- Arteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1912
in Sachen Favetto Catella, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Elektrizitätswerk Kubel A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Stromlieferungsvertrag (Vertrag auf Lieferung elektrischer Energie).
Haftbarkeit des Elektrizitätswerkes für Stromunterbrechungen. Ver
tragsauslegung; Art. 114 COR. Grobes Verschulden des Werkes?
A. Durch Urteil vom 26. Februar 1912 hat das Oberge
richt des Kantons Appenzell A. Rh. in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:
Die klägerische Forderung ist gänzlich abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, dieses
Urteil wie auch den abweisenden Beschluß betreffend der gestellten
klägerischen Vorfrage dieses Urteils aufzuheben und die Klage zu
schützen , eventuell auf Rückweisung an die kantonale Gerichts
instan
zu neuer Beurteilung, weiterer Beweiserhebung und Be
weisergänzung, sowie auch um Aktenvervollständigung betr. der
von der Beklagten abzugebenden Akten, bezughabend auf die Ex
pertise . Ferner haben sich die Kläger vorbehalten, weitere Akten
vervollständigungsgesuche zu stellen, in Berufung auf alle die in
diesem Prozesse angerufenen Tatsachen, Beweismittel, gestellten
Begehren und Beweisanträge.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
rufungskläger die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Ver
treter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 15. April 1907 mit der Bodensee
Toggenburgbahn (BT) übernahmen die als Kollektivgefellschaft
ins Handelsregister eingetragenen Kläger die Ausführung
Unterbaues für das 4. Los der Sektion St. Gallen Wattwil jener
Bahn. Art. 6 des Vertrages setzte für die Fertigstellung der Ar
beiten bestimmte Termine fest und fixierte für den Fall der Nicht
einhaltung Konventionalstrafen. Außerdem wahrte sich die Boden
see Toggenburgbahn das Recht, im Falle wesentlichen Rückstandes
der Unternehmer sämtliche Installationen in Besitz zu nehmen und
die restierenden Bauarbeiten auf Kosten der Unternehmung zu voll
enden.
Nachdem infolge einer Anfrage der Kläger an die Beklagte vom
- Juni 1907 die Parteien behufs Lieferung von elektrischem
Strom zur Bedienung der Bohrmaschinen für den Wasserfluhtunnel
mit einander in Verbindung getreten waren, kam am 24. Juni
1907 ein Abonnementsvertrag zustande, wonach sich die Kläger
auf die Dauer von zirka 1½ Jahren zum Bezuge von elektri
schem Strom von 70 PS zu 90 Fr. Jahrespreis pro Pferd ver
pflichteten, und zwar auf Grund des von den Abonnenten als
verbindlich anerkannten Regulativs vom 1. Mai 1904 . Aus
diesem Regulativ sind als für die vorliegende Streitsache erheblich
hervorzuheben:
Art. 4. Die Stromlieferung geschieht im allgemeinen Tag
und Nacht ununterbrochen; dagegen behält sich das Kubelwerk
vor, dieselbe zur Vornahme von Revisions , Reparatur und Er
gänzungsarbeiten ohne vorherige Anzeige mittags 12 1 Uhr,
sowie an Sonn und gesetzlichen Feiertagen während der Tages
helle einzustellen, Leitungen für Bahnbetrieb ausgenommen.
Das Werk ist berechtigt, den Strom auch zu andern Zeiten
zu unterbrechen, sei es infolge höherer Gewalt oder zur Vor
nahme obgenannter Arbeiten. Diese Unterbrechungen sollen jedoch
auf das dringend Nötigste beschränkt und die Abonnenten jeweils
davon benachrichtigt werden, soweit solche überhaupt vorausgesehen
werden können."
Art. 5. Das Kubelwerk verpflichtet sich für möglichst rasche
Hebung allfälliger Betriebsstörungen zu sorgen; im übrigen hat
der Abonnent kein Recht, irgendwelche Entschädigung für allfällige
Unterbrechungen zu verlangen, was auch die Ursachen der letztern
sein mögen.
