- Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. September 1912
in Sachen Société des Usines électriques de la Lonza,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Crédit Yverdonnois, Kl. u. Ber. Bekl,
Zulässigkeit der Berufung gegen ein Versäumnisurteil. Die Ein
rede der mangelnden Legitimation zur Sache ist materiellrechtlicher
Natur. Pfandrecht: Verpfändung von Forderungen mit Ein
räumung des Rechtes an den Pfandgläubiger, die Forderung selbst
auf dem Prozesswege geltend zu machen. Bedeutung dieser Abrede
für die Aktivlegitimation des Pfandgläubigers gegenüber dem Dritt
schuldner; Gültigkeit. Art. 131 SchKG. Verrechnung: Der Dritt
schuldner kann nur solche Gegenforderungen verrechnen, hinsichtlich
deren er schon vor Mitteilung der Verpfändung Gläubiger war; ana
loge Anwendung von Art. 189 aOR.
A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1911 hat der Gerichts
hof des II. Kreises für den Bezirk Leuk in vorliegender Rechts
streitsache erkannt: 1. Das Urteil vom 27. März 1907 wird
bestätigt. 2. Die Société des Usines électriques de la Lonza
in Gampel hat demzufolge an den Crédit Yverdonnois zu be
zahlen: a) Franken vierundsechzigtausend zweihundert und fünfzig
(64,250. ), nebst Zins zu 5 % seit 28. April 1900; b) Fran
ken achtzehntausend neunhundert und achtzig und sechzig Rappen
(18,980.60), nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 1900; c) die
Société des Usines électriques de la Lonza ist in die seit dem
Versäumnisurteile vom 27. März 1907 aufgelaufenen Prozeß
kosten verfällt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene
Urteil aufzuheben und der Beklagten ihr in ihrer Rechtsschrift
vom 26. September 1908 gestelltes Begehren auf Abweisung der
in der Rechtsschrift vom 6. November 1907 gestellten Klage
begehren zuzusprechen.
C. Zugleich hat die Beklagte gegen das genannte Urteil
Kassationsbeschwerde beim Kantonsgericht von Wallis eingereicht.
Die Beschwerde ist von dieser Behörde mit Entscheid vom 17. Mai
1912 als unbegründet abgewiesen worden.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch Verpfändungsakt vom 13. August 1900 hat
Ingenieur Louis Potterat in Yverdon der Klägerin, der Aktien
gesellschaft Crédit Yverdonnois, zur Sicherung aller Forderungen,
die sie gegen ihn haben könnte, namentlich auch des Guthabens
aus einem Kontokorrent Kredit, den sie ihm in der Höhe von
250,000 Fr. eröffnet hatte, an verschiedenen Wertschriften und
Forderungen ein Pfandrecht par priorité et sans concours
bestellt. Verpfändet wurden unter anderm auch zwei Forderungen,
die Potterat gegenüber der Beklagten, der Société des Usines
électriques de la Lonza in Gampel, als Schuldnerin bean
spruchte, die eine von 18,980 Fr. 60 Cts. als Honorar für ge
leistete Ingenieurdienste, die andere von 64,250 Fr. als Kauf
preis für fünf der Beklagten gelieferte Turbinen. Mit Schreiben
vom 15. August 1900 benachrichtigte die Klägerin die Beklagte
von dieser Verpfändung. Die Beklagte bestätigte ihr dieses Schrei
ben durch Zuschrift vom 7. September 1900 und fügte bei: Sie
müsse sich immerhin alle Rechte gegenüber Herrn Potterat vor
behalten und könne daher keine verbindliche Erklärung gegenüber
der Klägerin abgeben. Gegen Herrn Potterat habe sie nämlich
noch so bedeutende Ansprüche zu erheben, daß er möglicherweise
nicht ihr Gläubiger, sondern ihr Schuldner sei. Mit Schreiben
vom 25. Januar 1906 forderte die Klägerin durch ihren Anwalt
die Beklagte zur Bezahlung jener beiden Forderungen auf, indem
sie sich anerbot, eine Erklärung der Pfändungsgläubiger Potterats
beizubringen, wonach sie einverstanden seien, daß die Zahlung an
AS 38 II 1912
die Klägerin als Faustpfandgläubigerin erfolge. Die Beklagte ließ
am 10. Februar durch ihren Anwalt antworten: Sie könne sich
zu der verlangten Zahlung nicht bereit erklären. Sie führe näm
