- Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen
Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns.
Weiterziehung von Entscheiden einer Aufsichtsbehörde, die erklärt,
auch als kantonale Vollziehungsbehörde in Beziehung auf Ziril
urteile gehandelt zu haben. Art. 198 SchKG: Unzulässigkeit der
Verwertung einer Pfandsache im Konkurs, solange zwischen der
Konkursmasse und einem Dritten ein Prozess über das Eigentums
recht an der Sache schwebt. Das Pfandrecht eines Konkursgläubigers
un einer dem Gemeinschuldner gehörenden Sache kann, selbst wenn
es in einem ordentlichen Prozesse der Konkursmasse gegenüber an
erkannt worden ist, im Konkurse erst dann Geltung beanspruchen,
wenn es kolloziert und auch den einzelnen Gläubigern gegenüber im
Kollokationsverfahren festgestellt worden ist.
A. Peter Mathis Suter, Verwalter der Konsumgenossen
schaft Kerns und Umgebung, leistete als solcher im Jahre 1907
eine Dienstkaution von 4000 Fr. in Form von vier Obligationen
der Gewerbebank Basel. Die Konsumgenossenschaft deponierte die
Titel bei der Obwaldner Kantonalbank, offenbar in der Meinung,
daß diese daran für sie den Faustpfandbesitz ausüben sollte. An
den nämlichen Obligationen machte dann auch die Gewerbebank
Basel selbst ein Pfandrecht im zweiten, der Konsumgenossenschaft
Kerns nachgehenden Range geltend, das letztere durch Brief vom
- September 1907 an das genannte Institut ausdrücklich an
erkannte.
Am 10. Februar 1909 schrieb Mathis Suter im Hinblick auf
bei der Konsumgenossenschaft Kerns aufgetretene Zahlungsschwierig
keiten dieser was folgt: Ich weiß, daß es nun Geld bedarf und
bin bereit, diese Summe (4000 Fr.) sofort gegen Quittung des
Genossenschaftsrates dem Konsumverein in diesem Sinne zu lehnen
oder besser gesagt meine Kaution darf im Geschäfte angelegt wer
den. Dadurch erhält der Anstellungsvertrag eine kleine Modifika
tion dahingehend, daß die Kaution nicht mehr auf der Obwaldner
Kantonalbank deponiert sein muß. Von dieser Ermächtigung
machte die Konsumgenossenschaft Kerns in der Weise Gebrauch,
daß sie, als im Juni 1909 einer ihrer Gläubiger, die Landwirt
schaftliche Genossenschaft Langenthal, die sofortige Konkurseröffnung
nach Art. 190 SchKG verlangte, dieser zur Abwendung derselben
zwei der fraglichen Obligationen beim Konkursrichter (Kantons
gerichtspräsidenten) hinterlegte mit der Erklärung, daß, falls die
Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal in dem schwebenden
Forderungsprozesse obsiege, sie sich mangels anderer Deckung daraus
bezahlt machen könne. Der Konkursrichter deponierte die Titel
seinerseits wieder bei der Kantonalbank und die Landwirtschaftliche
Genossenschaft Langenthal zog daraufhin ihr Konkursbegehren zu
rück. Tatsächlich nahm dann der gedachte Prozeß für sie einen
günstigen Verlauf, indem ihre Forderung durch Urteil des Kan
tonsgerichtes Obwalden vom 13. August 1909 im vollen Betrage
von 1970 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 16. März 1909 (Datum
des Zahlungsbefehls) geschützt wurde. Eine gegen dieses Urteil er
griffene Appellation wurde in der Folge wieder zurückgezogen.
Am 15. März 1910, noch ehe die Landwirtschaftliche Genossen
schaft ihre Ansprüche aus dem Urteile weiter verfolgt hatte, brach
dann aber über die Konsumgenossenschaft Kerns infolge Begehrens
verschiedener anderer Gläubiger der Konkurs aus. In demselben
machte Advokat Lussi in Stans namens der Landwirtschaftlichen
Genossenschaft Langenthal folgende Forderungseingabe:
Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal besaß am
Konsumverein Kerns und Umgebung eine Ansprache von
1970 Fr. nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 1909,
welche vom Gerichte voll gutgesprochen wurde. An diese Forde
rung sind der Gläubigerin zwei Obligationen der Gewerbebank
in Basel im Betrage von 2000 Fr. abgetreten worden an Zah
lungsstatt. Damit wird aber die Forderung samt Zins nicht ge
deckt, weshalb ich den Rest zu Protokoll stelle.
