- Entscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Jeltsch Lie.
Art 251 Abs. 3 SchKG: Auf Abschlagsverteilungen, die ror der
Anmeldung seiner Forderung im Konkurse stattgefunden haben, hat
ein Gläubiger auch dann keinen Anspruch, wenn er die Verspätung
der Konkurseingabe nicht rerschuldel hat.
A. A. Jeltsch Cie. in Basel hatten sich von der Firma
Helfenberger Cie. ebenda Warenlieferungen im Betrage von
15,000 Fr. machen lassen, durch die eine ihnen an letztere zu
stehende Forderung im Wege der Kompensation getilgt werden
sollte. Nachdem Helfenberger Cie. in Konkurs geraten waren,
focht die Masse diese Transaktion als unzulässiges Deckungsge
schäft auf dem Prozeßwege an. Ihre Klage wurde teilweise ge
schützt und die Anfechtungsbeklagten durch Urteil des Bundesge
richtes vom 29. März 1912 verpflichtet, der Masse den Betrag
von 11,850 Fr. 75 Ets. in Waren oder bar zu erstatten. Mit
Eingabe vom 2. Mai 1912 an das Konkursamt Basel Stadt
meldeten darauf Jeltsch Cie. einen entsprechenden Betrag ihrer
früheren Forderung an Helfenberger Cie. als Ansprache im
Konkurse an, mit dem Begehren, dafür nach Begleichung der
bundesgerichtlichen Urteilssumme kolloziert zu werden, und mit dem
Beifügen, daß sie Anspruch auf die bei der bereits erfolgten Ab
schlagsverteilung angewiesene Dividende erhöben. Diese Abschlags
verteilung hatte im Dezember 1911, nach der zweitinstanzlichen
Gutheißung der Anfechtungsklage durch das Appellationsgericht
Basel Stadt, aber vor deren Beurteilung durch das Bundes
gericht stattgefunden und es waren dabei den damals zugelassenen
Gläubigern fünfter Klasse 12½ % ihrer Forderungen ausgerich
tet worden. Das Konkursamt antwortete am 15. Mai, daß es
die Forderung unter der Bedingung barer Zahlung der Urteils
summe durch Jeltsch Cie. in fünfter Klasse zulasse. Hiemit
waren jedoch die letzteren nicht einverstanden, sondern beanspruchten
mit Brief vom 25. Mai 1912 das Recht, 1481 Fr. 35 Cts. als
Betrag der ihnen zukommenden Abschlagsdividende von 121
mit ihrer Schuld an die Masse zu verrechnen und nur den Rest
des Urteilsbetrages bar zu bezahlen. Das Konkursamt seiner
seits erklärte mit Antwort vom gleichen Tage, daß es gestütz
auf Art. 251 SchKG die Teilnahme der Firma Jeltsch Cie.
an der bereits ausgeschütteten Abschlagsverteilung nicht bewilligen
könne und auf der baren Bezahlung der vollen Urteilssumme
bestehen müsse.
B. Über diesen Bescheid des Konkursamtes beschwerten sich
Jeltsch Cie. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem An
trage: diese wolle sie für berechtigt erklären, von ihrer Schuld
an die Konkursmasse Helfenberger 1481 Fr. 35 Cts. in Abzug
zu bringen und zu verrechnen . Zur Begründung brachten sie
vor: Art. 251 SchKG sei im vorliegenden Falle nicht anwend
bar. Denn er beziehe sich nur auf verspätete Eingaben, d. h. auf
solche Forderungen, die, obwohl schon vorher eristent, doch erst
nach Ablauf der Eingabefrist angemeldet worden seien, nicht da
gegen auf Forderungen, die erst nach diesem Termin und erfolgter
Abschlagsverteilung entstanden seien. Vorliegend handle es sich aber
um eine Forderung der letzteren Art. Denn ihre ursprünglichen
Forderungsrechte an Helfenberger Cie. seien durch das angefoch
tene Deckungsgeschäft zunächst getilgt worden. Bevor die gegen
dieses Geschäft gerichtete Anfechtung der Konkursmasse rechts
kräftig gutgeheißen gewesen sei, habe ihnen daher überhaupt keine
Forderung mehr zugestanden und hätten sie folglich auch keine
solche anmelden können. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt
des Konkursamtes schützen, so würde die Konkursmasse ungerecht
fertigt bereichert. Denn nach Art. 291 SchKG habe die Kon
kursmasse, wenn sie von ihrem Anfechtungsrechte Gebrauch mache,
dafür dem Anfechtungsgegner die Gegenleistung zu erstatten. Habe
die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung
des Anfechtungsgegners an den Gemeinschuldner bestanden, so
müsse sie ihm folglich die konkursmäßige Dividende vergüten, die
ohne das anfechtbare Geschäft auf die Forderung entfallen wäre.
