- Arteil der 1. Zivilabteilung vom 12. Juli 1912
in Sachen D. Maier Cie., Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl.,
gegen Siccardy, Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Art. 56 0G. Rechtsanwendung beim Distanzkauf. Recht jeder Ver
tragspartei, die ihr obliegende Teilleistung aus einem Sukzessivliefe
rungsgeschäfte zurückzuhalten, wenn sich der Gegenkontrahent mit
einer früher verfallenen Teilleistung im Verzuge befindet. Die blosse
Erklärung, künftig nicht mehr bezw. nur zu vertragswidrigen Be
dingungen liefern zu wollen, begründet noch keinen Verzug des Ver
käufers.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Der Kläger Siccardy verkaufte durch Vertrag vom
- Dezember 1909 der Beklagten D. Majer Cie. 4000 bis
5000 kg rondelles en caoutchouc la Qualität, lieferbar
bis 1. Dezember 1910, zum Preise von 7 Fr. 25 Cts. per kg.
Nachdem schon in den Monaten Dezember 1909, Januar und
Februar 1910 kleinere Quanten geliefert und bezahlt worden wa
ren, sandte der Kläger am 2. März 1910 der Beklagten neuer
dings 138,8 kg der fraglichen rondelles, nämlich 38,8 kg durch
die Post, 100 kg als Frachtgut und übermittelte ihr hiefür zwei
Rechnungen von 283 Fr. 30 Cts. payable en ma traite fin
mars und von 633 Fr., payable en ma traite le 15 avril
prochain . Andererseits rief die Beklagte am 11. März je wei
tere 200 kg auf Anfang April und Mai 1910 ab und ermäch
tigte am 14. März den Kläger, für die beiden Fakturen vom
- März 2 Wechsel auf sie, zahlbar zu den von ihm angegebenen
Terminen bei der Eidgenössischen Bank in Basel zu ziehen. Noch
vor Verfall dieser Wechsel erhoben sich indessen zwischen den Par
teien Meinungsverschiedenheiten über einen von der Beklagten ge
forderten nachträglichen Preisabzug an der (bezahlten) Faktur vom
- Dezember 1909. Infolgedessen schrieb der Kläger der Be
klagten am 19. März, daß er nicht mehr liefern werde, bevor die
beiden noch ausstehenden Rechnungen, bezw. Tratten, alfo auch
diejenige per 15. April bezahlt seien: am 21. März stellte er die
weiteren Begehren, daß ihm vor Ausführung weiterer Lieferungen
eine genaue Tabelle über die Verteilung der künftigen Abrufe ein
geschickt werde, daß künftig die Waare in Laval vor Empfang
nahme geprüft und auch bezahlt werden müsse. Die Beklagte er
widerte auf den ersteren Brief am 20. März, daß sie keinerlei
Zahlung leisten werde, wenn der Kläger die abgerufene Ware
nicht liefere, auf den letzteren erklärte sie am 23. März, daß sie
die darin gestellten Bedingungen nicht anerkenne. Dementsprechend
ließ sie die beiden Wechsel per Ende März und 15. April 1910
uneingelöst zurückgehen. Der Beklagte seinerseits stellte die Liefer
ungen ein und klagte bei den baslerischen Gerichten auf Zahlung
der Wechselsummen, inklusive Retour und Zahlungsbefehlskosten,
zusammen 921 Fr. 50 Ets. nebst Zinsen zu 6 % auf den
Wechselsummen je seit Verfalltag. Die Beklagte bestritt diese For
derung an sich nicht, erhob aber widerklageweise eine Gegenforder
ung von 8000 Fr. wegen des ihr durch Nichtlieferung des ver
traglichen Restquantums von zirka 4000 kg rondelles entgangenen
Gewinns.
B. Durch Urteil vom 22. Dezember 1911 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt in Bestätigung des erst
instanzlichen Entscheides die Klage gutgeheißen und die Widerklage
abgewiesen.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit folgenden
Anträgen
- Es seien die Urteile des Zivilgerichtes Basel Stadt vom
- November 1911 und des Appellationsgerichtes Basel Stadt
vom 22. Dezember 1911 aufzuheben.
