- Arteil vom 17. Oktober 1913 in Sachen
Rutishauser Stüßi gegen
Crédit Argentin pour prêts agricoles et hypothécaires.
Der Art. 3 des schweiz.-franz. Gerichtsstandsvertrages bezieht sich
nur auf die élection de domicile mit attribution de juridiction
und gestattet die Vereinbarung nicht nur eines ausschliess
lichen, sondern auch eines bloss konkurrierend (nach
der Wahl des Klägers) neben das ordentliche Forum des Wohnsitzes
tretenden Gerichtsstandes. Auslegung der hier allfällig vorliegenden
Gerichtsstandsvereinbarung im letzteren Sinne.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Durch notariellen Akt vom 15. Februar 1912 wurde
in Paris unter der Firma Le Crédit Argentin pour prêts
agricoles et hypothécaires eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Paris und einem Aktienkapital von fünf Millionen Franken, be
stehend aus 10,000 Aktien zu 500 Fr., gegründet. Von diesem
Aktienkapital war eine Million von der Bankfirma Rutishauser
Stüßi in Zürich, der heutigen Rekurrentin, und eine weitere
Million von einer Anzahl in der Schweiz wohnhafter Privaten
gezeichnet und dabei der Vorschrift des französischen Gesellschafts
rechts, wonach ein Viertel des gezeichneten Aktienkapitals vor der
Gründung der Aktiengesellschaft bar einbezahlt sein muß, mit Be
zug auf die beiden Aktienbeträge in der Weise nachgelebt worden,
daß die Firma Rutishauser Stüßi am 16. Januar 1912
250,000 Fr. für ihre eigene Aktienzeichnung und 250,000 Fr.
als an sie geleistete Einzahlung der erwähnten andern Aktienzeichner
der zu gründenden Gesellschaft buchmäßig gutschrieb.
Zufolge Urteils des Pariser Handelsgerichts des Seinedeparte
ments vom 2. Mai 1912 trat die Aktiengesellschaft des Crédit
Argentin in Liquidation.
Am 16. Oktober 1912 reichte der gerichtlich bestellte Liquidator
beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Firma Rutis
hauser Stüßi Klage ein auf Bezahlung von 500,000 Fr. nebst
5 % Zins seit dem 16. Januar 1912 gemäß Gutschrift der Be
klagten zu Gunsten der Gesellschaft für die erwähnten Zeichnungs
anzahlungen, und von 250,000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 1912 als einzahlungspflichtigem zweitem Viertel der
eigenen Aktienzeichnung der Beklagten. Diese letztere bestritt die
Zuständigkeit des zürcherischen Richters unter Berufung auf
Art. 42 der Statuten des Crédit Argentin, der folgenden Wort
laut hat:
En cas de contestations, tout actionnaire sera tenu de
faire élection de domicile dans le département de la Seine,
et toutes notifications et assignations seront valablement
faites au domicile par lui élu, sans avoir égard à sa de
meure réelle.
A défaut d élection de domicile, les notifications judi
ciaires et extrajudiciaires seront faites valablement au par
quet de M. le Procureur de la République près le Tribunal
de première instance de la Seine.
Durch Beschluß vom 14. Februar 1913 verwarf das Handels
gericht die Inkompetenzeinrede der Beklagten, im wesentlichen mit
der Begründung, in der angerufenen Statutenbestimmung liege
überhaupt keine Prorogation eines Gerichtsstandes, weil darin
nicht ausdrücklich von attribution de juridiction die Rede
sei; eventuell würde es sich doch nicht um einen ausschließlichen,
sondern nur um einen zu Gunsten der Gesellschaft nach deren
Wahl neben dem gewöhnlichen Forum der Aktionäre gegebenen
Gerichtsstand handeln, da die gesetzliche Präsumtion der Aus
schließlichkeit des forum prorogatum in Art. 3 des schweizerisch
französischen Gerichtsstandsvertrages die übrigens der zutref
fenden und herrschenden allgemeinen Rechtsanschauung widerspreche
hier entkräftet werde durch den Wortlaut des Art. 42 der
Statuten, wonach lediglich der Aktionär verpflichtet sei, im
Seinedepartement Domizil zu nehmen, während die Gesellschaft
auf das Recht, dies zu verlangen, offenbar verzichten könne.
Gegen den handelsgerichtlichen Entscheid rekurrierte die Firma
Rutishauser Stüßi an das Obergericht des Kantons Zürich,
dieses aber wies den Rekurs durch Beschluß vom 10. Juli 1913
in Zustimmung zur Argumentation des Handelsgerichts als un
begründet ab.
