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Arteil der II. Zivil-Abteisung vom 30. Oktober 1912
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Kreis II,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Balmer, Kl. u. Ber. Bekl.
Grunddienstbarkeit des Fahrens auf einem Schmalspurgeleise über
das Bahnhofgebiet bis an die Geleise der Bahn, mit Pflicht der Bahn,
die zum Ein- und Ausladen notwendigen Eisenbahnwagen zur Ver
fügung zu halten. Art. 730 Abs. 2 ZGB ist nicht öffentlicher Ord
nung im Sinne von SchlT 2. Handlungen können Gegenstand der
Grunddienstbarkeit sein, wenn sie neben den in Art. 730 Abs. 1 ge
nannten Gegenständen erscheinen.
A. Durch Urteil vom 29. Mai 1912 hat das Obergericht
des Kautons Luzern erkannt:
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Die Beklagtschaft habe das Recht des Klägers, als Besitzer
des Wohnhauses mit Magazin bei der Station Schüpfheim, auf
das bestehende Hilfsgeleise durch das Stationsgebiet und in glei
cher Höhe mit demselben bis an das Stationsgeleise anzuerkennen.
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Habe die Beklagtschaft dem Kläger die Benutzung des frag
lichen Hilfsgeleises in der bisherigen Weise zu gestatten und die
zum Aus und Einladen nötigen Bahnwagen gemäß Anordnung
des Stationspersonals, wie es seit 30 Jahren geschah, zur Ver
fügung zu stellen.
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Habe die Beklagtschaft dem Kläger wegen Besitzesstörung
den seit Mitte Mai 1909 entstandenen Schaden zu vergüten und
daher per abgeführten Bahnwagen bis zur Beförderung der klä
gerischen Ware auf dem Geleise 2 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien Dispositive
2 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag erneuert. Der Anwalt des Klägers hat auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 24. August 1878 verkaufte der Staat Bern, als
Eigentümer der Bahnlinie Bern Luzern dem Friedrich Felder, Käse
händler in Entlebuch, eine bei der Station Schüpfheim gelegene
Liegenschaft. In Ziffer 2 des Vertrages wird dem Käufer das
Recht eingeräumt, bis Ende 1879 das zu seinem Gebrauch nötige
Wasser unentgeltlich vom Stationsbrunnen zu beziehen. Ziffer 3
bestimmt, daß der Käufer bis auf Widerruf berechtigt sei, zu sei
nem Garten Grund und Boden der Bahn einzubeziehen. Endlich
wird dem Käufer in Ziffer 4 (ohne irgendwelche Einschränkung,
wie in Ziffer 2 und 3) gestattet, durch das Stationsgebiet und
in gleicher Höhe mit demselben, ein schmalspuriges Hilfsgeleise bis
an das Stationsgeleise nach der kürzesten Linie, auf seine eigenen
Kosten, zu erstellen. Einige Zeit später erbaute Friedrich Felder
auf dem gekauften Grundstück ein Haus mit Magazin und Käse
keller. Das Bahnpersonal erstellte jetzt das in Ziff. 4 des Kauf
briefes vorgesehene Hilfsgeleise und Felder kam für die Kosten, die
dadurch verursacht wurden, auf. Im Jahre 1887 verkaufte Felder
die Liegenschaft mit den gleichen Rechten und Beschwerden, wie er
sie seinerzeit übernommen hatte, an den Kläger weiter. Seitdem
benutzte der Kläger das Hilfsgeleise unbeanstandet. Auf Anorduung
der schweiz. Bundesbahnen, an welche die Linie Bern Luzern beim
Rückkauf durch die Eidgenossenschaft übergegangen war, stellte je
doch das Bahnpersonal vom 15. Mai 1909 an das Überführen
der Bahnwagen zum Hilfsgeleise ein. Der Kläger erwirkte hierauf
am 29. Oktober 1909 beim Gerichtspräsidenten von Schüpfheim
einen Entscheid, wonach ihm die Beklagte die Benützung des Hilfs
geleises in der bisherigen Weise vorläufig weiter zu gestatten hatte.
Zugleich wurde aber dem Kläger vom Gerichtspräsidenten eine Frist
von 3 Monaten zum Einklagen seines behaupteten Rechtes gesetzt.
