- Arteil der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1912
in Sachen Gebrüder Fretz, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Parfümerie- Seifenfabrik in Hochdorf, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 459 OR (426 a0R): Vertragsabschluss durch den Prokuristen
einer Aktiengesellschaft ohne Ermächtigung des Verwaltungsrates.
Die Beweiskraft der Aussage eines Zeugen, der eine Rückgriffs
klage zu gewärtigen hat, bestimmt das kantonale Recht. Inwiefern
gilt Stiltschweigen als Annahme eines Vertragsangebotes? Unter
welchen Voraussetzungen liegt ein inhaltlich genügendes Vertrags
angebot vor
A. Durch Urteil vom 8. März 1912 hat das Obergericht
des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt: Die
Beklagte sei gehalten, an die Kläger zu bezahlen 150 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit dem 24. September 1908; mit der Mehr
forderung seien die Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger durch ihren An
walt vor den kantonalen Instanzen gültig die Berufung an das
Jundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene Urteil
sei in dem Sinne abzuändern, daß den Berufungsklägern die
ganze eingeklagte Summe von 4080 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit dem 24. September 1908 zuzusprechen sei.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell
noch beantragt, es seien die Kopierbücher der Gegenpartei aus
den Jahren 1907 und 1908 zu den Akten zu erheben.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger, Gebrüder Fretz, Inhaber einer lithographischen
Anstalt in Zürich, belangen im vorliegenden Rechtsstreite die Be
klagte, die Parfümerie und Seifenfabrik in Hochdorf, auf Bezah
lung einer Entschädigung wegen Vertragsbruches von 4080 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 1908 (Ladung vor
den Friedensrichter). Nach ihren Angaben hat ihr Reisender
B. Krahnefeld die Beklagte am 11. Dezember 1907 besucht und
damals zu Handen der Kläger von der Beklagten auf Grund
eines vorgelegten Entwurfes den Auftrag zur Erstellung eines
Reklamespiels erhalten. In einem an die Kläger gerichteten
Schreiben Krahnefelds vom 11. Dezember berichtet dieser: Die
Idee des genannten Entwurfes habe der Beklagten gefallen; das
Spiel solle aber größer und eleganter sein, der Preis 8 10 Cts.
per Stück. Die Auflage solle 100,000 Stück betragen, die Liefe
rung so bald als möglich erfolgen und als Bedingung werde
gestellt, daß die Kläger im nächsten Jahr keiner schweizerischen
Seifenfabrik ein Spiel liefere. Krahnefeld habe sich durch Hand
schlag verpflichtet, die erwähnte Bedingung zu halten und auch
in den nächsten 8 14 Tagen, bis zu welchem Zeitpunkt die
letzten desinitiven Abmachungen getroffen sein würden, keine Seifen
fabrik zu besuchen. Selbstverständlich sei ihm durch diesen Hand
schlag auch der Auftrag erteilt. Man erwarte täglich und stündlich
die neuen Packungen (für die Fabrikate der Beklagten) und stelle
dann von jeder, die im Spiel verwendet (abgebildet) werden solle,
den Klägern ein Original zur Verfügung.
Am 13. Dezember 1907 schrieben die Kläger der Beklagten:
Sie bestätigten ihr hiemit die getroffene Abmachung und
verpflichteten sich danach, im nächsten Jahr keiner andern
Seifenfabrik ein Reklamespiel zu liefern, wie übrigens in den
nächsten 14 Tagen, bis zum Empfange der endgültigen Instruktion
der Beklagten über die Ausführung, Herr Krahnefeld keiner
schweizerischen Seifenfabrik einen Besuch abstatten werde. Dagegen
garantiere die Beklagte den definitiven Auftrag auf eine Mindest
auflage von 100,000 Spielen nach einem für sie zu erstellenden
Entwurfe, im Formal von ungefähr 37 x 51 em und in der
Preislage von zirka 8 10 Cts. per Stück. Die genau kalku
lierten Preise würden die Kläger der Beklagten bei der Vorlage
des zweiten Entwurfes mitteilen. Am 25. Januar 1908 richteten
die Kläger an die Beklagte ein weiteres Schreiben folgenden In
halts: Wir beehren uns, Ihnen mit Gegenwärtigem den neuen
Entwurf zu den uns gütigst in Auftrag gegebenen Reklame
Spielen zu übermachen. Sie werden selbst konstatieren, daß
unser Künstler Mühe und Arbeit nicht gescheut hat, für Sie
etwas durchaus Originelles und Gediegenes zu vollbringen.
