- Arteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juni 1912
in Sachen Studer und Kons., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Wohlwend und Kons., Kl. u. Ber. Bekl.
Eine Pfandbestellung kann, auch wenn eine Verpflichtung zur Sicher
heitsleistung schon bei der Entstehung der Forderung bestanden hat,
unter Umständen auf Grund des Art. 288 SchKG angefochten ver
den. Existenz der Voraussetzungen dieser Anfechtbarkeit im vor
liegenden Falle.
A. Am 20. Juli 1908 verkauften Gottlieb Studer (der
Rechtsvorgänger der Beklagten) und August Lenz (der Streitbe
rufene) an den Baumeister Wilhelm Hermann aus Allmannsdorf
(Grh. Baden) einen 20 a 34 m2 haltenden Bauplatz in der Ge
meinde Rorschacherberg (St. Gallen) zum Preise von 33,900 Fr.,
zahlbar wie folgt:
Durch Verrechnung an fünf in Allmannsdorf übernommene
Liegenschaften mit einer Kaufsumme von 58,000 Mark Fr. 12,000
durch Errichtung eines Kaufschuldversicherungsbriefes 21,900
Total, wie oben, Fr. 33,900
Dieser Kaufvertrag wurde am 25. Juli 1908 vom Gemeinde
rat Rorschacherberg gefertigt, und am gleichen Tage wurde auch
der darin vorgesehene Kaufschuldversicherungsbrief errichtet.
Tags zuvor hatten Studer und Lenz dem Hermann bei der
Thurgauischen Hypothekenbank, Filiale Kreuzlingen, unter der Be
zeichnung Königsbau Hermann einen Debitorenkonto eröffnet,
auf dessen Rechnung Hermann in der Zeit vom 24. Juli bis
zum 16. Oktober 1908 zirka 5000 Mk. bezog. Unter Hinzurech
nung eines Postens vom 8. Dezember 1908 Zinsen laut Auf
rechnung vom 17. September 1908 1034 Fr. 75 Cts. belief
sich dieser Konto nach den Angaben der Bank am 31. Dezember
1908 auf 6533 Mk.
Am 17. Oktober eröffneten Studer und Lenz dem Hermann
bei derselben Bank unter der Bezeichnung Rorschacherberg Her
mann einen weitern Debitorenkonto, auf dessen Rechnung Her
mann nach dem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug
Bank vom 17. Oktober bis 17. November 1908 einen Gesamt
betrag von 13,500 Fr. bezog, der mit Zinsen und Kosten
13,667 Fr., Valuta 25. Januar 1909, ausmachte.
Dieser zweite Konto wurde von den Beteiligten als Bau
kredit für die Überbauung der dem Hermann am 20./25. Juli
1908 von Studer und Lenz verkauften Liegenschaft in Rorschacher
berg bezeichnet. Tatsächlich begann denn auch Hermann im Okto
ber 1908 auf dieser Liegenschaft den Bau zweier Wohnhäuser.
Die Baukosten betrugen jedoch bedeutend mehr als jene 13,500 Fr.,
und es wurden infolgedessen, da Hermann über keine eigenen Bar
mittel verfügte, die Lieferanten und Bauhandwerker zum größern
Teil nicht bezahlt.
Am 19. Oktober 1908 verkauften sodann Studer und der
Streitberufene an Hermann einen weitern 25 a 29,5 m2 halten
zum Preise von
den Bauplatz in Altstätten (St. Gallen)
24,000 Fr., wofür ein Kaufschuldversicherungsbrief im gleichen
Betrage errichtet wurde. Hermann begann auf diesem Areal den
mit diesem zweiten
Bau von 5 Häusern. Im Zusammenhang
Kauf eröffnete die Thurgauische Hypothekenbank, Filiale Romans
horn, dem Hermann im Auftrage Studers und des Streitberufe
nen einen Debitorenkonto, der von den Beteiligten wiederum als
Baukredit bezeichnet wurde. Auf Rechnung dieses Kontos bezog
Hermann laut Kontokorrentauszug der Bank:
5,000 Fr.
am 25. November
- Dezember
2,000
5,000
2,000
2.00015. Januar
2,000
25.
1,800
26.
1,000
6. Februar
1,000
10.
1,000
22.