lich gegenwärtig noch wichtige Prozesse gegen Potterat vor den
bernischen und graubündnerischen Gerichten, zur Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen, die der Höhe nach das übersteigen,
was sie selbst an Potterat schulde. Unter diesen Umständen halte
sie sich für befugt, die Verrechnung entgegenzusetzen und zu ver
langen, daß die endgültige Abrechnung bis zu dem Momente ver
schoben werde, wo sie sich über den Ausgang der hängigen Prozesse
eine Meinung bilden könne. Hierauf erwiderte die Klägerin durch
ihren Anwalt am 12. Februar: Um die erwähnten Prozesse
brauche sie sich nicht zu kümmern; sie könnten ihren viel früher
erworbenen Rechten keinen Eintrag tun und gegenüber ihr kein
Recht zur Verrechnung begründen. Übrigens seien sie nicht von
der Beklagten, sondern von der Gesellschaft für elektrochemische
Industrie in Thusis gegen Potterat angehoben worden, mit welcher
Gesellschaft sich dann die Lonza fusioniert habe. Die Rechte der
Klägerin seien aber um mehrere Jahre älter als diese Prozesse
und diese Fusion.
Am 6. März 1906 hat darauf Potterat der Klägerin folgende
Erklärung ( Déclaration ) ausgestellt: Je soussigné, Louis
Potterat, Ingénieur, à Yverdon, m'en référant au contrat
de nantissement du 13 août 1900, autorise pour autant
que de besoin le Crédit Yverdonnois, à Yverdon, à réaliser
le gage ainsi constitué en agissant, aux fins prévues par
le nantissement et à titre de créancier gagiste, en recou
vrement des droits de créance contre les Usines électriques
de la Lonza, à Gampel, sur lesquels porte le nantissement,
pour le produit de ce recouvrement être appliqué à tant
moins de la créance garantie, laquelle s'élève à la somme
de deux cent quinze mille deux cent quatorze francs vingt
cinq centimes.
2. Unter Berufung auf diese Erklärung hat dann die
Klägerin im Jahre 1906 gegen die Beklagte vor den Walliser
Gerichten den Prozeßweg betreten und dabei das Begehren gestellt:
Es habe ihr die Beklagte 64,250 Fr. mit Zins zu 5 % seit
28. April 1900 und 18,980 Fr. 60 Cts. mit Zins zu 5
seit dem 5. Januar 1900 zu bezahlen unter Kostenfolge. Die Be
klagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Dabei hat sie eine der
beiden Klageforderungen, die von 18,980 Fr. 60 Cts., ihrer Höhe
nach bestritten, weil unrichtigerweise bei der Berechnung der Provision
Kosten des Baubureaus in Rechnung gebracht worden seien,
und im übrigen entsprechend ihren außergerichtlichen Erklärungen
die Einrede der Verrechnung erhoben. Als verrechenbare Gegen
forderung hat sie (neben den vor den bernischen und graubünd
nerischen Gerichten eingeklagten Schadenersatzansprüchen) nunmehr
noch eine Forderung von 40,000 Fr. genannt, die ihr als Zessionarin
eines Josef Dupont zustehe.
Am 17. März 1907 hat der Gerichtshof des II. Kreises
den Bezirk Leuk gegenüber der Beklagten ein Kontumazurteil
fällt, durch das der Klägerin ihr Klagebegehren zugesprochen
wurde. In den Erwägungen wird ausgeführt: Die Rechtsgültig
keit der Verpfändung sei ausgewiesen und nicht bestritten. Zum
Beweise des Rechtsbestandes der zwei verpfändeten Forderungen
von 64,250 Fr. und 18,980 Fr. 60 Cts. berufe sich die Klägerin
darauf, daß laut der Angabe in einem schiedsgerichtlichen Urteile,
das am 25. März 1905 zwischen der Beklagten und Potterat
über zwischen ihnen streitige Ansprüche gefällt worden sei, die
Beklagte die Bezahlung jener beiden Forderungen nur deshalb
abgelehnt habe, weil sie die Befugnis, sie mit ihren behaupteten
Schadenersatzforderungen zu verrechnen, in Anspruch genommen
habe und daß ferner die verpfändeten Forderungen dem genannten
Schiedsgerichtsverfahren nicht unterstellt worden und also zwischen
den Parteien nicht streitig gewesen seien. Die Beklagte habe denn
auch in ihrer Rechtsantwort diese Tatsachen nicht bestritten, son
dern nur eingewendet, daß die Forderung von 18,980 Fr. 60 Cts.
