Timely filing of recourse despite incorrect postal address

BGE 39 I 54Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I26 sept. 1912Other

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Résumé

Schmid challenged a Solothurn criminal judgment. The Federal Tribunal held that, for Solothurn criminal cases, the 60-day recourse period under Art. 178 no. 3 OG begins with the oral pronouncement of the judgment to the parties, not with later written service when the parties were present at the hearing. It further held that Art. 41 para. 3 OG is satisfied once the brief is handed to the Swiss post before the deadline, even if it is misaddressed, so long as it was meant for the Federal Tribunal. The recourse was therefore timely.

Regest

Art. 178 no. 3 OG, Art. 41 para. 3 OG; beginning of the federal recourse period and postal filing requirement. For cantonal judgments, 'notification' within Art. 178 no. 3 OG means the notification form prescribed by cantonal law. In Solothurn criminal proceedings, the decisive notification is the oral pronouncement to parties present at the hearing; written notice to absent parties is irrelevant for those present. The time limit is preserved when the procedural act is delivered to the Swiss postal service before expiry with the intention of addressing it to the Federal Tribunal. A defective address does not invalidate a timely and completed handing-over if the sender’s intent to file with the Federal Tribunal is clear (consid. 1).

Texte intégral

  1. Auszug aus dem Arteil vom 6. Februar 1913 in Sachen Schmid gegen Neue Baumwollspinnerei Emmenhof A.-G. und Keller. Beschwerdefrist des Art. 178 Ziffer 3 0G. Erfordernis der Ueber gabe der Rekursschrift an die schweizerische Post im Sinne des Art. 41 Abs. 3 0G. Die Rekursschrift wurde vom Vertreter des Rekurrenten, dem die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Urteils (eines Straf urteils des solothurnischen Obergerichts vom 26. September 1912) am 24. Oktober 1912 zugestellt worden war, zunächst am
  2. November 1912 zur Post gegeben, jedoch versehentlich an den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Lau sanne adressiert. Zwar bescheinigte ihm das Postbureau Luzern den Empfang einer Sendung für das Bundesgericht in Lausanne; hier dagegen wurde die Post auf den Widerspruch der Adressierung aufmerksam und leitete die Sendung deswegen an den Absender zurück. Sie traf erst am 29. November wieder in Luzern ein und wurde hierauf vom Vertreter des Rekurrenten noch gleichen Tages mit der richtigen Adresse versehen wiederum zur Post gegeben. Im Begleitschreiben ist bemerkt, daß für den Fristenlauf die schriftliche Urteilszustellung maßgebend und die Rekursfrist so mit auf jeden Fall eingehalten sei, daß dies übrigens auch zu treffen werde, wenn auf den Tag der Urteilsfällung abgestellt werden sollte, indem schon das erste Postaufgabe Datum in Be tracht fallen müsse, da die Postverwaltung an der nicht recht zeitigen Zustellung der Sendung mitschuldig sei. Über die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rekurses hat das Bundesgericht in Erwägung gezogen:
  3. Gemäß feststehender Praxis ist unter der Eröffnung oder Mitteilung des kantonalen Urteils, mit der laut Art. 178 Ziff. 3 OG die 60tägige Rekursfrist zu laufen beginnt, die kantonalrechtlich vorgeschriebene Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen (vergl. BGE 36 I Nr. 73 Erw. 1 S. 405 und die dortigen Verweisungen). Danach ist bei solo thurnischen Strafurteilen, zu denen auch die Ehrverletzungsurteile gehören da sie in Solothurn nicht, wie in verschiedenen anderen Kantonen, im Zivil , sondern im Strafprozeßverfahren erlassen werden , die erfolgte mündliche Urteilseröffnung maßgebend. Denn aus 420 in Verbindung mit 385 StPO ergibt sich, daß das obergerichtliche Strafurteil unmittelbar nach seiner Ausfällung vom Präsidenten den anwesenden Parteien eröffnet und nur den an der Verhandlung ausgebliebenen Be teiligten durch den Gerichtsschreiber schriftlich angezeigt wird. Da nun das hier angefochtene Urteil die Parteien, speziell den Beklagten und dessen Anwalt, als beim obergerichtlichen Ver handlungstermin anwesend aufführt, so muß angenommen werden und wird übrigens vom Vertreter des Rekurrenten auch nicht in Abrede gestellt, daß diese mündliche Urteilseröffnung tatsächlich stattgefunden habe. Fällt aber demnach der Beginn der Rekurs frist schon auf den 26. September 1912, so erscheint die Frist als eingehalten nur, sofern die hiezu nach Art. 41 Abs. 3 OG mindestens erforderliche Übergabe der Rekursschrift an die schweizerische Post als schon mit der mangelhaft adressierten Post aufgabe vom 18. November, und nicht erst mit der verbesserten Adressierung vom 29. November, vollzogen angenommen werden kann. Dies ist jedoch zu bejahen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen genügt es, wenn die befristete Eingabe, wie Art. 41 Abs. 3 vorschreibt, vor dem Fristablauf an die Adresse des Bun desgerichts der schweizerischen Post übergeben worden ist, und dieses Erfordernis muß als erfüllt gelten mit der Entgegen nahme der Sendung seitens der Postverwaltung (per sönliche Handlung eines Schalterbeamten oder automatische Funk

tion eines postamtlichen Briefeinwurfs). Ein die Zustellung ver hindernder Mangel der Adressierung vermag die Wirksamkeit des tatsächlich vollzogenen Übergabeaktes nicht auszuschließen, wenn nur feststeht, daß die Sendung nach dem Willen des Aufgebers richtigerweise an das Bundesgericht adressiert sein sollte. Hierüber kann aber vorliegend kein Zweifel obwalten, hat doch die Übernahmspoststelle Luzern am 18. November schon den Em pfang einer Sendung für das Bundesgericht bescheinigt, auf das die richtige Ortsangabe Lausanne der Adresse hinwies. Der Rekurs ist somit rechtzeitig eingereicht. Die gegenteilige Annahme ließe sich unter den hier gegebenen Umständen um so weniger rechtfertigen, als der Vertreter des Rekurrenten offenbar hin länglich Zeit gehabt hätte, das Versehen der Adresse noch inner halb der (erst am 25. November ablaufenden) Rekursfrist zu be richtigen, wenn ihm die Sendung von der Postverwaltung nicht erst nach zehn Tagen, sondern in ordnungsgemäßer Erledigung des Rücktransportes wieder ausgehändigt worden wäre.

Mots-clés

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