- Arteil vom 13. September 1912 in Sachen
Genossenschaft Konkordia Azwil und Amgebung
gegen St. Gallen.
Art. 31 litt. e BV. Ein patentpflichtiger Ausverkauf kann auch dunn
angenommen werden, wenn, ohne dass eine aussergewöhntiche Preis-
reduktion wirklich einträte, doch der Eindruck einer solchen erweckt
wird. Prohibitiver Charakter der Patenttare? Keine Verletzung von
Arl. 4 BV. wenn die gerügte Ungleichheit in der Handhabung des
Gesetzes nur zwischen der unteren und der rekursbeklagten oberen
Instanz und nicht hinsichtlich der Praxis der letzteren selbst besteht.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Die Genossenschaft Konkordia Uzwil und Umgebung
mit Verkaufsfilialen in Uzwil, Niederuzwil, Oberuzwil und Wilen
erließ Ende März 1912 im Anzeiger für die Bezirke Unter
toggenburg, Wil und Umgebung nachstehendes Inserat:
Achtung. Mit 1. April a. c. beginnt in unsern sämtlichen
Lokalen ein vorteilhafter Serien Verkauf in diversen
Artikeln, wie Hemden, Taillen 2c. in Serien à 50 Cts., 1 Fr.,
Fr. 1.50 und 2 bis 6 Fr. Keine Hausfrau versäume
es, sich diese günstige Gelegenheit zu Nutze zu machen, die wir
nur infolge vorteilhafter Einkäufe bieten können.
Mit Schreiben vom 6. April 1912 teilte darauf der Gemeinde
rat Henau der Genossenschaft Konkordia mit, daß sich der von
ihr angekündigte Serienverkauf als taxpflichtiger Reklameausver
kauf darstelle, daß sie daher gemäß Entscheid des kantonalen Patent
bureaus dafür eine Taxe von 200 Fr. zu entrichten habe, aber
auch nach Bezahlung dieser den Ausverkauf nicht fortsetzen dürfe
ohne vorher ordnungsgemäß ein Patent gelöst zu haben.
Die Genossenschaft Konkordia verlangte auf dem Wege des
Rekurses an den Regierungsrat Aufhebung dieser Verfügung, in
dem sie vorbrachte: Das Wesen des angekündigten Serien Ver
kaufes bestehe lediglich darin, daß verschiedene Artikel statt einzeln
zusammen in einer Serie zu einem runden Gesamtpreise verkauft
würden: irgendwelche Reduktion gegenüber den Detailpreisen er
folge dabei nicht; sie sei durch das Inserat auch gar nicht in
Aussicht gestellt worden. Denn mit dem Worte vorteilhaft
werde nur allgemein gesagt, daß die Preisbedingungen günstig
seien. Das Anziehungsmittel bestehe also nicht in einer besonderen
Preisermäßigung, sondern in der die Kauflust weckenden, geschickten
Zusammenstellung mehrerer Verkaufsartikel zu einer einheitlichen
Gruppe. Diese Art des Verkaufes falle aber nicht unter die Patent
pflicht, da Art. 1 des kantonalen Nachtragsgesetzes zum Gesetze
über den Markt und Hausierverkehr die sog. Reklameverkäufe nur
dann patentpflichtig erkläre, wenn sie zu reduzierten Preisen er
folgten. Tatsächlich werde denn auch der nämliche Verkaufsmodus
von manchen Ladengeschäften fortwährend praktiziert, ohne daß
diese deshalb bisher patentpflichtig erklärt worden wären. Jeden
falls aber hätte ihr gegen Erlegung der Taxe gestattet werden
müssen, weiter zu verkaufen: wenn der Gemeinderat die Taxe
fordere und dennoch den Weiterverkauf verbiete, so sei dies un
haltbar. Im übrigen werde sie, wenn wider Erwarten der Serien
Verkauf als patentpflichtig angesehen werden sollte, das Inserat
widerrufen und auf denselben verzichten, so daß es sich schon aus
diesem Gesichtspunkte rechtfertige, die im Verhältnis zum Umfang
des Verkaufes viel zu hohe Taxe aufzuheben.
