- Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Schröder.
Art. 275 SchKG: Der Arrestschuldner ist nicht legitimiert, sich
gegen die Arrestierung von Gegenständen, die er als Dritteigentum
bezeichnet, zu beschweren. Unzulässigkeit einer Arrestierung von
Geldsendungen, die erst nach der Erwirkung des Arrestes bei der
Post eingehen.
A. Auf Begehren der Frau Elise Schröder in Genf erließ
der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 26. August
1912 gegen deren Ehemann Edmund Schröder Schenke in Berlin
einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegenstände u. a. aufgeführt
wurden Geldeingänge bei der Hauptpost auf die Namen Schröder,
Schröder Schenke, Charlotte Schröder und F. Faillard . Das Be
treibungsamt Zürich I nahm die bei der Post auf den Namen
des Arrestschuldners liegenden Geldsendungen in die Arresturkunde
auf, weigerte sich aber, den Arrest auch hinsichtlich der Sendungen
an Charlotte Schröder und F. Faillard zu vollziehen, da nur
Postsendungen an den Schuldner selbst mit Arrest belegt werden
könnten.
Hierüber beschwerte sich Frau Schröder bei der unteren Auf
sichtsbehörde mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt anzu
weisen, den Arrest so, wie er vom Audienzrichter gegeben worden
sei, zu vollstrecken und es sei der Vollzug bis zur Erledigung der
Beschwerde durch vorläufige Sperrung der eingegangenen Gelder
zu sichern. Sie machte geltend, daß die fraglichen Geldeingänge
den Gegenwert von Nachnahmesendungen bildeten, welche das
Schröder'sche Institut für Schönheitspflege an seine Kunden aus
führe, daß der Arrestschuldner zwar dieses früher auf seinen Namen
gehende Geschäft vor einiger Zeit auf seine Tochter Charlotte
Schröder übertragen habe, daß diese Übertragung aber nur fingiert
sei und die auf den Namen der Charlotte Schröder und des An
gestellten Faillard eingehenden Beträge in Wirklichkeit dem Arrest
schuldner gehörten.
Die untere Aufsichtsbehörde entsprach zwar zunächst durch Be
schluß vom 7. September 1912 dem Begehren um vorläufige
Sperrung, soweit es sich auf die bis zum Arrestbefehl bereits ein
gegangenen Gelder bezog, wies dann aber in der Folge die Be
schwerde unter gleichzeitiger Wiederaufhebung der verhängten vor
sorglichen Maßnahme auf, indem sie ausführte: Gemäß geltender
Praxis sei das Betreibungsamt berechtigt, die Beschlagnahme zu
verweigern, wenn die Tatsachen, aus denen der Gläubiger das
Eigentumsrecht des Schuldners an dem mit Beschlag zu belegenden
Gegenstande herleite, von vornherein nicht schlüssig, d. h. unge
eignet seien, das behauptete Recht des Schuldners darzutun. Dies
sei aber hier der Fall. Denn die Beschwerdeführerin gebe zu, daß
das Geschäft, von welchem die Nachnahmesendungen ausgingen und
für das daher auch die eingezogenen Nachnahmesummen bestimmt
seien, vom Schuldner an seine Tochter übertragen und daß letztere
schon im Januar 1912 als Firmeninhaberin im Handelsregister
eingetragen worden sei. Der Einwand, daß diese Übertragung
fingiert sei, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden,
sondern höchstens im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht
werden. Auch abgesehen hievon sei aber die Weigerung des Amtes,
die für Charlotte Schröder und Faillard eingelaufenen Gelder zu
arrestieren, begründet. Denn Art. 4 Ziff. 1 litt. g der Vollzie
hungsverordnung zum Postgesetz schreibe ausdrücklich vor, daß die
Betreibungsämter die Auslieferung von Postsendungen nur dann
verlangen könnten, wenn gegen deren Absender oder Adressaten
selbst eine Pfändung begehrt oder ein Arrestbefehl erlassen worden
sei. Demgemäß dürfe auch vorliegend die Postverwaltung nur die
für den Arrestschuldner Schröder selbst bestimmten Sendungen an
das Amt ausliefern, während sie die Auslieferung der für Char
lotte Schröder und Faillard einlaufenden infolge der angeführten
Bestimmung trotz des Arrestbefehles verweigern müßte. Es könnte
also hinsichtlich der letzteren der Arrest faktisch gar nicht vollstreckt
werden. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb das Betreibungs
amt nicht auch schon von sich aus, d. h. ohne die bezügliche
Weigerung der Post abzuwarten, den Vollzug sollte ablehnen
können.
