- Arteil vom 27. Januar 1912
in Sachen Gebrüder Bühler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Rieter,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Erfindungspatente. Kombination aus bekannten Elementen. Neu
heit dieser Kombination. Technischer Fortschritt, auch wenn
die Erfindung Nachteile gegenüber bisherigem zeigt.
A. Durch Urteil vom 24. März 1911 hat das Handels
rricht des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei
die Patentnichtigkeitsklage gutzuheißen und demnach das beklagtische
Patent Nr. 33 947 vom 3. Oktober 1905 als nichtig zu erklären.
- Sollten die Akten nicht als spruchreif erscheinen, so möchten sie
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden mit dem Auftrage, die
schon vor Handelsgericht gestellten Aktenvervollständigungsbegehren,
namentlich soweit sie sich auf die Anfechtung des Gutachtens der
Herren v. Ihering und Hirt beziehen, zu berücksichtigen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter des Be
klagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 6. Januar 1899 hat Jakob Schmidheiny das heute
den Klägern, Gebrüder Bühler in Uzwil, gehörende schweizerische
Patent Nr. 18,415 für eine Maschine zum Zerkleinern und Ver
mischen von Ton erwirkt. Die patentierte Maschine besteht aus meh
reren gleich großen, senkrecht übereinander angeordneten Kollergängen
(Mahlwerken). Deren Läufer
Räder mit breitem Rande, die,
um sich selbst rotierend, auf der zugehörigen kreisförmigen Lauf
fläche zu zirkulieren haben werden durch eine den Mittelpunkt
der Kollergänge durchdringende Hauptaxe getrieben, an der sie durch
Seitenaxen befestigt sind. Die Laufflächen sind nach Art eines
Rostes mit schlitzartigen Offnungen versehen, durch die der Ton
vermittelst der Läufer in schmalen Streifen hinausgepreßt werden
kann. Vermöge dieser Bearbeitung sollen die festen Bestandteile des
Tones zerkleinert und letzterer in seiner Gesamtheit gemischt werden.
Das vom Läufer des obersten Kollerganges durch die Lauffläche
durchgepreßte Material fällt frei auf den nächstfolgenden Koller
gang, um hier aufs neue derselben Prozedur unterzogen zu werden.
Dabei wird jeder Läufer in seiner Arbeit unterstützt durch einen
ihm gegenüber angebrachten, dieselbe Laufbahn bestreichenden Schaber,
der das Material aufzulockern und zu verteilen hat. Die Verkleine
rung und Mischung der verschiedenen Schichten des Tons wird
dadurch noch erhöht, daß die Schlitze der Laufflächen je des untern
Kollerganges schmäler sind als die der obern.
Die Kläger besitzen noch ein anderes, am 28. September 1901
angemeldetes Patent, Nr. 24,802, auf eine Vorrichtung zum Ab
führen des Mahlgutes an Kollergängen mit durchbrochener Mahl
bahn . Diese Vorrichtung besteht in einem runden, undurchbroche
nen Teller, der unter einem Kollergang der oben beschriebenen Art
oder, beim Vorhandensein mehrerer Kollergänge, unter dem unter
sten angebracht wird, wobei die vertikale Achse durch seine Mitte
läuft. Auf diesen Teller, der, wenn die Maschine arbeitet, sich in
rotierender Bewegung befindet, fällt das verarbeitete Mahlgut und
kann von hier durch einen oberhalb dem Teller befestigten Abstreifer
nach einer beliebigen Stelle geleitet werden. Statt nur eines Ab
streifers können auch mehrere angebracht sein und so das Mahlgut
nach verschiedenen Stellen der Peripherie abgeleitet werden.
- Am 3. Oktober 1905 hat der Beklagte, Artur Rieter in
Konstanz, ebenfalls eine Tonzerkleinerungs und Mischvorrich
tung" angemeldet und dafür das Patent Nr. 33,947 erhalten. Sie
weist mehrere mindestens zwei übereinander liegende konzen
trische Kollergänge mit Schlitzböden auf, von denen je der untere
einen größeren innern und äußern Durchmesser besitzt als der obere,
so, daß die Flächensumme der Schlitzöffnungen dort größer ist, als
hier. Je zwischen zwei solchen Böden ist ein undurchlochter Teller
angeordnet, auf den das Mahlgut durch den Schlitzboden des da
rüber befindlichen Kollerganges fällt. Unmittelbar über dem Teller
ist ein oder sind eventuell mehrere Schaber angebracht, die das
Mahlgut an den Rand des Tellers leiten. Der Durchmesser des
Tellers ist so berechnet, daß das über die Peripherie hinausgedrängte
Material direkt auf die Lauffläche des folgenden Kollerganges fällt.