Wir bitten noch um gefl. genaue Festlegung der Spielregeln
und Aufgabe derselben an unsern Vertreter, Herrn Krahnefeld.
Umstehend geben wir Ihnen noch die äußersten bezüglichen
Preise auf:
200,000 Exemplare
100,000
Auflage
7,9 Cts.
per Exemplar à 9,3
Die Ausführung geschieht in fünffarbigem Drucke, unter Ver
wendung einer weißen, zweckdienlichen, bessern Papierqualität,
Format 39 X 51 cm. Wir gewärtigen gerne Ihre gefälligen
Rückäußerungen und zeichnen
Mit Brief vom 4. März fragten die Kläger an, ob ihr Ver
treter in den nächsten Tagen zur Entgegennahme der letzten In
struktionen über die Ausführung des in Auftrag gegebenen Re
klamespiels bei der Beklagten vorsprechen dürfe; es wäre den
Klägern sehr angenehm, wenn die Angelegenheit noch diese Woche
erledigt werden könnte, namentlich auch wegen den technischen
Dispositionen, die die Kläger infolge anderer umfangreicher Ordres
mit beschränkter Lieferfrist zu treffen hätten. Auf dies antwortete
die Beklagte durch Brief vom 6. März: Vorderhand habe es noch
keinen Zweck, den Vertreter der Kläger zu ihr zu beordern. Es
fehlten noch einige Packungen, die die Beklagte zu Reklamezwecken
verwenden wolle und bevor sie diese besitze, könne sie die An
gelegenheit unmöglich ins Reine bringen. Sie bitte daher um
kurze Zeit Geduld. Am 2. April fragten die Kläger an, ob die
Beklagte die neuesten Packungen nunmehr besitze, so daß die
Kläger den der Beklagten unterbreiteten Entwurf fertig erstellen
und mit der definitiven Ausführung beginnen könnten. Als sie
hierauf ohne Antwort blieben, stellten die Kläger am 10. April
die Anfrage, ob jemand von ihrer Firma in der Angelegenheit
bei ihnen vorsprechen dürfe. Auf dies gab die Beklagte am
11. April den Bescheid: Die erwähnten Packungen seien noch
nicht fertiggestellt, es werde dies aber, wie die Beklagte bestimmt
hoffe, in den nächsten 14 Tagen der Fall sein und die Beklagte
werde die Kläger alsdann auf dem Laufenden halten. Eine erneute
Anfrage vom 29. April in betreff der fraglichen Packungen be
antwortete die Beklagte am 2. Mai wiederum dahin, daß sie den
Klägern nach deren Fertigstellung sofort Bericht geben werde.
Am 27. Mai 1908 ersuchten die Kläger um Auskunft, ob die
Angelegenheit betreffend das Reklamespiel nun in den nächsten
Tagen erledigt, resp. endgültig besprochen werden könnte und er
hielt am 30. Mai den Bericht; Die Beklagte könne in der Sache
noch nichts Definitives an die Hand geben und bitte die
Kläger, in 8 Tagen nochmals auf die Angelegenheit zurückzu
kommen, indem die Beklagte hoffe, dann endgültig Bescheid geben
zu können. Am 6. Juni ersuchten die Kläger um Auskunft, ob
sie nunmehr mit der Lithographie des Spiels beginnen könnten
und bemerkten, daß sie der Einladung der Beklagten zur Be
prechung der letzten Anderungen am Entwurfe gewärtig seien.
