- Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1912
in Sachen Nöbel u. Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Bär Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
- Die Tilgung einer Geldschuld im Sinne des Art. 287 Ziff. 2
SchKG setzt nicht notwendig eine Zahlung oder Hingabe an Zah
lungsstatt (pro soluto) voraus, sondern es kann darunter auch eine
zahlungshalber (solvendi causa) erfolgte Forderungsabtretung oder
Anweisung subsumiert werden (Erw. 1).
Art. 287 Ziff. 1 ist nicht nur auf die Begründung eines eigent
lichen Pfandrechtes, sondern auch auf die anderweitige Sicherstel
lung von Forderungen anwendbar (Erw. 2).
A. Die Beklagte hatte der Firma Franceschetti Pfister in
Zürich Waren im Betrage von zirka 10,000
geliefert und
für einen Teil dieses Betrages einen Wechsel von 5707 Fr. 70 Cts.
per 29. Februar 1908 auf die genannte Firma gezogen. France
schetti Pfister hatten diesen Wechsel akzeptiert, ersuchten jedoch
die Beklagte vor Verfall um Prolongierung, da sie, infolge Be
streitung einer Forderung von 100,000 Fr. seitens eines Kunden
momentan in Geldverlegenheit seien. Die Beklagte lehnte die Pro
longierung ab, erklärte sich aber gegen Übergabe eines Akzeptes
der Linolithgesellschaft per 15. Mai 1908 im Betrage von
4237 Fr. 10 Cts. (gleich ihrer Restforderung) bereit, vorderhand
keine Wechselbetreibung einzuleiten.
In dem bald darauf über Franceschetti Pfister ausgebroche
nen Konkurse machte die Beklagte eine Gesamtforderung von
10,054 Fr. 40 Cts. geltend, die sich folgendermaßen zusammen
setzte
Akzept der Firma Franceschetti Pfister
Fr. 5707 70
Akzept der Linolithgesellschaft
4237 10
Zinsverlust
109 60
zusammen, wie oben,
Fr. 10,054 40
Das Akzept der Linolithgesellschaft wurde, nachdem es zuerst
hatte protestiert werden müssen, im Dezember 1908 eingelöst, und
es reduzierte sich infolgedessen die Forderung der Beklagten um den
Betrag von 4237 Fr. 10 Cts.
B. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, als
Abtretungsgläubiger im Sinne des Art. 260 SchKG, von der
Beklagten die Herausgabe des Betrages von 4237 Fr. 10 Cts.,
weil die Übergabe des Akzeptes der Linolithgesellschaft an die Be
klagte paulianisch anfechtbar sei. Dabei berufen sie sich auf die
Art. 287 Ziff. 2 und 288 SchKG.
C. Durch Urteil vom 22. Mai 1912 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über den Anspruch
auf Herausgabe der 4237 Fr. 10 Cts., sowie über einen andern,
gleichzeitig erhobenen Anfechtungsanspruch von 1000 Fr. erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger als Zessionare der
Konkursmasse Franceschetti Pfister in Zürich III 164 Fr.
10 Ets. nebst 5% Zins seit 31. März 1911 zu bezahlen.
Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die zugesprochenen 164 Fr. 10 Cts. sind ein Teil der, neben
den 4237 Fr. 10 Cts. eingeklagten 1000 Fr. Der Anspruch auf
Herausgabe der 4237 Fr. 10 Cts. ist dagegen gänzlich abgewiesen
worden, weil weder Art. 287 Ziff. 2, noch Art. 288 auf den
vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Nichtanwendbarkeit des
Art. 287 Ziff. 2 wurde damit begründet, daß das Akzept der
Linolithgesellschaft unter den konkreten Umständen als ein übliches
Zahlungsmittel anzusehen sei.
D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer
4237 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins seit 31. März 1911 zu
Handen der Konkursmasse.
