- Arteil vom 24. Jannar 1913 in Sachen
Müller gegen Obergericht Ari.
Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Rechtsgleich
heit (Art. 4 BV): Stellung des urnerischen Landrates als
Kassationsinstanz, im Sinne des Art. 34 der landrätlichen
Verordnung vom 30. März 1886, gegenüber obergerichtlichen
Strafurteilen, gemäss der auf Art. 59 litt. n urn. KV gestützten
Praxis. Keine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine
lege ; dessen Anwendung bei mangelnder Kodifikation des Straf-
rechtes im betreffenden Kanton (Uri). Abschaffung des Schuld
verhafts (Art. 59 Abs. 3 BV). Die Erschöpfung des kantonalen In
stanzenzuges ist bei Anrufung dieser Verfassungsbestimmung nicht
erforderlich. Das Verbot des Schuldverhafts gilt auch für Forde
rungen öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere von Pro
zesskosten; es steht der urteilsmässigen Auflage von Strafpro
zesskosten als Busse entgegen.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Durch Urteil vom 11. Mai 1912 hat das Oberge
richt des Kantons Uri, in Bestätigung der Auffassung des
Kriminalgerichts, den Rekurrenten Dr. jur. Alban Müller der
Unterschlagung, des Betrugs, der Pfandunterschlagung und des
leichtsinnigen Schuldenmachens schuldig befunden und erkannt:
Dr. Alban Müller wird verurteilt:
- Zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Abzug
der ganzen Untersuchungshaft (seit 21. Januar 1911).
- Zur Ehrentsetzung auf die Dauer von 5 Jahren.
- Zur Bezahlung sämtlicher Gerichts (799 Fr.), Atzungs
(keine) und Untersuchungskosten (637 Fr. 20), als Buße zu
bezahlen oder abzuverdienen.
- 6."
Den Tatbestand der Unterschlagung, die von Amtes wegen zu
verfolgen sei, haben die beiden Instanzen darin erblickt, daß
Müller in drei Fällen (Schilter, Müllersche Familienstiftung, Kluser
ihm von Drittpersonen zur Aufbewahrung übergebene Wertpa
piere ohne nachgewiesene Einwilligung der Eigentümer für eigene
Schuldverpflichtungen verpfändet habe. Und der Pfandunterschla
gung ist Müller schuldig erklärt worden, weil er eine Kommandit
einlage bei der Firma Bürgisser Cie. in Zürich trotz ver
traglicher Verpfändung eines Teilbetrages derselben zu Gunsten
der Ersparniskasse Uri in Altdorf vollständig zurückgezogen und
sie dabei nicht zur Befriedigung seiner Pfandgläubigerin ver
wendet habe, so daß diese letztere um den Betrag der Pfanddeckung
geschädigt worden sei. Auf diesen Tatbestand treffe in analogiam
Art. 74 des urnerischen EG zum SchKG zu.
B. Gegen das vorstehende Urteil hat Müller rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, jenes Urteil sei als gegen Art. 4 und 59 Abs. 3 BV
verstoßend in seinem vollen Umfange aufzuheben, und es sei das
Obergericht des Kantons Uri einzuladen, ein neues Strafurteil
zu fällen unter Außerachtlassung der Anklage betr. die angebliche
Pfandunterschlagung und die drei angeblichen Unterschlagungs
fälle, sowie unter Verzicht auf die Durchführung des Schuld
verhaftes betr. die Gerichts und Untersuchungskosten
In der Rekursbegründung wird zunächst in formeller Hinsicht
betont, der kantonale Instanzenzug sei erschöpft, da es gegen
Obergerichtsurteile in Strafsachen gemäß dem Justizreglement
des Kantons Uri, speziell dem Anhang dazu, kein Rechtsmittel
gebe. Sodann werden zur Substantiierung des Rekursantrages
folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
- Es liege eine ausnahmsweise und daher die Rechtsgleichheit
verletzende Behandlung des Rekurrenten darin, daß er wegen der
angeblichen Unterschlagungen von Amtes wegen, obschon kein
Strafantrag Geschädigter vorgelegen habe, verfolgt worden sei.