Durch die Schlitze des untersten Bodens gelangt es auf einen
Transport und Mischteller, um von diesem weiter, z. B. zu einer
Ziegelmaschine geführt zu werden.
- Mit der vorliegenden, vorinstanzlich abgewiesenen Klage
verlangen nunmehr die Kläger die Nichtigerklärung dieses Patentes
Nr. 33,947, indem sie geltend machen: Der Konstruktion der Be
klagten gehe der Erfindungscharakter ab; sie sei eine Nachahmung
der durch die klägerischen Patente Nr. 18,415 und 24,802 geschütz
ten Maschine, namentlich sei der Misch und Transportteller des
Beklagten eine genaue Kopie des Tellers nach Patent Nr. 24,802.
Die Kollergänge habe der Beklagte nur deshalb nach unten sukzes
sive größer ausgeführt, um die Nachahmung der Aufeinanderfolge
der Gänge beim Patent Nr. 18,415 zu verdecken. Durch diese
Abänderung werde aber die Maschine nicht verbessert, sondern ver
schlechtert, indem nunmehr das Material nicht mehr gleichmäßig
vom obern auf den untern Kollergang falle, sondern durch den
Schaber immer an derselben Stelle über den Rand des zwischen
den Gängen angebrachten Transporttellers geworfen werde. Infolge
dessen erhielten die Mahlsteine nur an einer Stelle Material zur
Bearbeitung, das sich dann hier anballe und deshalb schwerer zu
bearbeiten sei.
Wollte man dem entgegen die Konstruktion der Beklagten als
etwas neues betrachten, so handelte es sich doch höchstens um ein
Erzeugnis handwerkmäßigen Könnens, nicht um eine Erfindung.
Die Verwendung von Kollergängen mit verschiedenen, nach unten
wachsenden Durchmessern habe die Anbringung der Transportteller
zur direkten Notwendigkeit gemacht, da sonst das Mahlgut nicht
von der obern auf die untere Schlitzfläche gelangen würde. Das
deutsche Patentamt habe denn auch dem Beklagten die Erteilung
eines Patentes abgelehnt.
4. Die Maschine des Beklagten bildet unstreitig eine Kom
bination bekannter, also bereits für andere Tonzerkleinerungs und
Mischungsmaschinen verwendeter Elemente und sie ist daher zu
Gunsten des Beklagten nur so weit patentfähig, als die Verbindung
dieser Elemente gegenüber den bisherigen Konstruktionen in erfin
derischer Weise ausgestaltet worden ist. Als umgestaltete Elemente
können nur die Laufbahnen und die Teller in Betracht kommen,
und zwar die Laufbahnen, soweit sie vom obern bis zum untern
Kollergang in zunehmendem Maße konzentrisch nach außen gescho
ben und ihre Schlitzflächen entsprechend vergrößert worden sind,
die Teller aber in Hinsicht auf die für ihre Misch und Vertei
lungsfunktion wesentlichen Besonderheiten. Dabei darf man sich
aber nicht zum vornherein darauf beschränken, jedes dieser Elemente
für sich allein, vom andern abgesondert, auf die gesetzlichen Anfor
derungen hin zu untersuchen, die an eine erfinderische Neugestaltung
zu stellen sind; denn selbst wenn eine solche in der Besonderheit
jedes einzelnen Elementes an sich noch nicht liegen sollte, so kann
sie sich doch aus ihren gegenseitigen Beziehungen und ihrem Zu
sammenwirken ergeben. Von dieser grundsätzlichen Auffassung aus
ist im einzelnen folgendes zu bemerken:
a) Was zunächst die von dem Beklagten verwendete Laufbahn
anbelangt, so besteht ihre technische Besonderheit nicht bloß in einer
einfachen, eines erfinderischen Gedankens entbehrenden Abstufung
der Größenverhältnisse von einem Kollergang zum andern, wie