E. In der, am 12. September 1912 vor Bundesgericht
stattgefundenen Parteiverhandlung beantragte der Vertreter der
Kläger Gutheißung, derjenige der Beklagten Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Darauf beschloß die II. Zivilabteilung am gleichen Tage, es sei
die grundsätzliche Frage:
ob Forderungsabtretungen oder Anweisungen, die nicht an Zah
lungs statt, sondern unter Vorbehalt der ursprünglichen Forderung
des Zessionars oder Anweisungsempfängers erfolgen, unter dem
Gesichtspunkte des Art. 287 Ziff. 2, oder aber unter demjenigen
der Ziff. 1 zu behandeln seien; eventuell: ob auf den im ein
zelnen Falle mit der Abtretung oder Anweisung verbundenen
Zweck (Zahlung oder Sicherheitsleistung) abzustellen sei,
im Sinne der Art. 23 Abs. 2 OG und 15 Regl. dem Gesamt
gericht zu unterbreiten; desgleichen auch die Vorfrage:
ob Art. 23 Abs. 2 OG überhaupt anwendbar sei, wenn eine
der neu geschaffenen Abteilungen sich zur Praxis einer der frü
hern Abteilungen in Widerspruch setzen will, oder ob sich die zi
tierte Gesetzesbestimmung nur auf Konflikte zwischen den neuen
Abteilungen unter sich, bezw. auf den Konflikt einer neuen Ab
teilung mit dem Plenum beziehe.
Durch Beschluß vom 10. Dezember 1912 hat das Plenum des
Bundesgerichts die Vorfrage in dem Sinne entschieden, daß
Art. 23 Abs. 2 OG nur dann anwendbar sei, wenn eine der
gegenwärtigen Abteilungen eine Rechtsfrage anders entscheiden
möchte, als dies seit der Neuorganisation des Bundes
gerichtes von Seiten einer andern Abteilung oder des Plenums
geschehen sei. Demgemäß ist das Plenum auf die Hauptfrage nicht
eingetreten.
Die II. Zivilabteilung hat darauf am heutigen Tage,
in Erwägung:
- Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Frage,
ob ein akzeptierter Wechsel als ein übliches Zahlungsmittel im
Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG erscheine, nicht abstrakt ent
schieden werden kann, sondern daß in jedem einzelnen Fall geprüft
werden muß, ob nach den Verhältnissen der in Betracht kommen
den Personen, nach den Anschauungen der Kreise, denen sie ange
hören, und nach der lokalen Geschäftsübung diejenigen Papiere,
um die es sich handelt, wie Barschaft gegeben und angenommen
zu werden pflegen. Vergl. Jaeger, Anm. 9 B. zu Art. 287 und
die dortigen Zitate.
Der Vorinstanz ist sodann auch beizupflichten, daß gerade
im Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und der Firma Fran
ceschetti Pfister, die beide Großkaufleute waren, ein akzeptierter
Wechsel sehr wohl ein übliches Zahlungsmittel darstellen konnte.
In dieser Beziehung genügt es, auf die Ausführungen der Vor
instanz zu verweisen, die zum Teil den Charakter tatsächlicher Fest
stellungen haben, im übrigen aber, d. h. soweit sie rechtlicher Na
tur sind, durchaus zutreffend erscheinen.
Endlich ist die Anwendbarkeit des Art. 287 Ziff. 2 auf den
vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die
Übergabe des Wechsels an die Beklagte nicht an Zahlungs statt
(pro soluto), sondern nur zahlungshalber (solvendi causa)
stattgefunden habe; denn im Geschäftsverkehr pflegt diesem juristi
schen Unterschied bei der Annahme von Wechseln und wechselähn
lichen Papieren entweder überhaupt keine Beachtung geschenkt, oder
doch keine wesentliche Bedeutung beigemessen zu werden, da ja der
Nehmer eines solchen Papieres im Falle der Nichtzahlung so wie
so den wechselmäßigen Regreß gegen den Aussteller oder Remit
tenten hat, dieser Regreß aber in der Regel rascher zur Deckung
führt, als die Geltendmachung der ursprünglichen Forderung. Vergl.
