- Entscheid vom 24. September 1913 in Sachen
Bachmann.
Beschwerdeverfahren: Pflicht der untern kantonalen Aufsichts
behörde, ihre Entscheide den Parteien gegen Empfangschein zuzu
stellen, und der obern, solche Empfangscheine von der untern einzu
fordern, wenn sie sich nicht bei den Akten befinden.
A. Der Rekurrent Konrad Bachmann führte am 3. Juni
1913 Beschwerde gegen das Konkursamt Gersau mit dem Be
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 35.
AS 39 1 1913
gehren, die Versteigerung eines Guthabens an ihn sei aufzuheben
und das Konkursamt anzuhalten, ihm 56 Fr. 20 Cts. zu be
zahlen.
Durch Entscheid vom 7. Juli 1913 erklärte sich das Bezirks
gerichtspräsidium Gersau als untere Aufsichtsbehörde in der Sache
als inkompetent, legte dem Rekurrenten Kosten im Betrage von
3 Fr. auf und verpflichtete ihn, dem Konkursamt Gersau eine
Parteientschädigung von 5 Fr. zu bezahlen. Der Betrag von
8 Fr. wurde vom Rekurrenten mit der Zustellung des Entscheides
durch Nachnahme eingezogen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 19. Juli
1913 Beschwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons
Schwyz, indem er um Gutheißung seines vor der ersten Instanz
gestellten Begehrens ersuchte.
In ihrer Vernehmlassung bemerkte die untere Aufsichtsbehörde,
daß ihr Entscheid dem Rekurrenten am 7. Juli 1913 zugestellt
worden sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloß darauf am 29. August
1913, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten,
indem sie folgendes ausführte: Es liege kein Ausweis darüber
vor, wann der Rekurrent den erstinstanzlichen Entscheid erhalten
habe. Da er aber nicht geltend mache, daß er ihm verspätet zu
gekommen sei, so sei anzunehmen, er habe ihn spätestens am
8. Juli erhalten. Die Beschwerde sei daher verspätet.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes
gericht weitergezogen, indem er sein Begehren erneuert und ferner
beantragt, der bezahlte Kostenbetrag von 8 Fr. sei ihm zurück
zuerstatten, eventuell sei das Konkursamt Gersau zur Rückzahlung
anzuhalten.
Er macht geltend, daß er den Entscheid der untern Aufsichts
behörde erst am 9. Juli 1913 erhalten habe, und legt einen
Briefumschlag vor, woraus sich ergibt, daß er den genannten
Entscheid in der Tat erst am angegebenen Tage durch die Post
erhalten hat.
Die kantonale Aufsichtsbehörde bemerkt zum Rekurse, daß sie
auf die Aussage der untern Aufsichtsbehörde habe abstellen müssen,
weil der Rekurrent den Briefumschlag seiner Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid nicht beigelegt habe, und daß die Vor
legung des Umschlages nunmehr verspätet sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 4 der bundesgerichtlichen Verordnung betr. die Be
schwerdeführung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen vom
3. November 1910 sind die Entscheide der kantonalen Aufsichts
behörden den Parteien immer gegen Empfangschein zuzustellen.
Diese Bestimmung muß auch für die Zustellung der Entscheide
der untern Aufsichtsbehörden Anwendung finden. Demgemäß hätte
der Gerichtspräsident von Gersau das Datum der Zustellung
seines Entscheides dadurch feststellen sollen, daß er den Rekurrenten
einen Empfangschein unterzeichnen ließ. Da solche Empfangscheine
sodann als amtliche Aktenstücke zu den Beschwerdeakten gehören,
so war die Vorinstanz verpflichtet, zum Zwecke der Prüfung der
Rechtzeitigkeit des Rekurses den Empfangschein von der untern
Aufsichtsbehörde zu verlangen, nachdem sie gesehen hatte, daß
kein solcher bei den Akten lag. Auf diesem Wege wäre die recht
zeitige Einreichung der Beschwerde festgestellt worden. Da somit
der Entscheid der Vorinstanz auf einem Mangel im Verfahren
beruht, so muß er aufgehoben und die Sache zur materiellen Be
handlung an sie zurückgewiesen werden.
Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Auferlegung
von Kosten und einer Parteientschädigung durch die untere Auf
sichtsbehörde durchaus ungesetzlich war.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Sache
zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.