- Arteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juni 1912
in Sachen G., Kl., Widerbekl. und 1. Ber. Kl., gegen G.,
Bekl., Widerkl. und II. Ber. Kl.
Erw. 1: Kompetenz der schweizerischen Gerichte zur Scheidung
deutscher Staatsangehöriger, die ihren Wohnsitz in der
Schweiz haben, sowie zur Regelung der Nebenfolgen der
Scheidung in einem solchen Falle.
Erw. 2: Intertemporales Recht in Scheidungsprozessen.
Erw. 3: Art. 7 h BG betr. d. zivilr. Verh. (enthalten in Art. 59
Abs. 3 SchlT ZGB) hat trotz seines Wortlautes keinen, von
Art. 2 der Haager Scheidungskonvention abweichenden Sinn.
Die Nebenfolgen sind in einem solchen Falle nach schwei
zerischem Rechte zu beurteilen.
Erw. 4: Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall die Ehe tief
zerrüttet war, ob nicht Verzeihung oder Verjährung im Sinne
des BGB vorlag, u. s. w.
Erw. 5: Unter dem schuldlosen Ehegatten ist in Art. 151
ZGB nicht der absolut schuldlose, sondern einfach derjenige
Ehegatte zu verstehen, gegenüber welchem kein Scheidungs
grund vorlag. Bei der Anwendung des Art. 151 Abs. 1 ZGB
ist hinsichtlich der Frage, ob die Vermögensrechte oder
die Anwartschaften des schuldlosen Ehegatten durch die
Scheidung beeinträchtigt werden, die gesamte gegenwär
tige und zukünftige ökonomische Lage des betreffenden Ehe
gatten ins Auge zu fassen. Bei der Scheidung deutscher
Staatsangehöriger ist mit Rücksicht auf 1574 Abs. 1 BGB
im Dispositiv des Urteils der schuldige Teil als solcher zu
bezeichnen.
A. Durch Urteil vom 23. Februar 1912 hat das Oberge
richt des Kantons Schaffhausen über die Begehren
a) der Hauptklage:
- Es sei die Ehe der Litiganten auf Grund von Art. 46 b,
46 d, event. 47 ZEG gänzlich zu scheiden;
- es seien die Kinder der Frau zuzusprechen und es habe der
Beklagte als Alimentations und Erziehungskosten für jedes Kind
bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr 500 Fr. zu zahlen; event.
nach richterlichem Ermessen;
- sei der Beklagte anzuhalten, der Klägerin aus Eheschimpf
1 seines Vermögens zu bezahlen, mindestens 100,000 Fr.,
event. nach richterlichem Ermessen;
- die Vermögensverhältnisse seien durch das Waisengericht
Schaffhausen zu ordnen, falls sich die Parteien nicht verständigen
können;"
b) der Widerklage:
- Es sei die Ehe der Litiganten nach Art. 46 b ZEG gänz
lich zu scheiden; event. nach Art. 47 ZEG in Verbindung mit
1568 DBGB;
- sämtliche Kinder seien dem Vater zur Erziehung und Pflege
zuzuweisen;
- es sei die Klägerin anzuhalten, an den Beklagten und Wi
derkläger aus Eheschimpf 5000 Fr. zu zahlen;
- es soll der Ehefrau gerichtlich untersagt sein, den Namen
des Mannes zu tragen;
- sei die Vermögensausscheidung durch die Waisenbehörde
Schaffhausen vorzunehmen;"
gefunden:
Das Scheidungsbegehren der Klägerin sei im Sinne der
1568 BGB und Art. 47 ZEG begründet; die Widerklage
sei unbegründet;
und erkannt:
- Die am 1. Oktober 1903 in Konstanz abgeschlossene Ehe
der Parteien ist heute gänzlich aufgelöst;
- die aus der Ehe hervorgegangenen 3 Kinder sind bis zum
zurückgelegten 6. Altersjahr des jüngsten Kindes der Mutter
zur Erziehung und Pflege zugewiesen. Der Beklagte ist verpflichtet,
der Klägerin an jährlicher Alimentation für jedes Kind während
obgenannter Zeit 500 Fr. zu leisten, in vierteljährlichen Raten
vorauszahlbar;
- der Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung aus
Eheschimpf im Betrage von 20,000 Fr. zu bezahlen, verzinslich
zu 5 % von heute an;
- die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse wird der
Waisenbehörde Schaffhausen übertragen. Kommt es nicht zu einer
Verständigung, so können die Parteien das Gericht wieder an
rufen."
