- Arteil vom 30. April 1913 in Sachen
Schweizerische Bundesauwaltschaft gegen Rutishauser.
Im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheide i. S. Wiederkehr (AS 371
S. 536) ist anzunehmen, dass in der Fälschung einer Postman
datsquittung keine Verfälschung von Bundesakten nach Art. 61
BStR liegt: Die Mandatsquittung ist keine öffentliche Urkunde,
weil sie nicht von einem öffentlichen Glauben geniessenden Beamten
ausgestellt wird. Der Art. 61 aber bezieht sich nur auf öffentliche
Urkunden: solche sind sowohl die darin näher angegebenen
Schriften als die darin erwähnten Bundesakten , welche zwei
Ausdrücke den gleichen Begriff bezeichnen. Die Mandatsquittung
kann auch nicht deshalb als öffentliche Urkunde gelten, weil sich die
Verurkundung der Postorgane mit denen des Quittungsausstellers
zusammen auf dem einheitlichen Mandatsformular befinden.
Auch der Art. 116 des Postgesetzes bietet keine Anhaltspunkte für
den Charakter der Mandatsquittung als öffentlicher Urkunde.
A. Der Kassationsbeklagte Emil Rutishauser, der früher
in St. Fiden die Stelle eines Briefträgers versah, ist durch Bundes
ratsbeschluß vom 9. Dezember 1911 den zuständigen Behörden des
Kantons St. Gallen wegen Fälschung von Bundesakten überwiesen
worden, weil er zur Verdeckung begangener Unterschlagungen auf
Mandatskartons den Namen des Adressaten fälschlich in Form
von Quittungen beigesetzt hatte. Die nunmehrige Kassations
beschwerde bezieht sich nur auf einen dieser Fälle: Rutishauser
hätte ein Mandat von 118 Fr. an Johann Zogg in St. Fiden
auszahlen sollen, das am 17. Oktober 1911 in Gams aufgegeben
worden war. Er behielt den Betrag für sich und füllte das
Quittungsformular auf der Rückseite des Mandates mit dem
Datum des 18. Oktober und dem Namen Joh. Zogg aus.
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen an den Präsidenten der kantonalen Anklagekammer den
Antrag: Rutishauser sei wegen fortgesetzter Unterschlagung, fort
gesetzter Geltendmachung angefertigter Privaturkunden und
wegen Amtspflichtverletzung durch Verletzung des Postgeheimnisses
gemäß verschiedenen Bestimmungen des kantonalen StGB und
der Art. 53 litt. f, 54 litt. a und 58 BStR zur korrektionellen
Beurteilung zu überweisen. In der Begründung wird ausgeführt,
daß die vom Kassationsbeklagten begangenen Fälschungen von
Mandatsquittungen nicht Fälschungen von Bundesakten im Sinne
von Art. 61 BStR, sondern Fälschungen von Privaturkunden
seien, und die Richtigkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung des
Bundesgerichtsentscheides i. S. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536 ff.)
bestritten. Der Angeschuldigte wurde gemäß dem Antrag der
Staatsanwaltschaft zur Bestrafung überwiesen und das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erklärte ihn durch Urteil vom
- Dezember 1912 der fortgesetzten Unterschlagung, der fortge
setzten Geltendmachung fälschlich angefertigter Privaturkunden und
der Amtspflichtverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
durch die Untersuchungshaft verbüßten Gefängnisstrafe von fünf
Monaten und einer Geldstrafe von 50 Fr. Das Urteil verneint
ebenfalls die Fälschung von Bundesakten und nimmt nur Fälschung
von Privaturkunden an, wobei es, unter Zustimmung zu den
Darlegungen der Staatsanwaltschaft, und entgegen der vom Bundes
gerichte im Falle Wiederkehr vertretenen Auffassung ausführt:
Jede Bundesakte sei eine öffentliche Urkunde (wie auch L. Stein
in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht XXV S. 163 ff.
annehme); für den Begriff der öffentlichen Urkunde aber sei der
Art. 106 BZP maßgebend und die Urkunde müsse daher von
einem öffentlichen Glauben genießenden Beamten ausgehen, was
auch den allgemein in Wissenschaft und Praxis herrschenden Grund
sätzen entspreche.
