- Entscheid vom 22. Januar 1913 in Sachen Weltert.
Dus Verfahren des Art. 242 SchKG ist auch anwendbar, wenn ein
Dritter geltend macht, dass er und nicht der Gemeinschuldner Gläu
biger einer Forderung sei. Zulässigkeit der Anmeldung von Aus
sonderungsansprüchen nach Ablauf der Frist des Art. 232 Ziff. 2
SchKG.
A. Im Konkurse über Emil Weltert Sohn in Dagmersellen
zeigte das Konkursamt Sursee durch Zirkular vom 12. September
1912 den Gläubigern u. a. an, daß es gemäß dem an der vorher
gehenden, beschlußunfähigen Gläubigerversammlung von einem
Gläubiger gestellten Antrage das Guthaben des Gemeinschuldners
an die Ofenfabrik Sursee am 30. September 1912 auf öffentliche
Steigerung bringen werde.
Hierüber beschwerte sich die Mutter des Gemeinschuldners, Frau
Ges.-Ausg. 30 I S. 365 ff., 32 I S. 337 ff., 33 I S. 237 f. Erw. 2.
AS 39 1 1913
Weltert Zust in Reiden, deren Ehemann am 17. September 1912
ebenfalls ein Exemplar des Zirkulars erhalten hatte, am 24. Sep
tember 1912 bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Be
gehren, die fragliche Versteigerungsverfügung sei aufzuheben. Zur
Begründung machte sie geltend, daß Emil Weltert das Guthaben
an die Ofenfabrik durch schriftliche Erklärung vom 27. Mai 1909,
also vor der Eröffnung des Konkurses an sie abgetreten habe,
daß dasselbe daher nicht zur Masse gehöre und auch nicht in ihr
verwertet werden dürfe. Das Konkursamt Sursee beantragte Ab
weisung der Beschwerde, da Frau Weltert bis jetzt kein Aussonde
rungsbegehren gestellt habe und ein solches nunmehr verspätet
wäre, im übrigen auch ihre Interessen durch die Versteigerung
nicht berührt würden, weil diese ohne Nachwährschaft seitens der
Masse und unter Bekanntgabe des gegenwärtigen Rechtszustandes
erfolgen werde.
Beide kantonalen Instanzen haben nach dem Antrage des Kon
kursamtes entschieden, die obere mit der Begründung: da Frau
Weltert das Verfahren nach Art. 242 SchKG nicht eingeleitet
habe, sei nicht liquid, daß das fragliche Guthaben ihr zustehe.
Schon dies müsse zur Abweisung der Beschwerde führen. Dieselbe
sei aber auch deshalb unbegründet, weil durch die Steigerung,
sobald sie in der vom Konkursamt vorgesehenen Weise erfolge,
kein materielles Interesse der Beschwerdeführerin verletzt werde.
B. Gegen den ihr am 8. Januar 1913 zugestellten Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Frau Weltert an
das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vor
bringen erneuert und beifügt: während des kantonalen Beschwerde
verfahrens habe sie zweimal, durch Briefe vom 12. November
1912 und 14. Januar 1913 vom Konkursamt die Aussonderung
des Guthabens verlangt. Das Konkursamt habe auf den ersten
Brief überhaupt nicht geantwortet, auf den zweiten habe es am
16. Januar 1913 erwidert, das Aussonderungsbegehren sei sachlich
unbegründet und überdies verspätet, ohne ihr indessen Frist zur
Klage anzusetzen.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Berufung auf
die Motive des angefochtenen Entscheides auf Abweisung des Re
kurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Frage, ob das in Art. 242 SchKG vorgesehene
Verfahren auch dann Anwendung zu finden habe, wenn ein Dritter
der Masse das Recht bestreitet, an Stelle des Gemeinschuldners
eine Forderung desselben geltend zu machen, ist vom Bundes
gericht früher (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 18 Erw. 4 ) ver
neint, in zwei neueren Entscheiden (ebenda 10 Nr. 50, 11 Nr. 44 )
aber offen gelassen worden. Sie muß bei erneuter Prüfung (ent
gegen der Ansicht Blumensteins, Handbuch S. 765) bejaht
werden. Zuzugeben ist freilich, daß sich Art. 242 SchKG seinem