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:
a) Die Klägerin und Widerbeklagte mit den An
trägen: 1. Es sei die Ehe total zu scheiden wegen Ehebruch
und schwerer Beleidigung, event. wegen tiefer Zerrüttung des
ehelichen Lebens;
- es seien die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder für
immer der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzuweisen; es
habe der Beklagte an die Klägerin an jährlicher Alimentation
für jedes Kind den Betrag von 500 Fr., in vierteljährlichen
Raten vorauszahlbar, bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr zu
leisten;
- es habe der Beklagte der Klägerin 1 des Vermögens,
mindestens 100,000 Fr., eventuell einen nach richterlichem Er
messen festzusetzenden Betrag zu bezahlen, weiter event. sei Ziff. 3
des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils zu bestätigen;
- die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse sei in Bestä
tigung von Ziff. 4 des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils
der Waisenbehörde zu übertragen."
b) Der Beklagte und Widerkläger mit den An
trägen:
- Das in rubrizierter Sache gefällte obergerichtliche Urteil
vom 23. Februar 1912, den Parteien zugestellt am 26. Fe
bruar a. c., ist in toto aufzuheben und zu ersetzen durch ein
neues Urteil auf folgender Grundlage:
a) Die Ehe der Litiganten wird auf Grund von Haupt und
Widerklage geschieden nach Maßgabe von Art. 142 ZGB in
Verbindung mit den 1568 und 1574 Abs. 2 BGB mit der
Feststellung, daß beide Ehegatten in gleichem Maße zur Zerrüt
tung des ehelichen Verhältnisses beigetragen haben und unter Be
rücksichtigung des Umstandes, daß die von der Klägerin und Wider
beklagten geltend gemachten Klagegründe verjährt oder verziehen
oder, soweit dies nicht der Fall sein sollte, nicht geeignet sind,
die Ehe der Litiganten im Sinne des Klagebegehrens der kläg.
Ehefrau einseitig zu scheiden; event.
b) das Begehren der Klägerin und Widerbeklagten ist be
gründet zu erklären mit der ausdrücklichen Feststellung im Dispo
sitiv des bundesgerichtlichen Urteils, daß auch die Ehefrau mit
schuldig sei an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im
Sinne der 1568 und 1574 Abs. 3 BGB;
c) auf eine Aburteilung über die Folgen der Scheidung be
züglich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, der Kinder
zuteilung, der Entschädigungs und Genugtuungsfrage (Ehe
schimpf), der Unterhaltspflicht der Ehegatten ( 1578 und 1579
BGB) wird hierorts nicht eingetreten; event.
d) der geforderte Eheschimpf wird beurteilt und ausgemittelt
nach den Grundsätzen der 1578 und 1579 BGB, sei es
unter Aussetzung einer billigen Rente, weiter event. einer Aver
salentschädigung von nicht über 5000 Fr.; event.
e) die sämtlichen Kinder sind dem Vater zur Erziehung
und Pflege zu überlassen, dies immerhin unter Zubilligung
eines Besuchsrechts der Mutter gemäß 1636 BGB; ganz
event. ist über die Kinderzuteilung das Gutachten der zustän
digen Vormundschaftsbehörde anzuhören.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
die schriftlich gestellten Anträge erneuert und je auf Abweisung der
gegnerischen Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz der schweizerischen Gerichte zur Entgegen
nahme der vorliegenden Scheidungsklage war in dem hiefür allein
maßgebenden Zeitpunkte des Eintrittes der Litispendenz, da der
Beklagte damals seinen Wohnsitz in Schaffhausen hatte, auf Grund
der Art. 43 Abs. 1 und 56 ZEG in Verbindung mit Art. 5
Ziff. 2 der Haager Scheidungskonvention vom 12. Juni 1902
gegeben. Zwar ist für Scheidungsklagen gegen Deutsche, die in
einem andern Staate domiziliert sind, in 606 Abs. 2 Satz 1
der Zivilprozeßordnung des Deutschen Reiches der Gerichtsstand des
letzten inländischen Wohnsitzes vorgesehen. Allein dieser Gerichts
stand ist nach deutscher Auffassung (vergl. Seuffert, Kommentar
zur Reichs ZPO, Ziff. III 3 litt. g zu 606) kein ausschließlicher.