Total 22,800 Fr.
oder inkl. Zinsen und Kosten, 23,223 Fr., Valuta 13. April
jedoch auch hier bedeutend mehr
1909. Die Baukosten betrugen
als die von Hermann auf der Bank erhobenen Beträge, und es
wurden infolgedessen die Lieferanten und Handwerker wiederum zum
größern Teil nicht bezahlt.
Vom 15. Januar an mußte Hermann bei der Ausstellung der
Empfangsbescheinigungen jeweilen beifügen: auf Rechnung der
zu errichtenden I. Hypothek.
Anfangs Dezember waren die Häuser in Rorschacherberg im
Rohbau fertig, und es konnte infolgedessen die gemeinderätliche
Schätzung stattfinden, ohne welche nach st. gallischem Hypothekar
recht, von dem Kaufschuldversicherungsbrief abgesehen, keine Pfand
verschreibung möglich war. Die Schätzung ergab für die mitiler
weilen in zwei Parzellen zerlegte Liegenschaft folgende Beträge:
Bodenwert Gebäudewert Gesamtwert
Parzelle mit Haus Nr. 707 Fr. 5,600 Fr. 17,700 Fr. 23,300
22,700
708 10,700 12,000
Fr. 16,300 Fr. 29,700 Fr. 46,000
Gestützt auf diese gemeinderätliche Schätzung ließ Hermann am
21. Dezember 1908 (nachdem am 7. Dezember die Pfandkopien
ausgestellt worden waren) zu Gunsten Studers zwei Pfandver
schreibungen im zulässigen Maximalbetrage von 23,300 Fr.
und 22,700 Fr. errichten, wogegen der Kaufschuldversicherungs
brief von 21,900 Fr. kassiert wurde. Die Beklagten behaupten,
ihr Rechtsvorgänger habe damit, von dem Ersatz für den kassier
ten Kaufschuldversicherungsbrief abgesehen, nur für den Gesamt
betrag der auf den Konti Königsbau und Rorschacherberg
ausbezahlten Beträge Deckung erhalten, nämlich für:
Konto Königsbau 6,523 Mk.
Fr. 8,166.35
Konto Rorschacherberg :
Direkt von Hermann bezogen
Fr. 13,667
Fertigungskosten zirka
15,667.-
2,000
Kaufschuldversicherungsbrief
Fr. 21,900
Unbezahlter Zins
22,200.
Fr. 46,033.35
Die Kläger behaupten dagegen, die Schuld Hermann habe in
Wirklichkeit 4000 Fr. weniger betragen.
1912 zedierte Studer die beiden Pfandverschrei
Am 25. Mär
bungen von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. an die Thurgauische
Hypothekenbank, Filiale Kreuzlingen. Dafür wurde ihm von der
Bank der Betrag von 46,000 Fr. gutgeschrieben, jedoch nur ge
gen seine und des Streitberufenen Solidarbürgschaft für die Ein
bringlichkeit der pfandversicherten Forderung.
Am 5. April 1909 wurde über Hermann infolge Insolvenz
erklärung der Konkurs eröffnet. Die fünf Häuser in Altstätten
waren in diesem Zeitpunkt durchschnittlich im Rohbau fertiggestellt.
Die gemeinderätliche Schätzung hatte jedoch noch nicht stattgefun
den, und es hatten infolgedessen auch die projektierten Pfandver
schreibungen zu Gunsten Studers nicht vorgenommen werden
können.
Die von der Thurgauischen Hypothekenbank, Filiale Kreuzlin
gen, als Inhaberin der beiden Pfandverschreibungen auf den Häu
sern in Rorschacherberg angemeldete Forderung
von 46,000 Fr.
wurde unter den pfandversicherten Forderungen kolloziert, mit der
Beifügung: Vorbehalt der Anfechtung dieser Hypothek . Dabei
ergab sich folgender Vermögensstand Hermanns:
Aktiven.
(II. Konkursamtliche Schätzung).
A. Liegenschaften.
2 Häuser in Rorschacherberg
Fr. 40,000
5 Häuser in Ältstätten
30,000
Überbaute Liegenschaft in Arbon
Fr. 86,800
16,800
B. Fahrnis.
Baumaterialien in Rorschacherberg
und Altstätten
Fr.
Guthaben
Fr. 900
"
Fr. 87,700
Passiven.
