- Arteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1912
in Sachen Rutishauser Stüßt, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Eidgenössische Bank A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Eigentumsklage gegen den bösgläubigen Fahrnis
erwerber auch dann, wenn er (infolge Verpfändung bei einem Dritten)
nur im mittelbaren Besitze der Fahrnis ist.
A. Der Klägerin sind in den Monaten Juli bis September
1911 von ihrem damals kaum 20 jährigen Kommis Karl Kupper
u. a. folgende, auf den Inhaber lautende Werttitel entwendet
worden:
Fr. 2,000 3¾ % Obligationen der Zürch. Kantonalbank,
Nr. 451,594/95 mit Coupons per 20. Sep
tember 1911,
Fr. 10,000 4% Obligationen von Leu Cie., Nr. 96,396,97
mit Coupons per 15. August 1911 u. ff.,
Fr. 5,000 4 % Obligationen der Gewerbebank, mit Coupons
per 31. Januar 1912,
Fr. 25,000 4 ¼ % Obligationen der St. Galler Hypotheken
kasse, Nr. 482/86 mit Coupons per 31. De
zember 1911 u. ff.
Kupper war in der kritischen Zeit in der Wechselstube der Klä
gerin beschäftigt gewesen. Es lag ihm dort die Führung der Bücher
über Ein und Ausgang der durch die Wechselstube gekauften Pa
piere ob. Auch hatte er die betreffenden Bordereaux und Zins
abrechnungen auszustellen. Die Titel selbst wurden durch den Kassier
Gruber oder durch den Prokuristen Knauer verwahrt; dem Kupper
wurden sie nur auf das Pult gelegt, damit er die notwendigen
Angaben daraus ersehen könne.
Die entwendeten Titel verpfändete Kupper jeweilen bei der Be
klagten, welche seit dem 12. Dezember 1910 Termingeschäfte an
der Zürcher und an auswärtigen Börsen für ihn ausführte. Die
nähern Umstände, unter denen sich der Verkehr zwischen der Be
klagten und Kupper abspielte, sind aus Erwägung 2 hienach er
sichtlich.
Die von Kupper verpfändeten Titel lombardierte die Beklagte
ihrerseits bei der Zürcher Kantonalbank. Die eigenen Obligationen
dieser letztern, die auf den 28. Oktober 1911 gekündigt waren,
wurden der Beklagten von der Kantonalbank bei Verfall mit
2008 Fr. 75 Cts. gutgeschrieben, worauf die Beklagte diesen Be
trag ihrerseits dem Kupper gutschrieb.
B. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin
von der Beklagten, gestützt auf Art. 206 OR alter Fassung, die
unbeschwerte Herausgabe der sub. A aufgezählten Titel, wogegen
die Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat
die Beklagte vor der kantonalen Instanz damit begründet, daß es
sich nicht um gestohlene, sondern um anvertraute Sachen handle,
an denen sie somit, weil sie bei deren Empfang gutgläubig gewesen
sei, gemäß Art. 213 OR ein Pfandrecht erworben habe. Außer
dem hat die Beklagte die Einrede der mangelnden Passiv
legitimation erhoben, weil die Verfügung über die streitigen
Titel nicht ihr, der Beklagten, sondern der Zürcher Kantonalbank
zustehe.
C. Durch Urteil vom 29. März 1912 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, die 10,000 Fr. 4 % Obliga
tionen Leu Cie. Nr. 96,396/7 mit Coupon per 15. August
1911, die 5000 Fr. 4% Obligationen Gewerbebank Zürich
Nr. 727 mit Coupon per 31. Januar 1912, sowie die 25,000 Fr.
414 % Obligationen St. Galler Hypothekenkasse Nr. 482, 6 mit
Coupon per 31. Dezember 1911 u. ff. bei der Kantonalbank aus
zulösen und die Titel der Klägerin unbeschwert herauszugeben;
ferner ist sie schuldig, an die Klägerin zu bezahlen 2008 Fr.
75 Cts. nebst Zins à 5 % seit 8. Dezember 1911.
Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß
es sich um gestohlene Sachen handle, die daher gemäß Art. 206
OR alter Fassung, da die Voraussetzung des zweiten Satzes dieser
Gesetzesbestimmung nicht zutreffe, auch dem gutgläubigen Erwerber
abverlangt werden könnten. Das Handelsgericht hat deshalb die
Frage, ob die Beklagte den Besitz an den betreffenden Wertpapieren
gut oder bösgläubig erworben habe, nicht untersucht.