Mit Schreiben vom 11. Juni antwortete ihnen nunmehr die Be
klagte: Es werde ihr leider im Laufe dieses Geschäftsjahres nicht
mehr möglich sein, von der Offerte der Kläger, das Reklamespiel
betreffend, Gebrauch zu machen; sie würde erst in den Monaten
September Oktober einen definitiven Bescheid geben können und
stelle es unter diesen Umständen den Klägern anheim, ihren Ent
wurf inzwischen anderseits zu verwerten. Demgegenüber machten
die Kläger im darauffolgenden Brief vom 13. Juni unter Be
rufung auf die bisherigen Unterhandlungen geltend, die Beklagte
habe ihnen schon am 13. Dezember 1907 einen endgültigen Auf
trag zur Erstellung des Reklamespiels erteilt, welche Auffassung
durch die Reiserapporte des klägerischen Vertreters und durch die
eigenen Briefe der Beklagten bekräftigt werde. In der nachfolgen
den Korrespondenz hielten die Parteien an ihren sich widerstreiten
den Auffassungen fest.
Der schon erwähnten Klage wegen Vertragsbruches hat die
Beklagte einmal entgegengehalten, sie habe deshalb nicht verpflichtet
werden können, weil das Geschäft nicht ihrem Verwaltungsrat
zur Genehmigung unterbreitet worden sei, und sodann sei es zu
keinem wirklichen Vertragsabschlusse gekommen. Die kantonalen
Instanzen haben den letztern Standpunkt geschützt, immerhin aber
den Klägern eine Entschädigung
das Bezirksgericht von
250 Fr., das Obergericht von 150 Fr.für Arbeiten und
Umtriebe zugesprochen, die ihnen bei der Ausführung der zwei
Entwürfe des fraglichen Reklamespiels entstanden seien.
2. Laut den Akten ist Dr. Walter Urech, der für die Be
klagte mit der Klägerin unterhandelt und die Korrespondenzen
unterzeichnet hat, Prokurist der Beklagten. Nach Art. 459 OR
(426 aOR) durfte ihn also die Beklagte als ermächtigt ansehen,
den beabsichtigten Vertrag abzuschließen, da dessen Eingehung eine
Rechtshandlung darstellt, die der Zweck des Geschäfts der Be
klagten mit sich bringen kann und da auch nicht etwa behauptet
wird, Dr. Urech besitze bloß Kollektivprokura. Ob die Sache dem
Verwaltungsrate zur Genehmigung hätte vorgelegt werden sollen,
ist eine die internen Rechtsbeziehungen der beklagten Gesellschaft
betreffende Frage und eine Unterlassung in dieser Hinsicht könnte
im Verhältnis nach außen der Verbindlichkeit der von Dr. Urech
vorgenommenen Rechtshandlungen keinen Abbruch tun.
3. Die Kläger machen in erster Linie geltend, sie hätten
den behaupteten Vertrag schon am 11. Dezember 1907 durch
ihren Vertreter Krahnefeld mündlich mit der Beklagten abgeschlossen,
und sie berufen sich hiefür vor allem auf die Aussagen Krahne
felds. Nun spricht aber die Vorinstanz seinem Zeugnis -
und
damit auch seinem schriftlichen Berichte an die Klägerin vom
11. Dezember 1907 über seine mündlichen Verhandlungen mit
der Beklagten gestützt auf den 175 lit. b der luzernischen
3PO die Beweiskraft ab, mit der Begründung, Krahnefeld könnte
auf Rückzahlung der erhaltenen Provision belangt werden, wenn
der Richter das Zustandekommen eines Vertrages verneine und
er habe also ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Pro
zesses. Die Lösung dieser dem kantonalen Prozeßrechte unter
stehenden Beweisrechtsfrage ist vom Bundesgericht nicht auf ihre
Richtigkeit nachzuprüfen und es kann sich daher allein noch fragen,
ob die Kläger den ihnen obliegenden Beweis des Zustandekommens
eines Vertrages aus der zwischen den Parteien gewechselten Korre
spondenz zu erbringen vermögen.
