Art. 260 SchKG: assignment of doubtful bankruptcy claims

BGE 38 I 697Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I9 sept. 1912Dismissed

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Résumé

Two creditors requested assignment of a potentially existing avoidance claim against Zweifel Wild in the bankruptcy of Harry Zweifel Stehli. The bankruptcy office refused, arguing that the factual basis was not yet clarified and that the claim had not been sufficiently specified. The cantonal supervisory authority ordered the office to submit the matter to the creditors and, if they renounced pursuit by the estate, to assign the claim. The Federal Supreme Court dismissed the bankruptcy office's appeal, holding that Art. 260 SchKG is designed to allow litigation of doubtful claims and that factual uncertainty is no reason to withhold the creditors' decision.

Regest

Art. 260 SchKG; assignment of doubtful claims in bankruptcy: the bankruptcy administration must, upon request of a creditor, bring about a decision of the body of creditors on whether a claim is to be pursued by the estate, even if the factual basis of the claim is still uncertain and may only be clarified in litigation already initiated by the requesting creditors as assignees. The right to assignment is not excluded by the very doubtful nature of the claim; on the contrary, the provision serves precisely to enable the prosecution of claims whose success is uncertain and which the majority of creditors may be unwilling to litigate. The administration and supervisory authorities do not decide the substantive merits of the claim (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Eutscheid vom 26. September 1912 in Sachen Konkursamt Baden. Art. 260 SchKG: Verpflichtung der Konkursverwaltung, auf Begehren der Gläubiger, die eventuell Abtretung eines zweifelhaften An spruches verlangen, einen Beschluss der Gläubigergesamtheit über die Geltendmachung dieses Anspruches herbeizuführen, auch wenn noch eine Aufklärung über das tatsächliche Fundament des Anspru ches durch einen Prozess erwartet werden kann, der von den erwähn ten Gläubigern bereits auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG eingeleitet worden ist. A. An der am 20. Mai 1912 abgehaltenen Gläubiger versammlung im Konkurse über Harry Zweifel Stehli in Neuen hof, unbeschränkt haftenden Teilhaber der in Liquidation getretenen Kommanditgesellschaft Zweifel Stehli Cie. in Wettingen, wurde u. a. auch darüber beraten, ob nicht ein kurz vor der Konkurs eröffnung abgeschlossener Vertrag, durch den Zweifel Stehli Cie. ihre Aktiven gegen Übernahme der Passiven an eine neugegründete Aktiengesellschaft, die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettin gen abgetreten hatten, auf dem Prozeßwege angefochten werden solle. Die Versammlung beschloß, namens der Masse darauf zu verzichten, dagegen den einzelnen Gläubigern auf dem Zirkular wege Gelegenheit zu geben, sich die betreffenden Ansprüche gegen die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen abtreten zu lassen. Hierauf stellten zwei Gläubiger, Dr. von Sprecher und Edwin Schwarzenbach in Rüschlikon innert Frist ein entsprechen des Begehren; zugleich wünschten sie, daß ihnen auch die An sprüche (Anfechtungsansprüche) der Masse gegen den Vater des