- Eine Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4 BV
bedeute ferner die Bestrafung des Rekurrenten wegen Pfandunter
schlagung, indem ihr ein Tatbestand zu Grunde liege, der in
Zürich (wo die fragliche Kommandite behoben worden sei) hätte
verfolgt oder doch jedenfalls unter Anwendung des zürcherischen
Rechts, nach welchem er nicht strafbar gewesen wäre, hätte be
urteilt werden müssen, während die Urner Gerichte auf das ur
nerische Recht abgestellt hätten. Dabei hätten sie überdies durch
die analoge Anwendung von Art. 74 des EG zum SchKG
die überhaupt unstatthaft sei und zudem der Begründetheit des
Analogieschlusses ermangle, gegen den Grundsatz: nulla poena
sine lege verstoßen.
- Endlich ordne das Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils, so
weit es den Rekurrenten verpflichte, die Gerichts und Unter
suchungskosten im Betrage von insgesamt 1436 Fr. 20 als
Buße zu bezahlen oder abzuverdienen , im Widerspruch mit
Art. 59 Abs. 3 BV einen eigentlichen Schuldverhaft an; denn
durch die Verfügung, daß die erlaufenen Kosten als Buße zu
bezahlen seien, könne der Kostenforderung natürlich nicht der
Charakter eines Geldstrafanspruchs, für den an sich jede rechtliche
Grundlage fehle, verliehen werden, da ja auf diese Weise das
verfassungsmäßige Verbot des Schuldverhafts einfach umgangen
werden könnte.
C. Das Obergericht des Kantons Uri hat durch die kan
tonale Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Rekurses antragen
lassen. Die Vernehmlassung bemerkt einleitend: Ob die kantonalen
Instanzen mit dem obergerichtlichen Entscheide durchlaufen seien,
sei mindestens fraglich; denn wenn auch das Gesetz sich aus
schweige, so ergebe doch eine Prüfung der Praxis des Landrates,
daß diese Behörde des öftern sich als Rekurs und Kassations
instanz auch in Strafsachen erklärt habe. Immerhin werde auf
die Erhebung der Einrede der mangelnden Erschöpfung des In
stanzenzuges verzichtet, da das Obergericht die Beurteilung der
Vorwürfe des Rekurrenten durch das Bundesgericht wünsche.
In der Sache selbst wendet sodann die Vernehmlassung speziell
der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 3 BV gegen
über wesentlich ein: Es stehe außer Zweifel, daß die kantonalen
Gerichte befugt seien, sofern die in Betracht fallenden Strafge
setze es gestatteten, neben der Freiheitsstrafe eine Geldbuße
als Zustrafe auszufällen. Nun beruhe aber das urnerische
Strafrecht auf Gewohnheitsrecht und Gerichtspraxis, und gemäß
beständiger Praxis fälle der Richter neben der Freiheitsstrafe
noch eine Geldbuße aus. In diesem Sinne hätten die beiden In
stanzen auch vorliegend eine Geldbuße ausgesprochen und für den
Fall der Nichtbezahlung ihre Verwandlung in Gefängnis ange
droht. Daß diese Buße gerade in der Höhe der Untersuchungs
und Gerichtskosten angesetzt worden sei, habe keine rechtliche Be
deutung, da der Richter mangels einer Strafnorm die Bußen
nach Belieben, auf Grund seines freien Ermessens, ansetzen
dürfe. Die Bußumwandlung verfolge nicht den Zweck, den Schuld
ner durch diese Repressalie zur Zahlungsleistung zu zwingen,
sondern bezwecke, an Stelle der Geldzahlung als einzige Mög
lichkeit der Abbüßung der Strafe die Haft zu setzen . Sie quali
fiziere sich daher nicht als Schuldverhaft im Sinne von Art. 59
Abs. 3 BV, wofür zum Beweise folgende Urteile des Bundes
gerichts angerufen würden: Keller gegen Schaffhausen, Witschy gegen
Freiburg, Hübscher gegen Schaffhausen (AS 5 Nr. 8, 6 Nr. 64,
14 Nr. 81). Sollte übrigens das Bundesgericht gegenteilig ent
scheiden, so hätte dies natürlich nur die Aufhebung des Disp. 3
des obergerichtlichen Urteils zur Folge, und es stände dann in
der Kompetenz des Obergerichts, die Buße neu zu formulieren
und auszufällen .