übersetzt sei und daß den beiden Klageforderungen die Verrechnung
mit ihren eigenen Forderungen entgegenstehe. Was jene teilweise
Bestreitung der einen Klageforderung anbelange, so habe die Be
klagte die von ihr angeführten Tatsachen nicht bewiesen. Ein
darauf bezügliches Aktenstück, dessen Edition die Klägerin ver
langt habe und das vielleicht vermocht hätte, Auskunft zu geben,
sei von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Auch die Ver
rechnungseinrede könne nicht geschützt werden: Es fehle am Nach
weise einer gültigen Gegenforderung der Beklagten und der Richter
dürfe nach gemeinem Rechte die Verrechnung zurückweisen, wenn
die eingeklagte Forderung feststehe, die Feststellung der Gegen
forderung aber längere Zeit beanspruchen würde. Was im beson
dern die Forderung Dupont betreffe, so sei die Beklagte einer
unter Androhung der Kontumazfolgen erlassenen Aufforderung
zur Vorlegung der Forderungs und der Abtretungsurkunde nicht
nachgekommen und der Richter könne daher auch diese Einwendung
wegen mangelnden Beweises nicht gelten lassen. Die Zinsen endlich
seien von den angegebenen Daten an zuzusprechen, da es sich um
Forderungen aus einem kaufmännischen Verkehr handle und die
Beklagte übrigens die Zinsforderungen nicht ausdrücklich bestritten
habe.
Die Beklagte hat hierauf die Aufhebung dieses Kontumaz
urteils verlangt und auch erwirkt. Im darauffolgenden Verfahren
hat die Klägerin am 6. November 1907 ihr Klagebegehren er
neuert und die Beklagte hat in ihrer Antwort vom 26. September
1908 neuerdings auf Abweisung der Klage geschlossen und zwar
tant exceptionnellement qu'au fond . In ersterer Hinsicht er
hob nun die Beklagte die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
(défaut de vocation) der Klägerin, mit der Begründung, die
Klägerin sei nicht Zessionarin Potterats, sondern nur Faust
pfandgläubigerin und könne als solche nicht im eigenen Namen
dessen Forderungen einklagen. Im übrigen machte die Beklagte
neuerdings Verrechnung geltend: Aus ihren Ausführungen hier
über ist hervorzuheben: Die vor den bernischen Gerichten gegen
Potterat eingeklagte Schadenersatzforderung wird nunmehr ziffer
mäßig auf 347,132 Fr. angegeben. Von der Forderung Dupont
wird erklärt, daß sie nicht 40,000 Fr., wie irrtümlich angegeben
worden sei, sondern nur 33,045 Fr. 70 Cts. betrage und am
25. August 1903 der Beklagten abgetreten worden sei. Über die
dritte Forderung endlich wird des nähern gesagt, daß sie sich auf
2205 Fr. belaufe und es sich um Gerichtskostenbeträge handle,
zu deren Bezahlung Potterat gegenüber der Beklagten durch Ur
teile des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 5./9. Juli 1906 und
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Juli 1907 verfällt
worden sei.