Einerseits traf also im vorliegenden Falle der im vorletzten Satz
des Art. 5 Ziff. 2 der Internationalen Übereinkunft vorgesehene
Ausnahmefall nicht zu, und anderseits stand fest, daß Deutschland
das von den schweizerischen Gerichten zu erlassende Urteil, wenig
stens hinsichtlich der Scheidung als solcher, anerkennen werde,
womit zugleich die Voraussetzung des Art. 56 ZEG erfüllt war.
Was aber speziell die Kompetenz zur Regelung der Nebenfolgen
betrifft, über welche die Haager Übereinkunft allerdings keine Be
stimmungen enthält, so ergab sich diese Kompetenz sowohl aus
Art. 2 und 32 BG betr. d. zivilrl. Verh. (vergl. darüber Urteil
vom 29. Mai 1912 i. S. Benedetti, Erw. 6 ), als auch aus
Art. 49 Abs. 2 ZEG. Hat die dieser letztern Gesetzesbestimmung
zu Grunde liegende Rücksicht auf den engen Zusammenhang der
Nebenfolgen der Scheidung mit dieser selbst sogar dazu geführt,
trotz Art. 2 des BG betr. d. zivilrl. Verh. dem deutschen
Richter, sofern er eine Ehe auf Grund des Art. 5 Ziff. 1 der
Haager Übereinkunft scheidet, die Kompetenz zur Regelung der
Rebenfolgen zuzuerkennen (BGE 37 1 S. 405 ff. Erw. 6),
muß die gleiche Kompetenz a fortiori im Einklang mit dem zi
tierten Art. 2 des BG von 1891 dem schweizerischen Richter
zuerkannt werden, sofern dieser eine Ehe auf Grund des Art. 5
Ziff. 2 derselben Haager Übereinkunft scheidet. Dabei ist es im
einen wie im andern Fall (vergl. a. a. O. S. 407 f.) unerheb
lich, daß in Deutschland, wie der Beklagte betont, die Neben
folgen der Scheidung nicht im Scheidungsurteil selbst geregelt
zu werden pflegen, indem ihre Regelung vielmehr entweder schon
im Gesetz enthalten ist (vergl. 1635 Abs. 1 Satz 1 BGB),
oder aber einem besonderen Verfahren vorbehalten wird (vergl.
1635 Abs. 1 Satz 2 BGB, sowie 615 und 630 ZPO);
S. oben S. 31 f.
denn es beruht dies auf internen Vorschriften des deutschen Rechts,
die für den schweizerischen Richter in keiner Weise verbindlich sind
und eine internationale Bedeutung übrigens gar nicht bean
spruchen.
2. Die Frage, ob materiell schweizerisches oder aber
deutsches Recht anwendbar sei, beantwortet sich in erster Linie
nach den Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts. Da nun
diese Kollisionsnormen im Schlußtitel des ZGB (Art. 59 Abs. 3
Untertitel 7 h) neu formuliert worden sind, so ist vor allem die
Frage des intertemporalen Rechts zu entscheiden.