Durch Entscheid vom 26. April 1912 wies der Regierungsrat
den Rekurs mit folgender Begründung ab: Die Behauptung, daß
mit dem streitigen Serienverkaufe keine Preisermäßigung verbun
den sei, treffe nicht zu. Denn einmal ergebe sich aus den von der
Rekurrentin selbst eingereichten Zusammenstellungen, daß bei ein
zelnen Serien der Verkaufspreis der Serie um 10 % niedriger
sei als der Gesamtpreis der einzelnen Artikel. Sodann dürfe aus
n Tenor des Inserates geschlossen werden, daß überhaupt die
Preise reduziert worden seien. Wenigstens seien sowohl der Aus
druck vorteilhafter Serienverkauf als der Passus: Keine Haus
frau versäume, sich diese günstige Gelegenheit zu nutze zu machen
geeignet, beim Leser diesen Eindruck zu erwecken. Würde also tat
sächlich nicht billiger als sonst verkauft, so erschiene die Handlungs
weise der Rekurrentin gegenüber ihren Kunden und Konkurrenten
noch schädigender, als wenn die Preise wirklich ermäßigt worden
wären. Was das Verkaufsverbot betreffe, so werde nach ständiger
Praxis in derartigen Fällen jeweilen die umgangene Patenttare
erhoben. Wolle der Petent den Ausverkauf fortsetzen, so habe er
beim zuständigen Gemeinderate ein formelles Patentgesuch zu stellen
und es habe dann der letztere die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes
vorgesehenen Erhebungen, Inventarisation und Kennzeichnung der
Waren 2c. vorzunehmen und gestützt darauf Taxantrag zu stellen.
Dabei könne dann auf die vorherige Bezahlung der Tare Rücksicht
genommen werden. Die getroffene Verfügung sei also auch in dieser
Hinsicht richtig gewesen.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Genossenschaft Konkordia
rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe wegen
Verletzung der Art. 4 und 31 BV aufzuheben. Die Rekursschrift
führt aus: die schon dem Regierungsrate eingereichten Aufstellungen
bewiesen, daß der angekündigte Serien Verkauf tatsächlich nur in
zwei Lokalen, nämlich in Uzwil für 175 Serien zusammengesetzt
aus 415 Stücken und in Niederuzwil für 169 Serien bestehend
aus 327 Stücken eröffnet worden sei. Der Gesamtverkaufspreis
der ersteren Serien habe 200 Fr., derjenige der letzteren 270 Fr.
betragen, während dieselben Artikel einzeln verkauft 204 Fr. 70 Cts.
bezw. 274 Fr. 35 Cts. gekostet hätten. Die Gesamtdifferenz zwi
schen dem Serien und Einzelverkauf mache also nur 9 Fr. 5 Cts.
aus. Daraus folge klar, daß nicht sowohl eine eigentliche Preis
reduktion als vielmehr eine Auf und Abrundung der Preise der
einzelnen Stücke zwecks Erzielung eines runden Gruppeneinheits
preises bezweckt gewesen sei. Einen andern Sinn habe auch, wie
schon im Rekurse an den Regierungsrat auseinandergesetzt sei, das
Inserat nicht gehabt. Es handle sich also weder um einen Massen
verkauf noch um einen Reklameverkauf im Sinne des Nachtrags
gesetzes. Denn für den ersteren fehle es am erforderlichen Umfange
des Angebots, für letzteren an dem gesetzlichen Merkmale einer
wesentlichen Preisreduktion. Wenn der Regierungsrat dennoch den
streitigen Serienverkauf unter Art. 1 des zitierten Gesetzes sub
sumiere, so sei diese Auslegung willkürlich und verstoße sowohl
gegen Art. 4 der BV als gegen die Handels und Gewerbefreiheit.
