- Arteil vom 2. Februar 1912 in Sachen
Banunternehmung des I. und II. Loses der Bodensee
Toggenburg Bahngesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Bodensee-Toggenburg-Bahngesellschaft, Kl. u. Ber. Bekl.
Vertragsauslegung. Vereinbarung zwischen einer Bahngesellschaft
und einem Unternehmer des Bahnbaues über die Tragung der Haft
pflicht des Baubetriebes.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Durch Vertrag mit der Klägerin vom 25. Mai 1907
(ein Konsortium der Firmen
hat die beklagte Bauunternehmung
Locher Cie.; Müller, Zeerleder Gobat; E. Ritter Egger;
L. Kürsteiner und P. Rossi Zweifel) den Bau des I. und II.
Streckenloses der Bodensee Toggenburgbahn übernommen. Die die
sem Vertrage zu Grunde gelegten allgemeinen Bestimmungen
die Übernahme und Ausführung von Bauarbeiten und Lieferungen
welche die Klägerin aufgestellt hat, enthalten in Art. 9, mit dem
Randtitel: Fürsorge für die Arbeiter und Haftpflicht", als Ab
satz 3 folgende Klausel: Für die Pflege der Arbeiter bei Ver
letzungen, sowie für jeden Schadenersatz, welcher den Arbeitern
bezw. den Familien derselben in Fällen von Tötung oder Verletzung
zu leisten ist, hat der Unternehmer nach Maßgabe der Vorschriften
der Bundesgesetzgebung in vollem Umfange aufzukommen. Er
hat zu diesem Behufe seine Arbeiter bei einer soliden Versiche
rungsgesellschaft zu versichern....
Die Beklagte schloß in der Folge für ihre Arbeiter eine Kollek
tivunfallversicherung mit Deckung der industriellen Haftpflicht des
Arbeitgebers ab, die nur die Haftpflicht nach Maßgabe der Bun
desgesetze vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 umfaßt.
Ferner ließ sie auf ihren Arbeitsplätzen ein Reglement für die
Arbeiter anschlagen, das bezüglich der Unfälle u. a. bestimmt ( 12
Abs. 5): Im Falle von dauernder Arbeitsunfähigkeit, herbeige
führt durch Unfälle, gelten d. B. des Bundesgesetzes vom
- Juni 1881 und 26. April 1887. Das Reglement legte
sie dem Oberingenieur der Klägerin zur Durchsicht vor, worauf
dieser ihr mit Schreiben vom 26. Juli 1907 mitteilte, er habe
daran weiter nichts auszusetzen, als daß in 12 Abs. 5 seines
Erachtens nur stehen sollte: ... d. B. des Bundesgesetzes
..." oder dann: ... d. B. des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1881, 26. April 1887 und 28. März 1905 . Die Beklagte gab
jedoch dieser Bemerkung keine Folge.
Am 10. April 1909 erlitt der Mineur Frumenzio Canestrari
im Dienste der Beklagten einen Unfall, durch den er beide Augen
verlor. Er gelangte deshalb auf Grund des EHG von 1905 mit
einem Entschädigungsanspruch von über 18,000 Fr. an die Klägerin.
Diese anerkannte den Anspruch, im Einverständnis mit der Be
klagten über dessen Quantitativ, und forderte hierauf von der Be
klagten gestützt auf die erwähnte Vertragsbestimmung den vollen
Ersatz der ausgelegten Entschädigung nebst Kosten. Die Beklagte
AS 38 II 1912
aber weigerte sich, ihr mehr als 6000 Fr. zu vergüten, indem sie
den Standpunkt einnahm, daß sie sich durch jene Vertragsbestim
mung zur vollen Tragung der Haftpflichtentschädigungen nur im
Umfange der ihr selbst von Gesetzes wegen obliegenden Ge
werbehaftpflicht verpflichtet habe. Demgegenüber hielt die Klä
gerin an ihrem vollen Ersatzanspruch fest und hat nun im vor
liegenden Prozesse den quantitativ nicht bestrittenen Restbetrag ihrer
Regreßforderung, in der Höhe von 13,618 Fr. 70 Cts., nebst
5 % Zins vom 10. September 1910 an, eingeklagt.