Nach Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB stehen in Bezug auf die Ehe
scheidung seit dem 1. Januar 1912 alle Ehen unter dem neuen
Recht. Diese Bestimmung ist gemäß den Ausführungen des bun
desgerichtlichen Urteils vom 22. Februar 1912 i. S. Studhalter
gegen Studhalter (Praxis, I S. 261 f. ) dahin auszulegen, daß
nicht nur der erstinstanzliche, sondern auch der zweit instanzliche
kantonale Sachrichter (im Gegensatz zu der in einigen Kantonen
bestehenden Kassationsinstanz), vom 1. Januar 1912 an auf
alle seiner Beurteilung unterstellten Scheidungsprozesse, selbst wenn
die Rechtshängigkeit vor dem genannten Datum eingetreten ist,
das neue Recht anzuwenden hat. Danach hätte im vorliegenden
Falle das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das hier nicht
etwa als Kassations , sondern als Appellationsinstanz funktioniert
hat, es ergibt sich dies deutlich aus dem übrigen Inhalt des
Urteils und entspricht auch der Schaffhauser ZPO, welche zwischen
Appellation (Berufung) einerseits, Rekurs", Beschwerde" und
Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)" anderseits scharf unterscheidet
und im Appellationsverfahren sogar Nova zuläßt, vergl. 300
das neue Recht zur Anwendung bringen sollen. Da dies
nicht geschehen ist, für diesen Fall aber das Organisationsgesetz
eine Rückweisung an die kantonale Instanz nicht vorsieht, so hat
das Bundesgericht analog dem Falle, da kantonales statt eid
genössischen Rechts zur Anwendung gebracht wurde (vergl. Art. 57
Abs. 2 OG) die Anwendung des neuen Rechts von sich aus
vorzunehmen.
3. Was nun die Frage der örtlichen Rechtsanwendung
S. 8 ff. in diesem Bande.
betrifft, so ist dafür nach der Lösung, die die Frage des inter
temporalen Rechts in Erw. 2 hievor erhalten hat, vor allem
der angeführte Art. 59 Abs. 3 SchlT ZGB, bezw. 7 h des BG
betr. d. zivilrl. Verh. maßgebend. Anderseits gilt in dieser Bezie
hung speziell für das Verhältnis zu Deutschland Art. 2 der
Haager Scheidungskonvention vom Juni 1902. Nach dieser letzten
Bestimmung ist die Scheidung auszusprechen, falls sowohl nach
dem Rechte des Heimatstaates, als auch nach demjenigen des Do
mizilstaates ein Scheidungsgrund gegeben ist, wenn auch viel
leicht nicht in beiden Staaten der nämliche. Dies ist
zweifellos auch der Sinn des Art. 7 h Abs. 1 BG betr. d. zi
vilrl. Verh., obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach dahin
ausgelegt werden könnte, daß der vor den Gerichten des Domizil
staates geltend gemachte Scheidungsgrund als solcher mit einem
m Gesetze des Heimatstaates vorgesehenen Scheidungsgrunde
identisch sein müsse. Danach ist also im vorliegenden Falle
die Scheidung auszusprechen, sofern sowohl nach deutschem als
nach schweizerischem Recht ein Scheidungsgrund gegeben ist.
Über die Nebenfolgen der Scheidung enthält die Haager
Übereinkunft keine Bestimmungen, und auch Art. 7h des BG
betr. die zivilrl. Verh. erwähnt ihrer nicht ausdrücklich. Indessen
ergibt sich aus diesem Art. 7 h doch immerhin soviel, daß der
schweizerische Richter, sofern er es ist, der die Scheidungsklage be
urteilt, grundsätzlich sein eigenes Recht anzuwenden hat. Gilt dies
gemäß Abs. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung schon bezüglich der
Scheidungsfrage als solcher (allerdings mit dem Vorbehalt, der dem
Art. 2 der Haager Übereinkunft entspricht), so ist es nicht wohl
denkbar, daß in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung, die
ja nur nach der einen oder der andern der beiden in Betracht
kommenden Gesetzgebungen beurteilt werden können, der umgekehrte
Grundsatz gelten sollte und der schweizerische Richter somit das
ausländische Recht anzuwenden hätte. Dazu kommt, daß nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 des mehrerwähnten Art. 7 h,
sofern die Voraussetzungen der beiden ersten Absätze gegeben sind,
die Scheidung im übrigen nach schweizerischem Recht erfolgt
Selbst wenn hierin kein spezieller Hinweis auf die Regelung der
AS 38 II 1912
Nebenfolgen erblickt würde, so wäre aus dieser Formulierung doch
wiederum der Schluß zu ziehen, daß in Scheidungsprozessen zwi
schen Ausländern, die in der Schweiz domiziliert sind, der schwei
zerische Richter grundsätzlich sein eigenes Recht anzuwenden und
auf das heimatliche Recht der Parteien nur insoweit Rücksicht zu
nehmen hat, als dies ausdrücklich vorgeschrieben ist, d. h. eben nur
hinsichtlich der Frage, ob auch nach dem heimatlichen Recht ein
Scheidungsgrund gegeben wäre. Daraus aber folgt, daß die
Nebenfolgen der Scheidung, da eine Rücksichtnahme auf das
heimatliche Recht in dieser Hinsicht nicht vorgeschrieben ist, aus
schließlich nach schweizerischem Rechte zu beurteilen sind.
