpflicht unterstellen, sei
es durch eine ihn ausdrücklich mitumfassende besondere Definition,
auf Grund von Art. 17 Abs. 5 des Bundes Alkoholgesetzes,
sei es einfach durch entsprechende Auslegung der in Ausführung
von Art. 17 Abs. 2 daselbst erlassenen kantonalen Vorschrifter.
Die Erwägung, auf der die neuere gegenteilige Praxis des
Bundesrates (Beschwerdefälle Beretta: BBl 1907 IV S. 581 ff
F. Muraour Cie.: BBl 1909 III S. 316 ff und 1910 I
5. 349 ff.; N. Bloch Cie.: BBl 1911 II S. 982 ff. und
974 ff.) basiert, daß nämlich die Besteuerung der Kleinhandelsge
schäfte in allen Kantonen, auf die sich ihr Geschäftsverkehr erstreckt,
den interkantonalen Geschäftsbetrieb unvermeidlich viel stärker, als
den auf ein Kantonsgebiet beschränkten, belasten und tatsächlich
dazu führen würde, das Absatzgebiet jedes Kantons gegen außen
abzuschließen, was mit der Gewährleistung der Handels und Ge
werbefreiheit vorab habe verhindert werden wollen, kann in ihrer
Allgemeinheit nicht als richtig anerkannt werden. Sie setzt eine
Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die
Kantone voraus, die entweder auf die Begrenzung der kantonalen
Steuerhoheit durch das Kantonsgebiet keine Rücksicht nimmt oder
eine spezielle Sonderbelastung des von auswärts nach dem Kan
tonsgebiete sich abwickelnden Handelsverkehrs vorsieht. Diese Vor
aussetzung trifft jedoch nicht allgemein zu, insbesondere dann nicht,
wenn die Kantone sich bei der Steuererhebung an die Vorschriften
in Art. 17 Abs. 2 des Bundes Alkoholgesetzes halten, wonach die
Verkaufssteuer, mit der sie den Kleinhandel mit gebrannten Was
sern zu belasten verpflichtet sind, der Größe und dem Werte des
Umsatzes entsprechen muß. Denn einerseits ist unter dem Umsatz
in diesem Zusammenhang für jeden Kanton der auf seinem Ge
biete sich abspielende Umsatz zu verstehen, welcher, wie bereits
ausgeführt, den Geschäftsverkehr auswärtiger Kleinhändler mit
Kantonseinwohnern in sich schließt. Und anderseits folgt schon aus
dem Grundsatze des Art. 31 BV im Sinne der vorstehenden Er
wägung 3 allerdings, daß der kantonale Steueransatz für alle
steuerpflichtigen Geschäfte, ohne Rücksicht auf den Ort ihres Sitzes,
gleich sein muß. Eine besondere Benachteiligung des interkantonalen
Kleinhandels, wie der Bundesrat sie verhüten wollte, tritt somit
auch bei gleichzeitiger Besteuerung eines Kleinhandelsgeschäftes
durch mehrere Kantone nicht ein, wenn die Steueransprüche aller
dieser Kantone dem einschlägigen Bundesrechte angepaßt sind. Viel
mehr ist, bei einheitlicher Abgrenzung des Bereichs der kantonalen
Steuerhoheiten unter sich und gleichmäßiger Belastung des gesamten
ihnen unterstellten Handelsverkehrs in den einzelnen Kantonen, der
auswärtige Händler dem im Kanton niedergelassenen überall völlig
gleichgestellt. Die einheitliche Abgrenzung des Hoheitsbereiches speziell
hat zur Folge, daß der gleiche Handelsverkehr nicht in mehreren
Kantonen zur Steuer herangezogen werden darf, daß also, nach dem
rüher Gesagten, der interkantonale Distanzhandel nur im Kanton
des Warenbezügers und nicht auch noch am Geschäftssitze des
Lieferanten steuerpflichtig ist. Und was die Steueransätze betrifft,
sind die Kantone von Bundes wegen lediglich gehalten, einen Rah
mentarif aufzustellen, der eine angemessene Abstufung der Steuer
nach dem bundesgesetzlichen Kriterium von Größe und Wert des
Umsatzes ermöglicht; im übrigen aber steht ihnen die Bezifferung
der Ansätze als solcher frei, da der Bundesgesetzgeber den Grad
der durch die Steuer bezweckten Verteuerung der gebrannten Wasser
eben nicht selbst bestimmt, sondern dem kantonalen Ermessen an
heimgegeben hat.
5. Wird die vorliegende Streitsache auf Grund der ent
wickelten Rechtsauffassung geprüft, so ergibt sich ohne weiteres,
daß die aargauischen Vorschriften über die Besteuerung des Klein
handels mit gebrannten Wassern ( 49 und 50 des Gesetzes über
das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vom
2. März 1903) mit dem Bundesrechte im Einklang stehen, indem
sie die Inhaber von Kleinverkaufspatenten pflichtig erklären, je
nach Maßgabe der Größe und des Wertes des Geschäftsumsatzes
eine jährliche Patentgebühr von a Fr. bis 300 Fr. ( 49),
sowie eine jährliche Verkaufssteuer von 50 Fr. bis 2000 Fr.
( 50, in Verbindung mit 18) zu entrichten. Es könnte sich
somit nur fragen, ob die dem Rekurrenten auferlegte Gebühr von
30 Fr. (die nicht einmal das gesetzliche Minimum der Patent
gebühr erreicht) dem von ihm im Kanton Aargau für seine Firma
erzielten Geschäftsumsatze im Rahmen der gesetzlichen Auflagen an
gemessen sei; dies hat jedoch der Rekurrent selbst offenbar mit
Grund nicht bestritten. Der angefochtene kantonale Entscheid
ist daher in keiner Hinsicht zu beanstanden; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.