Sie stehe aber auch im Widerspruch zu der bisherigen Behandlung
analoger Fälle. Ähnliche Serien und Gruppenverkäufe würden
von andern Firmen häufig in St. Galler Zeitungen angekündigt,
ohne daß bis heute dafür eine Patenttaxe verlangt und erhoben
worden wäre. Eventuell, d. h. sofern der Rekurs in der Frage der
Patentpflicht verworfen werden sollte, müsse er jedenfalls hinsichtlich
der Höhe der Taxe geschützt werden. Denn wenn Art. 1 des Nach
tragsgesetzes bestimme, daß die Patenttaxe 25 1000 Fr. betrage,
so setze er voraus, daß sie innert dieser Grenzen nach Maßgabe
der Verhältnisse des einzelnen Falles sachentsprechend und ange
messen festgesetzt werde. Hievon lasse sich aber nicht mehr sprechen,
wenn ein Verkauf von Waren im Gesamtpreis von 470 Fr. mit
einer Steuer von 200 Fr. belegt werde. Jedenfalls liege hierin
eine Verletzung des Art. 31 BV, da durch eine derartig hohe Taxe
die Durchführung des Verkaufes faktisch verunmöglicht und die
Handels und Gewerbefreiheit auf einem Umwege illusorisch ge
macht werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf
Abweisung des Nekurses angetragen und zur Begründung seines
Standpunktes ausgeführt: Die Behauptung, daß der Serien Ver
kauf sich nur auf zwei Lokale bezogen habe, widerspreche dem In
serate. Ebenso seien die Angaben der Rekurrentin über die Preis
verhältnisse durch nichts belegt. Im übrigen komme auf sie nichts
an. Maßgebend sei, daß die Fassung des Inserates unzweifelhaft
auf einen Gelegenheitsverkauf im Sinne des Nachtragsgesetzes,
d. h. auf eine außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Kaufgelegen
heit hinweise. Bei der Bestimmung der Höhe der Taxe sei man,
da mangels eines Patentgesuches keine Inventarisation habe statt
finden können, eben auf die sonst vorhandenen Anhaltspunkte an
gewiesen gewesen. Wenn dabei im Hinblicke auf den Wortlaut des
Inserates, wonach sich der Serien Verkauf auf alle vier Filialen
erstreckt hätte, 200 Fr. angenommen worden seien, so könne dies
nicht als übermäßig bezeichnet werden. Ebenso werde bestritten,
daß in andern analogen Fällen bisher keine Patenttaxe erhoben
worden seien. Der Serien Verkauf für sich bedinge die Pateni
pflicht noch nicht, sofern nicht die speziellen Requisite eines Re
klame und Gelegenheitsverkaufes wie zeitliche Beschränkung, Re
duktion des Preises, reklamenhafte Auskündung hinzuträten. Wo
solche Fälle dem Regierungsrate bekannt geworden seien, habe er
sie stets als patentpflichtig erklärt. Von einer willkürlichen oder
ungleichen Anwendung des Nachtragsgesetzes könne somit überall
nicht die Rede sein. Die grundsätzliche Befugnis der Kantone aber,
derartige außerordentliche Verkaufsmodalitäten zwangsweise zur
Lösung eines Patentes zu verhalten, sei längst anerkannt und be
dürfe weiteren Nachweises nicht.
D. Die in Betracht fallenden Art. 1, 2 und 4 des st. galli
schen Nachtragsgesetzes zum Gesetze über den Marktverkehr und
das Hausieren vom 23. November 1894 bestimmen:
Art. 1. Als patentpflichtiger Hausiererverkehr ist zu behandeln:
- der freiwillige Ausverkauf, inbegriffen sogenannte Reklame ,
Gelegenheits und andere vorübergehende Massenverkäufe zu redu
zierten Preisen. Der Entscheid darüber, ob ein Verkauf in diese
Kategorie gehöre, steht dem Gemeinderate und im Rekursfalle dem
Regierungsrate abschließlich zu.