Dauert eine Unterbrechung, welche er nicht veranlaßt hat,
länger als 5 aufeinanderfolgende Tage, so tritt bei Pauschalabon
nenten eine Reduktion des Abonnementsbetrages pro rata tem
poris ein."
Der Strombezug begann am 15. Oktober 1907. Gerade da
mals hatte aber eine Periode außergewöhnlichen niedrigen Wasser
standes eingesetzt, die die Vorinstanz als gerichtsnotorisch anormal
und das Maß der erfahrungsgemäß von Zeit zu Zeit eintretenden
Niederwasserständen überschreitend bezeichnet hat. Nun hatte zwar
die Beklagte im Hinblick auf die stete Entwicklung ihres Werkes
schon am 2. November 1906 bei der Firma Escher, Wyß Co.
in Zürich eine Dampfturbine von 3000 PS bestellt, die laut Ver
trag auf den 15. Oktober 1907 hätte in Betrieb gesetzt werden
sollen. Allein die Lieferung und Montierung verzögerte sich bis
Mitte Dezember, und zwar zum Teil deshalb, weil sich -
wie
die Vorinstanz ebenfalls als gerichtsnotorisch feststehend angenom
men hat bei den Fundamentierungsarbeiten infolge höherer Ge
walt überaus langwierige Felsrutschungen ereigneten. Infolge
dieser Verhältnisse war die Beklagte außer Stande, die Lieferung
elektrischer Energie von Mitte Oktober bis Mitte Dezember im
vollen vertragsgemäßen Umfange ihren Abonnenten gegenüber auf
recht zu erhalten. So erfuhren auch die Kläger am 20. und
27. Oktober, sowie vom 1. November bis zum 10. Dezember
zeitweise Stromunterbrechungen. Die Beklagte anerkennt abzüglich
der laut Regulativ nicht in Frage kommenden Sonntage Unter
brechungen von total 380 Stunden; die Berechnung der Kläger
kommt auf total 479 Unterbruchstunden, wobei aber die Sonntage
eingerechnet sind.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1908 forderten die Kläger
wegen diesen Stromunterbrechungen von der Beklagten 9128 Fr.
für Lohnausfälle und Spesen; ferner ersuchten sie die Beklagte,
unter Vorbehalt ihrer Ansprüche auf Ersatz der allfällig infolge
der Verspätung zu leistenden Konventionalstrafen, bei der BT die
Verlängerung der Ablieferungstermine zu erwirken. Demgegenüber
anerbot die Beklagte unter Berufung auf Art. 5 des Regulativs
eine Reduktion pro rata temporis von 45 % pro November und
15 % pro Dezember 1907 im Gesamtbetrage von 315 Fr.
Als die Kläger in der Folge mit ihren Arbeiten immer mehr
in Rückstand gerieten, erklärten sie am 19. Juni 1908 der BT,
daß sie auf die Beendigung der Arbeiten nach Maßgabe des Ver
trages verzichteten und deren sofortige Übernahme durch die Bahn
begehrten, welchem Gesuch denn auch mit Vertrag vom gleichen
Datum entsprochen wurde.
Nach Erlaß eines Zahlungsbefehls für Beträge von 9628 Fr.