B. Hierauf hat die Firma Rutishauser Stüßi rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, der Beschluß des Obergerichts sei wegen Verletzung
der Art. 1, 3 und 11 des schweizerisch französischen Gerichts
standsvertrages vom Jahre 1869 aufzuheben und das Handels
gericht des Kantons Zürich als zur Behandlung des Prozesses
unzuständig zu erklären.
Art. 42 der Statuten des Crédit Argentin sei, so wird zur
Begründung wesentlich ausgeführt, im Sinne einer Vereinbarung
des Gerichtsstandes von Paris für Streitigkeiten zwischen der Ge
sellschaft und den Aktionären aufzufassen, und diesem forum pro
rogatum komme nach dem klaren Wortlaute von Art. 3 des
schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages ausschließlicher
Charakter zu. Auch bei der vorliegenden Statutenbestimmung träfen
die Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. April
1889 i. S. Armement (AS 15 Nr. 35) zu. Eine aus
drückliche Bezugnahme auf die attribution de juridiction sei hier
als überflüssig weggelassen worden; denn bei der élection de do-
micile sei die Gerichtsstandsfolge die Hauptsache, neben der die
Möglichkeit der Zustellung gerichtlicher Insinuationen und Vorla
dungen als bloßes Akzessorium erscheine. So bestimme insbeson
dere Art. 59 des französischen Code de procédure civile aus
drücklich, daß der Gerichtsstand am Wahlort eine Folge der élec
tion de domicile sei, und vorliegend ergebe sich nicht nur aus
Art. 1 des Abs. 42 der Statuten, daß die Domizilwahl aus
schließlich im Hinblick auf die Streitigkeiten (contestations) sta
tuiert worden sei, sondern es hätte namentlich die Bestimmung in
Abs. 2 daselbst, wonach alle gerichtlichen Zustellungen und Vor
ladungen rechtsverbindlich in Paris erfolgen könnten, selbst wenn
der Pflichtige dort tatsächlich kein Domizil erwählt habe, überhaupt
keinen Sinn, wenn jener nicht auch dem Pariser Gericht unter
worfen sein sollte. Sei aber eine Gerichtsstandsvereinbarung anzu
nehmen, so könne über die Ausschließlichkeit des vereinbarten Ge
richtsstandes kein Zweifel bestehen. Denn Art. 3 des Gerichts
standsvertrages schaffe nicht nur eine Präsumtion hiefür, sondern
spreche klipp und klar für jeden Fall der Prorogation die al
leinige Kompetenz der Richter des erwählten Domizils aus und
lasse demnach, entgegen der Auffassung der Zürcher Gerichte, ein
Wahlrecht des Klägers, das jedenfalls deutlich hätte vorbehalten
werden müssen, nicht zu. Daß es sich aber hier um Streitigkeiten
im Sinne des Art. 42 handle, sei jedenfalls mit Bezug auf die
Forderung der 250,000 Fr. klar, und von der Beurteilung dieses
Anspruches könne diejenige der weiteren Forderung von 500,000 Fr.
nicht losgelöst werden; denn von der bei jener ersteren zu ent
scheidenden Frage nach der Verbindlichkeit der Aktienzeichnungen
und der Konstitution der Gesellschaft hänge auch die für diese
letztere maßgebende Frage der Gültigkeit der Erklärung über die
erfolgten Einzahlungen ab.
C. Die rekursbeklagte Gesellschaft des Crédit Argentin hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Sie betont insbesondere, die Rekurrentin habe tatsächlich ein
Domizil im Departement der Seine nicht gewählt und könne des
halb den Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages überhaupt nicht an
rufen; zudem gelte dessen Vorschrift von der alleinigen Kom
petenz des Richters am Wahldomizil nur dem beklagten Aktionär
gegenüber, da das hier in Frage stehende Wahldomizil unzweifel
haft nur im Interesse der Aktiengesellschaft geschaffen worden sei
und diese demnach auch berechtigt sein müsse, darauf Verzicht zu
leisten.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mitgeteilt, daß weder
das Handelsgericht, noch es selbst sich zu Gegenbemerkungen auf
den Rekurs veranlaßt fühlten;
in Erwägung:
- In Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages zwischen der
Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 ist der Grundsatz
aufgestellt, daß Streitigkeiten über bewegliche Sachen oder persön
liche Ansprüche unter Angehörigen der Vertragsstaaten beim na
türlichen Richter des Beklagten anhängig zu machen sind. Diese
Vertragsbestimmung gewährleistet also bei zwischenstaatlichen Ver
hältnissen dem Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnsitzes, und
es ist daher schlechterdings unerfindlich, wieso sie durch die in
Frage stehende Belangung der Rekurrentin an ihrem Wohnsitze
Zürich verletzt sein sollte.