Art. 2. Die Patente werden vom Polizeidepartemente auf Gut
achten des Gemeinderates ausgestellt und zwar:
- für die in Art. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verkäufe längstens
auf einen Monat, nicht wiederholbar vor Ablauf eines halben
Jahres und zu einer monatlichen Tare von Fr. 25 1000.
Die Taren werden zuhanden des Staates bezogen. Die Ge
meinden sind berechtigt, eine Patenttare bis zum gleichen Betrage
zuhanden der Polizeikasse zu beziehen.
Art. 4. Das Patentgesuch muß schriftlich gestellt werden und
enthalten:
a) die Angabe der Beschaffenheit und Menge der zum Verkauf
bestimmten Waren sowie des Standortes derselben,
b) die Gründe des Ausverkaufes,
c) die gewünschte Zeitdauer,
d) die Namen der Personen, in deren Eigentum sich die zu
veräußernden Waren befinden.
Der Gemeinderat hat die zum Verkauf bestimmten Waren auf
Kosten des Patentbegehrenden durch Sachverständige inventarisieren
und kennzeichnen zu lassen.....
in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon in dem Entscheide vom
- Juni d. J. in Sachen der Magazine zum Globus gegen
den Regierungsrat des Kantons St. Gallen (vergl. Praxis des
Bundesgerichts, 1. Jahrg. Nr. 190 ) festgestellt hat, verstößt die
in Art. 1 und 2 des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum Gesetze
über den Marktverkehr und das Hausieren vorgesehene Unter
stellung des Ausverkaufes im weitern Sinne des Wortes, d. h.
des Verkaufes von Warenbeständen unter Ankündigung besonderer
Preisermäßigung auf vorübergehende Zeit, unter die Patentpflicht
an sich nicht gegen die durch Art. 31 BV gewährleistete Gewerbe
freiheit. Eine Verletzung dieser Garantie läge nur dann vor, wenn
die auf den Ausverkauf gelegte besondere Steuer, die Patenttaxe,
im einzelnen Falle so hoch bemessen würde, daß sie ein billiges
Erträgnis aus dem Verkaufe ausschlösse, und so wenn nicht
rechtlich, so doch faktisch dessen Durchführung verunmöglichte. Es
fragt sich daher lediglich, ob der Regierungsrat mit Recht den
von der Rekurrentin veranstalteten Serien Verkauf als Aus
verkauf im gedachten Sinne habe erklären dürfen und wenn ja,
ob nicht sein Entscheid hinsichtlich der Höhe der geforderten Tare
anfechtbar sei.
- Für die Beantwortung der ersteren Frage kann nicht der
wirkliche Charakier des streitigen Verkaufes, sondern nur die Art
seiner Ankündigung maßgebend sein. Wies die letztere auf einen
Ausverkauf, d. h. auf eine zeitlich beschränkte Kaufgelegenheit zu
außergewöhnlichen, reduzierten Preisen hin, so durfte die Patent
pflicht auch dann bejaht werden, wenn dieser Hinweis den Tat
sachen nicht entsprach, also effektiv keine Preisreduktion vorgenom
men wurde. Denn der Zweck der besondern polizeilichen Kontrolle
und Besteuerung der Ausverkäufe, wie sie nicht nur im st. galli
schen Nachtragsgesetz, sondern auch in der Gesetzgebung einer
Reihe anderer Kantone vorgesehen ist, geht ja gerade dahin, Treue
und Glauben im Verkehre zu wahren und das Publikum vor
Schädigung durch unwahre, auf Täuschung ausgehende Auskün
dungen zu schützen. Nun kann aber kein Zweifel darüber bestehen,
daß das vorliegend von der Rekurrentin erlassene Inserat alle
charakteristischen Merkmale einer Ausverkaufsankündigung an sich
trug. Einerseits wies der Passus: keine Hausfrau versäume es,
sich diese günstige Gelegenheit zu nutze zu machen entschieden
AS 38 I Nr. 11.