A. Pfandversichert.
Rorschacherberg: 2 Pfandver
schreibungen zu Gunsten
Studers
Fr. 46,000
Übertrag:
Fr. 46,000
Übertrag: Fr. 46,000
Altstätten: Kaufschuldversiche
rungsbrief zu Gunsten Stu
24,000
ders und des Streitberufenen
Belastung der Liegenschaft in
16,800
Arbon
Fr. 87,835
Ausstehende Hypothekarzinsen
1,035
- Erste Klasse.
- Fünfte Klasse.
Ungedeckte Forderungen Studers
u. des Streitberufenen ( Bau
Fr. 23,223
kredit Ältstätten"
Klasse,
Übrige Gläubiger
meist Handwerker u. Lieferan
54,45831,235
ten von Baumaterialien
Fr. 142,343
Die Versteigerung der Liegenschaften in Rorschacherberg ergab
folgendes Resultat:
Belast. einschl
Übererlös Ausfall
Erlös
aussteh. Zinsen
Parzelle mit Haus
175 75
Nr. 708 23,824 25 24.,000
Parzelle mit Haus
2,410 75
Nr. 707 23,210 75 20,800
Den bei der Parzelle mit Haus 708 entstandenen Pfandaus
fall von 2410 Fr. 75 Cts. mußten sich die Beklagten infolge
der von Studer s. Zt. geleisteten Solidarbürgschaft von der Bank
belasten lassen.
Die Kläger, die in fünfter Klasse mit zusammen zirka
18,000 Fr. forderungsberechtigt sind und bei der Verteilung auf
Grund des Kollokationsplanes gänzlich zu Verlust kommen wür
den, haben sich am 22. Februar 1910 von der Konkursverwal
tung das Recht der Anfechtung der beiden Pfandtitel von
3,300 Fr. und 22,700 Fr. gegenüber den Beklagten im Sinne
des Art. 260 SchKG abireten lassen. Gestützt auf diese Abtre
tung haben sie am 27. Mai 1910 vor dem zuständigen Friedens
richteramt für folgende Rechtsfrage die Weisung bezogen:
Sind die Beklagten und Appellanten solidarisch verpflichtet,
die durch Errichtung der zwei Versicherungsbriefe vom 21. De
zember 1908 auf der Liegenschaft des Hermann, Bauunterneh
mer, in Rorschach zu Gunsten von Studer sel. erhaltene wider
rechtliche Deckung in der Höhe von 24,100 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 5. April 1909 an die Klägerschaft zu bezahlen?
Die Schlußsätze der Klagpartei, wie sie schon vor I. Instanz
formuliert worden waren, enthalten außerdem das Eventualbegeh
ren auf Rückerstattung der angeblich 4000 Fr. betragenden
Differenz zwischen den Pfandtiteln, die sich Studer ausstellen
ließ, einerseits, und der effektiven Schuld Hermanns anderseits.
Durch Urteil vom 27, Februar 1912 hat das Ober
B.
gericht des Kantons Thurgau in Bestätigung eines am 17. No
vember 1911 vom Bezirksgericht Kreuzlingen gefällten Urteils
zweitinstanzlich erkannt:
Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden.
Die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils lassen sich fol
gendermaßen zusammenfassen: Ein Ausweis, daß der Erblasser
Studer im Dezember 1908 hinsichtlich der Solvenz des Gemein
schuldners Hermann sich in gutem Glauben befunden habe, sei
nicht erbracht worden ..... (wird näher ausgeführt). Nach
der Aktenlage sei nicht genügend abgeklärt, zu welcher Zeit Her
mann dem Rechtsvorgänger der Beklagten die mündliche Zusiche
rung der Pfandbestellung gegeben habe. Auf Seiten des Zeugen
Böhi (es ist dies der Direktor der Thurg. Hypothekenbank, Fi
liale Kreuzlingen) liege nur die unpräzise Aussage vor, die Be
sprechungen zwischen Hermann und Studer hätten Ende 1908
oder Anfangs 1909 stattgefunden. Die Unterredung sei jeden
falls vor dem 7. Dezember 1908 erfolgt, indem an diesem Tage
die Pfandbestellung vor der zuständigen Behörde stattgefunden
habe. Das Obergericht erachte es indessen nicht als erforderlich
hinsichtlich der Feststellung des Datums der vom Zeugen behaup
teten Unterhandlung auf eine Aktenvervollständigung, die prozes
sual keineswegs ausgeschlossen wäre, einzutreten. Die angeblich
vor der Kreditgewährung von Hermann gegenüber Studer abge
gebene Zusicherung der Pfandbestellung sei nämlich nach st. galli
schem Recht zu beurteilen, weil es sich um die Bestellung von
Liegenschaftenpfanden im Kanton St. Gallen gehandelt habe.