Hiefür spricht endlich auch Art. 9 in Verbindung mit Art. 32
des BG betr. d. zivilrl Verh.; denn, da darnach wenigstens eine
der Nebenfolgen der Scheidung, und zwar in der Regel die wich
tigste, nämlich die Kinderzuteilungsfrage, grundsätzlich dem Domi
zilrichter untersteht (vergl. das bereits angeführte Urteil i. S. Be
nedetti, Erw. 6, sowie BGE 33 II S. 487 Erw. 5), so würde
im Falle der Anwendung des Heimatrechtes auf die übrigen
Nebenfolgen der Scheidung, die ja mit der Kinderzuteilungsfrage
meist konner sind, die Einheitlichkeit des Urteils empfindlich beein
trächtigt werden.
Wären übrigens noch irgend welche Zweifel darüber möglich,
nach welchem Recht im vorliegenden Falle die Nebenfolgen der
Scheidung zu beurteilen seien, so müßte nach einem bekannten
Grundsatze des internationalen Privatrechts der Entscheid zu Gunsten
des eigenen Rechts des urteilenden Richters, also wiederum
zu Gunsten des schweizerischen Rechts ausfallen.
4. In der Sache selbst und was zunächst die Scheidungs
frage als solche betrifft, ist der Vorinstanz ohne weiteres darin
beizupflichten, daß die Ehe der Litiganten aus Verschulden des Be
klagten tief zerrüttet ist, und zwar derart tief zerrüttet, daß der
Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet
werden kann. ... (wird näher ausgeführt).
Die Ehe der Litiganten ist somit auf Grund des Art. 142
ZGB zu scheiden, sofern sich ergibt, daß auch nach deutschem
Recht ein Scheidungsgrund gegeben wäre.
Nun ist ohne weiteres klar, daß im vorliegenden Falle die Vor
aussetzungen des 1568 BGB an sich ebenso erfüllt sind, wie
diejenigen des Art. 142 ZGB; denn aus den bereits erwähnten
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, daß die tiefe
Zerrüttung der Ehe in der Tat, wie 1568 voraussetzt, durch
schwere Verletzung der ehelichen Pflichten seitens des Beklagten,
bezw. durch dessen unsittliches Verhalten verursacht worden ist.
Dagegen fragt es sich, ob nach deutschem Recht die Scheidung
auch in Ansehung der 1570 und 1571 ausgesprochen werden
könnte, wonach im Falle des 1568 das Recht auf Scheidung
durch Verzeihung erlischt und die Scheidungsklage außerdem binnen
sechs Monaten von dem Zeitpunkte an erhoben werden muß, in
dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erlangt
hat".
Was nun in dieser Beziehung zunächst die Frage der Ver
jährung betrifft, so ist festgestellt, daß im August 1909 in Ge
genwart des Pfarrers Spahn eine Versöhnung zwischen den Liti
ganten stattgefunden hat, und daß sie unmittelbar darauf zur Be
siegelung dieser Versöhnung eine gemeinsame Reise angetreten haben.
Es müssen daher alle diejenigen Verfehlungen des Beklagten, die
der Klägerin schon damals bekannt waren, als verziehen gelten.