darauf hin, daß es sich nicht um eine dauernde, sondern um eine
außergewöhnliche, zeitlich beschränkte Veranstaltung handle. Ander
seits mußten die Ausdrücke vorteilhaft und günstig in dem
Zusammenhange, in dem sie gebraucht wurden, nämlich in Ver
bindung mit dem Worte Serien Verkauf notwendig den Ein
druck erwecken, daß dabei die Preise gegenüber dem gewöhnlichen
Einzelverkaufe ermäßigt seien. Denn falls die Serien gleichviel
Losteten, wie die in ihnen enthaltenen Artikel einzeln gekauft ge
kostet hätten, so wäre nicht einzusehen, worin denn das Vorteil
hafte und Günstige des Serienverkaufes bestehen sollte. Wenn der
Regierungsrat im Hinblick auf diesen Charakter des Inserates zu
dem Schlusse gelangte, daß ein Ausverkauf im Sinne des Art. 1
des Nachtragsgesetzes vorliege, so kann hierin keine gegen Art. 31
BV verstoßende, geschweige denn eine willkürliche Anwendung der
genannten Gesetzesbestimmung erblickt werden. Ebenso ist auch der
weitere Vorwurf unbegründet, daß sich der Regierungsrat damit
eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin habe zu schulden kom
men lassen. Denn die Rekurrentin ist nicht in der Lage, einen
konkreten Fall anzuführen, in dem der Regierungsrat unter
gleichen Voraussetzungen die Patentpflicht verneint hätte. Nur
wenn dies zuträfe, ließe sich aber behaupten, daß der angefochtene
Entscheid die in Art. 4 BV gewährleistete Rechtsgleichheit ver
letze. Daraus, daß die zunächst zur Handhabung des Gesetzes be
rufenen unteren Instanzen andere ähnliche Fälle bisher nicht zur
Besteuerung herangezogen haben, kann der Vorwurf der Ver
letzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Regierungsrate nicht
hergeleitet werden.
3. Zu prüfen bleibt daher nur, ob nicht der angefochtene
Entscheid wenigstens hinsichtlich der Höhe der Taxe aufgehoben
werden müsse. Auch dies ist zu verneinen. Denn in den Motiven
desselben wird ausdrücklich erklärt, daß die definitive Festsetzung
der Taxe erst erfolgen könne, nachdem die Rekurrentin ein förm
liches Patentgesuch eingereicht und der Gemeinderat im Anschluß
an dieses und gestützt auf die in Art. 4 des Nachtragsgesetzes
vorgesehenen Erhebungen seinerseits Taxantrag gestellt habe, wo
bei dann auf die vorherige Zahlung Rücksicht zu nehmen sei.
Entweder kommt also die Rekurrentin nachträglich noch um
das Patent ein. Dann hat die ihr durch den angefochtenen Ent
scheid auferlegte Zahlung nur vorläufigen Charakter und ist ein
Rekurs gegen die Höhe der Patenttaxe erst zulässig, nachdem diese
im Patenterteilungsverfahren definitiv festgesetzt ist. Oder die
Rekurrentin verzichtet auf ein solches Gesuch und damit auf die
Weiterführung des Serien Verkaufes und verunmöglicht so das
durch Art. 4 des Nachtragsgesetzes vorgeschriebene Verfahren.
Dann kann sie sich auch nicht darüber beschweren, wenn der Re
gierungsrat bei der Bemessung der umgangenen Taxe auf die
sonst vorhandenen Anhaltspunkte, insbesondere den Wortlaut des
Inserates, der auf eine Veranstaltung bedeutend größeren Um
fanges als des heute zugegebenen schließen ließ, abgestellt hat;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.