Nach st. gallischem Hypothekarrecht entstehe nun aber ein klag
barer Anspruch auf Grundpfandbestellung erst mit der Verhand
lung vor Gemeinderat. Habe es sich danach beim angefochtenen
Rechtsgeschäft um die Bestellung eines Pfandrechtes für eine
Schuld gehandelt, zu deren Sicherstellung Hermann vorher nicht
verpflichtet gewesen sei, so sei die Klage auf Grund des Art. 287
Ziff. 1 SchKG gutzuheißen.
C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag:
- Das Urteil des Thurg. Obergerichts ist aufzuheben und
die Rechtsfrage vom Bundesgericht verneinend zu entscheiden.
- Eventuell ist die Streitsache an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen zwecks Feststellung des Zeitpunktes der Zusage
Hermanns, hypothekarische Sicherheit für die Baukredite zu
leisten, speziell durch nochmalige Einvernahme von Bankdirektor
Böhi in Kreuzlingen als Zeugen.
- Eventuellst ist die Klage ohne weiteres abzuweisen, soweit
sie den Betrag von 8166 Fr. 35 Cts. nebst Zins (Darlehen
auf Konto Hermann, Königsbau) überschreitet. Alles unter
Kostenfolge.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten Gutheißung, derjenige der Kläger Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Sowohl die Aktivlegitimation der Kläger als die Passiv
legitimation der Beklagten ist gemäß Art. 260 und 290 SchKG
gegeben und übrigens nicht bestritten. Der Geltendmachung des
vorliegenden Anfechtungsanspruches steht auch nicht etwa der Um
stand entgegen, daß die Thurgauische Hypothekenbank für den Be
trag von 46,000 Fr. als pfandversichert kolloziert worden ist,
diese Kollokation aber innert der Frist des Art. 250 SchKG
von keiner Seite angefochten wurde. Das von der genannten
Bank geltend gemachte Pfandrecht war allerdings das gleiche, wie
dasjenige, um dessen Anfechtung es sich heute handelt, da ja die
Bank es von dem Rechtsvorgänger der Beklagten erworben hatte.
Allein beim Abschluß des anfechtbaren Rechtsgeschäfts als solchen
war die Bank nicht beteiligt gewesen, und es ist auch nicht be
hauptet worden, daß sie die beiden Pfandtitel in bösem Glauben
erworben habe. Der Anfechtungsanspruch konnte somit nach Art.
290 und 291 ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden. Als
dann aber sind die Kläger trotz des Umstandes, daß der Bank
gegenüber keine Anfechtung im Sinne des Art. 250 stattgefunden
hat, berechtigt, auf Grund einer Abtretung im Sinne des Art.
260 gegen Studer bezw. dessen Rechtsnachfolger vorzugehen
wogegen natürlich dem von der Konkursverwaltung im Kolloka
tionsplan und übrigens auch anläßlich der Steigerung gemachten
Anfechtungsvorbehalt keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.
2. Die den verschiedenen Anfechtungsklagen gemeinsame
Voraussetzung, daß der Anfechtungsbeklagte Vermögen des
Schuldners erworben hat (vergl. Art. 291), bezw. daß er zum
Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt wurde (vergl. Art.
288), ist im vorliegenden Falle zweifellos erfüllt. Zwar haben
die Beklagten insofern kein Vermögen des Gemeinschuldners
erworben , als sie ja nur Deckung für eine Forderung erhalten
haben; allein es steht in der Praxis durchaus fest (vergl. Jäger,
Anm. 1 zu Art. 291) und ergibt sich übrigens schon aus der
bloßen Existenz der Anfechtungsgründe des Art. 287, daß jener
Ausdruck Vermögen erworben ertensiv zu interpretieren ist und
sich insbesondere auch auf den Fall bezieht, daß ein Gläubiger
für seine sonst mehr oder weniger wertlose Forderung eine reale
Deckung erhalten hat. Ein folcher Fall liegt hier vor. Denn
zur Zeit der Errichtung der beiden Pfandtitel (am 7. bezw. 21.