unmittelbaren Wortlaut nach nur auf Sachen , d. h. körperliche
Rechte bezieht. Dies gilt indessen auch für die Art. 106 109,
welche die Aussonderung in der Pfändungsbetreibung regeln. Trotz
dem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu gelangt, diese
Artikel auf die Vindikation gepfändeter unkörperlicher Rechte, ins
besondere Forderungen analog anzuwenden (vergl. den grund
legenden Entscheid i. S. Caron AS Sep. Ausg. 6 Nr. 72 )
Die praktischen Erwägungen, welche hiefür maßgebend waren, treffen
im Konkurse in gleicher Weise zu. Zunächst liegt es auch hier
in unverkennbarem Interesse der Masse und des Gemeinschuldners
daß die Gläubigerschaft an der Forderung feststeht, bevor die Ver
wertung stattfindet, da durch die andernfalls bestehende Unsicherheit
das Ergebnis der Verwertung notwendig ungünstig beeinflußt wer
den muß. Sodann ist es auch für den Ansprecher nicht gleich
gültig, ob ihm die Masse oder irgend ein Ersteigerer, der für die
Prozeßkosten vielleicht keineswegs die nämlichen Garantien bietet,
als Prozeßpartei gegenübersteht. Die analoge Anwendung des
Art. 242 erscheint daher sowohl vom Standpunkte der Masse als
des Ansprechers regelmäßig als die praktisch gebotene Lösung. Daß
infolgedessen der Ansprecher sein Recht verwirken kann, wenn er
der Aufforderung zur Klage nicht innert Frist nachkommt, ist
richtig, bildet aber kein Argument gegen die hier vertretene Auf
fassung. Denn gleich wie bei Sachen so kann natürlich auch bei
Forderungen nur dann nach Art. 242 vorgegangen werden, wenn
Ges.-Ausg. 28 II S. 144. Id. 33 I S. 678 f, 34 I S 834
Erw. 1. x Id. 29 I Nr. 121.
der Gewahrsam der Masse zusteht (vergl. über die hiefür maß
gebenden Kriterien Jaeger, zu Art. 106 N. 3 auf S. 330).
Nur dann kann die Masse dem Ansprecher Frist zur Klage an
setzen. Weshalb sich aber in diesem Fall nicht gerade so gut wie
bei der Vindikation von Sachen an seine Untätigkeit Verwirkungs
folgen sollten knüpfen dürfen, ist nicht einzusehen.
2. Hievon ausgegangen erweist sich aber der vorliegende
Rekurs als begründet. Denn wenn die Rekurrentin mit der Be
schwerde verlangte, daß die Forderung des Gemeinschuldners an
die Ofenfabrik Sursee nicht versteigert werden dürfe, weil sie infolge
Zession nicht mehr jenem, sondern ihr zustehe, so lag darin ohne
weiteres das Begehren eingeschlossen, es sei die Forderung zu
ihren Gunsten aus der Masse auszusondern. Der Umstand, daß
dieses Begehren erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist gestellt wurde,
berechtigte die Konkursverwaltung nicht, es von der Hand zu
weisen. Die Aufforderung nach Art. 232 Ziff. 2 hat keine perem
torische Wirkung: ebenso wie Konkursforderungen so können auch
Aussonderungsansprüche noch nach Ablauf der darin gesetzten Frist
angemeldet werden (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 50 , und Jaeger,
zu Art. 242 N. 3 auf S. 212). Das Konkursamt Sursee war
daher verpflichtet, entweder den Anspruch der Rekurrentin anzu
erkennen oder, sofern es ihn für unbegründet hielt, ihr Frist zur
Klage nach Art. 242 Abs. 2 anzusetzen. Bevor dies geschehen und
die Rekurrentin entweder von der Klage abgestanden oder der
Vindikationsprozeß zu Gunsten der Masse entschieden ist, darf die
streitige Forderung nicht verwertet werden. Gerade um die Zu
gehörigkeit zur Masse vor der Verwertung festzustellen, muß ja
nach dem Gesagten das Verfahren nach Art. 242 auch auf Forde
rungen Anwendung finden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Konkursamt
Sursee angewiesen, die streitige Forderung nicht zu verwerten,
bevor das Verfahren nach Art. 242 SchKG zu Gunsten der
Konkursmasse durchgeführt ist.
Ges.-Ausg. 31 Nr. 83.