D. Nach Schluß des Schriftenwechsels hat die Staats
anwaltschaft des Kantons Uri auf das Ansuchen des Instruk
tionsrichters mit Schreiben vom 30. September 1912 noch die
Auskunft erteilt, unter Abverdienen einer Buße sei nach dem
urnerischen Recht die Umwandlung von Geldbußen in Freiheits
strafen verstanden, für die das einschlägige Landsgemeindegesetz
vom 1. Mai 1892 maßgebend sei, indem die dem Beklagten auf
erlegten Untersuchungs und Gerichtskosten als Geldbußen er
klärt würden.
Ferner hat auf die Anfrage des Instruktionsrichters beim Land
rate des Kantons Uri, ob gegen ein vom Obergericht als Ap
pellationsinstanz gefälltes Strafurteil ein an ihn gehendes Rechts
mittel zulässig sei, mit dem offenbare Gesetzesverletzungen
gerügt werden können, der Regierungsrat des Kantons Uri im
Auftrage des Landratspräsidiums mit Zuschrift vom 11. Januar
1913 geantwortet, der Landrat habe aus Art. 10 seines Regle
mentes vom 17. Juni 1889, der eigentlich nichts anderes be
deute, als eine Vollziehungsvorschrift zu Art. 59 litt. n KV, je
und je seine Kompetenz zur Behandlung von Kassationsklagen
in Strafsachen hergeleitet. Zum Belege hiefür wird auf fünf,
in Form von Auszügen aus dem Landratsprotokoll vorgelegte
Entscheidungen (i. S. Gemeinderat Wassen gegen Müller, vom
17. Oktober 1892; Fidel Dittli, vom 27. Dezember 1893;
Staatsanwaltschaft gegen Anton Plauen, vom 12. April 1899;
Jos. M. Planzer, vom 13. November 1890; Albin Furger,
vom 28. Dezember 1891) verwiesen;
in Erwägung:
- Da nach feststehender Praxis die Erschöpfung des kan
tonalen Instanzenzuges ein wesentliches und von Amtes wegen
zu prüfendes Erfordernis der Zulässigkeit des staatsrechtlichen
Rekurses wegen Verletzung der Rechtsgleichheit bildet, so ist zu
nächst, obschon das Obergericht hierauf nicht besteht, über die
Frage der Erfüllung dieser prozessualen Rekursvoraussetzung zu
entscheiden. Dabei fällt in Betracht:
Nach Art. 66 urn. KV (vom Jahre 1888) ist das Ober
gericht die höchste richterliche Behörde", der als Appellations ,
wie auch als Rekurs und Kassationsinstanz strafgerichtliche
Funktionen übertragen sind. Allein neben den richterlichen Be
hörden , weist die Verfassung auch dem Landrate, den sie zwar
als die stellvertretend gesetzgebende und oberste Verwaltungs
behörde" bezeichnet, doch insofern ebenfalls Gerichtsbarkeit zu, als
Art. 59 unter den Befugnissen des Landrates aufführt:
n. Die Beurteilung der gesetzlich zulässigen Rekurse und
Lassationsbegehren gegen Entscheide der ihm unmittelbar unter
geordneten, vollziehenden und richterlichen Behörden.
Mit Rücksicht auf diese Kompetenznorm der Verfassung hat
dann das Reglement für den Landrat vom 17. Juni 1889 in
Art. 10 Abs. 3 auch für Kassations oder andere gesetzlich
zulässige Begehren gegen obergerichtliche Urteile eine Frist an
gesetzt. Und in Ausführung des verfassungsmäßigen Kompetenz
vorbehalts ist in die Zivilprozeßordnung als 66 Abs. 2
unter dem Titel: Von dem Rekurs oder der Beschwerde
stellung und dem Kassationsbegehren die Bestimmung auf
genommen worden: Beschwerdestellung gegen Entscheide des
Obergerichts ist laut Verfassung ..... an Landrat zu bringen.