Gemeinschuldners Zweifel Wild in Zürich, der Kommanditär der Firma Zweifel Stehli Cie. mit einer Kommanditsumme von 500,000 Fr. gewesen war, abgetreten würden. Das Konkursamt stellte die Abtretung gegenüber der Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen aus; auf das weitere Abtretungsbegehren gab es zunächst keine Antwort. Nachdem die beiden Gläubiger darauf durch Briefe vom 6. Juli neuerdings einen Bescheid darüber ver langt hatten, erwiderte es durch Schreiben vom 9. Juli 1912, daß bis zur Stunde noch nie davon gesprochen worden sei, daß der Masse irgendwelche Ansprüche gegen Zweifel Wild zuständen, und folglich auch von einer Abtretung solcher gar nicht bezeichne ter Ansprüche nicht die Rede sein könne. Hierüber beschwerten sich Dr. von Sprecher und Schwarzen bach bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: es sei das Konkursamt anzuweisen, entweder den von ihnen, den Be schwerdeführern, behaupteten Anfechtungsanspruch gegen Zweifel Wild selbst als Konkursverwaltung geltend zu machen oder den selben ihnen abzutreten. Die untere Aufsichtsbehörde wies jedoch die Beschwerde ab, im wesentlichen mit der Begründung, An fechtungsrechte bestünden höchstens gegen die Firma Zweifel Stehli Cie., nicht gegen den Kommanditär; da der Anspruch gegen diesen nicht näher umschrieben worden und nicht ernstlicher Natur sei, fehle es an den Voraussetzungen des Art. 260 SchKG. Dr. von Sprecher und Schwarzenbach rekurrierten an die kan tonale Aufsichtsbehörde, indem sie in ihrer Rekursschrift über den Inhalt der Ansprüche gegen Zweifel Wild, deren Abtretung sie verlangten, folgendes ausführten: Es sei denkbar, daß bei der Abtretung der Aktiven an die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen auch die Kommandite als Passivum behandelt und Zweifel Wild für sie, ganz oder teilweise, sei es in Aktien, sei es auf andere Weise, abgefunden worden sei. Durch eine solche Ab machung könne die Konkursmasse des Harry Zweifel geschädigt worden sein; ob es wirklich geschehen sei, könne zur Zeit nicht gesagt, sondern nur im Prozeßwege festgestellt werden. Jedenfalls könne, wenn es der Fall sei, die Anfechtung aus diesem Gesichts punkte nur gegen Zweifel Wild persönlich und nicht gegen die Baumwoll Spinnerei und Weberei Wettingen oder gegen die li quidierte Firma, die sich ja von allen Aktiven entblößt habe, ge richtet werden. Durch Entscheid vom 9. September 1912 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, daß sie das Konkursamt Baden anwies, den allfälligen Anfechtungsanspruch gegen Zweifel Wild den Beschwerdeführern im Sinn des Art. 260 SchKG abzutreten, sofern die Gesamtheit der Gläubiger darauf verzichte. In der Begründung des Entscheides wird zu nächst darauf hingewiesen, daß Abtretungsbegehren nach Art. 260 von jedem Konkursgläubiger bis zum Schlusse des Konkursver fahrens gestellt werden könnten, der Umstand, daß von Ansprüchen gegen Zweifel Wild bisher in den Gläubigerversammlungen und Zirkularen nicht gesprochen worden sei, also keine Bedeutung habe, und sodann ausgeführt: Gegenstand der Abtretung nach Art. 260 sei jeder Anspruch, der möglich sei, sich auf das Konkurssubstrat beziehe und einen Vermögenswert darstelle: damit die Abtretung zu erfolgen habe, genüge, daß ein solcher Anspruch behauptet werde; die Frage, ob er zu Recht bestehe, sei weder vom Kon kursamte noch von den Aufsichtsbehörden, sondern einzig vom Richter zu entscheiden. Den erwähnten Voraussetzungen genüge aber der streitige Anspruch durchaus; denn die Beschwerdeführer be haupteten, es sei denkbar, daß durch die Transaktion zwischen Zweifel Stehli Cie. und der Baumwollspinnerei Wettingen die Kom mandite des Zweifel Wild ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Konkursiten gedeckt worden sei. Warum dies nicht möglich sein könnte, sei nicht einzusehen und daher der Beschwerde im Sinne des Dispositives zu entsprechen. B. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Baden als Kon kursverwaltung an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage: es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde des Dr. von Sprecher und Edwin Schwarzenbach gegen seine Schluß nahme vom 9. Juli abzuweisen. Zur Begründung macht es gel tend: Die Beschwerdeführer hätten nicht verlangen können, daß ihnen das Konkursamt die streitigen Ansprüche sofort abtrete, sondern höchstens, daß es die Gläubiger befrage und einen Be schluß dieser darüber herbeiführe. Schon deshalb sei die Beschwerde un begründet gewesen. Sie hätte aber auch aus dem weiteren Grunde

