- Arteil vom 21. Juni 1912 in Sachen
Magazine zum Globus A. G. gegen St. Gallen.
Art. 31 und 4 BV. Grundsätzliche Zulässigkeit kantonaler Geselzes
bestimmungen, durch die die Abhallung von Ausverkäufen im wei
teren Sinne, d. h. von vorübergehenten Verkäufen zu ermässigten
Preisen und zwar auch solchen reeller Natur, von der Bezahlung
einer besonderen Steuer (Patenttaxe) abhängig gemacht wird. Keine
Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn die gerügte Ungleichheit in der
Handhabung des Gesetzes nur zwischen der unteren und der rekurs
beklagten oberen Instanz, und nicht hinsichtlich der Praxis der letz
teren selbst besteht.
A. Die Magazine zum Globus, Filiale St. Gallen, ließen
Ende Januar 1912 im St. Galler Tagblatte ein großes, eine
Seite füllendes Inserat erscheinen, worin sie zunächst an
zeigten, daß sie, infolge Teilübernahme zweier Fabriklager Brütti
sellen und Frauenfeld einen billigen Verkauf in Schuhwaren ver
anstalteten und sodann die Preise der einzelnen zum Verkauf
gelangenden Kategorien von Schuhwaren unter Voransetzung des
Wortes nur anführten. An den Rändern des Inserates finden
sich von dessen übrigen Texte abgetrennt Zusätze wie: Wir bieten
enorme Vorteile , Benützen Sie die Vorteile unseres Sparmarken
systems u. s. w. Gleichzeitig wurden an den Fenstern der Ver
kaufsmagazine am Börsenplatz sowie an den Eingangstüren Pla
kate mit der Aufschrift Billiger Verkauf angebracht.
Nachdem durch Einvernahme des Geschäftsführers Sprüngli fest
gestellt worden war, daß die Waren zwar zu den gewöhnlichen
Preisen verkauft, dagegen ab 27. Januar während eines Monats
den Käufern doppelte Sparmarken verabfolgt werden und daß der
Wert des für den billigen Verkauf in Betracht kommenden Waren
lagers etwa 300,000 Fr. betrage, beschloß der Stadtrat St. Gallen
am 6. Februar 1912:
- der billige Verkauf der Magazine zum Globus A. G.
werde als patentpflichtig im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des kan
tonalen Nachtragsgesetzes zum Gesetz über den Marktverkehr und
das Hausieren erklärt.
- Gegenüber dieser Verfügung stehe dem Geschäft innert 5
Tagen a dato der Rekurs an den Regierungsrat offen.
- Nach Erledigung der Frage der Patentpflicht sei die Firma
wegen Übertretung des Hausiernachtragsgesetzes zur Strafe einzu
leiten und dem Polizeidepartemente ein Antrag betr. den nachträg
lichen Bezug einer Patenttaxe einzureichen.
Gegen diesen Beschluß rekurrierten die Magazine zum Globus
an den Regierungsrat, indem sie ausführten: In dem vom Stadt
rat beanstandeten Inserate fehle die hauptsächliche Voraussetzung
des Ausverkaufes, die Ankündigung eines reduzierten Preises.
Durch die Vorsetzung des Wortes nur werde keineswegs eine
besondere Preisreduktion, sondern lediglich eine niedrige Preislage
im allgemeinen angezeigt. Das ganze Inserat enthalte keine An
preisung, die nicht in den Inseraten der Konkurrenz tagtäglich
ebenfalls wiederkehren würde. Richtig sei allerdings, daß zur näm
lichen Zeit der Geschäftsführer Sprüngli auf Anweisung der Ge
neraldirektion einen billigen Verkauf angeschlagen habe, der sich
aber nicht nur auf die Schuhwarenlager von Brüttisellen und Frauen
feld, sondern auch noch auf andere Artikel im Gesamtwerte von etwa
100,000 (nicht 300,000) Fr. erstrecke und mit dem streitigen In
serate nicht im Zusammenhange stehe; ferner sei zuzugeben, daß
während des billigen Verkaufes doppelte Sparmarken verabfolgt
würden und daß dies einem Rabatte von 8 % gleichkomme. Das
nämliche sei aber auch früher schon geschehen, ohne daß es von den
Behörden beanstandet worden wäre. Überdies sei es Tatsache, daß
eine ganze Anzahl Geschäfte auf dem Platze ungestraft während des
ganzen Jahres dem Verkehrspersonal und den öffentlichen Angestellten,
speziell der Polizei doppelte Rabattmarken gäben. Die Gewährung
von Rabatt sei an und für sich nichts Verwerfliches, übrigens auch
in allen Handelsbranchen und in den verschiedensten Abstufungen
üblich. Es komme in jeder Branche vor, daß der eine vermöge
reicherer Betriebsmittel, besserer Bezugsquellen oder rationellerer
Methoden größere Vorteile bieten könne als der andere. Darin
liege eine natürliche Folge des freien Wettbewerbs, die nicht aus
der Welt zu schaffen sei. Jedenfalls könne nicht untersagt werden,
daß man anderen Leuten, die vielleicht noch in höherem Maße da
rauf angewiesen seien, die nämlichen Vergünstigungen gewähre, wie
den Staats und Gemeindeangestellten. Daher hätte, bevor ein ein
zelnes Haus in extensiver Interpretation eines Ausnahmegesetzes
straffällig erklärt werde, auf alle Fälle zunächst eine Enquete über
die Ausgabe von doppelten Sparmarken auf dem Platz stattfinden
und eine darauf bezügliche Publikation erlassen werden müssen.
Durch Beschluß vom 9. März 1912 wies indessen der Regie
rungsrat den Rekurs ab, indem er erklärte: Gemäß grundsätzlichem
Entscheide des Regierungsrates vom 2. August 1910 und bis
heriger Praxis sei jeder Verkauf mit Rückvergütungen von über
5 % als patentpflichtiger Ausverkauf anzusehen, da so hohe Ra
batte eben als Reklame wirkten und wirken sollen und die Bezah
lung einer jährlichen Dividende nicht die nämlichen Wirkungen habe.
Im vorliegenden Falle würden nun zugestandenermaßen während
eines Monats doppelte Sparmarken ausgegeben, was einem Ra
batte von 8 % gleichkomme. Damit sei aber das Merkmal eines
patentpflichtigen Reklameverkaufes zu reduzierten Preisen im Sinne
von Art. 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes gegeben und da
her die angefochtene Verfügung des Stadtrates zu bestätigen. Die
weitere von den Rekurrenten aufgeworfene Frage, ob die Abgabe
von Doppelsparmarken an einzelne Käuferkategorien zulässig
bilde eine Angelegenheit für sich und sei daher unabhängig von
dem vorliegenden Rekurse zu behandeln. Dementsprechend beschlof
der Regierungsrat gleichzeitig: es sei das Polizeidepartement be
auftragt, eine Enquete über die Rabattgewährung und dergleichen
im ganzen Kanton durchzuführen.
- Gegen diesen Entscheid haben die Magazine zum Globus
- G. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei der ange
fochtene Entscheid sowie derjenige des Stadtrates von St. Gallen
vom 6. Februar 1912 als gegen die Art. 4 und 31 der Bundes
verfassung und gegen Art. 27 der st. gallischen Kantonsverfassung
verstoßend aufzuheben. Zur Begründung des Rekurses machen sie
im wesentlichen geltend: Es sei zuzugeben, daß die durch Art. 31
BV und Art. 27 KV gewährleistete Gewerbefreiheit keine schranken
lose sein könne und daß es, wie Art. 27 KV bestimme, der Ge
setzgebung vorbehalten bleiben müsse, Maßnahmen zu treffen, um
einem unreellen und gemeinschädlichen Geschäftsverkehr zu begegnen .
