- Arteil der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1912
in Sachen Mangold, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Mangold, Bekl. u. Ber. Bekl.
Urteile der kantonalen Gerichte über Begehren um Sicherstellung des
Frauengutes (nach Art. 205 ZGB) sind keine Haupturteile im Sinne
des Art. 38 0G.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Sachlage:
A. Durch Verfügung vom 1. April 1912 befahl der Che
gerichtspräsident von Basel Stadt auf Begehren der Frau Rosina
Mangold geb. Hochuli deren Ehemann Heinrich Mangold, binnen
vierzehn Tagen für das eingebrachte Frauengut im Betrage von
3369 Fr. 35 Cts. Sicherheit zu leisten. Gegenüber dieser Ver
fügung berief sich der Beklagte Heinrich Mangold gemäß 33 des
kantonalen EG zum ZGB auf den Entscheid des Zivilgerichtes.
Dieses bestätigte jedoch durch Urteil vom 22. April 1912 die Ver
igung des Ehegerichtspräsidenten mit der Begründung: Art. 183
siff. 2 ZGB müsse dahin verstanden werden, daß der Ehefrau
unter jedem Güterstande ein Anspruch auf Sicherstellung des von
ihr eingebrachten Gutes zustehe; folglich müsse auch im vorliegenden
Falle dem Sicherstellungsbegehren entsprochen werden, obwohl die
Ehegatten sonst, weil vor dem 1. Januar 1912 in die Ehe ge
treten, unter dem bisherigen baselstädtischen Gütergemeinschaftsrechte
stünden.
B. Dagegen wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel Stadt auf Appellation des Beklagten durch Urteil vom
- Mai 1912 in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide das
für ihr eingebrachtes
Begehren der Klägerin auf Sicherheitsleistung
Gut ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Das
treitige Begehren beurteile sich gemäß Art. 9 Abs. 1 SchlT zum
ZGB nach neuem Rechte. Es könnte auch gar nicht auf das
bisherige baselstädtische Recht gestützt werden, weil dieses keinen
Auspruch der Frau auf Sicherheitsleistung kenne, sondern nur
einen solchen auf Gütertrennung, wenn das Vermögen durch die
Verwaltung des Mannes gefährdet werde. Auch nach neuem
Rechte sei aber das Begehren grundsätzlich unzulässig. Denn
Art. 183 Ziff.
2ZGB normiere nur die Folgen, die einträten, wenn
der Ehemann einem gesetzlich begründeten Sicherstellungsbegehren
der Ehefrau nicht entspreche, über die präjudizielle Frage, in welchen
Fällen die Ehefrau Sicherstellung zu verlangen berechtigt sei, sage
er nichts, sondern überlasse dies der Regelung bei den einzelnen
Güterständen. Aus dem Fehlen einer dem Art. 205 entsprechenden
Vorschrift in dem Abschnitte Gütergemeinschaft in Verbindung
mit inneren, aus der verschiedenen Struktur der beiden Güterstände
folgenden Gründen müsse daher geschlossen werden, daß die
Ehefrau einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nur bei Güterver
bindung, nicht dagegen bei Gütergemeinschaft besitze.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig undC.