übrigens BGE 20 S. 214, sowie Brand, Anfechtungsrecht
S. 169 und Jaeger, Anm. 9 A i. f. zu Art. 287.
- Nach dem Gesagten, und weil auch in Bezug auf die
Nichtanwendbarkeit des Art. 288 auf den vorliegenden Fall den
Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten ist, müßte der von den
Klägern erhobene Anspruch abgewiesen werden, sofern wirklich da
von auszugehen wäre, daß die Übergabe des Wechsels von
4237 Fr. 10 Cts. an die Beklagte zahlungshalber stattgefunden
habe. Dies ist nun aber nicht der Fall. Es handelte sich für die
Firma Franceschetti Pfister nicht darum, die Zahlung eines fäl
ligen Betrages von 4237 Fr. 10 Cts., statt durch bares Geld,
durch Hingabe eines Wechsels zu effektuieren, weil dieses letztere
Zahlungsmittel für sie oder für die Beklagte bequemer gewesen
wäre, sondern es hatten Franceschetti Pfister um Prolongierung
eines, am 29. Februar fällig werdenden Akzeptes von 5707 Fr.
70 Ets. nachgesucht, und es war ihnen, wenn auch nicht die
förmliche Prolongierung dieses Akzeptes, so doch die vorläufige
Nichteinleitung der Wechselbetreibung unter der Bedingung zugesagt
worden, daß der Beklagten als Sicherheit für die Restforderung,
die zirka 4000 Fr. betrug und für welche sie, soviel aus den
Akten ersichtlich ist, noch keinen Wechsel auf Franceschetti Pfister
gezogen hatte, ein Akzept einer solventen Drittperson übergeben
werde (als welche die Linolithgesellschaft damals von den Beteiligten
betrachtet wurde). Die Beklagte hat alfo das Akzept von
4237 Fr. 10 Cts. nicht zahlungshalber, zum Zwecke der Til
gung eines Teils der Forderung von 5707 Fr. 70 Cts. entgegen
genommen, sondern sie hat es als Sicherheit für eine andere
Forderung erhalten, die offenbar erst einige Zeit später fällig ge
worden wäre und für die sie sich unter normalen Verhältnissen
mit der Akzeptierung einer von ihr auf Franceschetti Pfister ge
zogenen Tratte begnügt haben würde. Damit stimmt denn auch
überein, daß die Beklagte selber vor I. Instanz hat erklären lassen:
Es handelte sich für uns nicht um Tilgung, sondern das Akzept
lief nur nebenher . War aber darnach der Zweck des Geschäftes
nicht die Tilgung, sondern die Sicherstellung eines Guthabens,
so kann es sich von vornherein nicht um die Anwendung des
Art. 287 Ziff. 2, sondern nur um diejenige der Ziff. 1 handeln.
Allerdings bezieht sich Art. 287 Ziff. 1 seinem Wortlaute nach
nur auf die Begründung eines Pfandrechtes , während im vor
liegenden Falle das Wort Pfandrecht von den Kontrahenten
nicht gebraucht worden ist. Allein, wenn der Wechsel von 4237 Fr.