- Der Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages lautet im Ori
ginaltext: En cas d élection de domicile dans un lieu autre
que celui du domicile du défendeur, les juges du lieu du
domicile élu seront seuls compétents pour connaître des
difficultés auxquelles l exécution du contrat pourra donner
lieu. Dem hier verwendeten, wesentlich französischen Rechts
begriff der élection de domicile kommt eine doppelte Bedeu
tung zu: die élection kann einerseits die Begründung eines Ge
richtsstandes (attribution de juridiction) und anderseits die
Schaffung einer Adresse für rechtliche Zustellungen, eines Insinua
tionsdomizils, bewirken. Und zwar ist es an sich sehr wohl möglich,
daß nach Absicht der Parteien nur die eine dieser beiden Wir
kungen damit verbunden sein soll. Dieser Parteiwille ist im ein
zelnen Falle durch Auslegung der betreffenden Vereinbarung zu
bestimmen, wobei als charakteristisches Moment in Betracht fällt,
daß es zur Herbeiführung der Gerichtsstandswirkung genügt, wenn
das Domizil nur durch einen der erwählten Gerichtsbarkeit ent
sprechenden allgemeinen Ortsbereich (im vorliegenden Falle z. B.
die Stadt Paris oder das Seine Departement) bezeichnet wird,
während das Insinuationsdomizil als solches die Angabe einer
näheren Adresse an einem bestimmten Orte (z. B. das Bureau
eines dort etablierten Rechtsvertreters) zur notwendigen Voraus
setzung hat. Überdies ist zu beachten, daß nach französischem Recht
(Art. 111 C. civ. und Art. 59 in fine C. proc. civ.) eine ge
setzliche Vermutung für die Gerichtsstandswirkung der élection
de domicile besteht. (Vergl. über die Praxis zu dieser Frage
B. RIVIÉRE, Pandectes Françaises, Stichwort: domicile ,
dr. 591 und 595.) Demnach kann aber Art. 3 des Gerichtsstands
vertrages unmöglich, wie sein Wortlaut an sich annehmen ließe,
dahin verstanden werden, daß der élection de domicile stets
attribution de juridiction zukomme; er befaßt sich vielmehr
einfach mit dem Regelfalle dieser Wirkung der élection und
kann überhaupt nur Anwendung finden, wenn eine élection
de domicile vorliegt, die nach den Umständen als attribu
tive de juridiction anzusehen ist.
Fragt es sich nun, welche Bedeutung auf Grund des
schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages
dem so vereinbarten Gerichtsstande beizulegen sei, so erscheint er
nach dem Wortlaute der in Rede stehenden Vertragsbestimmung
allerdings, wie die Rekurrentin geltend macht, als ein schlechthin
ausschließlicher; denn Art. 3 sagt ausdrücklich, daß der
Richter des gewählten Domizils zur Beurteilung der ihm verein
barungsgemäß zugewiesenen Streitigkeiten allein kompetent sei.
Auch diese wörtliche Auslegung würde jedoch dem wahren Willen
der Vertragsbestimmung nicht gerecht.
Sie entspräche vor allem nicht der intern französischen Auffas
sung der élection de domicile mit attribution de juri
diction ; denn danach hat diese in der Regel nur konkurrierende
Bedeutung in dem Sinne, daß dem Kläger, als der Partei, zu
deren alleinigen Gunsten sie normalerweise getroffen wird, die Wahl
gelassen ist, den Beklagten bei dessen Wohnsitzrichter oder beim
prorogierten Richter zu belangen (vergl. Art. 111 C. civ. und
Art. 59 in fine C. proc. civ. und dazu die Ausführungen bei
RIVIÉRE, a. a. O., Nr. 626 und 630). Es liegt aber kein An
haltspunkt dafür vor, daß der Staatsvertrag von dieser auf den
Parteiwillen und die Zweckbestimmung der Gerichtsstandsverein
barung im einzelnen Falle abstellenden Auffassung hätte abweichen
wollen. Insbesondere ist irgend ein Interesse der Allgemeinheit,
ein Motiv d ordre public, für eine derart einschneidende Be
schränkung der Vertragsfreiheit der Parteien nicht ersichtlich.