B. Durch Urteil vom 6. Juli 1911 hat das Kantonsge
richt des Kantons St. Gallen die Klage geschützt.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Abänderungsantrage, die Klage sei vollständig abzuweisen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der
Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonsgerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Gegenstand des Streites bildet die Auslegung der Vertragsbe
stimmung, wonach sich die Beklagte der Klägerin gegenüber ver
pflichtet hat, für die aus dem übernommenen Baubetriebe resultie
renden Haftpflichtansprüche nach Maßgabe der Vorschriften der
Bundesgesetzgebung im vollen Umfang aufzukommen". Während
die Klägerin diese Vereinbarung dahin versteht, sie umfasse die ge
samte, von Gesetzes wegen der einen oder der andern Vertrags
partei auffallende Haftpflicht mit Einschluß also der gesetzlich
nur für die Klägerin bestehenden, quantitativ unbeschränkten Haft
barkeit aus dem EHG vom 28. März 1905 , vertritt die Be
klagte den Standpunkt, ihre vertragliche Haftpflichtübernahme be
schränke sich auf die volle Tragung der zu leistenden Haftpflicht
entschädigungen im Umfang der ihr selbst von Gesetzes wegen
obliegenden Gewerbehaftpflicht mit dem Maximalhaftungsbe
trage von 6000 Fr.
Bei Beurteilung dieser Interpretationsfrage fällt in Betracht,
daß die streitige Vertragsbestimmung ohne weiteres, schon ihrem
Wortlaute nach, im Sinne der Klägerin aufzufassen wäre, wenn
sie die Worte nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetz
gebung" in folgender Umstellung enthalten würde: Für..
Schadenersatz, welcher den Arbeitern bezw. den Familien derselben
in Fällen von Tötung oder Verletzung nach Maßgabe der
Vorschriften der Bundesgesetzgebung zu leisten ist, hat
der Unternehmer in vollem Umfange aufzukommen. Dagegen
bietet die tatsächlich vorliegende Fassung -
die Einschaltung der
hervorgehobenen Worte erst nach dem Wort Unternehmer
allerdings an sich dem Zweifel Raum, ob jene Worte, statt auf
den weiter entfernten Satzteil: Schadenersatz, welcher den Arbei
tern .... zu leisten ist , nicht vielmehr auf das ihnen un
mittelbar vorangehende Wort Unternehmer zu beziehen seien,
d. h., entsprechend der Auffassung der Beklagten, nur sagen wollen:
der Unternehmer habe nach Maßgabe der für seine Haftpflicht
geltenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung, also der Gewerbe
haftpflichtgesetze, in vollem Umfange aufzukommen. Diese letztere
Annahme kann nicht mit der Vorinstanz schon deswegen als aus
geschlossen erklärt werden, weil ja die Gewerbehaftpflicht der Be
klagten schon nach Gesetz obgelegen und eine besondere Vereinbarung
der Übernahme bloß dieser Haftpflichtgefahr daher keinen Sinn
gehabt hätte. Denn diese Argumentation übersieht, daß der aus
Eisenbahn bauunfällen Haftpflichtberechtigte im Umfange der Gewerbe
haftpflicht eben zwei Schuldner hat (einerseits den gewerbehaft
pflichtigen Bauunternehmer und anderseits die nach dem EHG in
noch weitergehendem Maße haftpflichtige Bahnunternehmung), wäh
rend ein Regreßanspruch der zur Zahlung verhaltenen Bahnunter
nehmung gegenüber ihrem Bauunternehmer für den Entschädigungs
betrag, den der Bauunternehmer im Falle eigener Belangung auf
Grund der Gewerbehaftpflichtgesetze hätte leisten müssen, von Ge
setzes wegen nicht besteht, so daß eine vertragliche Verständigung
der beiden Schuldner auch bloß über die Tragung des Gewerbe
haftpflichtrisikos durchaus verständlich wäre.