Nach zahlreichen Zwischenentscheiden, auf die hier nicht ein
getreten zu werden braucht, führte das Verfahren zu dem durch
die nunmehrige Berufung angefochtenen, anfangs erwähnten Urteil
des Gerichtshofes des II. Kreises für den Bezirk Leuk vom
7. Dezember 1911, das ebenfalls ein Versäumnisurteil ist und
auf Bestätigung des Urteils vom 27. März 1907 und auf Zu
sprechung des Klagebegehrens lautet. Zur Begründung wird auf
die hinterlegten Akten und die gesetzlichen Bestimmungen, speziell
die Artikel der BPO über die Kontumaz verwiesen und im
weitern ausgeführt: Aus der Prüfung einer Eingabe der Klägerin
vom 5. Oktober 1911 ergebe sich, daß diese befugt sei, ein zweites
Kontumazialurteil zu begehren. Nach Einsicht des früheren Kon
tumazialurteils vom 27. März 1907 mache das Gericht die darin
niedergelegten Erwägungen und Begründungen in allen Teilen zu
den seinigen. Die Beklagte habe auch seit der Ausfällung dieses
Urteils nichts vorgebracht, das diese Erwägungen und Begrün
dungen irgendwie abändern könnte. Im übrigen wird darin noch
bemerkt, daß die Parteien über die Nichtigkeit eines frühern Urteils
vom 9. Oktober 1911 einig gehen und daß der Präsident des
Kantonsgerichts mit einem Schreiben vom 14. Dezember 1911
mitgeteilt habe, nach der Ansicht des Kantonsgerichts müsse dem
Begehren der Klägerin um Erlaß eines Kontumazialurteils ent
prochen werden.
3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Berufung liegen vor. Im besondern richtet sich die Berufung gegen
ein Haupturteil nach Art. 58 OG, da das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Leuk über den Klaganspruch selbst ent
scheidet. Daran ändert sein Charakter als Versäumnisurteil nichts.
Er könnte nur zur Folge haben, daß das Bundesgericht, trotz
der formell bestehenden Zulässigkeit einer sachlichen Prüfung des
Falles, dennoch unter Umständen aus Gründen des kantonalen
Prozeßrechts an einer solchen Prüfung gehindert wäre, dann näm
lich, wenn der kantonale Richter im Kontumazialverfahren den
streitigen Anspruch ohne weiteres zugesprochen hätte, ohne ihn
also auf Grund des vorhandenen Prozeßstoffes sachlich zu be
urteilen. Hier verhält es sich aber nicht so. Vielmehr ist das Be
zirksgericht Leuk von der für das Bundesgericht maßgebenden
Auffassung ausgegangen, es habe nach den anwendbaren Be
stimmungen über die Kontumaz (Art. 159 ff. speziell 168 der
Walliser ZPO) bei der Ausfällung des angefochtenen Urteils
den gesamten Akteninhalt, namentlich alle Parteivorbringen und
das ganze vorhandene Beweismaterial, zu berücksichtigen.
Anderseits hatte der Umstand, daß der angefochtene Entscheid
ein Versäumnisurteil war, zur Folge, diesem Entscheid die Eigen
schaft eines letztinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 58
OG zu geben. Denn als zweites Versäumnisurteil über den
Klageanspruch konnte er durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr
an das kantonale Obergericht weitergezogen werden (Art. 173 der
Walliser ZPO) und es stand der Klägerin, wie unbestritten, im
kantonalen Verfahren nur noch die Kassationsbeschwerde an das
Obergericht zu, deren tatsächlich erfolgte Einlegung die Zulässigkeit
der Berufung nicht verhindern konnte (Art. 77 OG).
Es könnte sich fragen, ob nicht das Bundesgericht von
einer fofortigen sachlichen Beurteilung des Falles abzusehen und
ihn nach Art. 64 OG zu neuer Behandlung an die Vorinstanz
rückzuweisen habe. Die Begründung des angefochtenen Urteils
ist nämlich, da die Vorinstanz nach dem Gesagten das Streit
verhältnis einer sachlichen Prüfung hätte unterziehen sollen, un
genügend, und zwar auch dann, wenn man die Erwägungen des
früheren Entscheides vom 17. März 1907 als zum Urteilsinhalte
gehörend ansieht. Auch dann fehlt es vor allem in wichtigen
Punkten an der vorgeschriebenen Tatbestandsfeststellung. Nun bietet
aber doch das vorliegende Aktenmaterial dem Bundesgerichte alle
erforderlichen Anhaltspunkte, um den Tatbestand nach Art. 82
Abs. 1 OG selbst zu vervollständigen und den Rechtsstreit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht endgültig beurteilen zu können,
und anderseits würde eine Rückweisung an die Vorinstanz noch
eine weitere Verzögerung des schon ungebührlich lange dauernden
Verfahrens zur Folge haben. Unter diesen Umständen sprechen
überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit gegen eine Rückweisung.