Frau Schröder rekurrierte an die kantonale Aufsichtsbehörde.
Diese entschied jedoch durch Erkenntnis vom 9. Oktober 1912:
Der Rekurs werde, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei,
als unbegründet abgewiesen; immerhin werde dem Betreibungsamte
bemerkt, daß es künftig für den Vollzug eines solchen Arrestes
bezüglich der bei der Post eingegangenen Gelder die ihm ob
liegenden Schritte vorzunehmen habe. In den Motiven dieses
Entscheides wird erklärt: Die Auffassung der Vorinstanz, wonach
dem Betreibungsamte ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Eigentums
verhältnisse an den Arrestgegenständen zustünde, gehe zu weit.
Das Amt habe lediglich zu untersuchen, ob ihm nicht eine Hand
lung zugemutet werde, durch die es mit den für die Betreibungs
behörden geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch ge
riete, eine Kognition über die materiellen Voraussetzungen des
Arrestes stehe ihm nicht zu. Die im Arrestbefehl bezeichneten Ge
genstände seien demnach von ihm auch dann mit Beschlag zu be
legen, wenn es für festgestellt halte, daß sie nicht dem Schuldner
gehörten. Dagegen sei der Rekurs, soweit er nicht gegenstandslos
geworden sei, aus einem anderen Grunde abzuweisen. Nach dem
Arrestbefehle sei nämlich anzunehmen, daß auch erst künftig ein
gehende Geldsendungen arrestiert werden sollten, und dies sei es
auch offenbar vornehmlich, was die Rekurrentin mit der Beschwerde
erreichen wolle. Eine derartige Ausdehnung der Arrestlegung sei
aber unzulässig. Denn arrestiert werden könne nur, was pfändbar
sei, und darüber, was pfändbar sei, hätten die Betreibungsbehörden
und nicht der Arrestrichter zu entscheiden. Nun könnten aber künf
tige Aktiven mit Ausnahme von Lohnforderungen nicht gepfändet
werden. Folglich könne sich auch die Beschlagnahme bei der Post
nur auf bereits vorhandene und nicht auf erst künftig eingehende
Gelder erstrecken. Hinsichtlich der letzteren habe sich also das Be
treibungsamt mit Recht geweigert, den Arrest zu vollziehen. Da
gegen hätte es allerdings das Seine tun sollen, um die bereits
bei der Post liegenden Summen zu arrestieren. Insoweit es auch
dies verweigert, habe es unrichtig gehandelt. Allein eine diesbe
zügliche Anordnung könne nun nicht mehr erfolgen, da die betref
fenden allfälligen Sendungen ja unzweifelhaft bereits den Adressaten
aushingegeben worden seien
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Schröder an das
Bundesgericht. Sie erneuert ihren Antrag, das Betreibungsamt
zum Vollzuge des Arrestes in dem aus dem Arrestbefehle sich er
gebenden Umfange zu verhalten, und bringt vor: Die Annahme
der Vorinstanz, daß von den bis zum Arrestbefehle eingegangenen
Sendungen nichts mehr vorhanden sei, beruhe auf einem Irrtum.
Nach den ihr, der Rekurrentin, zugekommenen Informationen habe
das Amt zirka 900 Fr. zurückbehalten, um den Ausgang des Be
schwerdeverfahrens abzuwarten und sich vor Schadenersatzansprüchen
zu sichern. Ferner hätten beim Erlaß des angefochtenen Entscheides
auch noch weitere Gelder bei der Post beschlagnahmt gelegen, auf
Grund des später ausgewirkten gleichlautenden Arrestes Nr. 255,
der auf provisorische Anordnung des Präsidenten der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom Betreibungsamte vorsorglich habe vollstreckt
werden müssen. Aber auch hinsichtlich der erst nach dem Arrestbe
fehl eingehenden Sendungen sei die Auffassung der Vorinstanz
unrichtig. Denn diese Sendungen seien keine künftigen Aktiven.