Dagegen fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung auf dem
Gebiete des Strafprozesses, der im Kanton Uri überhaupt
keine eigentliche Kodifikation erfahren hat, sondern bloß in einer
vom Landrat am 30. März 1886 als Anhang zum landrät
lichen Reglement für die Justizbehörden des Kantons, vom 12. März
1886, erlassenen Verordnung geregelt ist, die den Titel Besondere
Grundsätze über das Strafrechtsverfahren trägt. Denn darin
findet sich im Abschnitt Von der Appellation , neben dem Re
gierungsrat als Instanz für Beschwerden des im Untersuch be
findlichen Beklagten wegen ungebührlicher, gesetz und ordnungs
widriger Behandlung von Seite der Untersuchungsbehörden (Art. 30),
nur das Kantonsgericht (das heutige Obergericht) als Appel
lations , sowie als Revisions und Kassationsinstanz (Art. 29
und 31) erwähnt, wobei Art. 34 u. a. als Kassationsgrund
nennt: 2. Wenn die Gesetze oder gesetzlichen Normen unzweifel
haft verletzt worden sind ..... Nun ist aber zu beachten, daß
in der frühern KV (von 1850/51), unter deren Herrschaft die
landrätliche Verordnung über das Strafrechtsverfahren entstanden
ist, dem Landrate die in Art. 59 litt. n KV von 1888 vorge
sehenen gerichtlichen Funktionen noch nicht eingeräumt waren,
indem damals 47 den Landrat zwar als kompetenten Gesetzes
Interpretator bezeichnete, der in vorkommenden Fällen die Ge
setze auszulegen oder durch zweckmäßige Zusätze und Verord
nungen zu erläutern habe, aber mit dem ausdrücklichen Zusatze:
jedoch nicht in Anwendung auf einen einzelnen bereits vor den
Gerichten anhängig gemachten Rechtsfall , und 48 ihm dem
gemäß nur die administrative Oberaufsicht über das Kantons
gericht, ohne Erwähnung einer Kompetenz zur Behandlung von
Revisions oder Kassationsbegehren gegen letztinstanzliche Gerichts
urteile, zuwies. Das Schweigen der landrätlichen Verordnung
vom Jahre 1886 über strafgerichtliche Befugnisse des Landrates
beweist daher nichts für die heutige Rechtslage; vielmehr bleibt
zu deren Klarstellung noch zu prüfen, ob dem Landrate nicht
seither auf Grund des Art. 59 litt. n der neuen Verfassung die
darin vorbehaltenen Kompetenzen auch in Strafsachen trotz dem
Fehlen eines bezüglichen Gesetzeserlasses faktisch zuerkannt worden
sind. Denn angesichts der Mangelhaftigkeit der urnerischen Straf
justizgesetzgebung ist aus dem Ausdruck gesetzlich zulässige
Rekurse und Kassationsbegehren in Art. 59 litt. n KV wohl
nicht auf das Erfordernis einer geschriebenen Gesetzesnorm, im
Gegensatze zum bloßen Gewohnheitsrecht, zu schließen, sondern
es muß danach auch eine durch die Praxis eingeführte Betätigung
der verfassungsmäßig vorbehaltenen Funktionen als genügende
Kompetenzgrundlage angesehen werden. Der Bestand einer solchen
Praxis aber ist durch den Fakt. D oben erwähnten Amtsbericht
des Regierungsrates ausgewiesen. Unter den diesem Berichte
beigelegten Entscheidungen des Landrates finden sich nämlich drei
i. S. Gemeinderat Wassen gegen Müller, Staatsanwaltschaft
gegen Plauen und Jos. M. Planzer , bei deren Erlaß der Landrat
in der Tat als Kassationsinstanz gegenüber obergerichtlichen Straf
urteilen geamtet und dabei im Falle Staatsanwaltschaft gegen Planzer
seine Urteilskompetenz ausdrücklich aus Art. 59 litt. n KV ab
geleitet hat (während allerdings die beiden Entscheidungen i. S.
Dittli und Furger außer Betracht fallen, da die erstere eine
Kostenforderung betrifft, deren strafrechtlicher Charakter aus der
vorliegenden Protokollierung nicht ersichtlich ist, und die letztere
eine Kassationsbeschwerde gegen eine regierungsrätliche Schluß
nahme zum Gegenstande hat). Dieser Praxis des Landrates läßt
sich die rechtliche Erheblichkeit im Sinne des Kompetenzvorbe
halts von Art. 59 litt. n KV um so weniger absprechen, als
nach Art. 59 litt. f KV der Landrat selbst auch zum formellen
Erlaß einer Strafprozeßordnung kompetent ist.