10 Cts. der Beklagten wirklich zum Zwecke der Sicherstellung
übergeben worden ist, was nach dem Gesagten angenommen werden
muß, so war damit zweifellos die Meinung verbunden, daß France
schetti Pfister, sofern sie inzwischen die Zahlung selber zu leisten
im Stande seien, berechtigt sein sollten, die Rückgabe jenes Wech
sels zu verlangen. Es lag also wirtschaftlich, wenn auch nicht
juristisch gesprochen, eine Verpfändung vor, und hieran wurde
auch dadurch nichts geändert, daß die Beklagte, falls nicht etwa
vorher eine direkte Zahlung seitens Franceschetti Pfister erfolgte,
offenbar ohne weiteres zur Einkassierung des Wechsels berechtigt
sein sollte; denn die außergerichtliche Realisierung der Deckung
kann ja sogar bei der eigentlichen Verpfändung vereinbart werden
und fällt nicht etwa (vgl. Hafner, Anm. 2 i. f. zu Art. 223
OR), unter das Verbot des Art. 222 alt OR (gleich Art. 894
ZGB). Daß aber Art. 287 Ziff. 1 nur dann anwendbar sei,
wenn juristisch gesprochen ein Pfandrecht bestellt wurde, nicht
auch dann, wenn der gleiche wirtschaftliche Effekt auf andere Weise
erreicht wurde, kann nicht anerkannt werden. Art. 287 Ziff. 1,
wie übrigens auch Ziff. 3, will verhindern, daß der Schuldner ein
zelnen Gläubigern Vorteile einräume, zu deren Gewährung er nicht
schon vorher verpflichtet war. Eine derartige Bevorzugung einzel
ner Gläubiger liegt nun aber nicht nur dann vor, wenn eine nicht
fällige Forderung bezahlt, oder wenn für eine Forderung, zu deren
Sicherstellung der Schuldner nicht verpflichtet war, ein eigentliches
Pfandrecht bestellt wird, sondern (vgl. Jaeger, Anm. 6 Abs. 3
zu Art. 287) auch dann, wenn eine solche Forderung auf andere
Weise sichergestellt wird. Auch auf derartige verdeckte Pfandbe
stellungen muß daher Art. 287 Ziff. 1 anwendbar sein, wiewohl
zuzugeben ist, daß er bisher (vgl. z. B. BGE 26 II S. 203
Erw. 3) nicht in diesem weiten Sinne ausgelegt wurde.
Endlich steht der Anwendung des Art. 287 Ziff. 1 auf der
artige Fälle auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Kläger
sich (außer auf Art. 288) nur auf Art. 287 Ziff. 2 berufen
haben. Denn es handelt sich hier um eine Frage der Rechtsan
wendung, deren Beantwortung nach dem Grundsatz jura novit
curia von den Anbringen der Parteien unabhängig ist. Vergl. übri
gens BGE 33 II S. 660 Erw. 2 , sowie Jaeger, Anm. 1 B
i. f. zu Art. 285 und Anm. 1 i. f. zu Art. 288.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß im
vorliegenden Falle nicht sowohl zu untersuchen war, ob der Wechsel
von 4237 Fr. 10 Cts. an sich geeignet gewesen wäre, ein übli
ches Zahlungsmittel darzustellen, als vielmehr, ob Franceschetti
Pfister schon vorher zur Sicherstellung der entsprechen
den Forderung der Beklagten verpflichtet waren. Letz
teres ist nun offenbar nicht der Fall, und es hat auch die Beklagte
eine bezügliche Behauptung gar nicht aufgestellt. Daß aber die
übrigen Voraussetzungen des Art. 287 (Vornahme der angefoch
tenen Handlung in den letzten sechs Monaten vor der Konkurs
eröffnung, Überschuldung im Zeitpunkte der Vornahme und Nicht
leistung des in Abs. 2 vorgesehenen Exkulpationsbeweises) in casu
erfüllt sind, ist von der Vorinstanz in durchaus zutreffender Weise
ausgeführt worden, und es genügt daher in dieser Beziehung, auf
ihr Urteil zu verweisen.
4. Stellt sich somit die im Februar 1908 erfolgte Übergabe
des Akzeptes der Linolithgesellschaft an die Beklagte als eine nach
Sep.-Ausg. 10 Nr. 70.
Art. 287 Ziff. 1 anfechtbare Rechtshandlung dar, so muß die Be
klagte zur Herausgabe der von ihr im Dezember 1908 einkassierten
Valuta dieses Wechsels nebst Verzugszins an die Kläger verurteilt
werden. Dabei erfolgt die Verurteilung an die Kläger selbstver
ständlich nur im Sinne des Art. 260 Abs. 2 SchKG (vergl. da
rüber Jaeger, Anm. 3 lit. i., Anm. 9 und 11 zu Art. 260).
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Beklagte
verurteilt wird, an die Kläger als Zessionare der Konkursmasse
Franceschetti Pfister außer den bereits zugesprochenen
Fr. 164 10 noch
4237 10, zusammen also
Fr. 4401 20 nebst 5 % Zins seit 31. März 1911 zu bezahlen.