Nur in diesem Sinne habe Art. 1 des kantonalen Hausiernach
tragsgesetzes den freiwilligen Ausverkauf, inbegriffen sogenannte
Reklame , Gelegenheits und andere vorübergehende Massenverkäufe
zu reduzierten Preisen als patentpflichtig und bloß beschränkt zu
lässig erklären können, weil eben diese Verkaufsmethoden erfahrungs
gemäß oft dazu benützt worden seien, einem unreellen Geschäfts
gebahren als Deckmantel zu dienen. Daher sei es in jedem Falle
Pflicht der Behörde zu prüfen, ob das Vorgehen bei einem solchen
Verkaufe wirklich unreell und gemeinschädlich im Sinne von
Art. 27 der KV sei. Erkläre sie, ohne daß diese Voraussetzung
zutreffe, den Betroffenen als patentpflichtig und strafbar, so verletze
ie die Verfassung durch unstatthafte Ausdehnung eines nur in
beschränktem Umfange anwendbaren Spezialgesetzes. Dies sei aber
vorliegend der Fall. Denn der billige Verkauf" der Rekurrenten
sei alles eher als unreell und gemeinschädlich gewesen. Es lasse sich
nicht einmal behaupten, daß er für die Konkurrenz besonders em
pfindlich habe wirken müssen; denn er sei zu einer Zeit erfolgt,
wo sich Mittel und Kauflust des Publikums im Zustande ausge
sprochener Ebbe befänden. Lediglich deshalb aber, weil dabei wäh
rend eines Monats dem großen Publikum die nämliche Vergünsti
gung gewährt worden sei, wie sie die Beamten und Arbeiter des
Bundes, des Kantons und der Gemeinde während des ganzen
Jahres allgemein verlangten und erhielten, könnten sie, die Rekur
renten nicht patentpflichtig und straffällig erklärt werden. Jedenfalls
müßte, bevor dies geschehen dürfte, die Rabattfrage auf der ganzen
Linie geregelt sein. Darauf, ob die Reklame für den Verkauf größer
sei, als der kleine Kaufmann sie sich gestatten könnte, komme nichts
an. Solange sie nicht gegen die gute Treue verstoße, müsse sie ge
duldet werden. Denn wenn die Gewerbefreiheit nur so betätigt
werden dürfte, daß sich kein Konkurrent darüber beklagen könnte,
wäre sie gleichbedeutend mit Unfreiheit. Das Verfassungsprinzip
bulde auch keine verschiedene Anwendung in den einzelnen Kan
tonen. Was in Zürich und anderorts erlaubt sei, könne in
St. Gallen nicht verboten werden. Ebensowenig könne die Patent
pflichtigkeit davon abhängig gemacht werden, ob der Rabatt 4 oder
8 oder 10 % betrage. Denn der Staat dürfe sich, besondere Aus
nahmen vorbehalten, nicht in die Tarifierung der Waren ein
mischen. Jedenfalls stehe es ihm nicht zu, durch Beanstandung
reeller Preisbegünstigungen die allgemeine Teuerung zu begünstigen.
C. Der Regierungsrat des Kantous St. Gallen hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen und dabei zunächst auf das zeit
liche Zusammentreffen des beanstandeten Inserates mit dem sonsti
gen billigen Verkaufe hingewiesen. Dieses Zusammentreffen sei
sicherlich kein zufälliges; es beweise, daß der wirkliche Zweck des
Inserates dahingegangen sei, für die in dem billigen Verkaufe
liegende außergewöhnliche und vorübergehende Kaufgelegenheit zu
reduzierten Preisen Reklame zu machen. Übrigens komme darauf
nichts an, nachdem zugestandenermaßen anläßlich des fraglichen Ver
kaufes während eines Monates 8 % Rabatt gewährt worden sei.