Was sodann den Umfang der so begründeten Kassations
kognition des Landrates betrifft, hat sich diese Behörde in den
drei angeführten Präjudizien allerdings nur mit der Beurteilung
formeller Verstöße befaßt. Allein es kann keinem Zweifel unter
liegen, daß für ihren Kompetenzbereich Art. 34 der als Anhang
zum Justizreglement erlassenen landrätlichen Verordnung vom
30. März 1886 maßgebend ist. Denn darin sind, nach dem
Zwecke des ganzen Erlasses: die Ordnung der für die Rechts
pflege im übrigen nicht geltenden besonderen Grundsätze über
das Strafrechtsverfahren aufzustellen, die strafprozessualen Revi
sions und Kassationsgründe offenbar allgemein, für das Re
visions und Kassationsverfahren im Strafprozesse über
haupt, normiert. Auch für den Landrat als strafgerichtliche
Kassationsinstanz gilt also, gemäß Art. 34 Ziffer 2 jener Ver
ordnung, der Kassationsgrund unzweifelhafter Verletzung der
Gesetze oder gesetzlichen Formen , der auch die offenkundige Ver
letzung des materiellen Rechts in sich schließt.
Unter diesen Kassationsgrund fallen nun aber die vorliegenden
Beschwerden des Rekurrenten über die Verfolgung der ihm zur Last
gelegten Unterschlagungen von Amtes wegen und über seine Be
strafung wegen der angeblichen Pfandunterschlagung in Anwen
dung des urnerischen Rechts und speziell nach Analogie des
Art. 74 urn. EG z. SchKG, soweit sie sich auf Verletzung der
Garantie der Rechtsgleichheit und Rechtsverweigerung gründen;
denn insoweit liegt darin unbestreitbar der Vorwurf willkürlicher
Mißachtung maßgebender Strafrechtsnormen. Es kann somit
auf den Rekurs in diesem Umfange mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
2. Dagegen schließt dieser Mangel die Zulassung des Re
kurses nicht aus, soweit der Rekurrent sich wegen der analogen
Anwendung des Art. 74 urn. EG z. SchKG neben der Beruf
ung auf Art. 4 BV auch noch über Verletzung des Grundsatzes:
nulla poena sine lege beschwert. Diese Beschwerde entbehrt je
doch der Begründung. Die Verfassung des Kantons Uri enthält
keine besondere Bestimmung des Inhalts, daß niemand für eine
Handlung bestraft werden dürfe, die nicht durch eine positive
Rechtssatzung mit Strafe bedroht sei. Eine solche Bestimmung
wäre denn auch nicht vereinbar mit der Tatsache, daß das urne
rische Strafrecht in der Hauptsache gar nicht kodifiziert ist, sondern
auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruht (vergl. hierüber schon
AS 19 Nr. 17 Erw. 2 S. 103). Wollte aber jener Grund
satz in Anpassung an diese urnerischen Rechtsverhältnisse in dem
weitern Sinne aufgefaßt werden, daß nur solche Handlungen
nicht strafbar seien, die nicht unter das überlieferte und allgemein
gehandhabte, wenn auch nicht gesetzlich festgelegte, Strafrecht be
zogen werden könnten, so würde er einfach mit dem allgemeinen
Postulate der Rechtsgleichheit, nach welchem ein Tatbestand nicht
mit Strafe belegt werden darf, der nach den vernünftigen Grenzen
des strafbaren Unrechts schlechterdings nicht strafbar sein kann,
zusammenfallen, und es könnte seine angebliche Verletzung dann
nicht als selbständiger Rekursgrund in Betracht kommen. Immer
hin mag im Sinne dieser Auffassung bemerkt sein, daß danach
die Bestrafung des Rekurrenten wohl nicht zu beanstanden wäre,
indem das ihm als Pfandunterschlagung zur Last gelegte Ver
halten die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung
zur Befriedigung seiner Pfandgläubigerin aus dem Betrage der zu
rückgezogenen Kommandite von dem in Art. 74 urn. EG
z. SchKG mit Strafe bedrohten Tatbestande der Zuwider
handlung gegen den betreibungsamtlichen Pfändungsakt durch
Einkassierung einer gepfändeten Forderung seitens des Betrei
bungsschuldners der grundsätzlichen Strafwürdigkeit nach nicht
wesentlich, jedenfalls nicht derart verschieden ist, daß die analoge
Anwendung der Strafnorm des Art. 74 EG z. Sch KG auf
das Verhalten des Rekurrenten unter den in Uri gegebenen Straf
rechtsverhältnissen als rein willkürlich bezeichnet werden könnte.
