- Arteil vom 24. Februar 1912
in Sachen H. H. Schoch Cie., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen J. Huber Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit einer schriftlichen Begründung der Berufungs
anträge im mündlichen Berufungsverfahren. Ein Firmen
wechsel zufolge Geschäftsübergangs mit Aktiven und Passiven bedingt
keinen Parteiwechsel im Sinne von Art. 75 BZP. Verhält
nisse, unter denen ausnahmsweise die Einrede der Arglist aus
dem Verhalten eines Gesellschafters in der Zeit vor der
Gesellschaftsgründung auch der im Prozesse auftretenden Gesell
schaft entgegengehalten werden kann (Veräusserung eines
Patentes gegen Entgelt durch denjenigen, der es selbst erwirkt hat;
nachträgliche Anfechtung dieses Patentes wegen Nichtigkeit gegenüber
dem Erwerber durch eine vom Veräusserer inzwischen gegründete
Gesellschaft bei bösem Glauben auch des Mitgesellschafters).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Gemäß Anmeldung vom 3. Mai 1912 erwirkte Jakob
Huber, später einer der Firmateilhaber der Klägerin I. Huber Cie.,
der damals in Zürich als Einzelkaufmann ein Kommissionsgeschäft
in Werkzeugmaschinen betrieb, für eine zur Metallbearbeitung be
stimmte Gewindeschneidvorrichtung das eidg. Patent Nr. 24,469.
Ferner erwarb er im August 1902 für die gleiche Vorrichtung
auch ein französisches Patent.
Vom Januar 1903 an setzte Jakob Huber sein Geschäft in
Kollektivgesellschaft mit einem Emil Preisig unter der Firma Huber
Preisig fort. Diese Firma löste sich im Mai 1906 nach durch
geführter Liquidation auf. Gleichzeitig mit ihrer Löschung wurde in
Zürich eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H. H. Schoch
Cie. für einen Geschäftsbetrieb in Maschinen, Werkzeugen und
Vertretungen ins Handelsregister eingetragen, die laut Eintrag
bereits am 1. Oktober 1905 ihren Anfang genommen hatte, be
stehend aus Hermann Henri Schoch als unbeschränkt haftbarem
Gesellschafter und Jakob Huber als prokuraberechtigtem Komman
ditär mit einer Einlage von 1000 Fr. Dieses Geschäft wurde
in der Folge zunächst, im März 1908, unter Aufnahme eines
weiteren Gesellschafters, Hermann Bohnenblust, in eine Kollektiv
gesellschaft mit der Firma Schoch, Huber Cie., die Aktiven und
Passiven der bisherigen Kommanditgesellschaft übernahm, umgewan
delt, und aus dieser Gesellschaft trat dann, laut Handelsregister
eintrag vom 14. Juli 1910, der Gesellschafter Jakob Huber aus,
wobei die Firma in H. H. Schoch Cie. (die im vorliegenden
Prozesse als Beklagte figuriert) abgeändert wurde. Über die näheren
Umstände dieses Austritts ist den Akten zu entnehmen:
Mit Brief an die Firma vom 4. Juli 1910 erklärte sich I. Huber
unter Bezugnahme auf eine mündliche Besprechung der Angelegen
heit bereit, auf Ende des Monats seinen Rücktritt zu nehmen,
sofern er einerseits, nach Abtretung seiner Patentansprüche an die
Firma, gänzlich entlastet, und ihm anderseits die dem Firmateilhaber
Schoch übergebene Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr.
wieder ausgehändigt werde beides unter gegenseitigem Verzicht
auf jeden weiteren Anspruch. Immerhin gab er anschließend der
Hoffnung Ausdruck, die Firma werde ihm, dem geschlagenen Manne,
in Berücksichtigung seiner 10jährigen Tätigkeit im Geschäfte noch
eine entsprechende Entschädigung sichern , damit er als Familien
vater über die ersten Schwierigkeiten hinwegkomme.
Auf diesen Brief erhielt Huber von seinen Mitgesellschaftern am
6. Juli die Antwort, sie betrachteten es als selbstverständlich, daß
die Patente, welche bereits der Firma Schoch, Huber Cie. ge
hörten, den Nachfolgern ohne weiteres verbleiben; H. Schoch
mit der Aushingabe der Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr.
unter der noch zu erwähnenden Bedingung über das spätere Ver
halten Hubers einverstanden, und es verzichte jede Partei, auch
Schoch für seine Forderung an Huber, auf weitere Ansprüche.