Die ursprüngliche Forderung verwandle sich also durch die Aus
übung des Anfechtungsrechtes in einen Anspruch auf die konkurs
mäßige Dividende, der nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern
gegen die Masse gerichtet sei und daher unter allen Umständen
mit der Schuld des Anfechtungsgegners an letztere müsse ver
rechnet werden können. Die gegenteilige Lösung würde in der
Praxis zu unbilligen Ergebnissen führen.
C. Mit Entscheid vom 25. Juni 1912 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus
folgenden Gründen: Der Entscheid darüber, ob die Rekurrenten
eine ihnen allfällig zukommende Abschlagsdividende mit ihrer Ur
teilsschuld verrechnen können, stehe nicht den Aufsichtsbehörden,
sondern dem Richter zu. Dagegen sei die Aufsichtsbehörde zum
Entscheide darüber kompetent, ob den Rekurrenten überhaupt ein
Anspruch auf Vornahme einer Abschlagsverteilung zu ihren
Gunsten zustehe. Dies sei zu verneinen. Denn wenn Art. 251
SchKG die verspäteten Eingaben von der Teilnahme an den vor
ausgegangenen Abschlagsverteilungen ausschließe, so liege der
Grund dafür darin, daß mit der Vornahme einer solchen Vertei
lung das Konkursverfahren partiell abgeschlossen sei und erledigte
Handlungen nicht wiederholt werden dürften. Im übrigen sei es
auch unrichtig, daß die Rekurrentin ihre Forderung erst nach Er
laß des bundesgerichtlichen Urteils hätte anmelden können. Denn
dieselbe sei durch das anfechtbare Geschäft nicht definitiv getilgt
worden, sondern hätte als bedingte weiterbestanden, bedingt da
durch nämlich, daß die Konkursmasse die Anfechtung geltend
mache. Die Rekurrenten hätten daher sehr wohl sofort nach Ab
gabe der Anfechtungserklärung durch die Konkursverwaltung ihre
Forderung eventuell, d. h. für den Fall der Gutheißung der An
fechtungsklage anmelden können; dann hätten sie mit ihrer An
meldung zugelassen werden müssen und die Abschlagsdividende
wäre zu ihren Gunsten bis nach Erledigung des Anfechtungs
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prozesses deponiert worden. Die Behauptung, daß ihr Anspruch
sich gegen die Masse und nicht gegen den Gemeinschuldner richte,
stehe im Widerspruch zu Art. 291 SchKG. Denn nach diesem
bestehe die Folge der Anfechtung darin, daß die durch das ange
fochtene Geschäft getilgte Forderung wieder auflebe. Diese Forde
rung sei aber eine solche gegen den Gemeinschuldner gewesen und
folglich könne auch die wieder in Kraft getretene Forderung nur
eine Konkurs und nicht eine Massaforderung sein. Zuzugeben
sei allerdings, daß aus dieser Regelung Härten entstehen könnten,
indem es die Konkursverwaltung unter Umständen in der Hand
habe, mit der Anfechtungserklärung zuzuwarten, bis die sämtlichen
Aktiven oder doch der größere Teil derselben verwertet und ver
teilt seien. Allein dies treffe hier nicht zu, da ja feststehender
maßen die streitige Abschlagsverteilung erst nach dem zweitinstanz
lichen Urteil im Anfechtungsprozesse, also lange nach Abgabe der
Anfechtungserklärung erfolgt sei. Es brauche daher auch nicht
untersucht zu werden, ob nicht in derartigen Ausnahmefällen aus
Billigkeitserwägungen von der gesetzlichen Regel abgewichen wer
den dürfte.