B. Gegen das kassationsgerichtliche Urteil hat nunmehr die
Bundesanwaltschaft im Auftrage des Bundesrates Kassationsbe
schwerde erhoben mit den Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil
sei wegen Verletzung des Art. 61 BStR aufzuheben, soweit der
Kassationsbeklagte wegen fortgesetzter Geltendmachung fälschlich an
gefertigter Privaturkunden schuldig erkannt und bestraft worden sei.
- Die dem Kassationsbeklagten zur Last fallende fälschliche Bei
setzung der Quittung auf einem Mandatkarton der Schweizerischen
Postverwaltung sei als Verbrechen im Sinne von Art. 61 BStR
zu qualifizieren. 3. Es sei die Sache an die, Vorinstanz zurück
zuweisen in der Meinung, daß sie die der Kassation zu Grunde
liegende rechtliche Beurteilung auch ihrem Entscheide zu Grunde
zu legen habe (Art. 172 OG) und bei der Ausfällung des neuen
Urteils ausdrücklich feststelle, welches der dem Kassationsbeklagten
zur Last fallenden Delikte als das schwerste zu gelten habe (Art.
33 BStR). Die Beschwerde beschränkt sich ausdrücklich auf den
Fall Zogg. Zur Begründung stützt sie sich auf den Bundes
gerichtsentscheid i. S. Wiederkehr und fügt weitere Argumente
dafür bei, daß man es mit einem unter Art. 61 fallenden Tat
bestande zu tun habe.
C. Der Kassationsbeklagte hat eine Antwort auf die Be
schwerde nicht eingereicht.
D. Aus den Akten des vom Kassationshofe ebenfalls heute
behandelten Falles Bundesanwaltschaft gegen Stäuble ergibt sich,
daß auch der Ausschuß des Appellationsgerichts von Basel Stadt
im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheide i. S. Wiederkehr die
in Frage stehende fälschliche Erstellung von Mandatsquittungen
nicht als unter Art. 61 fallend ansieht: Es liege keine Ver
fälschung von Urkunden nach diesem Artikel und damit auch
keine solche von Bundesakten vor, weil das Quittungsformular
noch keine Urkunde sei. Man habe es auch nicht mit der in
Art. 61 noch genannten fälschlichen Abfassung von Schriften
von Bundesorganen zu tun, weil keine Bescheinigungen mit amt
lichem Charakter vorgetäuscht werden wollten. Zum gleichen Er
gebnisse komme man, wenn man in den Worten Schriften.....
verfaßt nur eine Umschreibüng des Begriffs Bundesakten erblicke.
Denn die letztern Urkunden seien öffentliche Urkunden des Bundes
und als öffentliche Urkunden könnten nach allgemein anerkannter
Ansicht nur solche gelten, die von einem Beamten oder einer Be
hörde in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Ob der gegebene Tatbestand, der sich mit dem des bundes
gerichtlichen Entscheides i. S. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536
völlig deckt, unter den Art. 61 BStR falle, kann unter zwei
verschiedenen Gesichtspunkten gewürdigt werden: Einerseits läßt
sich die Mandatsquittung isoliert ins Auge fassen, als eine Ur
kunde für sich, anderseits aber kann man sie im Zusammenhang
mit dem übrigen Inhalte des Mandates betrachten und unter
uchen, ob mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang die Fälschung
einer Bundesakte vorliege.
- Die Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr geht von der
ersteren Auffassung aus. Sie läßt sich zunächst jedenfalls insofern
nicht aufrecht halten, als sie die Mandatsquittung an sich, un
abhängig von den durch die Organe der Post auf dem Mandat
karton angebrachten Verurkundungen, als unter den allgemeinen
Rechtsbegriff der öffentlichen Urkunde fallend ansieht. Wesent
liches Begriffserfordernis für diese ist, wie das Bundesgericht
unter Hinweis auf die Wissenschaft und Praxis bereits in seinem
Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 1 Nr. 79) ausgeführt hat,
daß sie nicht von einem Privaten, sondern von einem öffentlichen
Glauben genießenden Beamten ausgestellt wird. Dieses Moment
allein begründet ihre erhöhte Glaubwürdigkeit für die verurkundete
Tatsache und auf dieser erhöhten Glaubwürdigkeit wiederum beruht
der gesteigerte Rechtsschutz, den die Strafgesetze regelmäßig den
öffentlichen Urkunden gegenüber den bloß privaten in Hinsicht auf
die Fälschungsdelikte gewähren.