Diesen Erklärungen ist in dem (von Schoch verfaßten) Schreiben
noch folgende Auseinandersetzung mit Huber beigefügt:
Wenn Sie von sich als einem geschlagenen Manne sprechen,
so übersehen Sie, daß Sie selber an Ihrer Lage die Schuld tragen.
Hätte der Schreiber dieser Zeilen Sie nicht von jeher in der loyal
sten Weise unterstützt, so wären Sie schon als Inhaber der Firma
Jakob Huber und erst recht als Teilhaber der verlotterten Firma
Huber und Preisig in Konkurs geraten. Anstatt eine Lehre aus
den gemachten Erfahrungen zu ziehen und, Ihrer finanziellen
Lage entsprechend, mit Bescheidenheit sich durchzuschlagen zu ver
suchen, haben Sie immer und immer wieder mehr gebraucht und
der Kasse entnommen, als Ihnen laut Vertrag zustund, dies schon
unter der Firma H. H. Schoch Cie., deren Kommanditär Sie
einzig mit Hilfe des Herrn Schoch geworden waren. Auch waren
Sie unredlich genug, der Firma sowohl, als unserem Teilhaber,
Herrn Schoch, welcher Sie und damit auch Ihre Familie jahre
lang unterstützte, Privatschulden zu verheimlichen und entgegen
unserem Gesellschaftsvertrage Verpflichtungen zur Abzahlung ein
zugehen. Diese Unredlichkeit allein würde zur sofortigen Auflösung
unseres Gesellschaftsvertrages genügt haben. Weiter haben Sie bei
Anlaß von Differenzen mit dem Lügner und Schwindler S. Frey
gegenüber dem Associe, Herrn Bohnenblust, eine Stellung ein
genommen, die eines Prinzipals höchst unwürdig ist
In
Anbetracht der oben geschilderten Verhältnisse können wir uns nach
reiflicher Überlegung zu einer besonderen Vergütung an Sie nicht
entschließen. Die beiden Teilhaber, H. H. Schoch und Bohnenblust
und dann Herr Schoch im besonderen als Ihr Privatgläubiger,
verlieren so viel an Ihnen, daß es wahrlich der Verluste genug
sind. ... Zur besonderen Bedingung machen wir noch, daß Sie
sich nach Ihrem Austritt in anständiger Weise über unsere Firma
ausdrücken und des Guten nicht vergessen, das Sie bei uns ge
habt haben.
Wir können nicht dulden, daß Sie sich über
uns in einer Weise ergehen, wie Sie es beim Austritte bei den
Firmen I. Debrunner Hochreutiner, sowie Briner Cie. zu tun
beliebten... Sollten Sie sich unsern Bedingungen und Wün
schen, wie in diesem Briefe festgelegt, nicht anschließen können,
dann ziehen wir, und auch Herr Schoch als Ihr Privatgläubiger,
vor, die Lösung unseres Verhältnisses durch das Handelsgericht
vorzunehmen.
In Bestätigung des vorstehenden Schreibens erklärte sich Jakob
Huber durch Zuschrift vom 11. Juli mit den darin enthaltenen
Propositionen der Firma einverstanden, sowie auch mit einer (ihm
wohl nachträglich noch zugestandenen) Abfindungssumme von
600 Fr. Und mit Schreiben vom 14. Juli an Henri Schoch
bescheinigte Huber den Empfang der mehrerwähnten Lebensversiche
rungspolice und fügte folgende Erklärung bei: Ich verpflichte
mich, nichts zum Schaden der Firma Schoch, Huber Cie., resp.
deren Nachfolgerin, zu machen.
Noch am gleichen Tage erfolgte hierauf die erwähnte Anderung
des Firmeneintrages im Handelsregister. Die neue Firma wollte
nun die von Huber übernommenen Patente, die bisher auf seinen
Namen eingetragen geblieben waren, auf den Firmennamen um
schreiben lassen; Huber aber verweigerte ihr zunächst die hiezu er
forderlichen Abtretungserklärungen und mußte zu deren Ausstellung
durch richterlichen Befehl vom 15. Oktober 1910, den die Firma
auf Grund der erwähnten Korrespondenz über seinen Austritt gegen
ihn erwirkte, gezwungen werden, worauf die Umschreibung speziell
des schweizerischen Patentes Nr. 24,469 im November 1910 erfolgte.