Die wörtliche Auslegung des Art. 3 ist ferner auch schlechter
dings unvereinbar mit dem grundlegenden Zweck des Gerichts
standsvertrages: der in Art. 1 festgelegten Garantie des Wohn
sitzrichters des Beklagten. Denn der Art. 3 stellt diesem Gerichts
stande des Wohnsitzes nicht einen grundsätzlich gleichwertigen
Gerichtsstand der Vereinbarung gegenüber, sondern statuiert le
diglich eine Ausnahme vom Wohnsitzgerichtsstand zugunsten der
Vereinbarung, d. h. in Anerkennung des darin zum Ausdruck
gebrachten, von der vertragsgemäßen Regel, dem allgemeinen Pro
zeßgrundsatze: actor sequitur forum rei, abweichenden Partei
willens. Diese Ausnahme ist also innerlich gerechtfertigt nur, so
weit sie vom Parteiwillen selbst getragen wird, und eine darüber
hinausgehende Bestimmung des Inhalts, daß jeder Gerichtsstands
vereinbarung, auch wenn sie nach dem Willen der Beteiligten nur
einen mit dem Wohnsitzgerichtsstande des Beklagten nach Wahl
des Klägers konkurrierenden Prorogationsgerichtsstand schaffen
sollte, von Vertrags wegen gerichtsstandsbegründende Wirkung in
ausschließlichem Sinne zukomme, würde einen unhaltbaren
und daher abzulehnenden Einbruch in jene Vertragsgrundlage be
deuten.
Daß Art. 3 des Gerichtsstandsvertrages nicht so gemeint sein
kann, ergibt sich endlich mit aller Deutlichkeit auch aus seiner
Entstehungsgeschichte. Die Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung über den Vertrag, vom 28. Juni 1869, ent
hält nämlich folgende Erläuterung dieser Bestimmung (BBl 1869 II
S. 489): Im Art. 3 ist ausgesprochen, daß in dem Falle, wo
der Beklagte ein Domizil gewählt hätte, Streitigkeiten über die
Erfüllung eines Vertrages ausschließlich von dem Richter des
Wahldomizils beurteilt werden sollen. Es ist also hiemit, sobald
die Parteien über einen Gerichtsstand sich vereinbart haben, jeder
andere Gerichtsstand ausgeschlossen. Dieses freie Wahlrecht der
Parteien hat auch im Vertrag von 1828 einen vorherrschenden
Rang eingenommen. Schon dort wurde der natürliche Richter
ausgeschlossen, wenn sich die Parteien über den Richter verstän
digt hatten, der die zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten zu
beurteilen habe. Der Art. 3 enthält daher nichts Neues.....
Wenn demnach Art. 3 das freie Wahlrecht der Parteien be
züglich des Gerichtsstandes anerkennen soll, so spricht dies wiederum
zwingend dafür, daß die Parteien nicht darauf beschränkt werden
wollten, einen Gerichtsstand nur als ausschließlichen, im Gegensatz
zur elektiven Konkurrenz mit dem Regelgerichtsstande des Wohn
sitzes des Beklagten, zu vereinbaren. Dies bestätigt auch der Hin
weis des Bundesrates auf den Vertrag vom Jahre 1828, mit
dem Bemerken, daß der vorliegende Art. 3 nichts neues enthalte.
Denn in jenem früheren Vertrage war der Gerichtsstand der Ver
einbarung gegenüber dem Wohnsitzgerichtsstande in der Form vor
behalten: ..... à moins que les parties ..... ne fussent con-
vennes des juges par devant lesquels elles se seraient en-
gagées à discuter leurs différents. Es wurde also danach
nicht von ausschließlicher Zuständigkeit des vereinbarten Rich
ters gesprochen, sondern einfach auf den Inhalt der Vereinbarung
selbst abgestellt.
In Anbetracht aller dieser Momente kann die in Rede stehende
Bezeichnung der Richter des vereinbarten Gerichtsstandes als
seuls compétents richtig verstanden nur die Meinung haben,
daß damit die Möglichkeit ausdrücklich anerkannt werden will,
durch abweichende Vereinbarung den als Regel vertragsgemäß ga
rantierten Wohnsitzgerichtsstand sogar völlig auszuschließen. Mit
diesem plus der gänzlichen Ausschaltung des Wohnsitzgerichts
standes durch Vereinbarung eines anderweitigen ausschließlichen
Gerichtsstandes (den der Vertragstext allein im Auge hat) ist
aber implicite zugelassen auch das minus der Vereinbarung eines
nur konkurrierend, nach der Wahl des Klägers, neben den
Wohnsitzgerichtsstand tretenden Forums. Im Sinne dieser berich
tigenden Auslegung des Vertragstextes äußern sich denn auch die
beiden Vertragskommentatoren BROCHER (S. 19) und bestimmt
namentlich ROGUIN (Conflits des Lois suisses, Nr. 542, S. 681).