und 90,000 Fr. als Schadenersatz für Stromunterbrechungen
stellten die Kläger am
auf den die Beklagte Recht vorschlug,
26. Februar 1909 beim Bezirksgericht des Hinterlandes von
Appenzell A. Rh. die Rechtsbegehren: Es sei die Beklagtschaft
verpflichtet: 1. der Klägerin allen aus den im letzten Oktober,
November und Dezember stattgehabten Stromunterbrechungen des
von der Beklagten zu liefernden elektrischen Stromes entstandenen
Schaden voll und ganz zu ersetzen. 2. und speziell a) der Klä
gerin 9628 Fr. plus 5 % Zins seit 10. Dezember 1907 zu
bezahlen; b) der Klägerin als Entgelt für den weitern durch die
durch die Unterbrechungen begründete einmonatliche Verspätung
und deren Folgen speziell den materiellen in viele hundertlausend
gehenden und immateriellen Schaden, bestehend in dem durch den
Entzug der Arbeiten der Firma erwachsenen Präjudiz für ihr An
sehen, eine 75,000 Fr. gemäß richterlichem Ermessen übersteigende
Summe zu entrichten; c) und eventuell der Klägerin die eventuell
an die Bodensee Toggenburgbahn gemäß Vertrag vom 20. April
1907 zu bezahlende Konventionalstrafe bis zum Betrage von
75,000 Fr. zu ersetzen, der Klägerin für die durch die Betriebs
einstellung verursachte Schädigung ihres Ansehens eine durch
richterliches Ermessen festzusetzende Entschädigung zu bezahlen."
Vom Bezirksgericht des Hinterlandes abgewiesen, erneuerten die
Kläger ihre Begehren vor der zweiten Instanz. Diese bezw. die
auf Anordnung der Parteivertreter zur Prüfung und Begutachtung
der Prozedur bestellte Kommission holte ein Gutachten des Ober
ingenieurs Lüchinger in Zürich ein, der die ihm gestellten Fragen
wie folgt beantwortete: 1. Das Elektrizitätswerk Kubel hat vom
Jahre 1906 an bis zum Oktober 1907 nicht mehr elektrische
Energie abgegeben, als es bei der Leistungsfähigkeit seiner da
maligen Krafterzeugungsanlagen bei den Niederwasserständen, die
angenommen werden müssen und effektiv vorhanden waren,
produzieren vermochte . 2. Eine Reservekraft von 70 PS hätte
von den Klägern innert 10 Tagen aus Deutschland bezogen wer
den können. Bei Bezug von zwei Miet Lokomobilen aus der
Schweiz wäre es möglich gewesen, dieselben innert 6 8 Tagen
nach Erhalt der Bestellung betriebsbereit aufzustellen. Die Spesen
berechnet der Experte pro 24 Stunden auf 30 Fr. Mietzins und
185 Fr. Betriebskosten, wozu noch die Transportkosten von
3- 400 Fr. und sonstige Spesen für Montage und Bauhütten
von 800 1000 Fr. kommen. 3. Die Frage, ob es dem Kubel
möglich gewesen wäre, durch Beschaffung von Ersatzkraftmaschinen
über die Zeit des Tiefwasserstandes vom November bis Dezember
1907 in Verbindung mit den damaligen Kraftanlagen den Betrieb
aufrecht zu erhalten und die Abonnenten zu bedienen , hat der
Experte verneint mit der Begründung, die Beibringung der erfor
derlichen Aushilfsmaschinen von 2500 PS wäre, da dieselben in den
großen Spezialfabriken Deutschlands nicht einmal erhältlich, rein
unmöglich gewesen . Endlich hat der Experte ausgeführt, daß trotz
des anormalen nach seiner Aufstellung seit dem Bestand des
Werkes absolut niedrigsten Wasserstandes mit Hilfe der neuen
3000 pferdigen Dampfturbine der Betrieb voll hätte aufrecht er
halten werden können. Letzteres hat übrigens die Beklagte selbst zu
gegeben. Ein Gesuch der Kläger um Anordnung einer weiteren
Expertise wurde abgewiesen, ebenso am 30. Mai 1912 ein von
ihnen hiegegen wegen Rechtsverweigerung beim Bundesgericht er
hobener staatsrechtlicher Rekurs.
