- Entscheid vom 24. Dezember 1912 in Sachen Käser.
Art. 192 Ziff. 2 BZP: Begründetheit der Revision bei Vorlegung von
Beweismitteln, zu deren Einreichung im frühern Verfahren keine
Veranlassung vorlag. Art. 110 Abs. 3 SchKG: Der Vorrang
der Rechte aus einer vorgehenden Pfändung ist nicht davon ab
hängig, dass das Betreibungsamt in der Urkunde über eine nachgehende
Pfändung derselben Gegenstände nicht auf die frühere Pfändung
hinweist. Art. 146 ff. SchKG: Wenn das Betreibungsamt im
Kollokationsplan für eine Gruppe bestimmt, dass eine dieser Gruppe
vorgehende Pfändung nicht berücksichtigt werde, so kann sich der
vorgehende Pfändungsgläubiger über die Nichtzuteilung des ihm zu
kommenden Erlöses auch dann noch beschweren, wenn die Frist zur
Anfechtung des Kollokationsplanes auf dem Beschwerdewege bereits
abgelaufen ist.
A. In der von E. Brändli in Horgen gegen A. Käser in
Hirzel eingeleiteten Betreibung Nr. 52 auf Sicherstellung einer
Forderung von 3000 Fr. nebst Zinsen pfändete das Betreibungsamt
Hirzel am 31. Mai 1910 Fahrhaben im Schätzungswerte von
3030 Fr.; am 1. Juli 1910 wurde die Pfändung infolge An
schlusses eines weiteren Gläubigers, Jakob Bindschedler in Ober
rieden (Betr. Nr. 48) durch Aufnahme eines Milchwagens im
Schätzungswerte von 600 Fr. ergänzt. Diese beiden Betreibungen
bildeten zusammen die Gruppe 90. Diejenige des Jakob Bindschedler
soll schon 1910 durch Zahlung dahingefallen sein. Brändli trat
seine Forderung in der Folge an Julius Bindschedler in Zürich IV
ab. Ein von diesem am 5. Oktober 1910 gestelltes Verwertungs
begehren beschied das Betreibungsamt Hirzel abschlägig mit der Be
gründung, daß die sicherzustellende Forderung noch nicht fällig sei (!).
Bindschedler focht diese Verfügung nicht an, sondern begnügte sich
zunächst, für 340 Fr. nebst Zinsen als inzwischen verfallenen Teil
betrag der 3000 Fr. neuerdings Betreibung auf Zahlung anzu
heben. An die in dieser neuen Betreibung Nr. 110 am 13. No
vember 1910 vollzogene Pfändung schloß sich die Ehefrau des
Schuldners, Berta Käser geb. Iseli für eine Weibergutsforderung
von 3500 Fr. an; infolgedessen wurde die Pfändung am 5. De
zember 1910 auf den Schätzungsbetrag von 2370 Fr. ergänzt.
Wie es scheint, wurden dabei teilweise die nämlichen Gegenstände
gepfändet, welche schon in der Pfändung für die Gruppe 90 figu
rierten. Die Pfändungsurkunde selbst enthält darüber keine An
gaben. Die aus der Betreibung Nr. 110 und der Anschlußpfän
dung der Frau Käser gebildete neue Gruppe erhielt die Nummer 1.
Am 13. Januar 1911 verlangte Bindschedler in dieser Gruppe
neuerdings die Verwertung. Die daraufhin vorgenommene Ver
steigerung der Pfänder ergab einen Reinerlös von 1629 Fr. 50 Cts.
In dem am 26. Oktober 1911 nach Erledigung des über die
Anschlußpfändung gemäß Art. 111 Abs. 3 SchKG geführten
Prozesses aufgelegten Kollokationsplane teilte das Betreibungs
amt Hirzel diesen ganzen Erlös der Gruppe 1 zu: 1469 Fr.
20 Cts. in IV. Klasse der privilegierten Hälfte der Weiberguts
forderung der Frau Käser, 128 Fr. 20 Cts. in V. Klasse der
unprivilegierten Hälfte dieser Forderung und 31 Fr. 85 Cts. der
Forderung des Bindschedler in Betreibung Nr. 110. Für den Rest
der letzteren Forderung sollte Bindschedler einen Verlustschein erhalten.
Seine Rechte aus der vorgehenden Betreibung Nr. 52 blieben
unberücksichtigt. Bindschedler focht den Kollokationsplan rechtzeitig
im Prozeßwege an, indem er verlangte, daß der ganze Ganterlös
der Betreibung Nr. 52 zuzuteilen sei, wurde aber in beiden In
stanzen, zweitinstanzlich durch Urteil der Rekurskammer des Ober
gerichtes vom 29. Mai 1912 mit der Begründung abgewiesen:
Begehren, die sich nicht gegen den Bestand oder Rang der Forde
rungen der anderen Gläubiger, sondern auf veränderte Kollokation
der eigenen Forderungen richteten, seien nicht durch Klage, sondern
durch Beschwerde geltend zu machen. Dies gelte auch hier. Denn
durch die Verwertung der in der Sicherstellungsbetreibung gepfän
deten Gegenstände allein sei noch kein eigentliches, dingliches Pfand
recht des Klägers an deren Erlös begründet worden, das ihn be
rechtigte, dessen Aussonderung im Wege der Widerspruchsklage zu
begehren. Ein solches könne vielmehr erst dadurch entstehen, daß
der Erlös für ihn deponiert werde. Wolle er sich dagegen wehren,
daß eine solche Deposition bis jetzt nicht erfolgt sei und daß das
Amt den ganzen Erlös in der späteren Gruppe zur Verteilung
bringen wolle, so müsse dies im Beschwerdewege geschehen.
Darauf stellte Bindschedler mit Beschwerde vom 7. Juni 1912
an die untere Aufsichtsbehörde das Begehren, es sei dem Betrei
bungsamte Hirzel aufzugeben, den Ganterlös beim Gerichte zu de
ponieren und sodann das Verfahren nach Art. 107 bezw. 109
SchKG einzuleiten. Später änderte er seinen Antrag dahin ab,
daß der Erlös auf der Depositenanstalt zu hinterlegen und sodann
der Betreibung Nr. 52 zuzuteilen sei, so daß die Gruppe 1 Ver
lustscheine erhalte. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
grundsätzlich gutgeheißen, die obere in dem Sinne, daß sie das Be
treibungsamt anwies, den Verwertungserlös, soweit er aus auch
in der Betreibung Nr. 52 gepfändeten Gegenständen herrühre, bei
der Depositenanstalt zu hinterlegen, der Frau Käser Frist zur Klage
nach Art. 109 anzusetzen und je nach dem Ausgang dieses Pro
zesses einen neuen Kollokationsplan aufzulegen, in dem dem Pfand
recht des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. In den Mo
tiven dieses Entscheides wird ausgeführt: Da die Betreibung Nr.
52 nur auf Sicherstellung gerichtet gewesen sei, könne der Be
schwerdeführer nicht die Aushändigung des Erlöses, sondern nur
dessen Deposition im Sinne der Bestellung eines Pfandrechtes daran
zu seinen Gunsten verlangen. In dieser Beschränkung sei sein Be
gehren begründet. Deun als infolge des in der Gruppe 1 gestellten
Begehrens die Verwertung stattgefunden habe, sei die Pfändung in
der Betreibung Nr. 52 noch nicht erloschen gewesen; sie gehe daher
derjenigen in der Gruppe 1 vor und habe in erster Linie Anspruch
auf den Erlös. Der Einwand, daß der Beschwerdeführer seine da
hingehenden Rechte durch Beschwerde gegen den Kollokationsplan
hätte geltend machen müssen, halte nicht Stich. Zu einer Anfech
tung dieses Planes hätte er nur als Gläubiger in der Gruppe 1
Anlaß gehabt; seine Rechte aus der vorgehenden Betreibung Nr.
52 hätten durch den in jener Gruppe errichteten Kollokationsplan
nicht berührt werden können. Selbstverständlich sei dabei, daß dem
Beschwerdeführer ein Vorrecht am Erlös nur insoweit zustehe, als
die verwerteten Gegenstände auch in der Betreibung Nr. 52 ge
pfändet gewesen seien. Inwieweit dies zutreffe, stehe nach den Ak
ten nicht fest: da die Parteien hierüber nichts vorgebracht hätten,
sei darauf nicht einzutreten, sondern genüge es, wenn das Amt
angewiesen werde, die erforderliche Ausscheidung vorzunehmen. Aus
der Tatsache aber, daß auch der so ermittelte Teil des Erlöses nicht
aus dem Vermögen des Schuldners trete, sondern daran nur ein
Pfandrecht zu Gunsten des Beschwerdeführers bestellt werde, folge,
daß daneben auch die Pfändungsrechte der Gruppe 1 bestehen blieben.
Der Frau Käser als Gläubigerin in jener Gruppe sei daher Ge
legenheit zur Bestreitung des Pfandrechtes zu geben und zwar sei
nach den Umständen die Frist zur Klage nach Art. 109 ihr an
zusetzen. Je nach dem Umfange, in dem in diesem Prozesse die
Pfandansprache des Beschwerdeführers geschützt werde, werde
dann das der Gruppe 1 zukommende Betreffuis bemessen und dem
entsprechend der Kollokationsplan in dieser zu modisizieren sein.
B. Gegen diesen Entscheid hat Frau Käser an das Bundes
gericht rekurriert mit dem Antrage, denselben aufzuheben und die
Beschwerde des Bindschedler in dem Sinne abzuweisen, daß
das Betreibungsamt verhalten werde, ihr das gemäß Kollokations
plan zugeteilte Betreffnis auszuzahlen. Sie macht geltend, daß dem
Bindschedler ein Vorrecht aus der Betreibung Nr. 52 nur zustehen
könnte, wenn diese bei der Pfändung für die Gruppe 1 in der
Pfändungsurkunde ausdrücklich vorgestellt worden wäre. Dies
sei aber nicht geschehen und Bindschedler habe sich darüber, trotzdem
er als Gläubiger in der Gruppe 1 davon Kenntnis gehabt, nicht
beschwert. Jedenfalls werde darauf beharrt, daß er seine allfälligen
Rechte mangels rechtzeitiger Beschwerde gegen den Kollokationsplan
verwirkt habe. Dadurch sei dieser rechtskräftig geworden und könne
nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Im übrigen sei zu be
merken, daß der Schuldner Käser während des Betreibungsverfah
rens in Konkurs gefallen, daß letzterer noch pendent und ein Teil
der in Betreibung Nr. 52 gepfändeten Gegenstände von der Kon
kursverwaltung verwertet worden sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ist durch Urteil
vom 12. Dezember 1912 auf den Rekurs nicht eingetreten, da der
angefochtene Entscheid der Rekurrentin am 21. November 1912
zugestellt worden, die Frist zum Rekurse also am 2. Dezember 1912
abends 6 Uhr abgelaufen, die Rekursschrift aber nach dem auf dem
Umschlage befindlichen Poststempel erst am 2. Dezember abends
7Uhr, somit verspätet der Post übergeben worden sei.
C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 1912 ersucht der Ver
treter der Rekurrentin um Revision dieses Entscheides und mate
rielle Behandlung des Rekurses. Er behauptet, daß die Rekursschrift
am 2. Dezember vor 6 Uhr abends der Post aufgegeben worden
sei. Dies ergebe sich aus dem Postbescheinigungsbuch, das er ein
legt. Die Sendung sei offenbar nicht gleichzeitig mit dem Eintrage
im Buche abgestempelt worden. Für die rechtzeitige Aufgabe sei aber
der frühere Stempel im Buche maßgebend. Dem Revisionsgesuche
wird eine Erklärung der Kanzlei der kantonalen Aufsichtsbehörde
beigelegt, die bezeugt, daß am 2. Dezember 1912 vom Rechtsbu
reau Fischer nur eine eingeschriebene Postsendung, den Rekurs
der Frau Käser enthaltend, eingegangen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Durch den mit dem Revisionsgesuche eingelegten Post
empfangsschein in Verbindung mit dem Zeugnisse der Vorinstanz
ist der Beweis dafür erbracht, daß die Rekursschrift am 2. De
zember 1912 vor sechs Uhr abends, also innert der zehntägigen
Rekursfrist der Post übergeben worden ist, die Annahme, auf
Grund deren das Bundesgericht auf den Rekurs nicht eintrat, somit
tatsächlich unrichtig war. Die neuen Beweismittel sind entschiedene
(d. h. entscheidende) im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 BZP und
es fragt sich daher nur, ob deren Beibringung im früheren Ver
fahren unmöglich war. Wenn nun auch eine absolute Unmöglich
keit hiefür offenbar nicht bestand, so hatte die Revisionspetentin
doch im früheren Verfahren durchaus keine Veranlassung, den Post
empfangsschein einzureichen, da sie vermuten durfte, daß der Datum
stempel auf dem Umschlag mit demjenigen auf dem Postempfangs
schein übereinstimmen werde. Es konnte ihr nicht zugemutet werden,
für den Fall, daß die Post die Sendung fehlerhafterweise nicht so
fort abstemple, vorsorglich einen weiteren Beweis dafür zu leisten
oder anzutragen, daß der Rekurs rechtzeitig eingereicht sei. In
diesem Sinne kann von einer Unmöglichkeit der früheren Beibringung
gesprochen werden, wie denn auch der Rekurrentin aus dem Ver
sehen der Post billigerweise kein Nachteil erwachsen darf. Dem Re
visionsgesuche ist daher zu entsprechen und materiell auf den Re
kurs einzutreten.
- Dabei ist zunächst festzustellen, daß die Behauptung des
Rekurses, der Schuldner Käser sei während des Betreibungsverfah
rens in Konkurs gefallen, neu ist und daher nicht gehört werden
kann. Sollte sich dadurch eine Veränderung der Rechtslage ergeben,
so könnten allfällige daraus hergeleitete Begehren nur in einem
neuen Verfahren vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht
werden. Das Bundesgericht hat sich bei der Beurteilung des Re
kurses an den dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liegenden
Tatbestand zu halten.
- Geht man von diesem aus, so kann aber keinem Zweifel
unterliegen, daß das Betreibungsamt Hirzel fehlerhaft handelte,
wenn es den ganzen Erlös der Verwertung vom 28. Januar 1911
ohne Rücksicht auf die Betreibung Nr. 52 der Gruppe 1 zuwies.
Denn es steht fest, daß diese Betreibung im Zeitpunkte der Ver
wertung noch nicht erloschen war. Die Rechte aus der in ihr am
- Mai 1910 vollzogenen Pfändung gingen daher denjenigen
aus der späteren Pfändung für die Gruppe 1 vor und mußten
bei der Verwendung des Erlöses vorab berücksichtigt werden. Daran
ändert der Umstand nichts, daß die Pfändung in Betreibung Nr.
52 in der Pfändungsurkunde für die Gruppe 1 nicht besonders
vorgemerkt wurde. Der Vorrang der früheren Pfändungen ist nicht
von einem solchen Vormerke abhängig, sondern beruht ausschließlich
auf der zeitlichen Priorität, der Tatsache, daß die Pfändungsbegeh
ren in den andern Betreibungen erst nach Ablauf der dreißigtägigen
Teilnahmefrist gestellt worden sind. Wenn das Betreibungsamt es
unterläßt, bei einer späteren Pfändung der nämlichen Gegenstände
die bestehenden Vorgänge in der Pfändungsurkunde zu erwähnen
so kann es dadurch unter Umständen den Gläubigern der späteren
Gruppe schadenersatzpflichtig werden, sofern nämlich diese dadurch
von einem erfolgreichen Nachpfändungsbegehren abgehalten worden
sind; auf die Rechte der vorgehenden Pfändungen ist diese Un
terlassung ohne Einfluß.
- Aus der Tatsache, daß zur Zeit der Verwertung zwei
gesonderte Pfändungen bestanden, diejenige in Betreibung Nr. 52
und die ihr nachgehende zu Gunsten der Gruppe 1, folgt, daß
auch die Liquidation für jede dieser Pfändungen besonders vorzu
nehmen war, der Kollokationsplan für die Gruppe 1 sich also nur
mit den beiden zu dieser Gruppe gehörenden Betreibungen zu be
assen hatte und die vorgehende Betreibung Nr. 52 nicht in ihn
einbezogen werden durfte (vergl. AS Sep. Ausg. 14 Nr. 71
frw. 1 und die dort angeführten früheren Urteile). Wenn das
Betreibungsamt in dem am 26. Oktober 1911 aufgelegten Kollo
kationsplane dennoch nicht nur über die Liquidation jener beiden
Betreibungen bestimmte, sondern zugleich auch in einer Anmer
kung erklärte, daß die Betreibung Nr. 52 mangels Fälligkeit der
in ihr geltend gemachten Forderung zur Zeit der Verwertung nicht
berücksichtigt werde, so war dieses Verfahren durchaus ungesetzlich
und konnte die aus der Pfändung vom 31. Mai 1910 resultie
renden Rechte des Bindschedler nicht beeinträchtigen. Rechtswirksam
konnte der Kollokationsplan nur werden, insofern er die Rangord
nung der Forderung aus Betreibung Nr. 110 und derjenigen der
Rekurrentin Käser unter sich und deren gegenseitige Ansprüche auf
die in der Gruppe 1 zu verteilende Summe, niemals aber insoweit
er diese Summe selbst festsetzte: deren Höhe hing von der Liqui
dation der vorgehenden Pfändung in Betreibung Nr. 52 ab, die
nach dem Gesagten von derjenigen der Gruppe 1 unabhäugig zu
erfolgen hatte. Hieraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß eine
Pflicht des Bindschedler, zur Wahrung seiner Vorrechte am Ver
wertungserlöse binnen der gegenüber dem Kollokationsplan laufen
den Anfechtungsfrist den Beschwerdeweg zu betreien, nicht bestand.
Zur Anfechtung des Kollokationsplanes hätte er nur dann Ver
anlassung gehabt, wenn er das darin festgestellte Verhältnis seiner
Forderung aus Betreibung Nr. 110 zu der Forderung der Rekur
rentin hätte beanstanden wollen. Begehren, die sich nicht hierauf,
sondern auf die Behandlung der vorgehenden Betreibung Nr. 52
bezogen, waren überhaupt nicht durch Beschwerde gegen den Kollo
kationsplan geltend zu machen, weil dieser hierüber nicht zu be
stimmen hatte. Indem das Betreibungsamt dem Bindschedler den
der Betreibung Nr. 52 zukommenden Erlös vorenthielt, um ihn
einer späteren Gruppe zuzuwenden, beging es eine Rechtsverweige
rung, über die dieser sich jederzeit, ohne dahei an die ordentlichen
Fristen gebunden zu sein, beschweren konnte.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses.
Denn wenn der Verwertungserlös, soweit er von auch in der Be
treibung Nr. 52 gepfändeten Obfekten herrührt, vorab dieser Be
Ges.-Ausg. 37 I S. 363 f.
treibung zugeteilt, d. h. da sie nur auf Sicherstellung ging, als
Sicherheit für die in ihr geltend gemachte Forderung deponiert
werden muß, so kann von einem Anspruch der Rekurrentin auf
Auszahlung dieses Erlöses an sie jedenfalls einstweilen nicht die
Rede sein. Ein solcher könnte nur für den Fall und insoweit
in Frage kommen, als das durch die Deposition zu Gunsten des
Bindschedler begründete Pfandrecht in dem von der Vorinstanz
angeordneten Widerspruchsverfahren ungiltig erklärt werden sollte.
Auf die Frage, ob die Vorinstanz mit Recht der Rekurrentin die
Befugnis eingeräumt habe, dieses Pfandrecht noch zu bestreiten,
oder ob hierin, da dasselbe aus einer der Rekurrentin vorgehenden
Pfändung hervorgegangen ist, nicht ein Widerspruch zu dem Grund
satze der Unabhängigkeit der einzelnen Pfändungsgruppen liege, ist
nicht einzutreten. Auch wenn man vom letzteren Gesichtspunkte aus
die Einleitung des Widerspruchsverfahrens für unrichtig halten
wollte, würde daraus nichts für den Standpunkt des Rekurses
folgen. Beschweren könnte sich darüber nur der Gläubiger Bind
schedler und nicht die Rekurrentin, da ihr ja in diesem Falle weiter
gehende Befugnisse eingeräumt worden wären, als sie von Rechts
wegen hätte beanspruchen können.
6. Inwieweit die verwerteten Gegenstände auch in Be
treibung Nr. 52 gepfändet waren, in welchem Umfange also dem
Bindschedler ein Vorrecht am Verwertungserlöse in dem eben um
schriebenen Sinne zukommt, ist nun freilich nicht festgestellt, braucht
aber auch nicht untersucht zu werden, da bereits die Vorinstanz
einen darauf bezüglichen Vorbehalt gemacht und das Betreibungs
amt angewiesen hat, die erforderliche Ausscheidung vorzunehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird als begründet erklärt. Demgemäß
wird in Aufhebung des Entscheides vom 12. Dezember 1912 ma
teriell auf den Rekurs eingetreten, derselbe aber als unbegründet
abgewiesen.