5. Das angefochtene Urteil läßt sich insoweit nicht auf
recht halten, als sein Dispositiv 1 die Bestätigung des Urteils
vom 27. März 1907 ausspricht. Die Beklagte hat nämlich schon
früher die Aufhebung dieses Kontumazialurteils erwirkt und es
ist dann in der Sache neu verhandelt worden und auf Grund
dieser weitern Verhandlung eben der nunmehrige Entscheid er
gangen. Eine Bestätigung jenes früheren Urteils erweist sich daher
als rechtlich unmöglich und das erwähnte Dispositiv muß gestrichen
werden. Wenn übrigens die Vorinstanz entsprechend dem An
trage der Klägerin (mémoire vom 5. Oktober 1911) auf
Bestätigung des Urteils vom 27. März 1907 erkannt hat, so
will sie damit wohl lediglich zum Ausdruck bringen, daß sie sachlich
an ihrer im frühern Urteil entwickelten Auffassung festhalte.
6. Über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
(défaut de vocation) scheint sich das angefochtene Urteil, wie
aus dem während des Berufungsverfahrens ergangenen kantonalen
Kassationsentscheid vom 17. Mai 1912 zu schließen ist, deshalb
nicht sachlich auszusprechen, weil die Beklagte diese Einrede als
Vorfrage schon vor ihrer Rechtsantwort in der Sache selbst hätte
erheben und zur Beurteilung bringen sollen. Diese Auffassung
wäre bundesrechtlich jedenfalls dann unhaltbar, wenn die Vor
instanz die erhobene Einrede der fehlenden Legitimation zur Klage
als eine dem kantonalen Rechte unterstehende Einwendung prozeß
rechtlicher Natur aufgefaßt haben sollte. Es handelt sich bei
dieser Legitimationsfrage darum, ob die Klägerin durch Rechts
geschäft zwischen ihr und Potterat, nämlich kraft des Verpfändungs
aktes und der Erklärung vom 6. März 1906 die Befugnis
erlangt habe, die Klageforderungen im eigenen Namen geltend zu
machen, und diese Frage wird von den nachher zu erörternden
Bestimmungen des Bundeszivilrechts beherrscht. Eine Verpflichtung
der Klägerin, diesen Punkt vorgängig in Form einer Einrede
zur Sprache zu bringen, kann also nur bestanden haben, wenn
nach kantonalem Prozeßrecht die Einrede der fehlenden Aktiv
legitimation, trotzdem sie sich auf einen Teil des materiellen Streit
verhältnisses bezieht, dennoch besonders, vor der Beurteilung der
übrigen materiellen Rechtsfragen geprüft und entschieden werden
muß und wenn sich diese prozessuale Negelung mit dem Bundes
recht verträgt. Ob die beiden Voraussetzungen zutreffen, braucht
indessen nicht geprüft zu werden, denn die Einrede stellt sich auch
sachlich als unbegründet dar.