Dezember 1908) befaß Hermann von einigen unbedeutenden
Fahrnisaktiven abgesehen lediglich die Liegenschaften in Nor
schacherberg, Altstätten und Arbon. Diejenige in Arbon war bis
zum vollen Betrag der gemeinderätlichen Schätzung (16,800 F
belastet; diejenige in Altstätten, die im Konkurse einschließlich der
darauf befindlichen, durchschnittlich im Rohbau fertiggestellten fünf
Häuser auf 30,000 Fr. geschätzt worden ist, damals aber nur
zum geringsten Teil überbaut war (der Baukredit war kaum
vier Wochen vorher bewilligt worden), war zweifellos weniger
wert als die 24,000 Fr. betragende Belastung. Einzig die Liegen
schaften in Rorschacherberg, deren gemeinderätliche Schätzung
46,000 Fr. betrug, repräsentierte gegenüber der damaligen Be
lastung von 21,900 Fr. einen realen Mehrwert. Gerade dieser
Mehrwert ist nun aber durch die Errichtung der beiden Pfand
titel vom Rechtsvorgänger der Beklagten beschlagnahmt und den
übrigen Gläubigern entzogen worden. In der Folge sind denn
auch die Beklagten bezw. die Thurg. Hypothekenbank, die für
ihre Rechnung handelte, und der gegenüber Studer und Lenz sich
ür die pfandversicherten Forderungen verbürgt hatten bis auf
den relativ kleinen Pfandausfall von 2410 Fr. 75 Cts. gedeckt
worden, d. h. die Beklagten haben aus den beiden Pfandtiteln
43,589 Fr. 25 Cts., also volle 21,689 Fr. 25 Cts. mehr
erlöst, als wenn sie auf ihr ursprüngliches Pfandrecht angewiesen
gewesen wären, wogegen die Masse um den gleichen Betrag
von 21,689 Fr. 25 Cts. geschädigt wurde. Diese Summe re
präsentiert daher das Interesse, das die Konkursmasse bezw. deren
Zessionare an der Anfechtung der Pfandbestellung haben, und sie
ist deshalb gegebenen Falles den Klägern zuzusprechen. Denn, da
eine Annullierung der Pfandrechte wegen ihrer Begebung an einen
gutgläubigen Dritten nicht mehr möglich ist, haben die Beklagten
den daraus gezogenen Wert zu ersetzen.
3. Ob die speziellen Voraussetzungen des Art. 287
Ziff. 1, den die Kläger in erster Linie angerufen haben, im
vorliegenden Falle erfüllt wären, ist fraglich. Einerseits ergibt
sich aus den Akten und es ist dies auch nicht bestritten
daß Hermann zur Zeit des Abschlusses des angefochtenen Rechts
geschäftes (Dezember 1908) bereits stark überschuldet war; ander
seits aber hat sich der Direktor der Thurg. Hypothekenbank Fi
liale Kreuzlingen bereit erklärt, seine frühere Zeugenaussage, wo
nach Hermann von Ende 1908 bis Anfangs 1909 die Er
richtung der Titel versprochen hätte, dahin zu berichtigen, daß
dieses Versprechen schon am 17. Oktober 1908, als dem Tage
der Eröffnung des Baukredits Rorschacherberg , abgegeben wor
den sei; und die Vorinstanz erklärt, daß eine nochmalige Einver
nahme des genannten Zeugen, die denn auch vor zweiter Instanz
beantragt worden war, prozessual keineswegs ausgeschlossen wäre.