2. Mit der Vorinstanz ist zunächst der klägerische Stand
punkt abzulehnen, wonach schon die bloße Tatsache der Strom
unterbrechungen an sich eine die Beklagte zu Schadenersatz verpflich
tende Vertragsverletzung bedeute. Denn der für das Verhältnis
zwischen den Parteien allein ausschlaggebende Abonnementsvertrag
nebst dem darin als verbindlich anerkannten Regulativ statuieren
keineswegs eine Pflicht des Werkes zu ununterbrochener Strom
lieferung. Zwar behauptet die Klägerschaft, beim Vertragsschluß
von einem Vertreter des Kubelwerkes die dem Wortlaut des schrift
lichen Vertrages entgegenstehende mündliche Zusicherung un
unterbrochener Stromlieferung erhalten zu haben. Diese
Behauptung ist indessen nicht erwiesen. Einmal hat die Vorinstanz
festgestellt, daß der zum Beweise jener Zusicherung von der Be
klagten angerufene Zeuge nach kantonalem Prozeßrecht keinen an
nehmbaren Beweis zu schaffen vermöchte. Diese Fesistellung pro
zessualer Natur ist für das Bundesgericht verbindlich. Zudem hat
die Vorinstanz zutreffend auf die Unwahrscheinlichkeit der klägerischen
Behauptung hingewiesen, indem nicht anzunehmen ist, es wäre eine
so weitgehende und dem schriftlichen Vertrag widersprechende Zu
sicherung nicht darin aufgenommen worden. Übrigens hatten die
Kläger in ihrer Anfrage vom 4. Juni 1907 selbst nicht ununter
brochene Stromlieferung verlangt. Ist somit einzig auf den Ver
trag und das Regulativ abzustellen, so folgt aus dem Wortlaut
der Art. 4 und 5 des letztern das Recht des Kubelwerkes, in
Fällen höherer Gewalt und zwecks Vornahme bestimmter Arbeiten
den Strom wenn auch unter Beschränkung auf das dringend
Notwendigste und bei Pflicht zu möglichst rascher Hebung allfälliger
Betriebsstörungen zu unterbrechen. Diese Fälle sind jedoch, da
sich das Werk gemäß Art. 4 im allgemeinen zu ununterbrochener
Lieferung verpflichtet, als die einzigen anzusehen, in denen es zu
dieser Maßnahme schreiten darf. Insbesondere kann nicht etwa aus
Art. 1 des Regulativs ein Recht des Werks zu Stromunter
brechungen bei bloßem Unvermögen abgeleitet werden. Denn Art. 1
ist wie eben aus Art. 4 und 5 ersichtlich nur im Sinne
einer Angabe des Zweckes und einer allgemeinen Richtschnur für
das Verhalten des Wertes aufzufassen. Trotz dieser genauen Re
gelung der auf die Stromlieferung bezüglichen Rechte und Pflichten
des Werkes bedingt nun Art. 5 des Regulativs jegliche Schaden
ersatzpflicht für Stromunterbrechungen weg. Diese Bestimmung
hält jedoch, soweit sie die Haftung für dolus und grobe Fahr
lässigkeit einschließt, vor Art. 114 (alt) ON nicht Stand.
Nun erblicken die Kläger ein schweres Verschulden der Be
klagten in einer Reihe von Momenten, die aber die Vorinstanzen
mit Recht teils als tatsächlich unrichtig, teils als unerheblich er
klärt haben. So ist durch die obergerichtliche Erpertise die klägerische
Behauptung widerlegt, die Beklagte sei zur Zeit des Vertragsab
schlusses bereits mit Abonnenten überlastet gewesen und habe ge
wußt, daß sie ihren Verpflichtungen nicht werde nachkommen
können. Sodann kann der Beklagten nicht zum Verschulden ange
rechnet werden, daß sie zur Hebung der Störungen nicht Reserve
kräfte anschaffte: aus der Expertise geht hervor, daß es der Be
klagten schlechthin unmöglich war, Ersatzmaschinen oder Fremdstrom
von der nötigen Intensität zu beschaffen. Auch der fernere Stand
punkt der Kläger ist nicht haltbar, die Beklagte hätte ihnen eine
Lokomobilreserve beschaffen sollen. Eine solche weitgehende Pflicht
der Beklagten haben die kantonalen Instanzen mit Recht verneint
und im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte
zweifellos ihre Mitwirkung nach dieser Richtung nicht versagt
hätte, wenn die Kläger bei ihr darum vorstellig geworden wären.
Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung, es könne in
der Nichtanzeige der Wiederaufnahme der unterbrochenen Strom
lieferungen an die Kläger kein Verschulden der Beklagten erblickt
werden. In der Tat war es dieser, solange der abnorme Wasser
stand anhielt und die bestellte Dampfreserve nicht in Betrieb
stand, unmöglich, den Wiederbeginn der Stromlieferungen anzu
zeigen. Endlich darf es der Beklagten nicht zum Verschulden an
gerechnet werden, daß sie den Klägern keine bevorzugte Stellung
vor den übrigen, mit gleichlautenden Verträgen versehenen Abon
nenten einräumte. Vielmehr ist der von der Beklagten und von
den Vorinstanzen vertretenen Ansicht beizupflichten, daß allen Abon
nenten gleiches Recht auf Stromlieferung zusteht, und daß die Be
klagte im Gegenteil die Kläger nicht hätte besser stellen dürfen,
wollte sie nicht die kantonalen Behörden zum Einschreiten veran
lassen. Deshalb liegt auch kein Verschulden der Beklagten vor,
wenn sie die laut Expertise bei Bedienung aller Abonnenten
für die damaligen Verhältnisse viel zu schwache Dampfreserve
von 1000 PS nicht in Betrieb setzte. Auch den Klägern hätte da
durch bei weitem nicht die erforderliche Energie zugeführt werden
können, trotzdem im übrigen die Beklagte alles daran gesetzt hatte,
durch möglichste Einschränkung des Betriebs und Ausschaltung der
sog. Abstellabonnenten ihren vertraglichen Pflichten den übrigen
Abonnenten gegenüber nach Kräften nachzukommen.
3. Als entscheidende Ursachen der Stromunterbrechungen haben
aber die Kläger die Momente des niedrigen Wasserstandes
und der nicht rechtzeitigen Inbetriebsetzung der bei
Escher Wyß bestellten Dampfturbine von 3000 PS
bezeichnet und die Beklagte für beide verantwortlich machen wollen,
indem sie einmal das Bestehen eines abnormalen Wassermangels
in Abrede gestellt und zudem geltend gemacht haben, es sei Pflicht
der Beklagten gewesen, diese Verhältnisse vorauszusehen; in der
Vernachlässigung jener Pflicht liege eine grobe Fahrlässigkeit. So
dann haben die Kläger in Bezug auf die Verspätung bei der In
betriebsetzung der Dampfreserve ausgeführt, hier liege das Ver
schulden der Beklagten in der zu späten Bestellung jener Reserve,
sowie darin, daß sie sich den Klägern gegenüber zur Stromlieferung
verpflichtet habe, trotzdem ihr bekannt gewesen sei, daß die Liefe
rungsfrist nicht werde eingehalten und infolgedessen die Kläger
schaft nicht werde vertragsgemäß bedient werden können. Zum Be
weis ihrer Behauptungen haben die Kläger ein Privatexpertengut
achten zu den Akten gelegt.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewendet, daß der niedrige
Wasserstand als höhere Gewalt und die verspätete Lieferung der
Turbine als Zufall in Verbindung mit den als höhere Gewalt sich
darstellenden Felsrutschungen ihre Ersatzpflicht für den dadurch ver
ursachten Schaden ausschließe. Bezüglich des niedrigen Wasser
standes ist dieser letzteren Argumentation ohne weiteres beizu
pflichten. Denn wenn einem Werk wie dem der Beklagten die
Pflicht obliegt, im Rahmen des Normalen liegende Wasserstände
vorauszusehen und ihnen zu begegnen, so darf jene Pflicht keines
wegs auf alle Eventualitäten schlechthin, auch auf die außerhalb
der bisherigen Erfahrung liegenden, ausgedehnt werden. Dann liegen
vielmehr nur Ereignisse höherer Gewalt vor. Um solche hau
delt es sich nach der Feststellung der Vorinstanz in casu, weshalb
in dieser Richtung die Beklagte keine Verantwortlichkeit trifft.