D. Gegen dieses, ihr am 27. August zugestellte Urteil hat
die Beklagte am 10. September die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten
diesen Antrag wiederholt und u. a. damit begründet, daß der
Klageanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2 SchlT ZGB nach dem
neuen Recht zu beurteilen sei, weil es sich bei der Frage, ob und
inwieweit die Vindikationsklage gegeben sei, um die Umschreibung
des Inhaltes des Eigentums handle; nach dem neuen Rechte aber
sei die Vindikation von Inhaberpapieren gegenüber dem gutgläubigen
Erwerber auch dann ausgeschlossen, wenn die Papiere dem Eigen
tümer gestohlen oder sonstwie gegen seinen Willen abhanden ge
kommen seien.
Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Beklagten in der heutigen Verhandlung auf
geworfene Frage, ob der vorliegende Vindikationsanspruch gemäß
Art. 1 und 17 Abs. 1 SchlT ZGB nach dem alten, oder aber
gemäß Art. 17 Abs. 2 nach dem neuen Recht zu beurteilen sei
(vergl. einerseits Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 1912
i. S. Banque populaire genevoise c. Bornet Erw. 1 , ander
seits Fick in der schweiz. Juristenzeitung 9 S. 120 ff.), braucht
jedenfalls dann nicht entschieden zu werden, wenn sich ergibt, daß
die Beklagte beim Erwerb der streitigen Wertpapiere bösgläubig
war; denn alsdann ist die Klage sogar nach der die Vindikation
beschränkenden Bestimmung des Art. 935 ZGB gutzuheißen.
Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die in Betracht kom
menden Wertpapiere als gestohlene, bezw. als solche Sachen zu
betrachten seien, die der Klägerin wider ihren Willen abhanden
gekommen seien (Art. 206 OR alter Fassung und 934 ZGB).
Denn beide Gesetzgebungen schließen die Vindikation auch anderer
Sachen doch nur gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aus.
Weiterhin ist auch die von der Beklagten erhobene Einrede
AS 38 II S. 188.
der mangelnden Passivlegitimation (vergl. oben Fakt. B
am Schluß) sowohl nach dem alten als nach dem neuen Rechte
abzuweisen, weil nach beiden Gesetzgebungen die Eigentumsklage
nicht nur gegen den unselbständigen oder unmittelbaren Besitzer
(Detentor), sondern auch (und sogar in erster Linie) gegen den
selbständigen oder mittelbaren ( juristischen") Besitzer (Possessor)
gerichtet werden kann, und weil übrigens der bösgläubige Erwerber,
der sich der Sache entäußert hat, dadurch seiner Verpflichtung zu
deren Rückerstattung, bezw. zum Ersatz ihres Wertes, nicht ent
hoben wird (vergl. für das bisherige Recht BGE 25 II S. 578 f.
Erw. 2, für das neue Recht: Ostertag, Anm. 17 zu Art. 934,
Wieland, Aum. 10c zu Art. 934, sowie Anm. 4b zu Art. 930
und 931 ZGB; ferner, betreffend den Fall der Entäußerung:
Art. 207 OR alter Fassung, sowie Wieland, Anm. 10c zu
Art. 934). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Klägerin
auf eine Klage gegen die Zürcher Kantonalbank zu verweisen, weil
sie (die Beklagte) die von Kupper als Pfand erhaltenen Titel
ihrerseits bei dieser Bank verpfändet habe und deshalb nicht mehr
darüber verfügen könne. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, die
Titel von dem zu Gunsten der Kantonalbank darauf haftenden
Pfandrecht zu befreien und der Klägerin daran den unbeschwerten
Besitz zu verschaffen.
Endlich ist, sofern die Beklagte die Titel bösgläubig erworben
hat, die Klage auch hinsichtlich der von der Kantonalbank bereits
mit 2008 Fr. 75 Cts. zurückbezahlten eigenen Obligationen gut
zuheißen, trotzdem diese Obligationen wahrscheinlich überhaupt nicht
mehr in natura vorhanden sind. Denn es ist unbestritten, daß die
Beklagte deren Gegenwert erhalten hat; in welcher Weise sie
aber diesen Gegenwert verwendet hat, ist wiederum unerheblich, so
bald feststeht, daß sie schon bei der Entgegennahme der Titel und
also auch bei deren Einkassierung nicht gutgläubig war.
2. Was nun die Frage nach dem guten oder bösen Glauben
der Beklagten betrifft, so ist davon auszugehen, daß zwar für den
Pfandnehmer keine allgemeine Erkundigungspflicht hinsichtlich
der Verfügungsberechtigung des Verpfänders von Inhaberpapieren
besteht, daß jedoch derjenige nicht als gutgläubig gelten kann, der
nach den Umständen, unter denen ihm ein Pfand angeboten wurde,
zu Verdacht Anlaß haben mußte. Dies trifft nun aber im vor
liegenden Falle offensichtlich zu. Kupper war der Beklagten nach
der eigenen Aussage ihres Teilhabers Rutishauser vollständig un
bekannt", als ste am 8. Dezember 1910 eine Anfrage von ihm
erhielt, welches ihre Bedingungen für Termin und Comptant
Geschäfte an hiesiger und auswärtigen Börsen seien, und wie
hoch die jeweiligen Deckungen für Termingeschäfte sein müßten.