Sofern also in jenem Versprechen, vorausgesetzt, daß es wirklich
am 17. Oktober 1908 abgegeben wurde, eine frühere Verpflich
tung im Sinne des Art. 287 Ziff. 1 zu erblicken wäre
was angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Feststel
AS 38 II 1912
lungen der Vorinstanz über das von ihr zur Anwendung ge
brachte st. gallische Recht allerdings sehr zweifelhaft erscheint
(vergl. Reichel, Anm. 5, Jäger, Anm. 8 zu Art. 287)
so müßte die vorliegende Klage, soweit sie auf Art. 287 gestützt
wird, und soweit es sich um die erst nach dem 17. Oktober 1908
ausbezahlten Beträge (13,667 Fr. bezw. 15,667 Fr.) handelt,
allerdings abgewiesen werden. Indessen können alle hiemit zu
sammenhängenden Fragen insbesondere auch die Frage, ob
und inwieweit trotz Klagelosigkeit eines speziell auf Grund
pfand sicherheit lautenden Versprechens ein allgemeines Verspre
chen der Sicherheitsleistung als genügend zu erachten wäre
hier dahingestellt bleiben. Denn auf alle Fälle sind die Voraus
setzungen des Art. 288 erfüllt; dadurch aber, daß Art. 287 die
Anfechtung von Pfandbestellungen unter gewissen Bedingungen
erleichtert, wird die subsidiäre Anwendbarkeit des Art. 288 keines
wegs ausgeschlossen; vielmehr kann nach Art. 288 auch eine
Pfandbestellung anfechtbar sein, und dies sogar dann, wenn
eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestanden hatte
ebenso wie ja z. B. auch die Tilgung einer verfallenen Schuld u. U.
nach Art. 288 anfechtbar sein kann, trotzdem Art. 287 Ziff. 3
nur die Tilgung einer nicht verfallenen Schuld anfechtbar er
klärt. Vergl. BGE 23 S. 341 f., 30 II S. 611 Erw. 5,
34 II S. 789 Erw. 3, 36 II S. 143 , sowie E. Jäger,
Kommentar zur deutschen Konkursordnung, Anm. 2 zu 31.
4. Daß der Gemeinschuldner Hermann, als er am 21. De
zember 1908 die beiden Pfandtitel von 23,300 Fr. und 22,700 Fr.
zu Gunsten Studers errichtete, sich über die daraus resultierende
Schädigung seiner übrigen Gläubiger Rechenschaft gab oder doch
Rechenschaft geben mußte, ist zwar von der Vorinstanz nicht fest
gestellt worden, ergibt sich aber ohne weiteres aus den Akten.
Wenn auch angenommen wird, daß Hermann den genauen Be
trag seiner sämtlichen Passiven vielleicht nicht kannte (wie er
denn auch bei seiner ersten Einvernahme im Konkurs die Kur
rentschulden nur bis auf zirka 1 angegeben hat), so wußte er
doch jedenfalls: einerseits, daß sehr viele Handwerkerrechnungen
unbezahlt seien, anderseits, daß er außer dem Mehrwert der Lie
genschaft in Rorschacherberg über den Pfandtitel von 21,900 Fr.
Sep.-Ausg. 7 Nr. 91, 11 Nr. 63, 13 Nr. 24 S. 102.
hinaus kein nennenswertes, unbelastetes Aktivum mehr besaß.
Wenn er also jenes einzige größere Aktivum, über das er noch
verfügte, zur Sicherstellung Studers benutzte, so konnte ihm un
möglich entgehen, daß er dadurch seine andern Gläubiger benach
teilige.
Aber auch auf Seiten Studers war das Bewußtsein von der
durch die Pfandbestellung bewirkten Schädigung der übrigen Gläu
biger Hermanns offensichtlich vorhanden. Abgesehen davon, daß
Studer und der Streitberufene Lenz von Anfang an die eigent
lichen Berater Hermanns gewesen waren und schon aus diesem
Grunde dessen Vermögensverhältnisse zweifellos ebensogut oder
noch besser kannten, als er selbst, mußten sie sich über die schlechte
Situation des Genannten namentlich auch deshalb Rechenschaft
geben, weil sie selber es waren, die durch zu teuren Verkauf der
Bauplätze in Rorschacherberg und Altstätten und durch Errichtung
der entsprechend hohen Kaufversicherungsbriefe
nach den spä
tern gemeinderätlichen und konkursamtlichen Schätzungen betrug
der wirkliche Wert der Bauplätze jeweilen nur etwa halb soviel wie
der Kaufpreis den Grund zur Überschuldung Hermanns ge
legt hatten. Nachdem durch das Mittel der Kaufschuldversicherungs
briefe der Mehrwert, den die Liegenschaften infolge der Errichtung
der Häuser voraussichtlich erhalten würden, zum größern Teil
schon von den Verkäufern des Grund und Bodens beschlagnahmt