In dieser Hinsicht kommt zunächst der Brief der Kläger vom
13. Dezember 1907 in Betracht, worin sie die mit Krahnefeld
getroffene Abmachung bestätigen" und deren Inhalt ein
gehend wiedergeben. Da die Beklagte zugibt, vorher mündlich mit
Krahnefeld in der Sache unterhandelt zu haben, scheint es auf
fällig, daß sie auf diesen Brief stillgeschwiegen hat, wenn sie
wirklich der Meinung gewesen ist, daß eine vertragliche Bindung
AS 38 II 1912
noch nicht bestehe. Denn die Gegenpartei beruft sich in ihrem
Schreiben auf einen bereits erfolgten Vertragsabschluß und sie
gibt auch den Inhalt des behaupteten Vertrages des nähern an.
Freilich wird dieser Inhalt noch insoweit unbestimmt gelassen, als
der Entwurf für das fragliche Reklamespiel, der den frühern,
nicht angenommenen, ersetzen und auf Grund dessen die Erstellung
der Spiele erfolgen soll, noch nicht vorliegt, sondern erst noch
auszuarbeiten und von der Beklagten zu genehmigen ist und als
infolgedessen das Format und der Preis nur annähernd angegeben
werden können. Allein dabei handelt es sich doch wohl nur um
Nebenpunkte, die nach der für solche Geschäfte geltenden Verkehrs
übung eine vertragliche Willenseinigung nicht ausschließen, son
dern bei der Ausführung des Vertrages näher geregelt werden
sollen. Ist dem aber so, so hätte die Beklagte allen Grund ge
habt, in Hinsicht auf die schon geführten Vertragsunterhandlungen,
die, wie die Erstellung des ersten Entwurfes dartut, weit fortge
schritten waren, ihre Auffassung, daß eine bindende Einigung
noch nicht bestehe, gegenüber den Klägern zum Ausdruck zu
bringen; mußte sie doch aus dem Schreiben ersehen, daß die
Kläger ihrerseits, gestützt auf den Bericht ihres Vertreters, den
Vertrag als perfekt betrachteten. Wenn die Beklagte statt dessen
die briefliche Außerung der Kläger von der getroffenen Ab
machung" unbeantwortet ließ, so muß ihrem Stillschweigen nach
dem Grundsatze von Treu und Glauben im Verkehr die Bedeu
tung einer Annahmeerklärung beigelegt werden; dies besonders,
wenn man mitberücksichtigt, daß die Beklagte sich auch nachher
Monate lang gegen die Behauptung einer vertraglichen Bindung
nicht verwahrt hat, trotzdem die Kläger später noch wiederholt
ihre Auffassung hierüber kundgegeben und sich namentlich in ihrem
Schreiben vom 25. Januar neuerdings ausdrücklich auf einen
erteilten Auftrag berufen haben. (Vergl. AS 30 II S. 301 02;
Oser, Kommentar zum OR S. 23 unter c.)