das die erste von der Vorinstanz eingeholte Expertise und das
Reichspatentamt, das dem Kläger den Patentschutz für Deutschland
verweigert hat annehmen. Die patentrechtliche Bedeutung und
Tragweite der Vergrößerung der Mahlflächen wird nur
dann richtig gewürdigt, wenn man sie in Hinsicht auf den Zweck
und die Funktion der Maschine überhaupt betrachtet. Hiebei ergibt
sich aber, daß diese Vergrößerung derart gewählt ist, daß bei der
untern Bahn, im Verhältnisse zu der obern, eine mindestens ebenso
ermöglicht
große Schlitzsumme (trotz kleinern Schlitzöffnungen
wird und damit in sachgemäßer Weise eine intensive Verarbeitung
des Tones erzielt werden kann, weil dann die durch die zunehmende
Verringerung der Schlitzweiten entstehende Hemmung des Arbeits
prozesses ausgeglichen wird durch die entsprechende Vermehrung
der Schlitze. In Hinsicht auf diese Zweckbestimmung der Vergrö
ßerung der Mahlflächen läßt sich im besondern nicht sagen, diese
Vorkehr sei durch andere Konstruktionen, namentlich die von Ras
kowski (Reichspatent Nr. 143,484), vorbekannt gewesen. Bei ihnen
fehlt es an einer solchen Beziehung zwischen der Vergrößerung der
Schlitzfläche und der Vergrößerung der Bahn; bei der Maschine
Raskowskis im besondern weist die vergrößerte Bahn des untern
der beiden Kollergänge überhaupt keine Schlitzflächen auf und die
fuhr des Materials von der Bahn wird in anderer Weise be
sorgt.
Sodann darf aber auch die Bedeutung nicht übersehen werden
die der Versetzung der Mahlbahn in Hinsicht auf die Beför
derung des Mahlgutes von einem Kollergang zum andern zu
kommt: Wäre nämlich die untere Mahlfläche einfach vergrößert
und nicht nach außen verschoben worden, so wäre an sich das
Mahlgut nur auf jenen Teil dieser Fläche gefallen, der senkrecht
unter dem obern Schlitzboden liegt, und es wäre daher die außen
angesetzte ringförmige Vergrößerung der Mahlfläche nicht vom Mahl
gut beschickt worden; ob aber diesem Übelstande durch eine andere
die gleichmäßige Verteilung auf der ganzen Mahlfläche bewirkende
Vorkehr in ebenso wirksamer und einfacher Weise hätte begegnet
werden können, wie jetzt durch den vom Beklagten angebrachten
Teller, der das Mahlgut auf den nach außen versetzten Mahlboden
hinauszubefördern vermag, scheint zweifelhaft. Zudem bietet die Kon
struktion des Beklagten gegenüber einer bloßen Vergrößerung der
Mahlbahn auch wohl noch den Vorteil, daß das zugeführte Mate
rial auf einer schmälern Bahn eher allseitig ergriffen und bearbeitet
werden kann.
Eine dritte konstruktive Abänderung gegenüber dem klägerischen
System liegt endlich in der Anbringung je eines Tellers zwischen
den Kollergängen, der das Material mischen und zugleich dem hinaus
geschobenen folgenden Mahlboden zuführen soll. Von diesem Teller
unterscheidet sich jener, den die Kläger unter dem untersten Koller
gang angebracht haben, wesentlich hinsichtlich der ihm obliegenden
Funktion: Jener der Kläger dient wie der auch vom Beklagten zu
unterst angebrachte Teller bloß der Wegbeförderung des verar
beiteten Materials von der Maschine. Die Teller zwischen den
Kollergängen dagegen spielen nach der Erfindung des Beklagten
eine wesentliche Rolle sowohl als Mittel zur Ermöglichung der in
der Mahlbahnversetzung liegenden Vorteile als auch als Mittel für
die Mischung des Materials durch die Verlängerung des Mischungs
prozesses im Kollergang.