- Der Kläger sei mit seiner Klage gänzlich abzuweisen und
widerklageweise zur Zahlung von 7083 Fr. 70 Cts. nebst 5 %
Zins vom Tage der Widerklage an zu verurteilen.
- (Kosten).
- Eventuell sei zunächst entweder durch das Bundesgericht selbst
oder durch Rückweisung der Akten an die Vorinstanz das Gut
achten eines Sachverständigen über folgende Punkte einzuholen:
a) daß es für einen Käufer, der auf Abruf kaufe, unmöglich
sei, von vornherein eine genaue Tabelle über seine künftigen Ab
rufe auszufertigen, und daß dies überhaupt und insbesondere in
dieser Branche nicht üblich sei,
b) daß es in dieser Branche üblich sei, die Zahlung dreißig
Tage nach Eingang der Ware zu leisten,
c) daß der Käufer, der auf Abruf kaufe, wenn der Vertrag
nichts Gegenteiliges bestimme, vollständig frei sei, abzurufen, wann
und wie er wolle,
d) daß die fraglichen rondelles ein Saisonartikel seien, für
den in den Monaten Juni August die Hauptnachfrage herrsche,
und daß daher die Nachfrage nach solchen im Sommer 1910 sehr
groß gewesen sei,
e) daß der ihr, der Beklagten, entgangene Gewinn mindestens
2 Fr. per kg betrage,
f) daß solche rondelles aus Automobilschläuchen verfertigt wer
den, und die Selbstfabrikation unter diesen Umständen für sie, die
Beklagte, einen Verlust habe bringen müssen.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
D. -
klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
des Klägers hat auf Abweisung der Berufung angetragen;
in Erwägung:
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes ist gegeben. Denn
allein materiell zu be
einerseits übersteigt der Streitwert der -
urteilenden Widerklage auch nach Abzug des nur zur Verrech
nung mit der Klageforderung geltend gemachten Teiles den Betrag
von 2000 Fr., übrigens speziell auch die für das mündliche
Berufungsverfahren erforderlichen 4000 Fr. Anderseits ist auch
das weitere Erfordernis der Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes
gegeben, nachdem beide Parteien der Kläger schon vor erster,
die Beklagte ausdrücklich vor zweiter Instanz sich auf schwei
zerisches Recht berufen und damit zur Genüge bekundet haben, daß
sie die Regelung ihrer vertraglichen Beziehung diesem unterstellt
haben wollten.
- In der Sache selbst ist mit den Vorinstanzen davon aus
zugehen, daß von einer Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung,
wie sie den Gegenstand der Widerklage bildet, vorliegend schon des
halb nicht die Rede sein kann, weil die Beklagte durch ihr Verhalten den
Kläger zur Einstellung der Lieferungen berechtigt hat. Denn un
bestrittenermaßen handelt es sich bei dem Vertrage vom 22. De
zember 1909 zwischen den Parteien um ein sog. Sukzessivliefe
rungsgeschäft, d. h. um einen Kauf, bei dem die Ware nach Mei
nung der Parteien in Raten auf Abruf geliefert werden sollte.
Bei solchen Geschäften kann aber zwar jeder Kontrahent im Zwei
fel die ihm obliegende Teilleistung (der Verkäufer die weitere Lie
ferungsrate, der Käufer den Kaufpreis für die frühere Teillieferung
zurückhalten, wenn der Gegenkontrahent seinerseits mit einer Teil
leistung (also der Käufer mit einer Kaufpreis , der Verkäufer mit
einer Lieferungsrate) im Verzuge ist, dagegen besteht dieses Recht
nicht etwa auch schon bei bloß drohendem Verzuge: die Rückhal
tung ist also nur zulässig, um die Vornahme einer bereits ver
fallenen und nicht um die Vornahme einer erst künftig verfallenden
Leistung durch den Gegenkontrahenten zu erzwingen (vergl. darüber
einerseits die Entscheide in Praris des Bundesgerichtes Bd.1
Nr. 64 und 103, anderseits Staub, Erkurs zu 374 Nr. 119ff.).