Die weitere Frage, ob die Beklagte für die verspätete In
betriebsetzung der bei Escher, Wyß Cie. bestellten
Dampfturbine von 3000 PS einstehen muß, kann offen bleiben,
sofern sich an Hand der Akten mit Sicherheit feststellen läßt, daß
die Beklagte bei Nichteintreten des Niederwasserstandes auch ohne
jene Dampfturbine genügend elektrische Energie zur gleichmäßigen
Bedienung aller Abonnenten und damit der Kläger hätte produ
zieren können. Denn in diesem Falle tritt das Moment der ver
späteten Inbetriebsetzung der Dampfturbine außerhalb des Kausal
zusammenhanges zwischen Schaden und schädigender Handlung, und
die Klage muß einfach aus dem Grunde abgewiesen werden, weil
für die dann einzige als höhere Gewalt sich darstellende Ursache
des Schadens nämlich den Niederwasserstand die Beklagte
nicht einzustehen hat. Dem Experten ist nun die genannte Frage
allerdings entgegen den Anträgen der Beklagten nicht zur Beant
wortung vorgelegt worden. Trotzdem gestattet die Expertise den
sichern Schluß, daß auch ohne Dampfturbine, aber bei normalem
Wasserstand, der Betrieb hätte aufrecht erhalten werden können.
Laut Expertise waren nämlich im Oktober 1907 mit Einschluß der
vorhandenen Dampfreserve, aber ohne die bei Escher, Wyß Cie.
bestellte Dampfturbine Maschinenkapazitäten von total 6500 KW
in Betrieb; dabei betrug die höchste effektive Belastung am 27. Ok
tober 3790 KW. Diesem Bedarf hätte offenbar bei genügendem
Wasserstand das Werk gerecht zu werden vermocht. Es braucht
daher diese Frage zu ihrer ausdrücklichen Beantwortung dem Ex
perten nicht noch besonders vorgelegt zu werden.
4. Entfällt somit mangels eines für den Schaden kausalen
Verschuldens der Beklagten ihre Ersatzpflicht, so braucht auf die
Substantiierung des Schadens und die Frage des Kausalzusammen
hanges zwischen dem angeblichen Schaden und den Stromunter
brechungen als schädigender Handlung nicht eingetreten zu werden.
Immerhin sei bemerkt, daß den Klägern nach allgemeinen Vertrags
grundsätzen die Pflicht oblag, den drohenden Schaden nach Kräften
abzuwenden, wenigstens mit denjenigen Mitteln, deren Aufwendung
nicht bedeutender gewesen wäre als der Betrag des mutmaßlichen
Schadens selbst. Nun hätten laut Expertise die Kläger in der Tat
den von ihnen auf viele hunderttausend Franken angegebenen
Schaden in kürzester Frist und mit einem Aufwand von etwa
4000 Fr. abwenden können. Wäre sonach bei pflichtgemäßem Ver
halten der Kläger jeder weitere Schaden verhütet worden, so könnte
die Beklagte höchstens zum Ersatze jener 4000 Fr. an die Kläger
angehalten werden, und dieser Betrag müßte wiederum infolge kau
salen Mitwirkens von Ereignissen höherer Gewalt (der Fels
rutschungen) eine Herabsetzung erfahren; endlich wären noch die
315 Fr. abzurechnen, die die Beklagte den Klägern bereits
Reduktion des Abonnementspreises pro rata temporis offeriert hat.
Die Klage ist sonach gänzlich abzuweisen. Die Beklagte ist je
doch bei der vor Obergericht abgegebenen Erklärung zu behaften,
womit sie den Klägern den diesen gebührenden Anteil an dem im
Prozesse gegen Escher, Wyß Cie. erzielten Gewinne überlassen
werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewicien und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Appenzell A. Rb. vom 26. Februar
1912 in allen Teilen bestätigt.