Denn wenn der Regierungsrat wie schon früher so auch im vor
liegenden Falle den Standpunkt eingenommen habe, daß jeder Ver
kauf mit Rückvergütungen von über 5 % als patentpflichtiger
Ausverkauf im Sinne von Art. 1 des Hausiernachtragsgesetzes
anzusehen sei, so liege darin jedenfalls keine willkürliche Auslegung
der genannten Gesetzesbestimmung. Die Befugnis der Kantone
aber, im Interesse des gesunden Geschäftsverkehrs für bestimmte
außerordentliche Verkaufsmodalitäten die Lösung eines Patentes zu
verlangen, sei längst anerkannt und brauche nicht mehr nachgewiesen
zu werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 1 Ziff. 1 des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum
Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 23. No
vember 1894 bestimmt, daß als patentpflichtiger Hausierverkehr
zu behandeln sei: der freiwillige Ausverkauf inbegriffen sogenannte
Reklame , Gelegenheits und andere vorübergehende Massenverkäufe
zu reduzierten Preisen . Nach Art. 2 werden die Patente vom
Polizeidepartement auf Gutachten des betreffenden Gemeinderates
ausgestellt und zwar für die in Art. 1 Ziff. 1 bezeichneten Ver
käufe auf 1 Monat, nicht wiederholbar vor Ablauf eines halben
Jahres und zu einer monatlichen Taxe von 25 1000 Fr. Die
Gemeinden sind aber berechtigt, eine Patenttaxe bis zum gleichen
Betrage zu Handen der Polizeikasse zu beziehen. Daß diese Be
stimmungen an sich verfassungswidrig seien, behaupten die Rekur
renten nicht. Ebensowenig richtet sich ihre Anfechtung gegen die
Höhe der darin vorgesehenen Taxen. Vielmehr geben sie ausdrück
lich zu, daß der Kanton befugt gewesen sei, Bestimmungen zur
Einschränkung dieser Art von Verkäufen zu erlassen und deren
Veranstaltung von der Zahlung einer Taxe abhängig zu machen.
Dagegen wenden sie ein, daß dies nur insoweit habe geschehen
dürfen, als es sich darum handle, unreellem und gemeinschädlichem
Geschäftsverkehr zu begegnen, und daß daher auch die streitigen
Gesetzesbestimmungen nur dann angewendet werden dürften, wenn
ein solches Geschäftsgebahren im einzelnen Falle vorliege.
- Soweit die Rekurrenten damit geltend machen wollen,
daß die st. gallische Verfassung der freien Gewerbeausübung hin
derliche Maßnahmen nur unter dieser Voraussetzung zulasse, wird
ihre Beschwerde schon durch den Wortlaut der Verfassungsnorm
widerlegt. Denn Art. 27 der st. gallischen Kantonsverfassung be
stimmt ausdrücklich: Die Freiheit des Handels und der Gewerbe
ist gewährleistet; Beschränkungen trifft die Gesetzgebung
innert der Schranken der Bundesverfassung, insbe
sondere werden gesetzliche Maßnahmen getroffen, einem unreellen
und gemeinschädlichen Geschäftsverkehr zu begegnen. Er läßt also
alle gesetzlichen Beschränkungen der freien Gewerbsausübung zu,
die nicht gegen die Bundesverfassung verstoßen und enthält somit
sachlich nichts weiteres als eine Wiederholung der in Art. 31 BV
ausgesprochenen Garantie. Folglich kann ihm auch gegenüber dieser
keine selbständige rechtliche Bedeutung zukommen und braucht nicht
untersucht zu werden, ob der billige Verkauf der Rekurrenten
unreell und gemeinschädlich im Sinne von Art. 27 der KV ge
wesen sei, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Ver
fügung, durch die sie der Patentpflicht nach Art. 1 und 2 des
Hausiernachtragsgesetzes unterstellt worden sind, vor Art. 31 der
BV standhalte.
3. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen,
daß Art. 31 litt. e der BV den Kantonen ausdrücklich das Recht
zum Erlasse gewerbepolizeilicher Vorschriften und zur Besteuerung
des Gewerbebetriebes vorbehält, also das System der freien Kon
kurrenz nicht schrankenlos, sondern nur innert der Grenzen der all
gemeinen Rechtsordnung und unter Wahrung der Steuerhoheit der
Kantone gewährleistet. Gestützt hierauf sind einerseits die Kantone
stets als befugt erachtet worden, der freien Ausübung von Handel
und Gewerbe diejenigen Schranken zu ziehen, die zur Wahrung der
Rechtsordnung, also eines geordneten Zusammenlebens erforderlich
sind; als solche aus der allgemeinen Rechtsordnung sich ergebende
Einschränkungen sind aber nicht nur die im Interesse der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit, Gesundheit erlassenen Vorschriften anzusehen,
sondern auch diejenigen, die bestimmt sind, Treu und Glauben
im Verkehr zu sichern und das Publikum vor Ausbeutung durch
auf Täuschung berechnete Machenschaften zu schützen. Andererseits
ist aus dem in Art. 31 litt. e enthaltenen Vorbehalte der kauto
nalen Steuerhoheit mit Recht der Schluß gezogen worden, daß die
Kantone neben den allgemeinen Einkommens und Vermögens
steuern auch noch besondere Abgaben auf bestimmte Geschäfts
zweige und Betriebsarten legen können, sofern nur dadurch das
betr. Gewerbe nicht in einem Grade belastet wird, der ein billiges
Erträgnis ausschließt und so nicht rechtlich, aber tatsächlich dessen
Ausübung verunmöglicht (vergl. die Beispiele nach beiden Rich
tungen bei Burckhardt, Kommentar zu Art. 31 S. 282 286,
S. 291 ff.). Von diesen Gesichtspunkten aus muß aber auch die
ier zum Entscheide stehende Frage, ob die Kantone den Ausver
kauf im weiteren Sinne des Wortes, d. h. den Verkauf von
Warenbeständen unter Ankündigung besonderer Preisermäßigungen
auf vorübergehende Zeit von der Bezahlung einer besonderen Steuer
abhängig machen können, in Übereinstimmung mit der bisherigen
Praxis des Bundesrates bejaht werden. Unzulässig wäre dies nur
dann, wenn damit lediglich bezweckt würde, die freie Konkurrenz
in einem bestimmten Erwerbsgebiete zu beschränken, also einzelne
Personen zu Gunsten anderer, die das nämliche Gewerbe betreiben,
an der freien Betätigung zu hindern. Mit Recht hat indessen schon
der Bundesrat in den grundsätzlichen Entscheiden in Sachen Jelmoli
und Dreyfuß (vergl. Salis, Bundesrecht, Bd. II Nr. 901/2,
ferner die Entscheide in Sachen Bloch und Heymann, B. Bl. 1903
III S. 937 ff., 1904, II S. 124 ff.) darauf hingewiesen, daß
die Gesetze, welche nicht nur in St. Gallen, sondern auch in an
deren Kantonen zur Einschränkung der Ausverkäufe erlassen wor
den sind, ihre Entstehung der Beobachtung bedenklicher Mißstände
des gewerblichen Treibens verdanken. In der Tat ist nicht zu be
streiten, und wird überdies von den Rekurrenten selbst zugegeben,
daß gerade diese Art des Verkaufes besonders dazu geeignet ist und
auch sehr häufig dazu benützt wird, die Konsumenten zu täuschen,
indem sie dadurch in den Glauben versetzt werden, gute Ware zu
besonders billigem Preise zu erhalten, während in Wirklichkeit ent
weder die Ware minderwertig oder der nachher zu gewährende Ra
batt von vornherein bei der Festsetzung des angeblichen Normal
preises in Anschlag gebracht worden ist. Unter diesen Umständen
äßt sich aber die besondere Besteuerung der freiwilligen Ausver
käufe, Reklame , Gelegenheits und anderen Massenverkäufe zu re
duzierten Preisen , wie sie in Art. 1 und 2 des st. gallischen
Hausiernachtragsgesetzes vorgesehen ist, sowohl aus gewerbepolizei
lichen als aus steuerpolitischen Gründen rechtfertigen. Gewerbe