worden war, stellten die Liegenschaften natürlich für die Forderun
gen der Bauhandwerker und Lieferanten keine ausreichende Deckung
mehr dar. Anderes Vermögen aber besaß Hermann nicht, und es
war auch kein Frauengut mehr vorhanden, das er zur Bezahlung
seiner Gläubiger hätte verwenden können wobei hier dahinge
stellt bleiben kann, ob ein Frauengut überhaupt je vorhanden ge
wesen war, was aus den Konkursakten nicht mit Bestimmtheit
hervorgeht. Allerdings haben dann gerade Studer und Lenz dem
Hermann zwei für die Überbauung der Liegenschaften in Ror
schacherberg und Altstätten bestimmte Baukredite verschafft;
allein es war von vornherein klar, daß diese sog. Baukredite in
der Höhe, wie sie gewährt wurden (zirka 13,000 Fr. für die bei
den Häuser in Rorschacherberg, zirka 23,000 Fr. für die fünf
Häuser in Altstätten) zur Bezahlung der Baukosten für alle sie
ben Häuser nicht genügen konnten. Tatsächlich repräsentieren denn
auch allein schon zwei dieser Häuser (nämlich diejenigen in Ror
schacherberg) laut gemeinderätlicher Schätzung einen Wert von zu
sammen 29,700 Fr., d. i. mehr als das doppelte des entsprechen
den Baukredites , Die Bauhandwerker mußten also zu Verlust
kommen, sofern die Liegenschaften, wie dies geschehen ist, mitsamt
dem durch die Bauten geschaffenen Mehrwert dem Rechtsvorgän
ger der Beklagten verpfändet wurden. Dies umsomehr, als Studer
sich durch die im Dezember erfolgte Pfanderrichtung zugleich
auch noch für einen Betrag Deckung verschafft hat, der weder für
die Bauten in Rorschacherberg noch für diejenigen in Altstätten
verwendet worden war, sondern, wie aus den Akten hervorgeht,
zur Tilgung früherer, von einem Bau in Allmannsdorf bei Kon
stanz (sog. Königsbau) herrührender Schulden, deren Bezahlung
übrigens indirekt zum Teil wiederum dem Rechtsvorgänger der
Beklagten und dem Streitberufenen zu gute gekommen zu sein
scheint, da ja Hermann seine fünf Liegenschaften in Allmanns
dorf bereits im Juli 1908 an Studer und Lenz abgetreten hatte.
Dazu kommt, daß gegen Hermann, wie die Vorinstanz feststellt,
schon vor der Pfanderrichtung verschiedene Betreibungen an
hängig waren. Nach der Zeugenaussage Hermanns kannte denn
auch Studer seine (des Zeugen) Lage ganz genau , und zwar
ganz besonders zur Zeit der Titelerrichtung ; er wußte , daß
Hermann damals jeglicher Barmittel entblößt und weder die Lie
feranten noch die Arbeiter zu zahlen imstande war. Ferner ergibt
sich aus den Zeugenaussagen der Kläger Bolli und Wohlwend
deren Eignung als Zeugen das Bundesgericht nicht zu über
prüfen hat , daß Studer die Lieferanten und Bauhandwerker
Hermanns mehrfach aufmunterte, diesem weiter Kredit zu gewäh
ren, da er sehr gut stehe. Weiterhin wurde speziell durch den
genannten Wohlwend bezeugt, daß Studer schon im November
für eine Bauschuld Hermanns im Betrage von 5000 Fr. hatte
Bürgschaft leisten müssen; und endlich hat der Streitberufene selbst
bei seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, Hermann habe von
Anfang an nicht über ausreichende Mittel verfügt , weshalb
ihm Studer das nötige Geld beschafft habe.
Unter diesen Umständen spricht die Tatsache, daß Studer und
Lenz dem Hermann noch nach dem 21. Dezember 1908 bedeu
tende Summen vorgeschossen haben (nämlich noch zirka 11,000 Fr.
für die Bauten in Altstätten), keineswegs für den guten Glauben
Studers. Wollten dieser und der Streitberufene für die bereits
kreditierten zirka 12,000 Fr. in Altstätten Deckung erhalten, was
nach dem st. gallischen Hypothekarrecht, da es sich nicht mehr um
eine Kaufschuldversicherung handelte, erst nach Fertigstellung der
Häuser möglich war, so mußten sie dem Hermann die Mittel zur
Fortsetzung der Arbeiten oder doch wenigstens zur Bezahlung
derjenigen Lieferanten und Handwerker verschaffen, die Bar
zahlung verlangten. Je schlimmer also Hermann stand, umso
größer war das Interesse Studers und des Streitberufenen, durch
weiteres Kreditieren die Fertigstellung der Häuser zu beschleunigen.