Die oben festgestellte Nichterschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges berührt ferner auch nicht die Beschwerde des Re
kurrenten über Verletzung der in Art. 59 Abs. 3 BV garantier
ten Abschaffung des Schuldverhaftes. Hierüber ist vielmehr zu
bemerken:
Die dem Rekurrenten in Disp. 3 des angefochtenen Urteils
auferlegte Verpflichtung, die Beträge der Gerichts und Unter
suchungskosten als Buße zu bezahlen oder abzuverdienen , be
deutet, wie der amtlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft (Fakt. D
oben) zu entnehmen ist, daß diese Kostenbeträge, der bestehen
den Praxis gemäß, im Falle der Nichtbezahlung auf Grund des
Landsgemeindegesetzes für Einzug und Umwandlung von Geld
bußen", vom 1. Mai 1892, in Freiheitsstrafe umgewandelt werden
sollen. Dieses Gesetz bestimmt in Art. 1, daß der Einzug aller
Geldbußen, Prozeß und Atzungskosten, sowie der Gerichtsgelder
soweit er nicht gerichtlich besorgt werde, der Staatskassaverwaltung
obliege. Die Staatskassaverwaltung hat (Art. 5 und 6) die
Bußen oder Kostenschuldner innert drei Wochen schriftlich und
unter Betreibungsandrohung zur Zahlung aufzufordern und bei
Nichtbeachtung dieser Zahlungsfrist die Schuld dem zuständigen
Betreibungs oder Konkursamt zu übergeben". Wenn sodann
(Art. 7) die Pfändung keine oder nur unvollständige Deckung
ergibt, wird die Betreibung als fruchtlos betrachtet, und es tritt
(Abs. 2 und 3), für den ausstehenden Betrag von Geldbußen
(einschließlich sämtliche Ordnungsbußen) die Umwandlung in
Arbeitshausstrafe, im Maßstabe von Fr. 3 per Tag", ein, die
von der Polizeidirektion nach vorausgegangener nochmaliger Zah
lungsaufforderung anzuordnen ist. Geldbußen und namentlich
Gerichtsgelder sind den bei der Ausfällung anwesenden Zahlungs
pflichtigen vom Abwart alsogleich abzufordern" (Art. 2), wobei
Zahlungspflichtige, die im Kanton nicht niedergelassen sind, sofern
sie die betreffende Schuld nicht sofort entrichten oder durch
eine vom Gericht zu genehmigende Bürgschaft sicherstellen, ohne
Verzug der Polizeidirektion zugeführt werden sollen behufs Um
wandlung der Strafe in Arbeitshaus (Art. 3). Die zur Ar
beitsstrafe bestimmten Bußschuldner stehen, gemäß Art. 10,
unter der Haus und Disziplinarordnung der Strafanstalt, sie
tragen jedoch ihre bürgerliche Kleidung und sind bei der Arbeit,
beim Essen und in den Wohnräumen von den Zuchthaussträf
lingen möglichst abzusondern; die Umwandlung soll der Ehre
des Betreffenden unnachteilig sein.