Im weitern fordere ich für außergerichtliche Kosten Entschädi
gung laut kantons und obergerichtlichem Urteile 121 Fr. 60 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 1910 und 1 Fr. 50 Cts.
Betreibungskosten.
Zu meiner Überraschung teilte mir gestern Hr. Gerichtspräsi
dent Büsinger mit, daß sowohl der Konsumverein Kerns, der
übrigens zur Sache nichts mehr zu sagen hat, als auch der Kon
sumverein von Basel gegen die Aushändigung der erwähnten zwei
Obligationen Einsprache erhebe. Ich mache selbstverständlich mein
Eigentums und Dispositionsrecht an diesen Obligationen geltend
und zwar gemäß Abtretung. Sollte die Aushingabe mit Recht
bestritten werden können, so stelle ich vorsorglich die ganze For
derung, wofür die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt ist, zu
Protokoll und mache die Abtreterschaft für den Ausfall nebst
Zins und Kosten zivilrechtlich haftbar.
Im gleichen Jahre 1910 strengte dann die Gewerbebank Basel
bei den obwaldnischen Gerichten gegen die Landwirtschaftliche Ge
nossenschaft Langenthal Klage an mit dem Rechtsbegehren: es habe
die Beklagte das von ihr, der Klägerin geltend gemachte Pfand
recht im zweiten Range an den von Mathis Suter der Konsum
genossenschaft Kerns als Kaution deponierten vier Obligationen
des klägerischen Institutes im Betrage von je 1000 Fr. nebst
Zinskoupons anzuerkennen und es sei die nachträglich durch vor
geblich zuständige Organe der Konsumgenossenschaft erfolgte An
weisung bezw. Aushingabe zweier dieser Obligationen an die Be
klagte als nichtig zu erklären. In diesem Prozesse trat die Kon
kursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns als Hauptinter
vensentin auf und beantragte: es sei das Eigentum der
Konsumgenossenschaft Kerns an den streitigen vier Obligationen
anzuerkennen und demgemäß alle diesem Rechte widersprechenden
Ansprüche abzuerkennen mit einziger Ausnahme des von der Ge
werbebank Basel geltend gemachten nachgehenden Pfandrechtes,
eventuell sei der Konkursmasse ein allen andern Ansprüchen
vorgehendes Pfandrecht an den vier Obligationen für ihre For
derungen an Mathis Suter zuzusprechen.
Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 entschied das Kantons
gericht Obwalden:
- Auf die Frage, ob die Konsumgenossenschaft Kerns an den
von Mathis als Kaution hinterlegten Obligationen Eigentum er
worben habe, werde dermalen nicht eingetreten, da diese Streitfrage
eine Person betreffe, die heute nicht am Rechte stehe (nämlich den
Mathis).
- Unpräjudizierlich der Frage des Eigentumsrechtes werde das
von der Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns bean
spruchte Pfandrecht an den zwei von Mathis bei der Obwaldner
Kantonalbank deponierten Obligationen gutgesprochen, dagegen die
Pfandrechtsansprache an den an die Landwirtschaftliche Genossenschaft
Langenthal weiterverpfändeten Obligationen abgewiesen.
- Das von der Gewerbebank Basel prätendierte Pfandrecht im
zweiten Range an den von Mathis hinterlegten Obligationen
werde gutgesprochen, dagegen das Begehren um Aufhebung des zu
Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal bestellten
Pfandrechtes abgewiesen.
Die Konkursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns ergriff hie
gegen die Appellation. Das Obergericht des Kantons Obwalden
bestätigte indessen am 10. Februar 1912 das erstinstanzliche Ur
teil. Beide Instanzen nahmen also im Gegensatze zu der in der
Forderungseingabe der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langen
thal vertetenen Auffassung an, daß die seinerzeitige Übergabe der
zwei Obligationen an den Konkursrichter nicht die Bedeutung einer
Abtretung, sondern lediglich diejenige einer Pfandbestellung zu
Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal gehabt
habe.