polizeilich, weil die Besteuerung eine Kontrolle dieser Verkäufe
ermöglicht und zudem präventiv wirkt, indem sie sie weniger ren
tabel gestaltet und damit nicht nur deren Zahl, sondern indirekt auch
die daraus erwachsenden Mißstände einschränkt. Steuerpolitisch,
weil mit dem Ausverkaufe bezweckt wird, in verhältnismäßig ra
scherer Zeit eine größere Menge von Waren abzusetzen und der
außerordentliche Gewinn auch eine außerordentliche Steuer recht
fertigt. Auch dagegen läßt sich bundesrechtlich nicht einwenden, daß
dabei alle Ausverkäufe, somit auch die auf reeller Grundlage be
ruhenden, der Patentpflicht unterworfen werden. Denn von den
Behörden in jedem einzelnen Falle eine Untersuchung darüber zu
verlangen, ob es sich um einen reellen oder unreellen Ausverkauf
handle, hieße ihnen eine unmögliche Aufgabe zumuten und würde
im Ergebnis auch das Einschreiten gegen wirklich schwindelhafte
Veranstaltungen verunmöglichen. Daher kann es dem kantonalen
Gesetzgeber nicht verwehrt werden, auf die bloße Möglichkeit, daß
damit unlautere Machenschaften verbunden sind, und auf die Ge
fahr hin, daß gelegentlich auch durchaus reelle Unternehmen ge
troffen werden, allgemein jeden Ausverkauf der Besteuerung und
Kontrolle zu unterstellen.
4. Geht man hievon aus, so muß aber die auf Art. 31
BV gestützte Beschwerde der Rekurrenten ohne weiteres verworfen
werden. Denn einerseits steht fest, daß sie anläßlich des billigen
Verkaufes während eines Monates einen den gewöhnlichen um
das Doppelte übersteigenden Rabatt gewährten, und daß auf die
Preisermäßigung durch Plakate an den Verkaufsräumen aufmerk
sam gemacht wurde; die Requisite eines Ausverkaufes im Sinne
der vorstehenden Erörterungen sind somit zweifellos gegeben, ohne
daß dabei auf die Fassung des Inserates im St. Galler Tagblatte
noch etwas ankäme. Andererseits haben die Rekurrenten gegen die
Höhe der auf den Ausverkauf gelegten Spezialsteuer keine Ein
wendungen erhoben, weder gegen die Ansätze des Hausiernachtrags
gesetzes selbst noch gegen die ihnen auf Grund dieses Gesetzes nach
träglich im vorliegenden Falle aufgelegte Taxe. Das Bundesgericht
kann daher nicht prüfen, ob nicht eveutuell in der Höhe dieser Taxe
ein Verstoß gegen den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit
liege, d. h. ob sie so hoch sei, daß sie verunmögliche, aus dem
Ausverkaufe einen billigen Nutzen zu ziehen. Denn daß und wa
rum dies der Fall sei, wäre selbstverständlich von den Rekurrenten
im einzelnen auszuführen gewesen.
5. Was aber den weiter geltend gemachten Rekursgrund der
Verletzung der Rechtsgleichheit anbelangt, so trifft er schon deshalb
nicht zu, weil die Rekurrenten nicht in der Lage sind, einen kon
kreten Fall anzuführen, in dem der Regierungsrat unter glei
chen Voraussetzungen die Patentpflicht verneint hätte. Nur wenn
dies zuträfe, ließe sich aber behaupten, daß der angefochtene Ent
scheid gegen das in Art. 4 BV ausgesprochene Prinzip der Gleich
heit vor dem Gesetze verstoße. Daraus, daß die zunächst zur Hand
habung des Gesetzes berufenen unteren Instanzen, die Gemeinderäte,
andere ähnliche Fälle bisher nicht zur Besteuerung herangezogen
haben, läßt sich der Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit
gegenüber dem Regierungsrate nicht herleiten. Daß aber etwa das
Hausiernachtragsgesetz selbst gegen das streitige Verfassungsprinzip
verstoße, haben die Rekurrenten mit Recht nicht behauptet, da sich
dessen Bestimmungen ja nicht etwa nur gegen die von bestimmten
Klassen von Gewerbetreibenden veranstalteten, sondern gegen alle
Ausverkäufe richten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.