Angesichts dieser Bestimmungen, nach denen das Gesetz selbst,
seinem Titel entsprechend, die Umwandlung in Arbeitshausstrafe
nur für die Geldbußen vorsieht indem Art. 7 ausdrücklich
nur vom ausstehenden Betrag der Geldbußen (einschließlich sämt
liche Ordnungsbußen) und ebenso Art. 3, der sich zwar nach
dem Zusammenhange im übrigen auch auf die Gerichtsgelder be
zieht, doch nur von der Umwandlung der Strafe spricht, wie
denn auch Art. 10 nur die zur Arbeitsstrafe bestimmten Buß
Schuldner nennt -, erscheint die Auferlegung von Gerichts
und Untersuchungskosten als Buße nebst der Verpflichtung zu
ihrem eventuellen Abverdienen im angeführten Sinne als mit
dem bundesverfassungsmäßigen Verbot des Schuldverhaftes nicht
vereinbar. In der Bestimmung des Art. 59 Abs. 3 ( Der Schuld
verhaft ist abgeschafft ) hat die Bundesverfassung vom Jahre 1874,
in endgültiger Beseitigung überlieferter abweichender Rechtszu
stände, den Grundsatz formuliert, daß die Vollstreckung von
Geldschulden in der Schweiz nicht mehr gegen die Person des
Schuldners, sondern nur noch gegen dessen Vermögen gerichtet
werden darf. Und zwar vorbehaltlos. Die Verfassung stellt ins
besondere nicht etwa ab auf die rechtliche Natur des Forderungs
titels: sie unterscheidet nicht, ob die Schuld auf einem Rechts
verhältnis des öffentlichen Rechtes, oder auf einem solchen des
Privatrechtes beruhe. Die Zweifel Burckhardts (Kommentar,
S. 624) darüber, ob Art. 59 Abs. 3 auch die Haft wegen Nicht
bezahlung öffentlich rechtlicher Schulden, namentlich Steuern
habe verbieten wollen, können nicht als begründet erachtet werden.
Allerdings gilt die in den vorangehenden Absätzen 1 und 2
des Art. 59 ausgesprochene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes
nach der herrschenden Praxis nur für privatrechtliche An
sprüche. Allein zwischen diesem Grundsatze und demjenigen des
Abs. 3 besteht kein derartiger innerer Zusammenhang, daß die
einschränkende Auslegung der ersteren Bestimmung in jener Hin
sicht ohne weiteres auch für die nachfolgende maßgebend wäre.
Diese Auslegung würde vielmehr dem besondern Grund und
Zwecke der Abschaffung des Schuldverhaftes, nämlich: der mo
dernen Anschauung, die einen Zwang gegenüber der Person des
Schuldners zur Eintreibung von Geldschulden schlechthin verpönt,
zum Durchbruche zu verhelfen, nicht völlig gerecht werden. Es
wäre in der Tat nicht verständlich, daß der Bund den an sich
als gegen das moderne Rechtsempfinden verstoßend erachteten
Schuldverhaft nur in Bezug auf Forderungen aus privatrechtlichen
Verhältnissen, und nicht auch in Bezug auf solche des Staates
aus öffentlichem Recht, beseitigt haben sollte; gegenteils muß
angenommen werden, er habe die Anwendung des grundsätzlich
verpönten Zwangsmittels nicht zuletzt auch dem als Gläubiger
auftretenden Staate versagen wollen. In diesem Sinne haben
denn auch die kompetenten Bundesbehörden den Art. 59 Abs. 3
BV von Anfang an ausgelegt. Noch vor dem Kompetenzüber
gang an das Bundesgericht hat der Bundesrat durch Beschluß
vom 22. Juli 1874 i. S. Donnet (BBl 1875 II. S 601 f.