Nichtsdestoweniger führte die Beklagte schon am 12. Dezember,
und ohne sich über Kupper erkundigt zu haben, ein Termingeschäft
für ihn aus. Als sie dann im Januar 1911 Erkundigungen über
ihn einzog, erfuhr sie, daß er bei der Klägerin in Stellung fei.
Da die Beklagte diese Information nie produziert hat, trotzdem
sich ihr Teilhaber Rutishauser in der Strafuntersuchung gegen
Kupper dazu anheischig gemacht hatte, so ist als wahrscheinlich an
zunehmen, daß jene Information noch andere Angaben enthielt,
auf Grund deren die Beklagte Verdacht schöpfen mußte. Wäre aber
auch nichts anderes darin enthalten gewesen, als daß Kupper bei
der Klägerin in Stellung sei, so wäre damit doch für die Be
klagte die Möglichkeit und auch die Pflicht gegeben gewesen, ge
nauere Informationen über Kupper einzuholen, worauf sie erfahren
hätte, daß es sich um einen subalternen, kaum erst volljährig ge
wordenen Angestellten mit 125 Fr. Monatsgehalt handle, dessen
Eltern in ganz bescheidenen Verhältnissen lebten und kein Ver
mögen versteuerten, und der auch selber auf redlichem Wege kaum
in den Besitz von Wertpapieren im Betrage von 40,000 Fr. ge
langt sein konnte. Alsdann aber wäre die Beklagte mit Rücksicht
auf die besonderen Umstände des Falles verpflichtet gewesen, von
Kupper einen Ausweis über die Herkunft der betreffenden Wert
papiere zu verlangen. Kupper hat der Beklagten nun allerdings
ob auf Verlangen oder von sich aus, ist nicht festgestellt
Erklärungen darüber zu geben versucht, wie er in den Besitz der
Titel gekommen sei; diese Erklärungen aber trugen so sehr den
Stempel der Unglaubwürdigkeit, daß die Beklagte sich darauf in
guten Treuen nicht verlassen konnte. Auch wäre es ihr ein leichtes
gewesen, in Erfahrung zu bringen, daß es sich bei den angeblichen
Kapitalisten, für deren Rechnung Kupper zu spekulieren vorgab,
um einen Schreiber auf der Staatskanzlei und einen Arbeiter in
einer Maschinenfabrik handelte. Vollends aber mußte sie Verdacht
schöpfen, als Kupper zur Deckung für eine unsinnige Hausse
spekulation in Canadian Pacific Aktien (250 Stück à zirka
240 Dollar, also eine Position von rund 300,000 Fr.) Obliga
tionen im Betrage von 15,000 Fr. mit der Bemerkung bei der
Beklagten deponierte, er werde diese Titel in drei Tagen wieder
zurücknehmen; denn dies deutete geradezu auf die Möglichkeit hin,
daß Kupper die Titel aus fremdem Gewahrsam genommen hatte
und darauf bedacht war, der Entdeckung seiner Veruntreuung durch
möglichst rasche Restitution der Titel zuvorzukommen. Braucht nun
auch nicht angenommen zu werden, daß die Beklagte das Verhalten
Kuppers tatsächlich in diesem Sinne gedeutet habe, so liegt nach
dem Gesagten doch immerhin der Fall vor, daß die Beklagte bei
der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von
ihr erwartet werden durfte, nicht gutgläubig sein konnte.
Dies hat aber sowohl nach dem bisherigen als nach dem neuen
Recht (vergl. einerseits z. B. BGE 25 II 846, anderseits Art. 3
Abs. 2 ZGB) zur Folge, daß die Beklagte sich nicht auf ihren
angeblich guten Glauben berufen kann.
3. Auf Grund dieses Ergebnisses ist die Klage nach dem
in Erw. 1 gesagten gutzuheißen, ohne daß zu den von der Be
klagten aufgeworfenen Fragen betreffend das anzuwendende Recht
und betreffend die Qualifikation der streitigen Wertpapiere als
gestohlener Sachen Stellung genommen zu werden braucht.
Unerheblich ist endlich auch, ob Kupper
wie die Beklagte be
hauptet, nur infolge mangelhafter Kontrolle
seitens der Klägerin
in der Lage gewesen sei, die fraglichen Titel zu entwenden. Dieser
Umstand könnte gegenüber einer Schadenersatzklage aus Art. 50,
bezw. 41 OR ins Gewicht fallen, nicht aber gegenüber einem
Vindikationsanspruch.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 29. März 1912 bestätigt.