Wird aber demnach ein redaktionelles Versehen angenommen, so
kann aus der Fassung des Art. 3 auch nicht mit Curti (Ge
richtsstandsvertrag, S. 66 f.) auf eine Präsumtion für die Aus
schließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes geschlossen werden,
sondern es müssen für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinba
rungen die gewöhnlichen Interpretationsgrundsätze maßgebend sein.
Diese Auffassung entspricht übrigens wohl der vorherrschenden
Stellungnahme des innerstaatlichen Prozeßrechts, so des deutschen
Reichs (vergl. Steins Kommentar der Reichs ZPO, 10. Auf
lage, zu 38, Ziffer II 2 S. 116/117) und in der Schweiz
z. B. des zürcherischen Rechts, gemäß der in dieser Hinsicht vor
behaltlosen Bestimmung von 220 des zürch. Gerichtsorganisa
tionsgesetzes.
3. Auf Grund der entwickelten Auslegung des Gerichts
standsvertrages wäre zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
an sich in erster Linie zu prüfen, ob Art. 42 der Statuten der
rekursbeklagten Gesellschaft überhaupt eine Gerichtsstandsvereinba
rung enthalte, und eventuell dann, ob der vereinbarte Gerichts
stand als ausschließlicher zu verstehen sei. Nun kann aber die
Beantwortung der ersteren dahingestellt bleiben, da sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt, daß jener Statutentext, wenn
ihm Gerichtsstandswirkung zukommt, jedenfalls nur auf einen mit
dem ordentlichen Forum der Aktionäre nach Wahl der Gesellschaft
in, wie festgestellt, vertragsmäßig statthafter Weise konkurrierenden
Gerichtsstand abzielt und deshalb der Belangung der Rekurrentin
an ihrem Wohnsitze Zürich unter keinen Umständen entgegensteht.
Es kann nämlich nach den hier gegebenen Verhältnissen auch ab
gesehen von der früher erörterten gesetzlichen Vermutung des fran
zösischen Rechts keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen
des Art. 42 der Statuten über die élection de domicile lediglich
im Interesse der Gesellschaft aufgestellt sind. Ist doch ihr Zweck,
die Gerichtsstandswirkung vorausgesetzt, offensichtlich der, einerseits
die Gesellschaft der Mühe und Schwierigkeit einer Belangung ihrer
Aktionäre, speziell im Hinblick auf deren Pflicht zur Einzahlung
der gezeichneten Aktienbeträge, an ihren möglicherweise über ver
schiedene Länder zerstreuten Wohnsitzen zu entheben und anderseits,
zu verhindern, daß die Gesellschaft selbst von einem Aktionär
außerhalb ihres Sitzes belangt werden kann, sofern dies nach der
Gesetzgebung des Wohnortes dieses Aktionärs an sich möglich sein
sollte. Dagegen ist kein überzeugender Grund dafür erkennbar, daß
auch dem Aktionär ein Recht auf den Pariser Gerichtsstand ein
geräumt werden sollte. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß
in Prozessen zwischen der Rekurrentin als französischer Gesellschaft
und ihren Aktionären gewöhnlich das französische Recht des Ge
sellschaftssitzes zur Anwendung kommen dürfte und daß auch die
tatsächlichen Unterlagen dieser Prozesse sich aller Regel nach am
Gesellschaftssitze befinden mögen, nicht ohne weiteres die Annahme
eines wesentlichen d. h. überwiegenden Interesses des Aktionärs an
der Prozeßführung vor dem ihm fremden Pariser Richter, statt in
seinem eigenen einheimischen Gerichtsstande, der ihm doch an sich
derart erhebliche Vorteile bietet, daß er allgemein als ordentlicher
Gerichtsstand anerkannt ist. Gilt aber demnach Art. 42 der Sta
tuten, wenn er überhaupt eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält
nur zugunsten der Gesellschaft, so kann diese auf das ihr
darin eingeräumte Recht nach Belieben verzichten und daher ihre
Rechtsansprüche gegenüber einem Aktionär auch an dessen Wohnort
geltend machen, wie sie es vorliegend getan hat. Unter diesen Um
ständen bedarf es auch keiner Feststellung darüber, wieweit es sich
bei den hier geltend gemachten Ansprüchen um solche aus dem
Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär im Sinn des
Art. 42 handelt.
4. Da die angefochtene Kompetenzbejahung des Zürcher
Richters, wie ausgeführt, nicht gegen Art. 3 des Gerichtsstands
vertrages verstößt, so kann auch von einer Verletzung des Art. 11
daselbst, wonach ein angegangenes unzuständiges Gericht die Par
teien von Amtes wegen an den kompetenten Richter zu verweisen
hat, hier nicht die Rede sein;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.