b) Auf Grund dieser Würdigung der verschiedenen vom Beklag
ten vorgenommenen Abänderungen, nach ihrer konstruktiven und
funktionellen Bedeutung, ist zu sagen, daß, wenn nicht schon ein
zelne davon für sich allein, so doch alle zusammen, in ihren
gegenseitigen Beziehungen, ihrem Ineinandergreifen und ihrer Ge
samtwirkung betrachtet, den klägerischen Typus der Maschine und
deren Funktion in einer Art und Weise gestaltet haben, die
allein durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war. Mögen
sowohl die Versetzung der Laufbahn, als die Vergrößerung der
Schlitzflächensumme und die Anbringung von Tellern zwischen den
Kollergängen, jedes einzeln genommen, technisch nahe liegende Ge
danken sein und keines davon allein als Lösung eines Erfinderpro
blems gelten können, so verhält es sich doch anders, wenn man
die Verbindung dieser Elemente ins Auge faßt. Die Anbringung
des Tellers ermöglichte erst die Mahlbahnversetzung und um
gekehrt gestattete diese die Verlängerung des Mischprozesses durch
die Anbringung des Tellers; ebenso steht die Mahlbahnversetzung
im engsten Zusammenhang mit der notwendigen Schlitzvermehrung,
sodaß alle wesentlichen Elemente zusammenhängen und erst in ihrer
Kombination das Erfindungsproblem lösen. So kommen denn
auch die Oberexperten (Geheimrat von Ihering und Ziegeleidirektor
Hirt) dazu, die besondere Konstruktion des Beklagten als eine neue
Lösung, wodurch an sich bekannte Teile in erfinderischer Weise
kombiniert worden seien, zu charakterisieren; die erörterte Auffassung
steht also mit der fachkundigen Würdigung der rein tatsächlich
technischen Verhältnisse des Falles nicht im Widerspruch. Mit Un
recht glauben sich die Kläger für ihren gegenteiligen Rechtsstand
punkt auf die Ausführungen der ersten Experten (Professor Escher
und Ziegeleibesitzer Keller Liechti) berufen zu können. Zunächst
handelt es sich um eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende
Beweiswürdigungsfrage, wenn die Vorinftanz, was die technische
Seite der Streitsache anbelangt, auf die Oberexpertise abstellt. Und
im übrigen läßt sich aus den Ausführungen der ersten Experten,
soweit sie tatsächlicher Natur sind, im Grunde nichts gegen die ent
wickelte Auffassung ableiten. Diese Ausführungen laufen, in Hin
sicht auf die Frage einer erfinderischen Tätigkeit, darauf hinaus,
daß das Aufeinandersetzen mehrerer Kollergänge bereits bekannt
gewesen" sei und daß auf die Vergrößerung der Mahlbahn jeder
verfallen würde, der ein entsprechendes Bedürfnis empfinde . Damit
wird aber nach obigem rechtsirrtümlich nur ein einzelnes Element
der konstruktiven Abänderung des Beklagten für sich allein betrach
tet, ohne Rücksicht auf die andern (verhältnismäßige Vergrößerung
der Schlitzflächen und Telleranordnung) und ihren Zusammenhang,
welche unvollständige Betrachtungsweise eine patentrechtliche zutref
fende Würdigung der vom Beklagten geschaffenen Kombination und
ihrer Wirkung nicht zuläßt.