- Nun könnte man aber fragen, ob sich der Art. 61
BStR nur auf öffentliche Urkunden im gewöhnlichen,
strafrechtlichen Sinne beziehe, oder ob er, als eine der Bestim
mungen des Gesetzes, das den Bundesinstitutionen den ihnen er
forderlichen strafrechtlichen Schutz verleihen will, auch andere Ur
kunden umfasse, hinsichtlich deren der Bund als solcher und wegen
der ihm obliegenden staatlichen Aufgaben ein Interesse hat, von
sich aus einheitliche Strafbestimmungen gegen Fälschungen zu er
lassen. Als derartige Urkunden könnten dann auch von Privaten
ausgestellte in Betracht kommen (so etwa das Originaltelegramm,
das vom Aufgeber verfaßt und unterzeichnet und von der Ver
waltung aufbewahrt wird, die Erklärung des Adressaten einer
Strafverfügung, daß er sich ihr unterziehe, die Rechtsschriften der
Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren usw.).
Die Auslegung des Art. 61 in diesem weitern Sinne ist von
vornherein abzulehnen in Hinsicht auf die darin erwähnten
Schriften , die unter dem Namen oder der Unterschrift oder
dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten ver
faßt sind. Diese Dokumente rühren von Organen des Bundes
her, die in ihrer amtlichen Eigenschaft den darin niedergelegten
Gedankeninhalt mit der Wirkung öffentlichen Glaubens verurkunden.
Der Art. 61 gibt also in diesem Teile geradezu eine, der straf
rechtlichen Doktrin entsprechende, Begriffsbestimmung der öffent
lichen Urkunde, soweit sie Bundesurkunde ist. Zudem definiert
auch der Art. 106 BZP die öffentliche Urkunde sachlich in
gleicher Weise, namentlich was das Erfordernis der Ausstellung
durch einen öffentlichen Glauben genießenden Beamten anbetrifft,
und der hier gesetzlich bestimmte Begriff der öffentlichen Urkunde
gilt, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide i. S. Lindner
(A. S. 32 II S. 559) erklärt hat, für das ganze Gebiet des
Bundesrechtes, also auch für das Bundesstrafrecht. Unter die
Schriften des Art. 61 lassen sich also jedenfalls die Mandat
quittungen nicht einreihen.
Damit verbleibt noch die Möglichkeit, sie zu den im Artikel
ferner genannten Bundesakten zu zählen, dann nämlich,
wenn dieser Begriff ein anderer ist, als jener der erwähnten
Schriften, namentlich wenn er einen weitern Inhalt hat, also
neben öffentlichen auch sonstige Urkunden in sich schließt. Allein
sowohl der Wortlaut als der Sinn des Art. 61 stehen auch
dieser Annahme entgegen und lassen einzig nur die Auslegung
zu, daß die Begriffe Bundesakten und Schriften, die unter
dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundes
behörde oder eines Bundesbeamten verfaßt sind, sich decken und
daß mit der letztern Umschreibung lediglich der Ausdruck Bundes
akten näher bestimmt wird. Der Artikel unterscheidet, wie üblich
abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Tat
beständen der unbefugten Zerstörung echter und der wissentlichen
Geltendmachung falscher Urkunden zwischen der Verfälschung
und der fälschlichen Abfassung (Anfertigung) von Urkunden.