Nr. 31, spez. S. 602 unter Ziff. 4 und 5), dessen grundsätz
liche Bedeutung er in einem entsprechenden Kreisschreiben an die
Kantonsregierungen (BBl. 1874 II S. 579) zum Ausdruck
brachte, erklärt, daß zwar die Umwandlung von Geldbußen in
Gefängnisstrafe nicht gegen Art. 59 Abs. 3 BV verstoße, die
Anwendung des Verhaftes an Stelle einer dem Staate geschul
deten Kostenforderung dagegen verfassungswidrig sei. Und diese
Auffassung hat in der Folge auch das Bundesgericht in konstanter
Praxis vertreten, wobei es wiederholt den wesentlichen Unterschied
zwischen dem Strafcharakter des Geldbußenanspruchs und der rein
fiskalischen Natur der Prozeßkostenforderungen hervorgehoben hat
(vgl. z. B. AS 1 Nr. 64 S. 256 und das dortige Zitat; 3 Nr. 15
Erw. 3 f. S. 72 f.; 5 Nr. 8 Erw. 1 S. 27; 12 Nr. 73 Erw. 3
S. 526; 22 Nr. 7 S. 25 f. und die dortigen Zitate).
Nun hat das Obergericht des Kantons Uri, dem diese bundes
gerichtliche Praxis bereits durch die Aufhebung eines eigenen
Entscheides (AS 3 Nr. 14 S. 69 f.) bekannt geworden ist,
vorliegend dem Rekurrenten die Gerichts und Untersuchungs
kosten allerdings als Buße auferlegt. Allein diesen Ausweg
hat das Bundesgericht schon einmal, i. S. Cardis (AS 3 Nr. 15
- c.), als unbehelflichen Versuch einer Umgehung des ver
fassungsmäßigen Schuldverhaftsverbotes verwehrt, und zwar da
mals sogar gegenüber einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung
(des Kantons Wallis), durch welche die Verurteilung zu den
Kosten", um deren Umwandlung in Freiheitsstrafe für den Fall
der Nichtbezahlung zu ermöglichen, als besondere Strafart einge
führt worden war, während es im Kanton Uri nach dem oben
Gesagten an einer unmittelbaren gesetzlichen Grundlage der ange
fochtenen Maßnahme überhaupt fehlt. Die wahre Natur der Pro
zeßkostenforderungen als reiner öffentlich rechtlicher Geldansprüche
wird eben durch die unrichtige Bezeichnung als Buße oder
Strafart schlechthin, in Gesetz oder Urteil, nicht geändert;
es erscheint schon als begrifflich unmöglich, der Pflicht zum Er
satz von Prozeßkosten den Charakter einer Strafe beizulegen.
Die Berufung des Obergerichts auf die in der Rekursantwort
angeführten drei Urteile des Bundesgerichts geht durchaus fehl;
denn jene Urteile erklären nur, daß die Umwandlung nichtbe
zahlter wirklicher Bußen in Freiheitsstrafe, sowie auch die
Anwendung solcher Strafe auf die als Delikte behandelten Tat
bestände des leichtfertigen Schuldenmachens und der böswilligen
oder fahrlässigen Nichterfüllung vermögensrechtlicher Verbindlich
keiten, statthaft sei. Das angefochtene Kostendispositiv kann dem
nach, soweit es die Kostenauflage als Buße bezeichnet und deren
eventuelles Abverdienen androht, vor Art. 59 Abs. 3 BV nicht
zu Recht bestehen. Die Behauptung der Rekursantwort, das
Obergericht habe in diesem Dispositiv einfach eine Geldbuße als
allgemein übliche Zustrafe zur Hauptstrafe des Disp. 1 ver
hängt, kann angesichts der unzweideutigen Formulierung des Dis
positivs, das die Gerichts und Untersuchungskosten als solche
bestimmt und deren Bezahlung als Buße erklärt, schlechterdings
nicht ernst genommen werden. Und danach ist auch der weitern
Bemerkung der Rekursantwort, daß es im Falle der Aufhebung
dieser Bußverfügung in der Kompetenz des Obergerichts läge,
die Buße neu zu formulieren und auszufällen, ausdrücklich ent
gegenzutreten: Das Disp. 3 bildet in Wirklichkeit, wie ausge
führt, eben keinen Bestandteil der Strafsentenz und darf daher, soweit
es aufgehoben wird, nicht durch eine wirkliche Strafverfügung
ersetzt werden; vielmehr muß es einfach bei der unberührt blei
benden Strafbestimmung des Disp. 1 einerseits, und beim Kosten
erkenntnis des Disp. 3, mit Ausnahme seines verfassungswidrigen
Zusatzes, anderseits sein Bewenden haben; -
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß
das Dispositiv 3 des Urteils des urnerischen Obergerichts vom
- Mai 1912 insoweit aufgehoben wird, als es die Bezahlung
sämtlicher Gerichts und Untersuchungskosten durch den Rekur
renten als Buße bezeichnet und den Rekurrenten pflichtig er
klärt, sie im Falle der Nichtbezahlung abzuverdienen .
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit nach den Er
wägungen darauf eingetreten werden kann.