Unter Berufung auf diese Urteile verlangte darauf Advokat
Lussi namens der Landwirtschaftlichen Genossenschaft die beiden
Obligationen von der Konkursverwaltung heraus. Letztere ant
wortete zunächst, daß sich die Kantonalbank zu deren Aushändigung
nicht verstehen wolle, und verweigerte sodann am 24. April 1912
die Herausgabe auch ihrerseits definitiv, unter Hinweis darauf
daß in den erledigten Prozessen nur über die Pfandrechte und nicht
über das Eigentum an den Obligationen entschieden worden sei
und dieses noch im Prozesse gegen Mathis in Frage stehe . In
folgedessen fühlte sich Lussi bewogen, die Konkursmasse auf Pfand
verwertung zu betreiben (!): das Betreibungsamt legte in der Tat
den Zahlungsbefehl an und erst der Rechtsöffnungsrichter erklärte
die Betreibung für unzulässig. Nun verlangte Lussi vom Konkurs
amte, daß es die Verwertung selbst vornehme. Das Konkursamt
beschied indessen am 25. Juni 1912 auch dieses Begehren ab
schlägig, indem es erklärte: 1. die Kantonalbank weigere sich nach
wie vor, die Obligationen herauszugeben und auch deren Verwer
tung sei beanstandet worden; 2. die Landwirtschaftliche Genossen
schaft Langenthal habe im Kollokationsplan keine Faustpfand
forderung angemeldet, sondern gegenteils die beiden Titel zu Eigentum
angesprochen. Das nämliche sei aber auch seitens des Mathis ge
schehen und es sei der Prozeß über letztere Vindikation, wie dem
Lussi, da er auch Vertreter des Mathis sei, bekannt sein müsse,
noch pendent. Die Lösung der Frage sei für die Landwirtschaftliche
Genossenschaft am einfachsten, wenn Lussi entweder namens des
Mathis auf das für diesen prätendierte Eigentum verzichte oder
den darüber hängigen Prozeß möglichst beschleunige.
B. Mit Eingabe vom 5. Juli 1912 gelangte darauf Ad
vokat Lussi an den Regierungsrat von Obwalden teils als Auf
sichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurssachen, teils als
verfassungsgemäße Vollzugsbehörde auf Grund von Art. 34 litt. a
der Kantonsverfassung mit dem Gesuche, den Vollzug der beiden
Urteile des Kantonsgerichtes und Obergerichtes vom 10. Dezember
1910 und 10. Februar 1912 anordnen und dem Konkursamte
Obwalden Weisung zur pfandrechtlichen Verwertung der beiden
Obligationen zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft
Langenthal geben zu wollen . Er machte geltend, daß durch die
erwähnten Urteile der Gesuchstellerin ein von der Frage des Eigen
tums unabhängiges Pfandrecht au den zwei Obligationen zuerkannt
worden sei, und folglich die Tatsache, daß über das Eigentums
recht noch ein Prozeß zwischen der Konkursmasse und Mathis
hänge, die Verwertung nicht hindern könne, da ja die Gesuchstellerin
in jedem Falle, möge der Prozeß nun zu Gunsten der Masse
oder des Mathis ausfallen, berechtigt sei, sich aus den Obligationen
für ihre Forderung zu decken. Ebenso, wurde ausgeführt, sei es
unerheblich, daß keine Faustpfandforderung angemeldet worden sei,
da die Pfandrechtsansprache als minus in der Eigentumsansprache
inbegriffen gelien müsse.
Der Regierungsrat entsprach dem Gesuche und wies durch Ent
scheid vom 4. September, den Parteien mitgeteilt am 11. Sep
tember 1912, das Konkursamt an, die zu Gunsten der Land
wirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal bei der Obwaldner
Kantonalbank hinterlegten zwei Obligationen zu verwerten und
sodann aus dem Erlöse in erster Linie die Forderung der Impe
trantin zu begleichen . In der Begründung des Entscheides wird
erklärt: Die Frage, wem das Eigentum an den beiden Obli
gationen zustehe, sei für die Vollstreckung der zu Gunsten der
npetrantin ergangenen Urteile ohne Belang. Die Weigerung der
Konkursverwaltung, die Obligationen zu verwerten, erweise sich
bei der heutigen Rechtslage als eine rein formalistischen Gründen
entsprungene Verzögerung, welche weder im Interesse der ma
teriellen Rechtssprechung noch im Willen des Gesetzes liege. Diesen
Rücksichten gegenüber vermöchten die formellen Bedenken der Kon
kursverwaltung betreffend die Kollozierung der Pfandansprache nicht
den Ausschlag zu geben.
C. Diesen Entscheid haben die Konkursverwaltung der Kon
sumgenossenschaft Kerns sowie Peter Zai, ehemaliger Präsident
dieser Genossenschaft und Konkursgläubiger, an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und die
Konkursverwaltung bei ihrer Weigerung, die streitigen Obligationen
zu verwerten, zu schützen. Sie beharren darauf, daß die Verwer
tung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor der Prozeß über das
Eigentum an den Obligationen erledigt sei, und daß sie auch nach
dessen Erledigung nicht beansprucht werden könne, ohne daß die
Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal zuvor eine Pfand
rechtsansprache nachträglich angemeldet und so den einzelnen
Gläubigern Gelegenheit zu deren Bestreitung habe gegeben werden
können.
D. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat beantragt
auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet
abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Regierungsrat hebt in seiner Vernehmlassung her
vor, daß er die angefochtene Verfügung im Grunde weniger als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
sondern mehr in Vollziehung" der zu Gunsten der Landwir schaft
lichen Genossenschaft Langenthal ergangenen zivilgerichtlichen Ur
teile erlassen habe". Hätte er wirklich lediglich im letzteren Sinne, also
in der ihm durch Art. 34 litt. a. der kantonalen Verfassung zuge
wiesenen Stellung einer Vollzugsbehörde für Zivilurteile gehandelt,
so könnte in der Tat auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten
werden. Denn der Weiterzug an das Bundesgericht gemäß Art. 19
SchKG ist nur gegenüber Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für
Schuldbetreibung und Konkurs zulässig. Indessen kann der Auf
fassung des Regierungsrates nicht zugestimmt werden.
Denn für die Beantwortung der Frage, ob man es mit einer
Verfügung der Aufsichtsbehörde zu tun habe, kann, nachdem der
Regierungsrat unbestrittenermaßen diese Stellung ebenfalls bekleidet,
natürlich nicht darauf abgestellt werden, ob er die Verfügung selbst
ausdrücklich als in dieser Stellung erlassen bezeichnet. Maß
gebend muß vielmehr sein deren innere Beschaffenheit, die sich ergibt
aus dem Inhalte des Begehrens, das gestellt worden ist, und der
Weisung, die der Regierungsrat daraufhin erlassen hat. Konnte
letztere nur von einer Aufsichtsbehörde ausgehen, so muß sie auch
als in dieser Eigenschaft erlassen angesehen werden, ohne daß etwas
darauf ankommen könnte, ob der Regierungsrat sich der Stellung,
in der er handelte, bewußt war oder nicht. Nun ist allerdings
richtig, daß die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal den
Regierungsrat nicht nur als Aufsichtsbehörde, sondern auch als
Vollzugsbehörde für Zivilurteile angerufen hat. Allein in dieser
letzteren Eigenschaft konnte derselbe nach der Sachlage hier weder
angerufen werden noch Weisungen erteilen. Denn in den beiden
zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal er
gangenen Urteilen des Kantonsgerichtes und des Obergerichtes
vom 10. Dezember 1910 und 10. Februar 1912 war ja nichts
weiteres ausgesprochen worden, als daß dieser ein Pfandrecht an
den zwei seiner Zeit dem Konkursrichter übergebenen Obligationen
zustehe. Dieses Pfandrecht bestreitet aber die Konkursverwaltung
an sich nicht und es war daher auch unter dem Gesichtspunkte
der Vollstreckung der genannten Urteile kein Anlaß zum Ein
schreiten gegen sie vorhanden. Was die Landwirtschaftliche Genossen
schaft Langenthal verlangte, war denn auch nicht, daß ihr Pfand
recht anerkannt werde, sondern etwas ganz anderes, nämlich daß
sie für ihre Pfandforderung bezahlt und zu diesem Zwecke die
Pfänder liquidiert werden. Nun kann aber die Bezahlung von
Forderungen gegenüber einem Schuldner, der sich im Konkurse be
findet, nur in den Formen des Konkursverfahrens und nach den
hierüber geltenden Vorschriften verlangt werden und können folglich
auch Weisungen hierüber nur von den zur Überwachung dieses
Verfahrens eingesetzten Behörden, den Aufsichtsbehörden, ausgehen.
Administrativbehörden sind nicht berechtigt, in den Gang des Kon
kursverfahrens einzugreifen; versuchen sie es dennoch, so ist die
Konkursverwaltung nicht gehalten, ihre Weisungen auszuführen,
weil sie an von inkompetenter Stelle ausgegangene Verfügungen
nicht gebunden ist. Soll somit der angefochtene Entscheid des Re
gierungsrates überhaupt als zu Recht bestehend angesehen werden,
so kann dies nur dadurch geschehen, daß man ihn als Entscheid
der Aufsichtsbehörde auffaßt. Denn sobald man annähme, daß der
Regierungsrat ihn lediglich als administrative Vollzugsbehörde er
lassen hätte, wäre er nach dem Gesagten eben einfach für das
Konkursamt unverbindlich. Demnach ist aber die Kompetenz des
Bundesgerichtes gegeben und daher materiell auf den Rekurs ein
zutreten.
