- Arteil vom 2. Februar 1912 in Sachen
Gemeinde Meggen, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kanton Schwyz,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 56 06: Mangel einer Zivilstreitigkeit eidgenössischen Rechts.
Beim Streit über die durch einen Konzessionsvertrag geregelte
Steuerpflicht der Wasserwerkanlage einer Gemeinde auf dem Gebiet
eines Nachbarkantons handelt es sich um eine Streitsache des öffent
lichen und (auch sofern der fragliche Konzessionsakt als zweisei
tiges Rechtsgeschäft aufzufassen sein sollte) des kantonalen
Rechts.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Mit Beschluß vom 21. August 1909 erteilte der Re
gierungsrat des Kantons Schwyz der Klägerin, der luzernischen
Gemeinde Meggen, auf ihr Gesuch die Konzession , behufs Zu
leitung des von ihr in der schwyzerischen Gemeinde Lauerz ange
kauften Quellwassers auf näher bezeichneten Strecken das schwyze
rische Kantonsstraßengebiet zu benutzen. Diese Konzession knüpfte
er u. a. an die Bedingung, daß er die Gemeinde Meggen ver
pflichtete, das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellen
ankauf, Reservoir und Leitung ec. aufgewendete Kapital dem
Kanton, nach Treffnis auch in den Bezirken Schwyz und Küß
nacht und in den Gemeinden Lauerz und Arth zu versteuern.
Ferner verlangte er, die Gemeinde habe vor Beginn der Arbeiten
durch schriftlichen Revers zu Handen des Regierungsrates zu er
klären, daß sie die Verpflichtungen der Konzession als für sie rechts
verbindlich anerkenne.
Mit Schreiben vom 8. September 1909 teilte der Gemeinde
rat Meggen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz mit, die
Klägerin anerkenne die ihr gestellten Konzessionsbedingungen, unter
der Voraussetzung, daß der Regierungsrat mit ihren nachfolgenden
Bemerkungen einig gehe. Unter diesen Bemerkungen findet sich betr.
Steuerpflicht der die Konzessionsklausel ergänzende Zusatz: Die
Wasserversorgung wird gemäß dem bestehenden schwyzerischen Steuer
gesetz zur Besteuerung herangezogen werden. Der Regierungsrat
beschloß jedoch am 18. September 1909, auf eine Abänderung
des Konzessionsaktes vom 21. August 1909 werde nicht eingetre
ten. Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber von Meggen unter
zeichneten dann namens der Klägerin den ihnen vorgelegten Revers
und schickten ihn mit Begleitschreiben vom 4. Oktober 1909, worin
sie gleichzeitig den Empfang der regierungsrätlichen Schlußnahme
vom 18. September bestätigten, an den Regierungsrat zurück, mit
dem Bemerken: Die Frage der Besteuerung unserer Wasserver
sorgung berühren Sie in Ihrer..... Antwort nicht, obwohl wir
diesbezüglich in unserer Zuschrift vom 8. September noch um eine
Erläuterung ersuchten. Wir nehmen gerne an, es herrsche auch
diesbezüglich Übereinstimmung in der Auslegung der Konzession
in dem Sinne, daß unsere Wasserversorgung gemäß dem schwyz.
Steuergesetz und gleich den bestehenden gleichartigen Werken im
Kanton Schwyz zur Besteuerung herangezogen werden.....
Wir betrachten hiemit die Konzessionsfrage als erledigt und wer
den Ihnen, sofern Ihrerseits bis am 11. dies keine Gegenbe
merkungen eintreffen, am 3. Oktober die erste Anzahlung.....
übermachen und gleichzeitig mit den Bauarbeiten beginnen. Der
Regierungsrat antwortete hierauf nicht, sondern beschloß am 23. Ok
tober einfach, von der Zuschrift, sowie Revers und Verpflichtungs
schein des Gemeinderates Meggen vom 4. Oktober 1909 werde
Notiz genommen und seien solche zu den Akten zu legen.