Freilich bezeichnet er diese Urkunden bei der Formulierung der
beiden Tatbestände nicht gleich, sondern er spricht beim Delikte
der Verfälschung von Bundesakten , bei dem der fälschlichen An
fertigung von Schriften usw. . Allein es fehlt doch jeder ver
nünftige Grund, weshalb bei der Verfälschung einer und der
fälschlichen Abfassung anderseits der Urkundenbegriff sachlich hätte
verschieden bestimmt werden wollen, namentlich dort im weitern
Sinne als hier. Wäre dem so, so würde die Verfälschung einer
Urkunde als Bundesakte unter den Art. 61 fallen, die fälsch
liche Anfertigung einer ihr nach Form und Inhalt genau ent
sprechenden Schein Urkunde dagegen stets dann nicht, wenn hierin
keine fälschliche Abfassung einer Schrift d. h. einer öffent
lichen Urkunde läge. Und umgekehrt wären die Bundesakten
sobald sie nicht Schriften", also nicht öffentliche Urkunden sein
würden, nur gegen Verfälschung geschützt, nicht auch gegen fälsch
liche Anfertigung. Dazu kommt noch, daß mit jener Ausdehnung
des Begriffs der Bundesakte auf Urkunden, die von Privaten
herrühren, dieser Begriff ins ungemessene wachsen und einer
scharfen Abgrenzung entbehren würde. Allen diesen unannehm
baren Folgerungen entgeht man ohne weiteres, wenn man die
Ausdrücke Bundesakten und Schriften usw. ..... als gleich
wertig ansieht. Daß alsdann der nämliche Begriff (der öffentlichen
Urkunde des Bundes) vom Gesetz in doppelter Weise bezeichnet
wird, erklärt sich ungezwungen aus dem Bestreben nach logischer
und sprachlicher Richtigkeit: Der Ausdruck: Wer fälschlicher
Weise Bundesakten anfertigt , wäre zwar viel einfacher gewesen
als die Umschreibung: Wer fälschlicher Weise Schriften unter
dem Namen oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines
Bundesbeamten verfaßt , aber nicht völlig korrekt: Denn eine
Bundesakte kann man zwar verfälschen und zerstören, aber unter
keinen Umständen fälschlich anfertigen. Das Produkt der fälsch
lichen Anfertigung ist eben keine Urkunde, sondern nur der Schein
einer solchen.
Bundesakten und
Steht hienach fest, daß die Begriffe
Schriften ..... in Art. 61 identisch sind und sich mit dem
Begriff der öffentlichen Urkunde des Bundes, als eine von einer
Bundesamtsstelle ausgestellten Urkunde, decken, so kann die Post
mandatsquittung jedenfalls nicht als isolierte Urkunde betrachtet
durch den Art. 61 geschützt sein, und im Besondern nicht als
Bundesakte im Sinne dieser Bestimmung. Übrigens läge bei
einer solchen Betrachtung auch keine Verfälschung, sondern eine
fälschliche Anfertigung der Urkunde vor. Denn das Quittungs
formular wird erst durch die Ausfüllung und Unterzeichnung zur
Urkunde und wer es fälschlicherweise ausfüllt und unterzeichnet,
fälscht also nicht eine schon bestehende Urkunde, sondern verfertigt
eine Scheinurkunde und verfaßt, nach der Ausdrucksweise des
Art. 61, eine Schrift unter dem Namen eines andern.