Vielmehr handle es sich um die Beschlagnahme bereits bestehender
Forderungen, deren Zahlung die Post als Mandatarin des Arrest
schuldners entgegennehme. Ausstehend sei somit nur die Zahlung.
Nun stehe aber nach der Judikatur fest, daß auch nicht verfallene
und sogar bloß bedingte Forderungen gepfändet werden könnten.
Das Amt hätte daher den Arrest genau so vollziehen sollen, wie
dies bei der Beschlagnahme ausstehender Forderungen stets zu ge
schehen habe, nämlich dadurch, daß es den Drittschuldner, hier die
Postverwaltung, angewiesen hätte, die Zahlung an das Amt zu
leisten. Zwecks Feststellung darüber aber, welche Sendungen noch
ausstünden, hätte es eben den Schuldner bezw. dessen Angestellten
Faillard befragen, eventuell Einsicht in die Bücher verlangen sollen.
C. Ferner hat auch Rechtsanwalt Dr. Henggeler in Zürich
namens des Arrestschuldners Edmund Schröder den Rekurs er
griffen und beantragt: es sei die Beschwerde der Frau Schröder
in allen Teilen als unbegründet zu erklären und die im angefoch
tenen Entscheide dem Betreibungsamt erteilte Anweisung (gemeint
ist die in Satz 2 des vorinstanzlichen Dispositives enthaltene Auf
forderung an das Betreibungsamt) als unrichtig aufzuheben. Die
Rekursschrift führt aus: die streitige Anweisung beruhe auf der
Auffassung, daß das Betreibungsamt den Arrest auch hinsichtlich
der für Charlotte Schröder und Faillard eingegangenen Gelder
hätte vollziehen sollen. Diese Auffassung sei aber aus den von der
untern Aufsichtsbehörde angeführten zutreffenden Gründen unrichtig.
Falsch sei es auch gewesen, daß die Vorinstanz die Beschwerde in
diesem Punkte als gegenstandslos geworden erklärt habe, da ja doch
in jedem Falle die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibungs
amtes übrig bleibe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie aus den oben unter A wiedergegebenen Motiven des
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angefochtenen Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz bei Beur
teilung der ihr vorliegenden Beschwerde zwischen den zur Zeit der
Arrestauswirkung bereits bei der Post eingegangenen und den erst
nachher eingehenden Geldsendungen unterschieden. Hinsichtlich der
letzteren hat sie die Beschwerde als materiell unbegründet erklärt,
also das Betreibungsamt bei seiner Weigerung, den Arrest zu voll
ziehen, geschützt; hinsichtlich der ersteren war es der Ansicht, daß das
Amt den Arrest hätte vollziehen sollen, unterließ es aber, ihm
Weisung hiezu zu geben, weil die betreffenden allfälligen Geld
sendungen ja unzweifelhaft inzwischen bereits an die Adressaten
herausgegeben worden seien . Die Fassung des letztzitierten Satzes
ist nicht völlig klar; sie läßt Zweifel, ob die Vorinstanz es als
festgestellt oder ob sie es nur als sehr wahrscheinlich
zeichnen wollte, daß die Auslieferung der Gelder an die Adressaten
inzwischen bereits erfolgt sei. Indessen braucht nicht untersucht zu
werden, welche dieser Deutungen zutreffe, da im einen wie im an
dern Falle der Rekurs der Frau Schröder in diesem Punkte, d. h.