Der Beklagte will jedoch noch weiter gehen, indem er versucht,
einen generellen Verzeihungsakt daraus abzuleiten, daß die Klägerin
noch im Dezember 1910, unmittelbar vor der Einreichung der
Scheidungsklage, mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. Demgegenüber
hat die Klägerin, nachdem sie die Richtigkeit der bezüglichen Be
hauptung des Klägers in der kantonsgerichtlichen Verhandlung
vom 14. März 1911 vorbehaltlos anerkannt hatte, später (am
19. April) die Erklärung abgegeben, daß der Geschlechtsverkehr
zwischen ihr und dem Beklagten schon seit dem Jahre 1908 nur
noch in einer, von ihr näher geschilderten, widernatürlichen
Weise stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat nun nach Abwägung
der Glaubwürdigkeit der Klägerin sowohl als des Beklagten und
unter Berücksichtigung eines in einer Zeugenaussage gefundenen
Indizes jene Erklärung der Klägerin als der Wahrheit ent
sprechend angenommen. An die hierin liegende, wiederum nicht
aktenwidrige tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden;
desgleichen an die prozeßrechtliche Entscheidung, die darin liegt, daß
jene nachträgliche Erklärung der Klägerin noch als rechtzeitig an
gebracht entgegengenommen wurde. Alsdann aber ist klar, daß von
einem Akt der Verzeihung hier nicht gesprochen werden kann; denn
abgesehen davon, daß die Praxis der deutschen Gerichte sogar die
Gewährung des natürlichen geschlechtlichen Verkehrs seitens der
Ehefrau keineswegs generell als einen Akt der Verzeihung er
klärt, sondern auf die Umstände des konkreten Falles Rücksicht
nimmt, kann jene Qualifikation doch jedenfalls demjenigen in
timen Verkehr, der nach den Feststellungen der Vorinstanz zwischen
der Klägerin und dem Beklagten stattgefunden hat, nicht zugestan
den werden.
Vom Standpunkte des 1570 BGB sind somit nur diejenigen
Tatsachen als zur Begründung der Klage ungeeignet zu erklären,
die der Klägerin schon vor dem Monat August 1909 bekannt
waren.
Dagegen sind auf Grund des 157 weiterhin alle diejenigen
Tatsachen auszuscheiden, von denen die Klägerin bereits sechs Mo
nate vor der Klagerhebung, also vor dem 8. Juni 1910, Kennt
nis gehabt hat.
Nun ergibt sich aber aus den Feststellungen der Vorinstanz, daß
auch die Verfehlungen, die sich der Beklagte nach dem 8. Juni 1910
hat zu Schulden kommen lassen, bezw. die der Klägerin erst nach
diesem Datum bekannt geworden sind, zur Begründung der Klage
im Sinne des 1568 BGB vollkommen genügen. Insbesondere
ist festgestellt, daß fast alle von der Dienstmagd Bertha Saurer
bezeugten Handlungen und Äußerungen des Beklagten (rohe Be
schimpfung seiner Frau vor den Kindern und vor den Dienstboten,
lieblose Behandlung der Kinder, unflätige Bemerkungen und grobe
Anzüglichkeiten gegenüber der Zeugin) aus der Zeit nach dem
8. Juni 1910 stammen. Müßte aber schon auf Grund dieser
Tatsachen die Ehe zu Gunsten der Klägerin geschieden werden, so
trifft dies a fortiori dann zu, wenn gemäß 1573 BGB er
gänzungsweise auch noch die zahlreichen frühern Verfehlungen
des Beklagten berücksichtigt werden.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Ehe der Litiganten
auf Grund der Art. 142 ZGB und 1568 BGB zu Gunsten der
Klägerin zu scheiden, d. h. die Hauptklage im Sinne dieser Ge
setzesbestimmungen gutzuheißen ist. Zugleich ergibt sich daraus aber
auch die Abweisung der Widerklage, und zwar ebenfalls sowohl
vom Standpunkt des schweizerischen als des deutschen Rechtes aus.
In letzterer Beziehung ist noch zu bemerken, daß die Voraussetzun
gen des vom Beklagten angerufenen 1574 Abs. 3 im vorliegen
den Falle nicht zutreffen, da der Beklagte ja eine Widerklage er
hoben hat, diese aber, wie dargetan, als unbegründet erscheint.