Allein gegen diese einschränkende Vertragsauslegung spricht zum
vornherein die Erwägung, daß es doch für die Parteien näher lag,
in eine vertragliche Verständigung die gesamte, für das Bahnbauunter
nehmen überhaupt in Betracht fallende Haftpflicht einzubeziehen,
daß es insbesondere der Klägerin, von der die streitige Bestimmung
aufgestellt worden ist, naturgemäß daran gelegen sein mußte, über
die Tragung der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Eisen
bahnhaftpflicht in deren vollem Umfange Klarheit zu schaffen
und daß sie demnach mit der allgemeinen Wendung: nach Maß
gabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung offenbar auch
das Eisenbahnhaftpflichtgesetz umfassen wollte. Diese Erwägung
wird entscheidend bekräftigt durch die nachgewiesene Entstehungsge
schichte der Vertragsbestimmung. Diese Bestimmung ist nämlich
von der Klägerin wörtlich herübergenommen worden aus den ent
sprechenden allgemeinen Bauvertragsbedingungen der schweizerischen
Bundesbahnen, vom 7. Februar 1902, die selbst freilich seither,
laut Neuausgabe vom 11. Juni 1907, im fraglichen Punkte durch
folgende Fassung abgeändert worden sind: Für ... Schadener
satz, welcher .... zu leisten ist, hat der Unternehmer nach
Maßgabe der Vorschriften der Bundesgesetzgebung aufzukommen,
jedoch mit der Beschränkung, daß er nur die Leistungen
im Rahmen des Gesetzes über die Ausdehnung der Fabrikhaft
pflicht vom 26. April 1887 zu übernehmen hat, während die
gemäß Gesetz vom 28. März 1905 darüber hinausgehende Haft
pflicht von der Bahnverwaltung übernommen wird. Die Tatsache
dieser nachträglichen Bedingungsänderung seitens der Bundesbahnen
wird von der Beklagten zu Unrecht als Indiz für ihre Auffassung
angerufen. Sie läßt gegenteils unzweideutig erkennen, daß im
Sinne der Bedingungen von 1902 der allgemeine Ausdruck
Bundesgesetzgebung in Ermangelung eines einschränkenden Vor
behaltes eben alle einschlägigen Haftpflichtgesetze, also auch das
Eisenbahnhaftpflichtgesetz, umfaßte und deshalb auch im Vertrage
der Klägerin so zu verstehen ist. Und darüber mußte sich auch die
Beklagte, deren Teilhabern als zum Teil erfahrenen Eisenbahnbau
Fachleuten die gesetzlich statuierte Haftbarkeit der Bahnverwaltung
nach Eisenbahnhaftpflichtrecht, neben derjenigen der Bauunternehmung
nach Gewerbehaftpflichtrecht, und die Regelung des Regreßverhält
nisses der beiden Haftpflichtschuldner nach den Bauverträgen der
Schweiz. Bundesbahnen natürlich nicht unbekannt waren, bei Ein
gehung des Vertrages mit der Klägerin klar sein. Nun war ja
allerdings vor diesem Vertragsschlusse das neue EHG vom Jahre
1905 in Kraft getreten, durch das die Haftbarkeit der Eisenbahn
unternehmungen für den Bahnbau insofern weiter ausgedehnt
worden ist, als sie danach nicht mehr, wie nach Art. 1 des alten
EHG vom Jahre 1875, den Nachweis eines Verschuldens der
Unternehmung voraussetzt, sondern als reine Kausalhaftung be
steht (was die Bundesbahnen zur erwähnten Anderung ihrer Bau
vertragsbedingung über die Tragung der Haftpflicht veranlaßt hat)
Allein selbst wenn sich die Beklagte über diese gesetzliche Erschwe
rung der Haftpflichtlast bei Annahme der streitigen Vertragsklausel
keine Rechenschaft gegeben haben sollte, so würde dies die Verbind
lichkeit des von ihr nach dem Gesagten tatsächlich zum Aus
druck gebrachten Vertragswillens, auch für die Eisenbahnhaft
pflicht der Klägerin aufzukommen, nicht ausschließen. Es würde
sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht um
einen wesentlichen Irrtum im Sinne der allein in Betracht fallen
den Ziff. 4 des Art. 19 OR handeln. Folglich kommt auch den
Tatsachen, daß die Beklagte sich nur für die Deckung der Gewerbe
haftpflicht versichert und in dem Reglement für ihre Arbeiter nur
auf die Gewerbehaftpflichtgesetze Bezug genommen hat, überhaupt
keine Erheblichkeit zu. In diesem Sinne ist dem kantonsgerichtlichen
Entscheide beizupflichten;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. Juli 1911 in allen
Teilen bestätigt.