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrage: es sei dasselbe aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen,
ihr binnen vierzehn Tagen für das von ihr eingebrachte Gut im
Betrage von 3369 Fr. 35 Cts. Sicherheit zu leisten;
in Erwägung:
Gemäß Art. 56 und 58 OG unterliegen der Berufung an das
Bundesgericht nur die von der letzten kantonalen Instanz erlassenen
Haupturteile in Zivilrechtsstreitigkeiten, d. h. solche Urteile, durch
die über einen materiell (zivil ) rechtlichen Anspruch definitiv ent
schieden worden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt daher
davon ab, ob Entscheide der kantonalen Instanzen über Sicher
stellungsbegehren der Ehefrau gegenüber dem Ehemann sich als
materiellrechtliche Entscheide in dem eben angeführten Sinne dar
stellen. Dies ist zu verneinen. Denn das der Ehefrau vom Gesetze
eingeräumte Recht, vom Ehemanne Sicherheitsleistung zu verlaugen,
ist lediglich ein Mittel zum Schutze ihres Anspruches auf Heraus
gabe des eingebrachten Gutes, der mit der Auflösung der Ehe in
folge Todes oder Scheidung fällig wird; es charakterisiert sich nicht
als selbständiger materiellrechtlicher Anspruch, der neben demjenigen
auf Herausgabe stehen würde, sondern lediglich als prozessuale
Befugnis, gerichtet auf Maßnahmen, durch die ähnlich wie beim
Arreste die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, näm
lich der Weibergutsforderung gesichert werden soll. Urteile der kanto
nalen Instanzen, die über ein Sicherstellungsbegehren der Ehefrau
entscheiden, sind daher auch dann keine Haupturteile im Sinne
des OG, wenn sie wie vorliegend im ordentlichen Verfahren er
lassen worden sind, und können, wenigstens soweit sich der Ent
scheid auf die Sicherstellung als solche bezieht, nicht mittelst der
Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Materiell
rechtlicher Gehalt kommt ihnen nur insoweit zu, als damit zugleich
präjudiziell darüber erkannt wird, ob und in welchem Umfange der
Ehefrau ein Weibergutsanspruch zustehe. Gerade diese Frage hat
aber das Appellationsgericht nicht entschieden, sondern lediglich
grundsätzlich geprüft, ob die Klägerin, wenn sie einen solchen An
spruch besäße, dafür Sicherstellung begehren könnte.
Offenbar ging denn auch die Absicht des Gesetzgebers bei Erlaß
des neuen Organisationsgesetzes dahin, die Weiterziehung solcher
Sicherstellungsentscheide an das Bundesgericht auszuschließen. Denn
nachdem schon das Memorial des Justizdepartementes (vergl. Bbl
1908, IV S. 505 ff.) die Kantone, darauf hingewiesen hatte, daß
der Entscheid über Begehren der Ehefrau gemäß Art. 183 Ziff. 2
und 205 ZGB richtigerweise in das summarische Verfahren ver
wiesen werde, und nachdem tatsächlich die kantonalen Einführungs
gesetze dafür entweder den Richter im summarischen Verfahren oder
sogar, wie Uri, Schwyz und Schaffhausen, Verwaltungsbehörden
zuständig erklärt haben (nur in wenigen Kantonen, so Basel
Stadt, Zürich, Appenzell, ist eine Anfechtung der summarischen
Entscheide im ordentlichen Prozesse vorbehalten), hätte man zweifel
los, wenn man die Weiterziehung für wünschbar erachtet hätte,
dafür nicht den Weg der Berufung, sondern denjenigen der zivil
rechtlichen Beschwerde vorgesehen. Wenn dies weder in
dem heutigen Art. 86 OG noch in den vorhergehenden Ent
würfen geschehen ist, so darf daraus unbedenklich der Schluß ge
zogen werden, daß man die Anrufung des Bundesgerichtes gegen
über derartigen Entscheiden überhaupt ausschließen wollte. Denn
daß es sich dabei um ein bloßes Übersehen gehandelt hätte, ist
schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Frage, ob gegen Ent
scheide der kantonalen Instanzen über Sicherstellungsbegehren der
Ehefrau der Weiterzug an das Bundesgericht vorbehalten werden
solle, in dem Referate von Jaeger am Schweizerischen Juristen
tag (s. Zeitschr. f. Schw. R. N. F. Bd. 29, S. 510 ff.) einläßlich
erörtert worden war. Maßgebend war vielmehr offenbar, wie bei
einer Reihe ähnlicher Fälle, für die die Einführung der Beschwerde
vorgeschlagen, aber abgelehnt wurde, die Erwägung, daß es sich
bei derartigen Sicherstellungsbegehren in der Regel um reine Tat
fragen handle, die überdies einer raschen Erledigung bedürften und
daher für die Schaffung einer einheitlichen Instanz kein Bedürfnis
bestehe;
erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.