5. Was die Nebenfolgen der Scheidung betrifft, die ge
mäß den Ausführungen in Erw. 1 und 3 hievor nach dem
schweizerischen, und zwar nach dem neuen schweizerischen
Recht (Art. 150 ff. ZGB) zu beurteilen sind, so ist zunächst be
züglich der Kinderzuteilung das vorinstanzliche Urteil mit der
Abänderung zu bestätigen, daß die Kinder nicht nur bis zum zu
rückgelegten sechsten Altersjahre des jüngsten, sondern bis zur Voll
jährigkeit eines jeden Kindes, der Beklagten zugeteilt werden. Die
Vorinstanz stellt ausdrücklich fest und es ist auch diese Fest
stellung keineswegs etwa aktenwidrig , daß die Klägerin mit
großer Liebe an den Kindern hängt und sie immer recht behaudelt und
gepflegt hat . Es ist somit anzunehmen, daß die Klägerin die nötige
Eignung zur Erziehung der Kinder besitzt, während sie der Beklagte,
nach allem was über seine Charaktereigenschaften feststeht, zweifellos
nicht besitzt. Wenn die Vorinstanz trotzdem dazu gelangt ist, die
Kinder nur bis zum zurückgelegten sechsten Altersjahre des jüng
sten Kindes der Klägerin zuzusprechen, so geschah dies bloß mit
Rücksicht auf das bisherige schaffhauserische Privatrecht (Privatrl.
Gesetzbuch, 211), wonach die Kinder nach zurückgelegtem
sechstem Altersjahr in der Regel dem Vater zur Erziehung
zu überlassen waren. Diese Bestimmung des kantonalen Rechts
war aber, wie oben in Erwägung 1 dargetan, auf den vorliegen
den Fall im Momente der zweitinstanzlichen Beurteilung bereits
nicht mehr anwendbar.
In Bezug auf die Höhe und die Dauer der vom Beklagten an
die Verpflegung und Erziehung der Kinder zu leistenden Beiträge
ist das Urteil der Vorinstanz ohne weiteres zu bestätigen, da in
dieser Beziehung keine Abänderungsanträge vorliegen.
Über die Art und Weise der Ausübung des dem Beklagten nach
Art. 156 Abs. 3 ZGB zustehenden Rechts auf angemessenen per
sönlichen Verkehr mit den Kindern fehlen zwar ebenfalls spezielle
Parteianträge. Da jedoch der Beklagte beantragt hat, es seien
sämtliche Kinder ausschließlich ihm zuzusprechen, so erscheiut es
nicht als ultra petita gehend, wenn im Zusammenhang mit der
Abänderung des Kinderzuteilungsdispositivs, die in der Hauptsache
zu Gunsten der Klägerin erfolgt, auch das dem Beklagten von
Gesetzes wegen zustehende Besuchsrecht geregelt wird.
Was die, der Klägerin zugesprochene Entschädigung von
20,000 Fr. aus Eheschimpf anbelangt, so trifft auch hier die
auf dem bisherigen kantonalen Recht beruhende Begründung der
Vorinstanz nicht mehr zu. Wohl aber ist der Klägerin in Auwen
dung des Art. 151 ZGB eine angemessene Entschädigung zuzu
sprechen. Denn unter dem schuldlosen Ehegatten ist hier nicht
der absolut schuldlose, sondern einfach derjenige Ehegatte zu ver
stehen, gegenüber welchem kein Scheidungsgrund vorlag. Aus den
Akten ist nun zwar nicht genau ersichtlich, welche Vermögens
rechte oder Anwartschaften die Klägerin in ihrer Eigenschaft als
Ehefrau des Beklagten besaß; allein soviel ist sicher, daß ihre ge
samte gegenwärtige und zukünftige ökonomische Lage (vergl. den
französischen Gesetzestert: intérêts pécuniaires) infolge der Auf
lösung der Ehe mit dem Beklagten, der ein Vermögen von
358,000 Fr. versteuert und über bedeutende Einkünfte verfügt,
sehr erheblich beeinträchtigt wird; dies muß aber zum Zuspruch
einer Entschädigung im Sinne des Art. 151 umsomehr genügen,
als die Festsetzung des Betrages ja sowieso nach freiestem richter
lichem Ermessen zu erfolgen hat. Ist nun auch in analoger An
wendung des Art. 44 OR neuer Fassung zu berücksichtigen, daß
die Klägerin an der Zerrüttung der Ehe immerhin ein gewisses,
wiewohl geringes Mitverschulden trägt es kann auch in dieser
Beziehung auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden
, so rechtfertigt sich doch schon mit Rücksicht auf die Größe des
ökonomischen Schadens, also in Anwendung des Art. 151 Abs. 1,
eine Erhöhung des zugesprochenen Betrages. Dazu kommt, daß
der Klägerin auch eine Genugtuung im Sinne des Art. 151
Abs. 2 gebührt freilich nicht wegen der Zumutungen, die der
Beklagte in sexuellen Dingen an sie gestellt hat; denn in dieser
Beziehung hat sie sich durch ihre 2½jährige Konnivenz jeglichen
Anspruchs begeben , wohl aber wegen der rohen Behandlung
und der ehrenrührigen Außerungen, die der Beklagte sich vor
Dritten ihr gegenüber erlaubt hat.