Zuzugeben ist zwar der Beklagten, daß die Klägerin,
7. -
nachdem sie mit dem Akt vom 13. August 1900 an den beiden
Klageforderungen Pfandrecht erworben hatte, durch die Erklärung
vom 6. März 1906 nicht die weitergehenden Rechte eines Zessio
nars der Forderungen erlangen konnte. In dieser Erklärung
wird die Klägerin überall als Pfandgläubigerin bezeichnet und
von einer Abtretung ist darin nirgends die Rede. Angesichts ihres
Wortlautes und weil auch andere für das Gegenteil sprechende
limstände fehlen, läßt sie sich nicht im Sinne einer Übertragung
der verpfändeten Forderungen an die Klägerin auslegen, sei es
auch nur einer fiduziarischen Übertragung, so also, daß die Klä
gerin zwar gegen außen unbeschränkt als Forderungsgläubigerin
hätte anerkannt werden müssen, aber nach innen, gegenüber dem
Forderungsgläubiger Potterat zur selbständigen und unbeschränkten
Verfügung über die Forderungen nicht berechtigt geworden wäre
(vergl. AS 31 II S. 110). Damit wird aber dieser Streitpunkt
noch nicht zu Ungunsten der Klägerin entschieden. Vielmehr ver
bleibt noch die Möglichkeit, daß die Klägerin zwar Faustpfand
gläubigerin geblieben, daß sie aber durch die Erklärung vom
6. März 1906 vom Pfandschuldner Potterat bevollmächtigt wor
den wäre, die verpfändeten Forderungen in ihrem Namen und
für ihre Rechnung, als procurator in rem suam, geltend zu
machen, namentlich auch deren klageweise Anerkennung zu be
treiben und sich aus dem spätern Eingang zu befriedigen. Diese
Bedeutung kommt nun zweifellos der streitigen Erklärung zu:
Die Parteien wollen mit ihr nicht einfach ein Auftragsverbältnis
zur Eintreibung der Forderung festsetzen, sondern vor allem be
stimmen, wie die Faustpfandgläubigerin das ihr zustehende Recht,
aus den verpfändeten Forderungen Befriedigung zu suchen, aus
üben solle. Sie kommen überein, daß die Klägerin ihr Pfand
recht nicht im Betreibungsverfahren, durch amtlichen Verkauf der
verpfändeten Forderungen und Zuteilung des Erlöses an sie,
realisieren solle, sondern dadurch, daß sie selbst die Forderungen
einziehe ( à réaliser le gage . . .. en recouviant les droits
de créance ) und daß sie die erlangten Eingänge soweit nötig
zur Bezahlung der Pfandschuld verwenden solle ( pour le produit
de ce recouvrement être appliqué à tant moins de la créance
garantie .. . ). Damit aber erhält die Klägerin, anders als bei
einem gewöhnlichen, widerruflichen Inkassoauftrag, ein festes per
sönliches Recht darauf, die verpfändeten Forderungen selbständig
und in ihrem unmittelbaren eigenen Interesse geltend zu machen,
wie sie denn auch im Falle einer betreibungsamtlichen Verwertung
unabhängig von dem Pfandschuldner hätte vorgehen und dabel
unter Umständen (Art. 131 Abs. 2 SchKG) wiederum ein per
sönliches Recht auf Geltendmachung der verpfändeten Forderung
hätte erlangen können. Ist nun aber ein Pfandgläubiger in solcher
Weise vom Pfandschuldner vertraglich zur selbständigen Geltend
machung und Realisierung der verpfändeten Forderung ermächtigt
worden, so stehen bei der gerichtlichen Einklagung der Forderung
in erster Linie seine Rechtsstellung und seine Interessen in Frage.
Er muß daher auch zur Klage legitimiert sein und das Urteil
ist auf seinen Namen zu fällen. Der Pfandschuldner aber hat
das Urteil auch für sich anzuerkennen, nachdem er in diesem Um
fange die Wahrung auch seiner Interessen dem Pfandgläubiger
anvertraut hat. Übrigens hat die Beklagte bei Beginn des Pro
zesses keine Einwendung erhoben, als die Klägerin ihre Klag
legitimation auf die Erklärung vom 6. März 1906 stützte. Mit
Unrecht behauptet sie auch, eine solche vertragliche Vereinbarung,
wonach der Pfandschuldner den Pfandgläubiger zur Geltend
machung und Einziehung der verpfändeten Forderung berechtigt,
könne vor den Vorschriften des SchKG über die Betreibung auf
Pfandverwertung nicht bestehen. Aus diesen Vorschriften ergibt
sich nicht, daß der Pfandgläubiger verpflichtet sei, den betreibungs
amtlichen Verkauf der verpfändeten Forderung oder deren be
treibungsamtliche Anweisung zur Zahlung oder Eintreibung nach
Art. 131 SchKG zu verlangen und daß er sich nicht durch
Privatabrede die Befugnis einräumen lassen könne, die Forderung
außeramtlich einzuziehen und den Eingang zu seiner Befriedigung
zu verwenden (vergl. AS 24 II S. 445 ff.; Hafner, 223 An
merkung 2; Jaeger, Kommentar zum SchKG Art. 41 An
merkung 5; Wieland, Kommentar zum Sachenrecht des 365B
Nrt. 891 Aumerkung 1). Dabei bleiben natürlich allfällige Rechte,
im besondern paulianische Anfechtungsrechte von Mitgläubigern
vorbehalten. Solche stehen aber im gegenwärtigen Prozeß nicht
in Frage.