Dieser Entscheid wurde in zweiter Instanz bestätigt, worauf
Kläger am 17. März 1910 die vorliegende Klage erhob. Die Be
klagte bestritt das Vorhandensein einer Realservitut und führte aus,
die Gestattung des Hilfsgeleises sei nur als persönliche Begünsti
gung an Felder aufzufassen. Überdies stehe der Servitut, wie sie
vom Kläger geltend gemacht werde, das Bundesgesetz über die Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850
entgegen, sowie das Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872.
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Das Bundesgericht hat auf die Berufung jedenfalls in
sofern einzutreten, als die Frage zu prüfen ist, ob die streitige
Servitut im Widerspruch mit den Eisenbahnspezialgesetzen steht.
Fraglich ist dagegen, ob auch der von der Beklagten angerufene
Art. 730 Abs. 2 ZGB auf die vor dem 1. Januar 1912 ent
standenen Servituten anwendbar ist und ob es sich deshalb auch
in dieser Beziehung um eine nach eidgenössischem Recht zu ent
scheidende Streitigkeit handelt. Eine Bestimmung, die um der öffent
lichen Ordnung willen erlassen ist (Art. 2 SchlT ZGB), kann
zwar in Art. 730 Abs. 2 kaum erblickt werden, da dabei weder
ein Interesse des Staates noch des Publikums im allgemeinen in
Frage steht und eine von Art. 730 Abs. 2 abweichende Regelung
auch nicht mit den Anforderungen unserer Zeit an jede Rechts
ordnung unvereinbar wäre. Dagegen fragt es sich, ob nicht Art. 730
Abs. 2 den Inhalt des dinglichen Rechtes beschlägt und darum ge
mäß Art. 17 Abs. 2 SchlT ZGB auch auf alte Servituten an
wendbar ist, oder ob die den Inhalt der Servituten betreffenden
gesetzlichen Bestimmungen gemäß der in den Marginalien ausge
drückten Systematik des Gesetzes nur in den Art. 737 ff. ZGB
zu suchen sind, während es sich in Art. 730 Abs. 2 um eine Vor
aussetzung für die Entstehung der Servitut handelt, so daß die beim
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches schon bestehenden Servituten an
erkannt blieben, auch wenn sie dem neuen Recht widersprechen
würden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB). Die Entscheidung
hierüber kann offengelassen bleiben, weil auch bei Anwendung des
neuen Rechtes eine Ungiltigkeit der Servitut wegen Verletzung des
Art. 730 Abs. 2 hier nicht anzunehmen ist. Beim Entscheid da
rüber, ob die Handlung, die in casu neben anderem den Gegen
stand der Servitut bildet, nur nebensächlich mit der Grund
dienstbarkeit verbunden sei, kommt es nicht auf die ökonomische
Bedeutung dieser Handlung für die Parteien an; das Gesetz will
vielmehr Handlungen überall als Gegenstand der Servitut zulassen,
wo sie neben den in Art. 730 Abs. 1 ZGB genannten Gegen
ständen (Eigentumseingriffe und Ausübungseinschränkungen) auf
treten (vgl. im gleichen Sinn die deutsche Praxis, Staudinger,
Kommentar 1018 II 2 a). Im vorliegenden Fall besteht die
von der Vorinstanz angenommene Verpflichtung zur Bereitstellung
der Eisenbahnwagen nur neben derjenigen der Duldung einer Über
fahrt des Berechtigten auf einem Hilfsgeleise über das Stations
gebiet und ist daher nach Art. 730 Abs. 2 ZGB nicht zu beau
standen.
3. Was sodann die von der Beklagten angerufenen eidge
nössischen Eisenbahnspezialgesetze betrifft, so stehen sie der streitigen
Dienstbarkeit ebenfalls nicht im Wege. Wie das Bundesgericht
schon früher erkannt hat (AS 26 II S. 11 und 12), ist der
Eisenbahnkörper in Bezug auf Dienstbarkeiten, die daran erworben
werden könnten, nur insofern dem kantonalen Recht entzogen, als
eine Ersitzung solcher Dienstbarkeiten unmöglich ist. Hingegen
schließt die öffentliche Zweckbestimmung des Bahnareals nicht aus,
daß, wie im vorliegenden Fall, die Bahnbehörden selbst dingliche
Rechte au der öffentlichrechtlichen Sache bestellen. Die Beklagte hat
sich daher in ihrem heutigen Vortrag mit Recht auf das Bundes
gesetz über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom