Oktober 1912 den dem Gemeinschuldner zustehenden, auf
12,000 Fr. geschätzten ½ Anteil an der Liegenschaft Dornacher
straße 143 in Basel auf II. Steigerung. An dieser machte F. Löliger
Jenny in Basel, der Bürge der auf der genannten Liegenschaft haf
tenden zweiten Hypothek ist, das Höchstangebot von 5 Fr. Der
Versteigerungsbeamte verweigerte ihm jedoch den Zuschlag. Löliger
wandte sich deshalb an die Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das
Konkursamt Basel Stadt zur Erteilung des Zuschlages zu verhalten,
während das letztere, zur Vernehmlassung eingeladen, auf seiner
Weigerung beharrte mit der Begründung, daß eine Pflicht seiner
seits, zum Höchstangebote loszuschlagen, höchstens gegenüber dem
Schuldner und den Gläubigern, nicht aber gegenüber dem Beschwerde
ührer als Bieter in Frage kommen könnte, und daß überdies das
Begehren des letzteren sich als Rechtsmißbrauch im Sinne des
Art. 2 ZGB darstelle, da er durch den Zuschlag zum Schaden des
Schuldners und der Hypothekargläubiger einen übermäßigen und
gegen die guten Sitten verstoßenden Vorteil erlangen würde.
Durch Entscheid vom 6. November 1912 hieß indessen die kan
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und wies das Konkurs
amt Basel Stadt an, den ½ Anteil an der Liegenschaft Dornacher
straße 143 dem Beschwerdeführer gemäß dessen Angebot an der
Gant vom 17. Oktober 1912 zuzuschlagen. Die Motive des Ent
scheides führen aus: Für die Frage der Legitimation zur Beschwerde
sei es gleichgültig, ob man dem Bieter auf Grund seines Meist
gebotes ein bloßes Reflexrecht oder ein eigentliches subjektives Recht
einräume. Denn die Beschwerde sei dem Einzelnen nicht nur zur
Geltendmachung subjektiver Rechte, sondern auch zur Wahrung des
allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruches gegeben, sofern er nur
an der Beobachtung der betreffenden Vorschriften durch das Amt
ein eigenes Interesse habe. Daß dies aber beim Bieter hinsichtlich
des Zuschlages der Fall sei, könne kaum einem Zweifel unterliegen.
Fraglich sei also nur, ob wirklich das Amt kraft Gesetz zum Meist
angebote zuschlagen müsse. Diese Frage sei aber zu bejahen, und
zwar ergebe sich die Bejahung für die II. Steigerung schon aus
Art. 258 SchKG, wonach das Steigerungsobjekt einfach dem
Meistbietenden zuzuschlagen sei. Denn daraus folge, daß die Kon
kursverwaltung, nicht wie der Private bei einer freiwilligen Stei
gerung bestimmen könne, ob sie zuschlagen wolle oder nicht, sondern
daß sie von Gesetzes wegen und zwar durch das Betreibungsgesetz,
also kraft öffentlichen Rechtes durch das Meistangebot gebunden
sei, sofern dieses was hier außer Streit stehe
den Steige
rungsbedingungen genüge. Daran ändere der Umstand nichts, daß
es im allgemeinen Aufgabe der Konkursverwaltung sei, einen mög
lichst hohen Erlös für die Konkursaktiven zu erzielen, da sie da
durch natürlich von der Beobachtung der ihr vom Gesetz auferlegten
speziellen Pflichten nicht entbunden werde. Unrichtig sei es ferner
auch, in dem Vorgehen des Beschwerdeführers einen Rechtsmißbrauch
zu erblicken. Denn dieser habe als Bürge der zweiten Hypothek ein
rechtsschutzwürdiges Interesse mitzusteigern, um den Zuschlag zu er
halten. Daß das Bieten unter besonders günstigen Umständen vor
sich gegangen sei und ihm so einen außerordentlichen Vorteil verschafft
habe, mache sein Verhalten noch keineswegs zu einem rechtsmiß
bräuchlichen. Der Vorteil, den er erlange, sei zwar sehr groß, aber
gerechtfertigt durch den Rechtsakt, durch den er erwachsen sei. Seinen
Vorteil auszunutzen, sei zwar nicht immer moralisch gehandelt; aber
eine vom Rechte (nicht nur von der Sitte und einem gewissen
Feingefühl) verpönte Anstößigkeit liege darin in der Regel noch
nicht. Selbstverständlich solle damit dem Konkursamte kein weiterer
Vorwurf gemacht sein; denn wenn sich auch seine Weigerung bei
näherer Prüfung als ungesetzlich erweise, so sei damit noch nicht
gesagt, daß sie schuldhaft gewesen sei; vielmehr lasse sich begreifen,
wenn es in einer diskutablen Frage wie der vorliegenden den für
die Masse günstigen Standpunkt verfochten habe.
B. Gegen diesen Entscheid haben sowohl das Konkursamt
Basel Stadt als das Konkursamt Zürich den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei derselbe aufzuheben
und demgemäß die Beschwerde des F. Löliger Jenny abzuweisen.
Zur Begründung der Legitimation des Konkursamtes Basel Stadt
wird bemerkt: die persönliche Verantwortlichkeit des Konkursbeamten
könnte in Frage stehen. Denn da die Aufsichtsbehörde die Verwei
gerung des Zuschlages als objektiv widerrechtlich bezeichnet habe,
so wäre nicht ausgeschlossen, daß Löliger auf Grund dieser Fest
stellung den Konkursbeamten verantwortlich machen wollte, wenn
der Zuschlag nachträglich z. B. wegen Widerrufs des Konkurses