- In der Sache selbst ist derselbe ohne weiteres gutzu
heißen. Denn wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat,
bezieht sich die Vorschrift des Art. 198 SchKG, wonach Ver
mögensstücke, an denen Pfandrechte haften, unter Vorbehalt der
den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechte zur Konkursmasse
gezogen werden , nur auf solche Pfänder, die zum Vermögen des
Gemeinschuldners gehören, nicht auf Objekte Dritter, die für eine
Schuld des Gemeinschuldners von diesem oder dem Dritten ver
pfändet worden sind: Die Realisation von Pfandrechten an solchen
einem Dritten gehörenden Objekten hat daher nicht im Konkurse,
sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der gewöhnlichen Pfand
verwertungsbetreibung zu erfolgen (vgl. Jaeger, Kommentar zu
Art. 198 SchKG N. 1 und die dort zitierten Entscheide, sowie
Art. 61 KV). Demnach weigert sich aber die Konkursverwaltung
im vorliegenden Falle solange mit Recht, irgendwelche Verwertungs
handlungen in Bezug auf die beiden, der Landwirtschaftlichen Ge
nossenschaft Langenthal verpfändeten Obligationen vorzunehmen,
als der über das Eigentum an denselben zwischen ihr und Mathis
schwebende Prozeß nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn von dem
Ausgange dieses Eigentumsstreites hängt es ab, ob die Obliga
tionen überhaupt zur Konkursmasse gehören und also die Pfand
rechte an ihnen im Konkurse zu realisieren sind oder ob die Land
wirtschaftliche Genossenschaft diese Rechte außer dem Konkurse
gegenüber dem Eigentümer Mathis zu verfolgen hat. Es kann
daher auch bei der heutigen Rechtslage die Konkursverwaltung die
Herausgabe der Obligationen die bisher verweigert worden ist
von der Kantonalbank nicht erzwingen, da eine Pflicht hiezu
auf Seite der letzteren nur dann bestünde, wenn die Zugehörigkeit
derselben zur Masse verbindlich festgestellt wäre.
Schon deshalb erweist sich die vom Regierungsrate der Konkurs
verwaltung erteilte Weisung, die beiden Titel zu Gunsten der
Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal zu verwerten, als
unhaltbar. Sie wäre es aber auch dann, wenn der Prozeß zwi
schen der Masse und Mathis bereits und zwar zu Gunsten der
ersteren entschieden wäre. Denn wie aus den eigenen Ausführungen
der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in ihrer Beschwerde an den
Regierungsrat hervorgeht, hat sie ihre ursprüngliche Konkurs
eingabe, in der sie die Titel auf Grund einer angeblichen Ab
tretung an Zahlungsstatt zu Eigentum ansprach und nur für den
Ausfall eine laufende Forderung anmeldete, trotz der ergangenen
gerichtlichen Urteile nie modifiziert, also bis heute keine pfandver
sicherte Forderung im Konkurse angemeldet. Sie ist daher auch bis jetzt
für keine solche kolloziert worden und es haben daher auch die einzel
nen Gläubiger keine Gelegenheit gehabt, das Pfandrecht in dem durch
Art. 250 SchKG vorgesehenen Verfahren anzufechten. Bevor dies
nicht nachgeholt ist, könnte die Landwirtschaftliche Genossenschaft
aber auch dann nicht beanspruchen, daß ihr auf Rechnung
Pfandrechtes etwas aus der Masse zugeteilt werde, wenn
Obligationen tatsächlich zur Masse gehören würden. Denn selbst
verständliche Voraussetzung einer solchen Zuteilung ist, daß das
Pfandrecht nicht nur gegenüber der Konkursverwaltung, sondern
auch gegenüber den einzelnen Gläubigern im Kollokationsverfahren
festgestellt sei. Der Umstand, daß eine von einzelnen Gläubigern
ausgehende Bestreitung vorliegend angesichts der bereits ergangenen
Gerichtsurteile kaum große Aussicht auf Erfolg haben dürfte, kann
natürlich von der Beobachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften
nicht entbinden. Auch in diesem Punkte erweist sich somit die Wei
gerung der Konkursverwaltung als sachlich wohl begründet und
keineswegs als formalistisch.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der damit ange
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom
4. September 1912 aufgehoben.