Demnach war aber der Kläger mit dem Momente und für
so lange befugt, weitere Lieferungen zu verweigern, als die Be
klagte den per Ende März 1910 verfallenen Wechsel über
283 Fr. 30 Cts. nicht einlöste. Denn dieser Wechsel war für die
eine Teillieferung vom 2. März gezogen worden. Indem die Be
klagte sich am 14. März mit der Wechselziehung einverstanden er
klärte, anerkannte sie, daß der Kaufpreis für jene Lieferung am
Verfalltage des Wechsels fällig sei; sie kann sich daher nicht, wie
sie dies im Prozesse versucht hat, zur Rechtfertigung der Nichtein
lösung des Wechsels darauf berufen, daß sie nach der bisherigen
Übung eine längere Zahlungsfrist hätte beanspruchen können; denn
diese Übung könnte nur dann in Betracht fallen, wenn keine Ver
einbarung über den Zahlungstermin vorläge. Vielmehr hätte sie
die Zahlung nur dann verweigern dürfen, wenn der Kläger seiner
seits sich an letzterem im Lieferungsverzuge befunden hätte.
Dies behauptet nun allerdings die Beklagte, aber zu Unrecht. Denn
es steht fest, daß sie die nächste Lieferung erst auf Anfang April
abgerufen hatte, und zwar wie aus dem maßgebenden Briefe vom
11. März hervorgeht, ausdrücklich nur in dem Sinne, daß die
abgerufenen 200 kg bis dann spediert, d. h. ab Laval versandt
sein und nicht, daß sie bis dann in Basel eingetroffen sein müssen.
Wurde aber die nächste Lieferungsrate erst Anfang April fällig,
so kann logischer Weise nicht davon gesprochen werden, daß der
Beklagte sich bei Verfall des Wechsels, Ende März im Verzuge
befunden habe. Denn die bloße Drohung, nicht zu liefern, begrün
det sowenig einen Lieferungsverzug des Verkäufers, wie die Dro
hung, nicht zu zahlen, einen Zahlungsverzug des Käufers. Aus
beiden ergibt sich vielmehr nur die Möglichkeit und Wahrscheinlich
keit eines künftigen Verzuges. Vorhanden ist der Verzug erst dann,
wenn die Drohung verwirklicht, die Leistung also tatsächlich bei
Verfall nicht bewirkt worden ist. Die in den Schreiben des Klägers
vom 19. und 21. März 1910 enthaltene Erklärung, daß er künf
tig nur noch unter gewissen Bedingungen liefern werde, konnte
ihn für sich allein also auch dann nicht in Verzug bringen, wenn
diese Bedingungen, wie dies wenigstens zum Teil offensichtlich zu
trifft, vertragswidrig waren. Lediglich wegen der daraus sich er
gebenden Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verzuges aber durfte
die Beklagte nach dem eingangs Gesagten die Zahlung bereits aus
geführter Lieferungen nicht verweigern. Indem sie dies dennoch tat,
geriet sie ihrerseits in Zahlungsverzug und gab damit dem Kläger
das Recht, die Lieferungen einzustellen. Zu einem andern Ergebnis
könnte man auch dann nicht gelangen, wenn man ensprechend dem
heutigen Verlangen der Beklagten bei der Bestimmung der Fällig
keit des Wechsels die Respekttage mitberücksichtigen wollte, da der
Kläger nach dem Wortlaute des Abrufes seiner Vertragspflicht
offenbar auch dann noch genügt hätte, wenn er die Ware erst am
2. oder 3. April versandt hätte.
Die Widerklage muß daher schon aus diesen Gründen, und ohne
daß es des Eintretens auf die weiteren Einreden des Klägers be
dürfte, verworfen werden;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 22. Dezember 1911
in allen Teilen bestätigt.