In Würdigung aller dieser
Faktoren ist die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von
20,000 auf 30,000 Fr. zu erhöhen.
Zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Li
tiganten wäre das Bundesgericht zwar (nach den Ausführungen
in Erw. 3 hievor) ebenfalls kompetent. Da jedoch in dieser Be
ziehung keine materiellen Parteianträge vorliegen, und die Akten
übrigens auch nicht spruchreif wären, so ist die betreffende Aus
einandersetzung einem späteren Verfahren vorzubehalten, immerhin
im Sinne von Disp. 4 des obergerichtlichen Urteils, wonach zu
nächst mit Hülfe der Waisenbehörde Schaffhausen der Versuch einer
gütlichen Auseinandersetzung stattfinden soll; denn dieses Dispo
sitiv ist vom Beklagten eventuell, d. h. für den Fall, daß das
Bundesgericht im Gegensatz zu seiner Auffassung die schweizerischen
Gerichte als zur Regelung der Nebenfolgen kompetent erklären
sollte, nicht angefochten worden. Im übrigen ist klar, daß der
Waisenbehörde Schaffhausen bei der güterrechtlichen Auseinander
setzung keine weitergehende Rolle zukommt, als irgend einem pri
vaten Vermittler, und daß dabei insbesondere keiner Partei eine
Abweichung von den in Art. 154 ZGB enthaltenen Grundsätzen
aufgenötigt werden kann.
In Anwendung des Art. 150 ZGB ist sodann dem Beklagten
von Amtes wegen die Eingehung einer neuen Ehe auf mindestens
ein Jahr zu untersagen, und zwar, da die Ehe erst mit dem heu
tigen Tage rechtskräftig geschieden wird, von diesem Tage an.
Des fernern ist mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörig
keit der Litiganten, entsprechend der Bestimmung des 1574
Abs. 1 BGB ohwohl dies durch die Haager Übereinkunft nicht
direkt vorgeschrieben ist der Beklagte im Dispositiv des
Urteils als der schuldige Teil zu erklären.
ndlich ist ebenfalls im Dispositiv des Urteils -festzu
stellen, daß die Rechtswirkungen der Scheidung entgegen Disp. 1
des angefochtenen Urteils erst mit dem heutigen Tage eintreten,
was sich ohne weiteres schon daraus ergibt, daß vorher noch kein
rechtskräftiges Urteil vorlag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- In Abweisung der Berufung des Beklagten und in teilweiser
Gutheißung der klägerischen Berufung wird das angefochtene Urteil
dahin abgeändert, daß
a) die Ehe der Litiganten mit dem heutigen Tage auf Grund
der Art. 142 ZGB und 1568 BGB gänzlich geschieden und der
Beklagte als der schuldige Teil erklärt wird;
b) die der Klägerin vom Beklagten zu bezahlende Entschädigung
von 20,000 Fr., nebst 5 % Zins vom 26. Februar 1912 an,
auf 30,000 Fr. nebst Zins wie hievor erhöht wird;
c) die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Alice, Karl und
Max Egon der Klägerin für die ganze Dauer ihrer Minderjährig
keit zur Erziehung und Pflege zugesprochen werden, wogegen dem
Beklagten das Recht zusteht, sie einmal per Monat, sei es in der
Wohnung der Klägerin, sei es an einem Drittort, zu sehen;
d) dem Beklagten die Eingehung einer neuen Ehe auf die
Dauer eines Jahres von heute an untersagt wird.
- Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen bestätigt.