Das damit verbundene Risiko aber mochte ihnen verhältnismäßig
gering erscheinen, da sie ja darauf rechneten, hier in gleicher Weise
wie in Rorschacherberg sofort nach Fertigstellung der Häuser nicht
nur für die bereits vor dem 21. Dezember ausbezahlten, sondern
auch für die noch nachher auszubezahlenden Beträge sichergestellt
zu werden, und da der Wert des zukünftigen Unterpfandes infolge
des Weiterbauens nicht nur mit jedem Tage zunahm, sondern so
gar dank dem Umstande, daß die meisten Lieferanten und
Handwerker nicht bezahlt wurden in noch rascherem Tempo zu
nahm, als die sicherzustellende Forderung selbst.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
der Rechtsvorgänger der Beklagten und der Streitberufene geradezu
darauf ausgegangen sind, zur Sicherung ihrer bereits zu hohen
Kaufpreisforderungen den durch die Lieferanten und Handwerker
erst noch zu schaffenden Mehrwert der betreffenden Liegenschaften
mit Beschlag zu belegen. Insoweit sie daher durch die angefoch
tene Rechtshandlung dieses Ziel erreicht haben, d. h. insoweit sie
durch die am 7./21. Dezember 1908 erfolgte Errichtung der bei
den Pfandtitel auf den Liegenschaften in Rorschacherberg eine wei
tergehende Deckung erhalten haben, als sie sie schon vorher be
saßen es macht dies nach den Ausführungen in Erwägung 2
hievor 21,689 Fr. 25 Cts. aus , insoweit ist die vorliegende
Anfechtungsklage auf Grund des Art. 288 SchKG gutzuheißen,
und es sind also die Beklagten zur Rückerstattung jener
21,689 Fr. 25 Cts. an die Kläger zu verurteilen, die Mehr
forderung von 2410 Fr. 75 Cts. dagegen abzuweisen, weil die
Beklagten hiefür tatsächlich keine Deckung gefunden haben.
Selbstverständlich erfolgt die Verurteilung zur Zahlung an die
Kläger nur im Sinne des Art. 260 Abs. 2 (vergl. darüber
speziell Jäger, 3. Aufl., Anm. 3 lit. i, Anm. 9 und 11 zu
Art. 260).
Der Beginn des Zinsenlaufs ist auf den Tag der friedensrich
terlichen Verhandlung festzusetzen, da eine frühere Inverzugsetzung
nicht nachgewiesen ist und auch nicht behauptet wurde.
6. -
Eines Eintretens auf das klägerische Eventualbe
gehren (es seien die Beklagten zur Rückerstattung der angeblich
4000 Fr. betragenden Differenz zwischen dem Nominalbetrag des
Pfandtitels und der effektiven Forderung der Beklagten zu ver
urteilen) bedarf es unter den vorliegenden Umständen schon des
halb nicht, weil dieses Eventualbegehren ja als solches nur für
den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt worden war.
Wird nun auch das Hauptbegehren nicht in seinem vollen Um
fange zugesprochen, so ist mit der Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von 21,689 Fr. 25 Cts. doch der ganze Vorteil auf
gehoben, der ihnen aus der angefochtenen Pfandbestellung erwach
sen war. Selbst wenn sich also ergeben würde, daß die sicherzu
stellende Forderung weniger betrug, als der Wert des Pfandes,
so könnten die Beklagten doch nicht zur Zahlung einer größern
Summe als jener 21,689 Fr. 25 Cts. verurteilt werden. Über
die Frage aber, in welcher Höhe den Beklagten ein Verlust
schein auszustellen sei, hat sich das Bundesgericht in diesem Ver
fahren nicht auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung und in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Fe
bruar 1912 werden die Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr.
25 Cts. samt 5 % Zins seit 27. Mai 1910 an die Kläger ver
urteilt, die Mehrforderung der Kläger dagegen abgewiesen.