4. Würdigt man nun ferner die zu entscheidende Frage noch
von jenem zweiten Gesichtspunkte aus, wonach auch die auf dem
Mandatskarton enthaltenen Verurkundungen der Postorgane ins
Auge gefaßt und mit der Quittung zusammen als eine Einheit
betrachtet werden, so ließe sich die Anwendbarkeit des Art. 61
etwa wie folgt begründen:
Die verschiedenen Operationen bei der Abwicklung des Post
mandatsgeschäftes, mit Inbegriff der Auszahlung des Betrages an
den Adressaten, hängen eng miteinander zusammen und bilden ein
Ganzes. Dabei stellt die Auszahlung, die, wenigstens nach außen,
das Geschäft abschließt und mit der die Post den übernommenen
Zahlungsauftrag erfüllt, die beabsichtigte Folge der Einzahlun
dar, auf welches Ziel die ganze postamtliche Behandlung des
Mandates tendiert. Dieser Einheit der Operationen entspricht es
aber, wenn sie auch in einheitlicher Weise und auf einem einzigen
Schriftstück verurkundet werden. Da nun die von der Post auf
dem Mandat durch Schrift oder Stempel verurkundeten Erklä
rungen öffentliche Urkunden und also Bundesakten sind, könnte
man sagen, durch sie erhalte die ganze Mandaturkunde die Be
deutung einer Bundesakte und ihr öffentlicher Charakter ergreife
im Besondern auch die künftige Quittung des Adressaten, mit
deren Ausstellung dieser eine Bundesakte ergänze. Nicht als selb
ständige, von einer Privatperson ausgestellte Urkunde also, wohl
aber als Bestandteil einer von Bundesorganen herrührenden hätte
die Quittung Anteil an der Eigenschaft einer Bundesakte. Die
fälschliche Ausstellung eines Quittungsformulars würde sich so im
Verhältnis zur gesamten Mandatsurkunde als Verfälschung (nicht
fälschliche Ausfüllung) einer öffentlichen Urkunde darstellen. Weil
die durch die Verurkundung der Post zur Bundesakte gewordene
Mandatsurkunde bestimmungsgemäß die Quittungsunterschrift des
Adressaten zu erhalten hat, würde auch diese Quittung Teil der
Bundesakte.
Allein vor einer genauern Prüfung hält auch diese Argumen
tation nicht stand: Gewiß bilden die zum Mandatgeschäfte als
ganzes gehörenden einzelnen Vorgänge, mit Inbegriff des Aus
zahlungsaktes, rechtlich eine Einheit. Aber damit ist nicht gesagt,
daß auch die einzelnen Verurkundungen über diese Vorgänge
gleich zu halten seien und daß so der Inhalt des Mandatkartons
als ganzes betrachtet urkundlich einen einheitlichen, homogenen
Charakter habe. Der öffentliche Charakter einer Urkunde oder ver
schiedener auf demselben Papier enthaltener Verurkundungen, kann
doch nur so weit reichen, als die durch die öffentliche Beurkundung
geschaffene erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft reicht; er kann
nur das von der öffentlichen Amtsstelle selbst Verurkundete er
fassen. Die Verurkundungen der Postorgane auf dem Mandats
karton aber beziehen sich nur auf vor der Auszahlung liegende
Handlungen, über die Auszahlung selbst dagegen bezeugen sie nichts
und für diese Tatsache wird also auch keine Verurkundung mit
öffentlichem Glauben geschaffen, sondern, da der Urkundende ein
Privatmann ist, eine solche von bloß privatem Charakter. Daher
kann auch die fälschliche Erstellung der Quittung nicht unter
Art. 61 fallen, indem sie das auf dem Mandatskarton amtlich
Verurkundete völlig unberührt läßt. Der Fälscher mißbraucht lediglich
den Namen einer Privatperson und will in keiner Weise für das
Gefälschte amtlichen Charakter vortäuschen. Übrigens kommt es
auch sonst vielfach vor, daß das nämliche Schriftstück nebeneinander
öffentliche und private Verurkundungen enthält (so z. B. die
schriftliche Willenserklärung des Privaten mit amtlicher Beglau
bigung der Unterschrift), und im besondern, daß nachträglich auf
dem Papier einer öffentlichen Urkunde eine private errichtet wird
(so z. B. die private Quittung auf der in öffentlicher Form aus
gestellten Schuldurkunde).
5. Nicht ausschlaggebend ist endlich auch der Hinweis der
Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr auf den Art. 116 des Post
gesetzes, der die Verfälschung von Postschecks dem Art. 61 BStR
unterstellt. Es kann unerörtert bleiben, ob nicht damit einzig Ver
fälschungen oder fälschliche Anfertigungen von postamtlichen Ver
urkundungen, nicht auch solcher von Privaten, besonders des
quittierenden Adressaten, gemeint seien. Jedenfalls aber hat man
es bei Art. 116 mit einer positiven Bestimmung zu tun, die der
Strafandrohung des Art. 61 einen neuen Tatbestand unterstellt,
wie das auch hinsichtlich des in Art. 116 ferner noch vorgesehenen
Tatbestandes der Geltendmachung eines ungedeckten Schecks ge
schieht.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.