Nachdem die Wasserleitung erstellt und anfangs 1910 in Be
Leitungsgebiete zur Steuerschatzung angehalten. In letzter Instanz
erklärte der Regierungsrat des Kantons Schwyz sie durch Beschluß
vom 5. Mai 1911 pflichtig, dem Kanton Schwyz 400,000 Fr.
zu versteuern, und zwar pro rata für die Hälfte des Jahres 1910
und die folgenden Jahre der laufenden Steuerperiode, und ferner,
den Bezirken Küßnacht und Schwyz, sowie den Gemeinden Lauerz
und Arth im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Lei
tungslängen von den danach bestimmten Kapitalbeträgen die Steuern
zu entrichten.
Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungsrates hat die Klä
gerin vor den schwyzerischen Gerichten den vorliegenden Prozeß ein
geleitet mit dem Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich zu erkennen,
die Klägerschaft sei mangels Steuervermögen von der Steuer gänz
lich zu entlasten.
B. Durch Urteil vom 21. November 1911 hat das Kan
tonsgericht des Kantons Schwyz in Bestätigung des Entscheides
der ersten Instanz das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Be
C.
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung des kantonalen Entscheides ihr Rechtsbegehren zu
schützen;-
in Erwägung:
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Rechtsbegehrens aus
geführt, maßgebend für ihre Besteuerung im Kanton Schwyz sei,
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbehalt der Gemeindebe
hörde gegenüber dem regierungsrätlichen Konzessionsakte, das schwy
zerische Steuergesetz; dieses aber gestatte den Schuldenabzug
und demnach habe sie keine Steuer zu entrichten; denn ihre ganze,
auf 600,000 Fr. bewertete Wasserversorgungsanlage sei mit einer
Gült im Betrage von einer Million belastet, und anderweitiges
Steuervermögen besitze die Gemeinde nicht. Der Beklagte dagegen
gemäß der
hat den Standpunkt eingenommen, die Klägerin sei -
oben erwähnten Konzessionsbedingung, die sie durch die Ausstel
lung des Reverses, nach Ablehnung ihres Erläuterungsbegehrens
mit Beschluß des Regierungsrates vom 18. September 1909, an
erkannt habe vertraglich zu einer vom Gesetze abweichenden
Steuerleistung, nämlich zur vorbehaltlosen Versteuerung des Kapital
wertes der auf Schwyzer Gebiet befindlichen Anlageteile verpflichtet.
Die kantonalen Gerichte haben sich dieser letzteren Auffassung an
geschlossen.
Der Streit dreht sich somit um die Frage der Steuerpflicht der
Klägerin. Die Steuerpflicht aber berührt das Unterordnungsver
hältnis des Bürgers zur Staatsgewalt und gehört deshalb dem
Gebiete des öffentlichen Rechts, speziell des Verwaltungsrechts,
an. Dies gilt insbesondere auch soweit die Steuerpflicht nicht auf
dem Gesetze beruht, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Verein
barung mit den Staatsbehörden geregelt ist (vergl. AS 29 II
Nr. 54 S. 426 f.). Folglich steht hier überhaupt mag die
Konzession der Klägerin im Sinne des kantonalen Entscheides
als Vertrag, oder aber als einseitiger Hoheitsakt der sie gewähren
den Staatsbehörde aufgefaßt werden kein privates Rechts
verhältnis zur Beurteilung. Und wenn die Vorinstanz in Ausle
gung des von ihr angenommenen Konzessionsvertrages auf
Art. 2 OR abgestellt hat, so kann es sich dabei jedenfalls nur
um eine analoge Rechtsanwendung handeln; denn selbst als Ver
einbarung privatrechtlicher Natur würde das fragliche Steuerab
kommen als solches doch unzweifelhaft nicht dem eidgenössischen,
sondern dem kantonalen Rechte unterstehen. Demnach trifft die
Berufungsvoraussetzung des Vorliegens einer Zivilstreitigkeit eid
genössischen Rechts (Art. 56 OG) hier nicht zu;
erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.