verworfen werden sollen, weil die Beschwerdeführer in ihrem Ab tretungsbegehren an das Konkursamt den Inhalt der abzutretenden Rechte in keiner Weise präzisiert, sondern nur allgemein von einem Anspruch gegen Zweifel Wild gesprochen hätten. Auf die in der Rekursschrift an die kantonale Aufsichtsbehörde nachträglich gemachten Angaben über den Gegenstand dieses Anspruchs dürfe keine Rücksicht genommen werden. Im übrigen hätten die Be schwerdeführer auch hier nicht behauptet, daß ein Anspruch bestehe, sondern nur, daß er bestehen könnte und daß sich dies im Prozesse erweisen werde. Solange aber der Gläubiger nicht zu behaupten vermöge, daß ein Anspruch gegeben sei, könne er lo gischerweise auch nicht dessen Abtretung verlangen. Denn es könne der Konkursverwaltung doch nicht zugemutet werden, sich über etwas schlüssig zu machen, zu dessen Beurteilung ihr alle An haltspunkte fehlten. Folglich könne auch das Konkursamt nicht gezwungen werden, einen Beschluß der Gläubiger herbeizuführen, bevor durch den angehobenen Prozeß gegen die Baumwoll Spin nerei und Weberei Wettingen Klarheit über die zwischen dieser und der Firma Zweifel Stehli Cie. geschlossene Transaktion geschaffen worden sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Weder in dem Briefe des Gläubigers von Sprecher vom
  2. Juli noch in demjenigen des Gläubigers Schwarzenbach vom gleichen Tage an das Konkursamt wurde verlangt, daß das Kon kursamt die Ansprüche an Zweifel Wild sofort abtrete; beide ent hielten vielmehr lediglich das Ersuchen um einen Bescheid darüber, wie sich das Amt zu diesem Abtretungsbegehren stelle. Ebenso kann auch das Beschwerdebegehren an die untere Aufsichtsbehörde, wenn schon seine Formulierung vielleicht etwas präziser hätte sein dürfen, doch nur dahin verstanden werden, daß die Beschwerde führer Abtretung für den Fall verlangten, als die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung der betreffenden Rechte verzichte, und es hat denn auch die kantonale Aufsichtsbehörde das Begehren ohne weiteres in diesem Sinne aufgefaßt und ge schützt. Der Einwand des Konkursamtes, daß die Beschwerde führer kein Recht gehabt hätten, die Abtretung ohne vorherige Befragung der Gläubiger zu begehren und die Beschwerde schon deshalb unbegründet gewesen sei, ist daher nicht recht verständlich und zu verwerfen.
  3. In der Sache selbst muß dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz berechtigt war, die erst in der Rekursschrift an sie ge machten näheren Ausführungen über Wesen und Inhalt der ab zutretenden Ansprüche an Zweifel Wild zu berücksichtigen. Denn inwieweit im Verfahren vor der obern kantonalen Aufsichtsbe hörde neue Behauptungen und Ergänzungen des Beschwerdefunda mentes zulässig sind, ist eine Frage des kantonalen Beschwerde prozeßrechtes, deren Prüfung sich der Kognition des Bundes gerichtes entzieht (vergl. Jäger, Komm. zu Art. 18 SchKG No. 5). Nachdem sie die Vorinstanz durch Verwertung der be treffenden Anbringen in den Motiven ihres Entscheides bejaht hat, kann daher das Bundesgericht deren Berücksichtigung nicht wegen Verspätung ablehnen. Demnach ist aber der Rekurs ohne weiteres zu verwerfen. Denn daß der in Frage stehende Anspruch gegen Zweifel Wild in der Rekursschrift an die Vorinstanz genügend bestimmt umschrieben worden ist, um die Abtretung nach Art. 260 zu ermöglichen, steht außer Zweifel. Ist dem so, so muß aber die Konkursverwaltung einen Beschluß der Gesamtheit der Gläubiger über dessen Geltendmachung namens der Masse herbeiführen und kann dies nicht deshalb verweigern, weil die tat sächlichen Grundlagen des Anspruches nicht festgestellt und dessen Bestehen somit zweifelhaft sei. Denn Ansprüche, deren Bestehen sicher ist, werden regelmäßig namens der Masse verfolgt werden. Das Institut der Abtretung nach Art. 260 hat gerade den Zweck, die Verfolgung solcher Ansprüche zu ermöglichen, zu deren prozessualischer Geltendmachung sich die Mehrheit der Gläubiger wegen der Unsicherheit des Erfolges nicht entschließen kann. Daß die die Abtretung verlangenden Gläubiger, wie vorliegend, die Zweifelhaftigkeit des Anspruches selbst zugeben, kann an ihrem Anspruche auf Abtretung nichts ändern. Ebensowenig geht es an, daß die Konkursverwaltung in einem Falle, wo wie hier die Auf klärung über das tatsächliche Fundament des abzutretenden An spruches sich unter Umständen erst aus einem andern, von den betreffenden Gläubigern bereits als Zessionaren der Masse ange

hobenen Prozesse ergeben wird, mit der Herbeiführung eines Be schlusses der Gläubigergesamtheit über das Abtretungsbegehren zu wartet, bis jener Prozeß erledigt ist. Denn so hätte die Masse es in der Hand, sich die Früchte des fraglichen Prozesses zu sichern, ohne dessen Risiko zu tragen, ein Ergebnis, das offenbar sowohl der Billigkeit als dem Sinn und Geist des Art. 260 widersprechen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

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