- Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1912
in Sachen Zürcher gegen Appenzell A.-Ah.
Unzulässigkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde wegen angeblich nicht
gerechtfertigter Anwendung der Art. 283 und 284 ZGB durch Unter
bringung von Kindern in einer Anstalt.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Der Beschwerdeführer ist der Vater von 9 Kindern im
Alter von 3 bis 15 Jahren. Fünf dieser Kinder befinden sich in
der Waisenanstalt Teufen, wohin sie vor zirka 3 Jahren mit Wissen
und Willen des Beschwerdeführers verbracht worden waren. Bei diesem
Anlaß war ihnen, wie es scheint, ein Vormund bestellt worden,
ohne daß jedoch vorher eine förmliche Entziehung der elterlichen
Gewalt stattgefunden hätte.
B. Am 30. Januar 1912 stellte Zürcher beim Gemeinde
rat Teufen das Begehren um Herausgabe der Kinder an ihn, da
die Gründe, deretwegen sie s. Zt. in die Anstalt verbracht worden
seien (ungenügender Verdienst und schlechte Wohnungsverhältnisse
des Beschwerdeführers) nunmehr weggefallen seien.
Dieses Gesuch wurde am 9. Februar vom Gemeinderat und
sodann am 11. März vom Regierungsrat, an den Zürcher mit
einer Beschwerde gelangte, abschlägig beschieden, und auf eine am
- April ergriffene zivilrechtliche Beschwerde ist das Bundesge
richt am 8. Mai wegen Verspätung nicht eingetreten.
C. Am 3. Juli erneuerte Zürcher sein Begehren um Aus
hingabe der Kinder. Dieses Begehren wurde jedoch am 18./19. Juli
vom Gemeinderat und am 19. August vom Regierungsrat eben
falls abschlägig beschieden, von letzterer Behörde mit folgender Be
gründung: Mit der Übergabe der Kinder an die Bürgergemeinde
(ins Waisenhaus) hat sich der Vater derselben der elterlichen Ge
walt tatsächlich begeben und mit der Unierstellung der Kinder
unter staatliche Vormundschaft ist ihm dieselbe auch formell ge
nommen. Die Maßnahme ist vollauf begründet. Zur Anwendung
kommt Art. 12 der Übergangsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch
Absatz 2.
D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 19. Au
gust, der ihm am 20. oder 21. August zugestellt wurde, hat Zürcher
am 31. August gestützt auf Art. 288 Abs. 2 ZGB und Art. 86
OG eine neue zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein
gelegt, mit dem Rechtsbegehren:
Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates
d. d. 19. August 1912 der Gemeinderat von Teufen anzuhalien
dem Rekurrenten seine in der Waisenanstalt untergebrachten fünf
Kinder herauszugeben.
In der Begründung der Beschwerde wird in längeren Ausfüh
rungen darzutun versucht, daß kein Grund mehr vorliege, die
Kinder in der Waisenanstalt zurückzubehalten, und daß daher die
Voraussetzungen der Art. 283 und 284 ZGB im vorliegenden
Falle nicht gegeben seien. Außerdem wird bemerkt: Selbst wenn
s. Z. ein Grund zur Entziehung der elterlichen Gewalt vorge
legen hätte (was nicht zutreffe), so hätte sie nach dem Inkraft
treten des neuen Rechts gemäß Art. 287 ZGB in Verbindung
mit Art. 12 SchlT ZGB wiederhergestellt werden sollen.
E. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen;
in Erwägung:
Nach Art. 86 Ziff. 2 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde
nicht gegen jeden die Ausübung der elterlichen Gewalt be
schränkenden Akt, sondern nur gegen Entscheide über ihre Ent
ziehung oder Wiederherstellung zulässig, wie denn auch
in der zitierten Gesetzesbestimmung wohl auf die Art. 285 und
287, nicht aber auf die Art. 283 und 284 ZGB verwiesen
wird. Desgleichen ist in Art. 288 ZGB, auf den Art. 86 OG des
fernern verweist, die Weiterziehung an das Bundesgericht nur
in Bezug auf die Entziehung oder Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt vorgesehen; aus der Entstehungsgeschichte des
revidierten Organisationsgesetzes ergibt sich aber (vergl. Steno
graphisches Bülletin der Bundesversammlung 1911 S. 138), daß
die zivilrechtliche Beschwerde im Gebiete des Familienrechts auf
diejenigen Fälle beschränkt werden wollte, in denen sie schon vom
ZGB vorgesehen ist. Wegen Verletzung, bezw. unsachgemäße
Anwendung der Art. 283 und 284 ZGB kann somit eine Be
schwerde an das Bundesgericht nicht ergriffen werden, und dieses
ist daher insbesondere nicht kompetent, die Entlassung von Kin
dern aus einer Anstalt anzuordnen, in der sie gestützt auf Art. 284
zurückbehalten werden.
Im vorliegenden Falle hat nun der Beschwerdeführer vor den
kantonalen Instanzen stets nur die Aushingabe der Kinder an
ihn, dagegen nicht die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ver
langt zwei Maßregeln, deren eine keineswegs notwendig mit der
andern verbunden oder durch sie bedingt ist. In der Abweisung der
Beschwerde durch den Regierungsrat ist somit trotz der in den
Motiven enthaltenen Bemerkung, es habe sich der Beschwerde
führer s. Zt. der elterlichen Gewalt tatsächlich begeben
kein
Entscheid über Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen
Gewalt zu erblicken. Dementsprechend ist denn auch in der vor
liegenden Beschwerde an das Bundesgericht kein anderes Be
gehren als dasjenige auf Aushingabe der Kinder gestellt, und nur
behufs Widerlegung jener Bemerkung
in der Begründung
in den Motiven des angefochtenen Entscheides der Stand
punkt vertreten worden, es hätte eigentlich die elterliche Gewalt
nach Art. 287 ZGB in Verbindung mit Art. 12 SchlT ZGB
wiederhergestellt werden sollen.
Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Beschwerde im Sinne
des Art. 86 OG sind somit im vorliegenden Falle nicht gegeben; -
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.