Inzwischen war Jakob Huber, laut Handelsregistereintrag vom
19. August 1910, mit Simon Frey, einem früheren Angestellten
der Firma Schoch, Huber Cie., der von dieser entlassen worden
war, in Zürich unter der Firma J. Huber Cie. eine Kollektiv
gesellschaft eingegangen, die am 20. August ihren Anfang nahm,
zum Betriebe des Handels in Werkzeugen und Werkzeugmaschinen,
speziell Installationswerkzeugen.
Mit Klage vom 28. Dezember 1910 hat nun diese Firma beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Firma H. H. Schoch
Cie. das Begehren ans Recht gesetzt, es sei das der Beklagten
zustehende eidg. Patent Nr. 24,469 für nichtig zu erklären, weil
dieses Patent nichts als eine Wiederholung des am 15. Januar
1894 von Franz Scheibe und Paul Vahl angemeldeten, jedoch im
Jahre 1895 zufolge Nichtbezahlung der Patentgebühr wieder er
loschenen eidg. Patentes Nr. 7891 für ein Werkzeug mit zum
Gewindeschneiden oder für andere Zwecke dienenden Backen sei und
seinem Gegenstande daher sowohl die Neuheit, als übrigens auch
der Erfindungscharakter abgehe.
Die Beklagte hat der Klage, neben der fachlichen Bestreitung
ihrer Argumentation, vor allem die aus dem geschilderten Verhalten
des Firmateilhabers der Klägerin, Jakob Huber, abgeleitete Einrede
der Arglist entgegengesetzt.
B. Durch Urteil vom 20. Juni 1911 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich in Gutheißung der Klage erkannt:
- Das der Beklagten zustehende Patent Nr. 24,469 wird als
nichtig erklärt und der Beklagten aufgegeben, dasselbe löschen zu
lassen.
- Der Beklagten wird untersagt, weitere Gewindeschneidvor
richtungen mit dem Patentzeichen des Patentes Nr. 24,469 in
Verkehr zu bringen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrag:
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
In einer nachträglichen Eingabe an das Bundesgericht, vom
- Februar 1912, hat der Vertreter der Berufungsklägerin diesem
Antrage sachliche Ausführungen zur Begründung der Berufung
beigefügt und anschließend noch auf die Tatsachen hingewiesen, daß
laut beigelegten Auszügen aus dem Handelsamtsblatt
klägerische Firma I. Huber Cie. seit der Hauptverhandlung vor
Handelsgericht (24. März 1911), wenn auch noch vor Erlaß des
handelsgerichtlichen Urteils, nämlich am 2. Juni 1911, im Haudels
register gelöscht worden sei, infolge Auflösung mit Übergang ihrer
Aktiven und Passiven auf eine von ihrem Gesellschafter Simon
Frey mit zwei Kommanditären unter der Firma S. Frey Cie.
gegründeten Kommanditgesellschaft, die am 1. April 1911 ihren
Anfang genommen habe, jedoch seither, am 8. Februar 1912, ihrer
seits bereits wieder gelöscht worden sei infolge Geschäftsübergangs
an eine Firma Gubler Cie.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
D. -
klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der
Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung, eventuell
Rückweisung der Akten zu näher bezeichneter Beweisergänzung an
getragen;
in Erwägung:
1.
Da auf die vorliegende Streitsache gemäß Art. 62 in
Verbindung mit Art. 67 OG das mündliche Berufungsver
fahren Anwendung findet, kann die Eingabe der Berufungsklägerin
vom 14. Februar 1912, soweit sie das materielle Streitver
hältnis beschlägt, nach feststehender Praxis als prozessualisch un
statthaft nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist die darin enthaltene
Behauptung, daß die als Klägerin am Prozesse beteiligte Firma
als solche zur Zeit nicht mehr bestehe, insofern in Betracht zu
ziehen, als es sich um die (von Amtes wegen, auch in Ermangelung
eines bezüglichen Antrages der Berufungsklägerin, zu prüfende
Frage handelt, ob jene Tatsache den Bestand des schwebenden
Prozeßrechtsverhältnisses berühre, ob m. a. W. die
Klägerin trotz der nachgewiesenen Löschung ihrer Firma im Handels
register noch als Prozeßpartei betrachtet werden könne (vergl. hiezu
AS 33 II Nr. 4 E. 5 S. 33). Diese Frage ist jedoch zu bejahen.
Eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven und der damit
verbundene Firmenwechsel stellt keinen Fall der Universal
sukzession dar, die allein nach Art. 75 BZP in schwebenden Pro
zessen einen Parteiwechsel bedingt. Denn das durch die bis
herige Firma bezeichnete Rechtssubjekt geht mit der Firmenlöschung
zufolge Geschäftsübertragung nicht ebenfalls unter, sondern be
steht als Träger seiner Rechtsverhältnisse bis zu deren Liquidation
weiter. Die fraglichen Firmenänderungen sind somit für die Partei
verhältnisse des vorliegenden Prozesses ohne Belang.
In der Sache selbst ist der Beklagten hinsichtlich der von
ihr auch heute in erster Linie wiederum aufgenommenen Einrede
der Arglist darin ohne weiteres beizustimmen, daß dem Firmateil
haber der Klägerin Jakob Huber persönlich das Recht zur An
fechtung des streitigen Patentes nach dem für das Rechtsleben maß
gebenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht zuerkannt werden
könnte. Es liegt in der Tat eine gröbliche Verletzung dieses Grund
satzes vor, wenn derjenige, welcher ein ihm zustehendes, und ins
besondere ein von ihm selbst erwirktes, Patent gegen Entgelt
auf einen Andern übertragen hat wie dies im hier gegebenen
Falle laut den Bedingungen, unter denen Huber sich bei seinem
Austritte aus der Firma Schoch, Huber Cie. mit deren übrigen
Gesellschaftern abgefunden hat, unzweifelhaft geschehen ist , das
fo veräußerte Recht in der Folge durch gerichtliche Geltendmachung
der Nichtigkeit des Patentes seinem Vertragsgegner zu entwehren
versucht (vergl. hiezu Kohler, Handbuch des deutschen Patent
rechtes, S. 380; Isay, Patentgesetz, S. 225). Da nun aber
nicht Jakob Huber persönlich, sondern die von ihm mit Simon
Frey eingegangene Kollektivgesellschaft I. Huber Cie. die streitige
Nichtigkeitsklage angestrengt hat, so erhebt sich die weitere Frage,
ob die Einrede der Arglist, die dem Gesellschafter Huber persönlich
entgegengehalten werden könnte, auch der Gesellschaft gegenüber
wirksam sei. Diese Frage ist unter den hier gegebenen Umständen
zu bejahen. Allerdings fällt das arglistige Verhalten eines Gesell
schafters, sofern die Arglist in Verhältnissen aus der Zeit vor
der Gesellschaftsgründung ihre Ursache hat, an sich wohl der Ge
sellschaft nicht zur Last. Allein vorliegend darf unbedenklich
angenommen werden, daß der erwähnte Mitgesellschafter Hubers,
ein entlassener früherer Angestellter der Firma Schoch, Huber Cie.,
der schon während seiner Anstellungszeit bei dieser Firma mit deren
damaligem Teilhaber Huber in näheren Beziehungen stand (wie aus
dem Schreiben der Firma an Huber vom 6. Juli 1910, dessen
Inhalt Huber nie bestritten hat, hervorgeht), bereits im Zeitpunkte,
als er die Gesellschaft mit Huber einging, von den Verhältnissen,
unter denen dieser aus der Firma Schoch, Huber Cie. ausgetreten
war, insbesondere vom Übergang des streitigen Patentes auf die
Firma, ebenfalls Kenntnis hatte. Und bei dieser Sachlage ist auch
in seinem Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu
erblicken, wenn er dann seine Zustimmung dazu gab, im Namen
der Gesellschaft die vorliegende Klage anzustrengen, mit
der sein Mitgesellschafter Huber ein ihm auf dem direkten Wege
persönlicher Klageführung rechtlich versagtes Ziel erstrebt.
Die demnach in der Person beider Gesellschafter begründete Ein
rede der Arglist aber steht natürlich auch der Gesellschaft als solcher
entgegen, und es ist daher die Klage in Gutheißung dieser Einrede
ohne Überprüfung ihrer materiellen Würdigung, auf der das vor
instanzliche Urteil beruht, abzuweisen;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil
des zürcherischen Handelsgerichts vom 20. Juni 1911 dahin ab
geändert, daß die Klage abgewiesen wird.