- Die eine der verpfändeten Forderungen, diejenige von
64,250 Fr., ist von der Beklagten schon vor der kantonalen In
stanz weder ihrem Bestande noch der Höhe nach bestritten worden,
die andere von 18,980 Fr. 60 Cts. nur der Höhe nach. Auch
die letztere Bestreitung hat heute die Beklagte nicht mehr aufrecht
erhalten. Es sind also nunmehr beide Forderungen als solche an
erkannt und es fragt sich nur noch, ob ihnen verrechenbare Gegen
forderungen der Beklagten entgegenstehen. Hiebei ist davon aus
zugehen, daß die Verrechnung für solche Forderungen nicht mehr
stattfinden kann, hinsichtlich deren die Beklagte erst Gläubigerin
geworden ist, nachdem ihr die Klägerin die Verpfändung angezeigt
hatte, also erst nach dem 15. August 1900. Zwar ergibt sich
dies nicht aus einer ausdrücklichen Bestimmung des aOR, wie
bei der Forderungsabtretung (Art. 189 gON). Allein wenn auch
das Recht des Pfandgläubigers an der Forderung weniger weit
geht als das dem Zessionar als Eigentümer zustehende, so
liegen doch die Verhältnisse in Hinsicht auf die vorliegende Frage
in beiden Fällen gleich, indem hier wie vort ausgeschlossen sein
muß, daß der Berechtigte durch nachträglich erst entstehende Ein
wendungen gegen die Forderung in seiner einmal erworbenen
Rechtsstellung benachteiligt werde (vergl. auch Hafner, Kom
mentar Art. 215 Abs. 2; Wieland, Kommentar zum Sachen
recht des ZGB Art. 260 N. 2; Affolter, Zeitschrift des berui
schen Juristenvereins 25 S. 6; Rosfel, Droit des obligations,
S. 316).
Bei den drei von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen
ergibt sich nun über die Möglichkeit der Verrechnung aus den
Akten folgendes: Die behauptete Forderung von 347,132 Fr.
wurde von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der schweizerischen
Gesellschaft für elektrochemische Industrie A. G. widerklageweise
in einem im Jahre 1904 von Potterat gegen sie vor Richteramt
Bern angehobenen Prozesse geltend gemacht. Es handelt sich um
Schadenersatzansprüche, die auf einen im Jahre 1898 zwischen
der Gesellschaft für elektrochemische Industrie und Potterat ab
geschlossenen Bauvertrag gestützt werden, und die, soweit sie be
stehen, dadurch auf die Beklagte übergegangen sind, daß diese
infolge eines am 16. Oktober 1903 mit jener Gesellschaft ab
geschlossenen Fusionsvertrages deren Aktiven und Passiven über
nahm. Somit ist die Beklagte erst drei Jahre, nachdem ihr die
Verpfändung vom 13. August 1900 angezeigt worden war,
Forderungsgläubigerin geworden. Das Gleiche gilt, nach den
eigenen Angaben der Beklagten, für die zwei andern Forderungen:
Sie erklärt selbst, daß sie die Forderung Dupont erst am
- August 1903 abtretungsweise erworben habe und daß ihr die
Gerichtskostenbeträge im Graubündnerprozesse erst in den Jahren
1906 und 1907 zugesprochen worden seien. Eine Verrechnung ist
sonach bei allen drei Forderungen ausgeschlossen. Damit wird die
Frage ihres rechtlichen Bestandes gegenstandslos, ebenso der Antrag
der Beklagten, es sei die Beurteilung der Klage bis zur Erledigung
des Bernerprozesses zu sistieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
des Gerichtshofes des II. Kreises für den Bezirk Leuk vom
- Dezember 1911 bestätigt, mit der Modifikation immerhin,
daß das Dispositiv 1 des genannten Urteils gestrichen wird.