Wollte man indessen nicht so weit gehen, so müßte man doch
unter allen Umständen den Vertrag als auf Grund des Briefes
vom 25. Januar 1908 zu Stande gekommen ansehen. In diesem
Schreiben wird nunmehr der Vertragsinhalt, soweit er früher
noch unbestimmt gelassen war, genau präzisiert: einmal durch den
Hinweis auf den beigelegten neuen Entwurf, nach dem die Spiele
zu erstellen seien, und sodann durch die ziffermäßige Bezeichnung
von Preis und Format und die näheren Angaben über die Art
des Drucks und das zu verwendende Papier. Hieran ändert auch
nichts, daß gleichzeitig von einer kleinern Auflage mit höherem
und einer größern mit geringerem Preise gesprochen wird: es
handelt sich deshalb nicht etwa um eine doppelte, alternativ ge
stellte Vertragsofferte, so, daß ein Abschluß nur durch eine aus
drückliche Erklärung der Beklagten darüber, für welche davon sie
sich entscheiden wolle, zu Stande kommen könnte. Vielmehr soll
damit die Beklagte die Möglichkeit erhalten, nachher auf Grund
des abgeschlossenen Vertrages zu bestimmen, ob sie das größere
oder das kleinere der zu den betreffenden Bedingungen lieferbaren
Quanta beziehen wolle. Man hat es also auch hier mit einer
lediglich die spätere Ausführung des Vertrages betreffenden Un
bestimmtheit zu tun. Das gleiche gilt ferner, sofern auf dem Ent
wurfe noch die Spielregeln anzubringen und Abbildungen von
Verpackungen, die die Beklagte für ihre Fabrikate einführen wollte,
einzuzeichnen waren. Diese weitern Vorkehren sollten, wie nicht
bestritten, in den vorgeschriebenen Preisen inbegriffen sein und es
fehlte also nur noch die genaue Weisung der Beklagten, wie in
dieser Beziehung der Spielentwurf zu ergänzen sei. Nach all dem
konnte also die Beklagte aus dem Inhalte des Briefes vom
25. Januar 1908 deutlich entnehmen, daß die Kläger darin alle
für den Vertrag wesentlichen Punkte bestimmt formulierten und
im weitern mußte sie, wie schon erwähnt, daraus und schon
aus dem Schreiben vom 13. Dezember 1907 ersehen, daß
sich die Kläger im Besitze eines durch ihren Reisenden vermittelten
festen Auftrages glaubten. Angesichts dessen hatte sie noch mehr
als früher allen Anlaß, ihre abweichende Auffassung durch eine
deutliche Gegenäußerung den Klägern kund zu geben. Statt dies
zu tun, schweigt sie wiederum still und als sie dann von den
Klägern mit Brief vom 4. März, neuerdings unter Verweisung
auf den erteilten Auftrag, angefragt wird, ob nun ihr Vertreter
bei ihr die letzten Instruktionen entgegennehmen könne, verneint
sie dies lediglich deshalb, weil ihr noch einige Packungen fehlten,
also nach dem Gesagten aus einem Grunde, der das Vorhanden
sein einer vertraglichen Verbindung voraussetzt und sich auf die
Vollziehung des Vertrages bezieht. Wenn sie dabei noch bemerkt,
vor dem Empfange der fehlenden Packungen könne sie die An
gelegenheit unmöglich ins Reine bringen , so kann mit den letz
tern Worten unter den gegebenen Umständen nicht ihre Mit
wirkung zum Abschluß des Vertrages gemeint sein, sondern einzig
die Erteilung der für die Vertragsvollziehung noch erforderlichen
Weisungen. Durch ihr ganzes Verhalten hat sie der gegnerischen
Auffassung, daß eine vertragliche Abmachung vorliege, zugestimmt
und sie muß diese Auffassung um so mehr nach Treu und Glauben
gegen sich gelten lassen, als sie sich auch später noch wiederholt
einzig auf das Fehlen der fraglichen Packungen berufen und sich
erst im Juni auf den Standpunkt gestellt hat, es habe sich bloß
um eine für sie unverbindliche Offerte gehandelt.
4. Nachdem sich die Beklagte in der Folge unter Bestreitung
ihrer vertraglichen Gebundenheit geweigert hat, zur Ausführung
des Vertrages Hand zu bieten, ist die von den Klägern behauptete
Schadenersatzpflicht wegen Vertragsbruchs im Grundsatze gegeben.
Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe die einzelnen geltend
gemachten Ersatzansprüche begründet seien, dürften zwar die Akten,
besonders das Expertengutachten, die erforderlichen Anhaltspunkte
größtenteils bieten. Immerhin ist dies doch nicht in allen Be
ziehungen der Fall, namentlich nicht, was die für den Provisions
anspruch von 930 Fr. wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse be
trifft, und es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Festsetzung
der zuzusprechenden Entschädigung an die Vorinstanz zurückzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
des luzernischen Obergerichts vom 8. März 1912 im Grund
satze gutgeheißen und die Sache zur Schadensfestsetzung im Sinne
von Erw. 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.