Wenn die genannten Experten ferner darauf hinweisen, daß be
reits Raskowski die Mahlbahn nach außen versetzt und zwischen
beiden Böden einen Sammelteller mit Streicher angebracht habe,
und daß ferner die Teller des Beklagten mit den von den Klägern
zu unterst angebrachten genau übereinstimmen, so wird damit auch
nicht die Neuheit der Erfindung des Beklagten, als weiteres ge
setzliches Erfordernis ihrer Schutzfähigkeit, ausgeschlossen. Denn
auch die Frage der Neuheit stellt sich nicht hinsichtlich der einzelnen
Elemente, sondern hinsichtlich der aus ihnen gebildeten Kombination
und diese, mit ihrer oben erörterten, eine Mehrzahl bestimmter
technischer Vorteile vereinigenden Wirkungsweise, findet sich weder
bei der Darstellung Raskowskis noch bei der der Kläger. Ras
kowski sieht nämlich von der Durchpressung des Materials durch
den untern Schlitzboden überhaupt ab, womit für ihn der vom
Beklagten verwertete Gedanke einer technisch nützlichen Vergröße
rung der jeweilen folgenden Schlitzfläche ganz außer Betracht fällt;
und übrigens ist sein Sammelteller auch anders konstruiert, näm
lich in Form einer Rinne, durch die das Mahlgut aus Bodenöff
nungen herausgeschoben wird. Die Kläger sodann haben freilich
einen Teller wie den des Beklagten schon früher verwendet; er
dient aber, wie schon erwähnt, bei ihnen nicht als eine zwischen
die Kollergänge eingeschobene Vorrichtung für den Verarbeitungs
rozeß. Diese Verschiedenheit zeigt, daß beide Parteien bei der Aus
gestaltung ihrer Maschinen verschiedene Ziele verfolgten, sofern näm
lich der Beklagte mit der Einführung des Tellers den Fabrikations
prozeß verlangsamen und damit intensiver machen wollte, während
ihn umgekehrt die Kläger durch Weglassung eines solchen Zwischen
gliedes und direkte Zuführung des Mahlgutes auf die untere
Schlitzbahn zu vereinfachen und befördern gedachten. Und was noch
die sonstigen konstruktiven Merkmale der Maschine des Beklagten
anbelangt Versetzung der Mahlbahn und verhältnismäßige Ver
größerung der Schlitzfläche , so kennt sie die klägerische Maschine
überhaupt nicht.
Endlich fehlt es bei der Konstruktion des Beklagten auch nicht
an dem zur Patentierbarkeit noch nötigen Erfordernisse der Errei
chung eines technischen Fortschrittes. Wie oben erörtert, sucht
der Beklagte mit seiner Darstellung gegenüber den frühern Kon
struktionen nach verschiedenen Richtungen hin eine vollkommenere
Funktion der Maschine zu erzielen. Ob und in welchem Maße ihm
dies gelungen sei, braucht nicht genauer geprüft zu werden. Es
genügt, daß laut der fachkundigen Ausfage der Obererperten die
Maschine des Beklagten allen an sie gestellten Ansprüchen einer
leistungsfähigen Maschine zur Tonzerkleinerung und zum Mischen
des Tones entspricht", zu welcher Auffassung die Oberexperten
durch die Besichtigung einer in der Praxis verwendeten Maschine
dieser Art gekommen sind. Hat aber der Beklagte durch seine beson
dere Konstruktionsweise eine funktionsfähige und wirtschaftlich ver
wendbare Maschine erzielt, so ist damit dem Erfordernis eines
technischen Fortschrittes genügt. Ein solcher liegt schon in der Be
friedigung menschlicher Bedürfnisse durch ein neues Befriedigungs
Mittel
mittel; ein besseres
vollkommeneres, billigeres usw.
muß es nicht sein (vergl. Kohler, Handbuch des Patentrechtes
S. 122; Allfeld, Kommentar zum deutschen Patentgesetz S. 11/12).
Rechtsirrtümlich ist es demnach, wenn die Kläger die Schutzfähig
keit der Konstruktion des Beklagten mit der Behauptung glauben
bestreiten zu können, der durch die Versetzung der Mahlbahn be
zweckte Effekt lasse sich einfacher und praktischer durch Verdoppelung
des Läufers erreichen, und wenn die ersten Experten in gleichem
Sinne ausführen, die Anbringung größerer Läufer wäre der Ver
setzung der Bahn vorzuziehen gewesen und der Vorteil der mischen
den Wirkung des Streichers werde durch die bei der Beschickung
der untern Mahlbahn sich einstellende Klumpenbildung des Mate
rials aufgewogen. Solche Nachteile vermögen nicht zu verhindern,
daß in der Kombination des Beklagten doch ein neues technisches
Mittel liegt. Außerdem geben die Experten zu, daß der Nachteil
der Klumpenbildung wegfalle, wenn der Teller fest und der Strei
cher beweglich gestaltet werde, welche kinematische Umkehrung eine
einem jeden Fachmann geläufige Anordnung ist und somit durch
die Erfindung des Beklagten mitgedeckt wird.
c) Von den vorstehenden Erwägungen aus ist also das Pa
tent Nr. 33,947 des Beklagten zu schützen und zwar in
der Meinung, daß der Beklagte durch die von ihm eingeführten,
oben erörterten konstruktiven Besonderheiten eine erfinderische Kom
bination geschaffen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz die nicht
zur Entscheidung gestellte Frage offen zu lassen, ob der Beklagte
seine Kombination auf einer frei verwendbaren Grundlage geschaf
fen habe oder ob nicht sein Recht von andern diesen Maschinen
typus betreffenden Erfinderrechten, namentlich den von den Klägern
mit ihren Patenten Nr. 18,415 und 24,802 beanspruchten, ab
hängig sei.
5. Vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger noch des
nähern geltend gemacht, die deutschen Behörden hätten die vom
Beklagten beanspruchte Erfindung nicht als schutzfähig anerkannt
und es würde sich nun eine praktisch unhaltbare Lage ergeben,
wenn das streitige Patent nicht im Wohnsitzstaate seines Anspre
chers, wohl aber in der Schweiz als einem auswärtigen Staate
geschützt wäre. Rechtlich sind diese Ausführungen unerheblich, da
die schweizerischen Gerichte die Frage der Patentfähigkeit nach ihrer
Gesetzgebung und für ihr Gebiet selbständig zu prüfen haben. Im
übrigen mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß nach den
Akten der Beklagte für die dem schweizerischen Patent Nr. 33,947
entsprechende Ausführung in Deutschland freilich nicht den Patent ,
wohl aber den Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung der
Muster Nr. 254,130, 264,639 und 266,400 erlangt hat.
Praktisch mochte damit seinem Zwecke in gewissem Maße ebenfalls
gedient sein. Was sodann den den Erfindungsschutz verweigernden
Bescheid der Anmeldeabteilung des deutschen Patentamtes vom
- Juli 1907 betrifft, welchen Bescheid der Beklagte vielleicht
eben wegen der Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes nicht
weitergezogen hat, so läßt er sich nicht ohne weiteres sachlich zur
Beurteilung der Streitfrage, wie sie sich hier stellt, beiziehen. Es
ist zu beachten, daß dieser Bescheid bei der Prüfung der Schutz
fähigkeit die Trausport und Mischfunktion des Tellers nicht be
rücksichtigt, wie es scheint, weil sie im Vorprüfungsverfahren for
mell ungenügend angemeldet worden war. Anderseits verweist er
hinsichtlich der Ausgestaltung der Schlitzflächen zu Ungunsten des
Anmelders auf ein früheres britisches Patent Onions (Nr. 18,910),
über das die Akten des jetzigen Prozesses keinen Aufschluß geben,
weshalb es für diesen Prozeß außer Betracht fällt. Hinsichtlich der
Versetzung der Mahlbahn aber beruft sich das Patentamt für den
mangelnden Erfindungscharakter lediglich auf die Konstruktion Ras
kowski, was das Bundesgericht aus den oben entwickelten Gründen
nicht als hinreichend hält.
Ebenso kann das Bundesgericht den Ausführungen des von den
Klägern ferner angerufenen Urteils des Oberlandesgerichtes Karls
ruhe vom 11. Oktober 1910 kein Gewicht beimessen, welches Urteil
dem Beklagten in Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides
des Landgerichtes Konstanz vom 24. November 1909 untersagt,
ohne Einwilligung der Kläger die erwähnten Gebrauchsmuster ge
werblich zu verwenden, weil die Rechte des Beklagten an diesen
Mustern in das ältere Patent der Kläger eingreifen; und ebenso
wenig dem Urteil des Reichsgerichts vom 12. Januar 1910, in
welchem auf Begehren der Kläger der Firma Händle Söhne
verboten wurde, ihre Erfindung, die zwischen den teilweise geschlitz
ten Mahlböden Kegelmäntel als Transportmittel aufwiesen, ohne
Zustimmung der Kläger zu verwenden. Diese Urteile erklären die
Gebrauchsmuster des Beklagten und jene Erfindung Händle nicht
nichtig wegen mangelnder Neuheit und Mangel einer schöpferischen
Tätigkeit, sondern sie sprechen sich nur aus über die Abhängigkeit
dieser Anderungen von der Erfindung der Kläger.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsge
richts des Kantons Zürich vom 24. März 1911 in allen Teilen
bestätigt.