soweit er sich auf bei der Arrestauswirkung bereits eingegangene
Gelder bezieht, verworfen werden muß. Nimmt man an, es handle
sich bei dem streitigen Satze der Motive um eine eigentliche Fest
stellung, so läge zwar in dem angefochtenen Entscheide im Erfolge
eine Abweisung der Beschwerde, da sich dann die Vorinstanz eben
definitiv geweigert hätte, dem Amte Weisung zum Vollzuge des
Arrestes zu geben, und es praktisch natürlich auf das gleiche her
auskommt, ob sie dies aus materiellen Gründen oder von der
Voraussetzung aus, daß das Arrestobjekt untergegangen sei, getan
habe. Der Entscheid wäre aber kein gesetzwidriger im Sinne des
Art. 19 SchK G. Denn daß die Vorinstanz, wenn die fraglichen
Gelder wirklich nicht mehr bei der Post lagen, auch dem Amte
nicht mehr befehlen konnte, sie dort mit Beschlag zu belegen, also
unter dieser Voraussetzung das dahingehende Beschwerdebegehren
mit Recht als gegenstandslos geworden erklärte, ist klar und bedarf
keiner weiteren Begründung. Fraglich kann nur sein, ob jene Vor
aussetzung zutreffe, d. h. ob wirklich die Gelder die durch die
vorsorgliche Maßregel der untern Aufsichtsbehörde bis zu deren
Entscheid vorläufig gesperrt worden waren nachher von der
Post aushingegeben worden seien. Dies hat aber das Bundesgericht
nicht zu überprüfen, da es sich dabei um eine Feststellung tatsäch
licher Natur handelt, an die es, da sie den Akten nicht widerspricht,
gevunden ist. Will man aber umgekehrt im Sinne der zweiten
oben angedeuteten Alternative annehmen, die Vorinstanz habe es
nicht als festgestellt, sondern nur als sehr wahrscheinlich bezeichnen
wollen, daß die Aushingabe schon geschehen sei, so kann sich die
Rekurrentin deshalb nicht über den Entscheid beschweren, weil ihr
dann durch denselben, richtig betrachtet, ihr Begehren zugesprochen
worden ist. Denn in den Motiven wird ja ausdrücklich erklärt,
daß, sofern die Gelder noch vorhanden wären, das Amt den Arrest
vollziehen müßte. Dann würde aber, sobald man dem streitigen
Satze nur die erwähnte, weniger weitgehende Bedeutung beilegt,
auch nichts entgegenstehen, daß die Rekurrentin gestützt auf den
Entscheid der Vorinstanz vom Amte die Beschlagnahme der tat
sächlich noch vorhandenen Gelder, soweit sie vor der Arrestauswir
kung bei der Post eingegangen sind, verlangt.
2. Ebenso spielt es auch für die Beurteilung des von
Rechtsanwalt Henggeler erhobenen Rekurses keine Rolle, ob man
den angefochtenen Entscheid im einen oder andern Sinne auslegt.
Denn geht man im Sinne der ersterörterten Auslegung davon
aus, die Vorinstanz habe sich definitiv geweigert, den Vollzug des
Arrestes anzuordnen, so kann auch der in Satz 2 ihres Disposi
tives enthaltenen Aufforderung an das Betreibungsamt nicht die
Bedeutung einer Verfügung für den vorliegenden Fall, sondern
lediglich diejenige einer allgemeinen Instruktion für künftige ana
loge Fälle zukommen. Dann ist aber ein Rekurs gegen dieselbe
überhaupt ausgeschlossen (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 13 N. 1
und zu Art. 17 N. 3 S. 31, ferner S. 12 N. 24). Hält
man aber umgekehrt dafür, die Weigerung sei nur eine bedingte
gewesen, habe sich also nur auf den Fall bezogen, daß die Gelder
tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, so hätte die fragliche Auf
forderung nach dem oben ausgeführten, sofern die letztere Voraus
setzung nicht zuträfe, zwar indirekt auch Bedeutung für den vor
liegenden Fall. Beschweren könnten sich darüber aber höchstens die
dadurch betroffenen Dritten, nämlich Charlotte Schröder und Fail
lard. Der Arrestschuldner ist hiezu nicht legitimiert, da seine Inter
essen ja durch die Einbeziehung Dritten gehörender Objekte in den
Arrest nicht berührt werden. In der Rekursschrift wird aber nur
der Arrestschuldner als Rekurrent bezeichnet, und es liegt nichts
dafür vor, daß Rechtsanwalt Henggeler auch als Vertreter der
Charlotte Schröder und des Faillard gehandelt habe.
3. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht der Rekurs der
Frau Schröder insoweit geschützt werden müsse, als er sich auf die
erst nach der Arrestauswirkung eingehenden Geldsendungen bezieht.
Auch dies ist zu verneinen. Denn Art. 274 Ziff. 4 SchKG
schreibt ausdrücklich vor, daß der Arrestbefehl außer den übrigen
in Ziff. 1 3 daselbst erwähnten Daten auch die Angabe der
mit Arrest zu belegenden Gegenstände enthalten müsse. Daraus
folgt einerseits, daß das Betreibungsamt nur solche Objekte
mit Beschlag belegen darf, die im Arrestbefehl aufgeführt sind
(vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 318;
Blumenstein, Handbuch S. 839; ferner AS Sep. Ausg. 13
Nr. 20 ), andererseits, daß der Arrestgläubiger schon im
Arrestgesuche genau und spezifiziert anzugeben hat, was arrestiert
werden soll. Soweit daher Forderungen des Arrestschuldners mit
Beschlag belegt werden sollen, ist nicht nur deren Schuldner, son
dern auch deren Inhalt genau zu bezeichnen. Ein Begehren, das
einfach dahingeht, es sei alles zu beschlagnahmen, was ein be
stimmter Dritter dem Arrestschuldner künftig schuldig werde, ist
unzulässig (AS Sep. Ausg. 1 Nr. 22 ). Dies ergibt sich, ab
gesehen von der Bestimmung des Art. 274 Ziff. 4, auch schon
daraus, daß bei einer derartigen Beschlagnahme die in Art. 276
vorgesehene und für die Sicherheitsleistung nach Art. 277 maß
gebende Schätzung der Arrestobjekte durch das Betreibungsamt
gar nicht möglich wäre. Um ein solches Begehren handelt es sich
aber, wenn vorliegend verlangt wird, daß alle, auch die erst künftig
an die Adresse des Arrestschuldners sowie der Charlotte Schröder
und des Faillard bei der Post eingehenden Geldsendungen arrestiert
werden sollen. Denn Arrestobjekt sind dabei ja nicht die Forderun
gen an die Kunden aus den Warensendungen, sondern die An
sprüche an die Post auf Auslieferung der eingezogenen Nachnahme
summen. Diese Ansprüche entstehen aber erst mit dem Momente,
wo die Post die betreffenden Beträge ihrerseits erhalten hat. Die
Behauptung der Rekurrentin, daß in Wirklichkeit nicht künftige, son
dern bereits bestehende Forderungen mit Beschlag belegt werden sollen,
hält daher nicht Stich. Ebenso ist es natürlich unrichtig, wenn
die Rekurrentin geltend macht, es sei der Umfang der Beschlag
nahme dadurch festzustellen, daß das Amt sich mittelst Befragung
des Schuldners oder Einsicht in seine Bücher überzeuge, welche
Nachnahmen noch ausstünden. Denn dies würde voraussetzen, daß
der Schuldner verpflichtet wäre, über seine Aktiven Auskunft zu
geben. Eine solche Verpflichtung besteht aber im Arrestverfahren
im Gegensatz zum Pfändungsverfahren mit Ausnahme der im
Arrestbefehl speziell bezeichneten Gegenstände nicht (vgl. Jaeger,
Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 317). Ist der Schuldner
Ges.-Ausg. 36 I S. 160. Id. 24 I S. 339 ff. Erw. 2.
aber zu weiterer Auskunft nicht gehalten, so kann das Amt von
ihm auch nicht Einsicht in seine Bücher verlangen.
Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkte zu verwerfen,
ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, welche Bedeutung
dem von der unteren Aufsichtsbehörde angeführten Art. 4 Ziff. 1
litt. g der Vollziehungsverordnung zum Postgesetze zukomme und
ob ein allfällig darin zu erblickendes Verbot der Beschlagnahme
von Sendungen, die nicht an den Arrestschuldner selbst adressiert
sind, für die Aufsichtsbehörden verbindlich wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Rekurse beider Parteien werden abgewiesen.