D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Re
kurs, mit dem die Rekurrenten ihre früheren Anträge und Vor
ubringe erneuern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Frage, welchen Inhaltes die Ansprüche seien, die
den Rekurrenten infolge der Gutheißung der Anfechtungsklage,
als Aquivalent der Erstattung des durch die anfechtbare Rechts
handlung Empfangenen an die Masse im Konkurse zustehen, ist
eine solche des materiellen Anfechtungsrechtes und daher durch
den Richter und nicht durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden.
Sache der letzteren kann es nur sein, zu prüfen, ob die Rekur
renten berechtigt seien, für die von ihnen nachträglich angemeldete
und von der Konkursverwaltung grundsätzlich zugelassene For
derung an der früher erfolgten Abschlagsverteilung teilzunehmen
und die Leistung einer entsprechenden Abschlagsdividende an sie zu
verlangen.
- Dies ist in Übereinstimmung mit der kantonalen Auf
sichtsbehörde zu verneinen. Denn Art. 251 Abs. 3 SchKG
statuiert den Ausschluß nachträglicher Anmeldungen von den frü
heren Abschlagsverteilungen nicht nur unter besonderen Voraus
setzungen, sondern bestimmt allgemein und absolut, daß der Gläu
biger auf Abschlagsverteilungen, die vor seiner Anmeldung
stattgefunden haben, keinen Anspruch habe . Er bezieht sich also
nicht etwa, wie die Rekurrenten behaupten, nur auf die schuldhaft
verspäteten Anmeldungen, sondern auf alle Anmeldungen, die erst
nach Beginn der Abschlagsverteilung eingereicht worden sind. Auf
die Gründe, aus denen sich die Anmeldung verzögert hat, kommt
nichts an. Auch dann, wenn danach die Verspätung an sich ent
schuldbar wäre, bleibt der Gläubiger von der Teilnahme an der
Abschlagsverteilung ausgeschlossen und kann er so wenig wie bei
der Versäumung anderer betreibungsgesetzlicher Fristen Restitution
gegen die Folgen der Verspätung verlangen. Diese Regelung be
ruht auf zwingenden praktischen Erwägungen. Denn in sehr vielen
Fällen wäre die Konkursverwaltung gar nicht mehr in der Lage,
derartige nachträgliche Abschlagsdividenden auszurichten, sei es daß
gar keine Mittel mehr dazu vorhanden sind, sei es daß die vor
handenen nicht ausreichen; sie müßte also, um die nachträglichen
Anmeldungen an den früheren Abschlagsverteilungen teilnehmen
zu lassen, diese wieder rückgängig machen und bereits an die
übrigen Gläubiger ausbezahlte Beträge wieder einfordern, eine
Lösung, die sich aus praktischen wie aus juristischen Gründen ver
bietet. Von dieser Auffassung des Art. 251 ausgehend bestimmt
denn auch nunmehr Art. 82 KV, daß vor Vornahme von Ab
schlagsverteilungen eine provisorische Verteilungsliste aufzustellen
und unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen
beim Konkursamte aufzulegen sei, in der Meinung, daß wenn
dagegen nicht innert Frist Beschwerde erhoben werde, die Liste in
Rechtskraft erwachse.
- Im übrigen könnte den Rekurrenten ein Anspruch auf
die Abschlagsdividende auch dann nicht zugestanden werden, wenn
man den Art. 251 Abs. 3 im Sinne ihrer Auslegung nur auf
die schuldhaft verspäteten Anmeldungen beziehen wollte. Denn mit
der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß sie ihre Forderung sehr
wohl, schon nachdem der Prozeß gegen sie angehoben war, also
noch vor der Abschlagsverteilung hätten anmelden können, die Ver
spätung der Anmeldung ihnen somit zum Verschulden gereicht.
Allerdings hätten sie die Anmeldung dann nur als eventuelle,
für den Fall der Gutheißung der Anfechtungsklage einreichen
können; allein auch als solche hätte sie bei der Abschlagsverteilung
berücksichtigt werden und die darauf rechnungsmäßig entfallende
Dividende reserviert werden müssen, um dann je nach dem Aus
gang des Anfechtungsprozesses an sie entrichtet zu werden. Zu
dem darf allgemein gesagt werden, daß, wer, um seinen Vorteil
zu wahren, mit seinem Schuldner ein vom Gesetz verpöntes Ge
schäft abschließt, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn ihm nach
her daraus nach anderer Richtung Schaden erwächst.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.