- Arteil vom 24. Oktober 1912 in Sachen
Dorserkorporation Herisau u. Genossen gegen Appenzell A.-Rh.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse: Erfordernis eines persön
lichen Interesses. Kantonaler Verfassungsgrundsatz der Gesetz
mässigkeit der Steuern (Art. 26 Abs. 1 KV von Appenzell A.-Rh.).
Begriffliche Abgrenzung von Gebühr und Steuer . Unzulässigkeit
einer als Steuer zu qualifizierenden Gemeindeabgabe für die nächt
liche Polizeiwache das historische Wachtgeld der Dorfer
genossen in Herisau , die auf einem blossen Gemeindebeschlusse
beruht. Unvereinbarkeit dieser Abgabe auch mit der Garantie der
Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), weil sie eine sachlich nicht gerecht
fertigte Sonderbelustung eines Teils der Gemeindeeinwohner be
dentet.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die heutige Dorferkorporation Herisau ist eine von
alters her bestehende Organisation der Häuserbesitzer des Dorf
kreises, die in früherer Zeit hauptsächlich dem Schutze der Dorf
schaft gegen Feuersgefahr, nach Maßgabe der sog. Brunnen und
Feuerordnungen, zu dienen bestimmt war. Sie übte die Feuer
polizei in der Weise aus, daß, unter Befehl und Aufsicht von
zwei Wacht oder Rondmeistern, neben wenigen besoldeten Nacht
wächtern die sämtlichen mannbaren Dorfergenossen in einer regel
mäßigen Kehrordnung je eine halbe Nacht persönlich oder durch
Ersatzmänner (die von den Aufgebotenen selbst zu stellen waren)
als Ronder die Feuerwache des Dorfes zu besorgen hatten.
Außerdem hatte jeder Hausbesitzer im Dorfkreise als solcher jedes
Jahr ein (vermutlich nach dem Wert des Hauses abgestuftes)
Wachtgeld zu bezahlen, dessen Beträge zum Teil von den be
soldeten Wächtern direkt für sich erhoben und im übrigen zu
Handen des Brunnenseckels eingezogen wurden.
Als nun im Laufe des 19. Jahrhunderts die Handhabung der
Feuerpolizei im Kanton Appenzell A. Rh. durch Verfassung und
Gesetz den Gemeinden zugewiesen wurde, trat die politische Ge
meinde Herisau mit der Dorfergemeinde in Unterhandlungen,
um unter Ausdehnung des Wachtbezirkes die Übertragung des
gesamten Wachtwesens auf die öffentlichen Polizeiorgane herbei
zuführen. Diese Unterhandlungen endigten mit der Ausarbeitung
einer Wachtverordnung nebst einem Wachtreglement für die
politische Gemeinde, die durch Beschluß der Gemeindeversammlung
vom 20. Juni 1875 Rechtskraft erlangten, nachdem die Dorfer
gemeinde" unter dem Vorbehalt, daß die politische Gemeinde ohne
ihre Zustimmung an der Wachtverordnung mit Bezug auf Ein
teilung und Bestand keine Anderungen vornehmen dürfe, sich mit
der Neuordnung einverstanden erklärt hatte.
Aus dieser Wachtverordnung vom 20. Juni 1875 sind fol
gende Bestimmungen hervorzuheben:
- Zum Zwecke der Handhabung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, wie solche jedermann durch Verfassung und Gesetz
gewährleistet sind, sowie zur schnellen Beachtung, Alarmierung
und ersten Hilfeleistung bei Feuersgefahr und Feuerausbrüchen
in und außerhalb des Dorfes, zur Wahrung der Nachtruhe
und für Ausübung des persönlichen polizeilichen Schutzes, hält
die Gemeinde Herisau eine organisierte Nachtwache.
- Diese Wache steht unter Oberleitung der Vorsteherschaft
resp. der Polizeiverwaltung und der Wachtkommission.....
- Der Wachtdienst betrifft im allgemeinen die Ausführung
aller Obliegenheiten, die der 1 dieser Verordnung in sich schließt.
Im speziellen ist der Wachtdienst hinsichtlich Dauer, Funktionen
usw. nach den Vorschriften des Wachtreglements auszuführen.
- Für den Dorfbezirk wird ein spezieller Patrouillendienst
organisiert. Die Wache ist jedoch gehalten, jedem Rufe auf das
Land sofort Folge zu leisten."
- An die Kosten der Nachtwache leisten die Dorfbe
wohner folgende Beiträge:
Jeder Hausbesitzer:
- einen jährlichen festen Beitrag von 6 Fr.;
- von je 1000 Fr. Assekuranzwert seiner Liegenschaften im
Dorfbezirk 40 Rp.
Jeder Mietsbewohner, der einen Beruf betreibt oder eigenen
Rauch hält, einen festen Beitrag von 6 Fr."
- Das allfällige Mehrbetreffnis der Ausgaben gegenüber
den Einnahmen wird von der Gemeinde gedeckt.....
B. Im Jahre 1907 erteilte die Gemeindeversammlung von
Herisau dem Gemeinderate den Auftrag, die Frage zu prüfen, ob
nicht die vorstehende Wachtverordnung in dem Sinne zu revi
dieren sei, daß die Auslagen für den Wachtdienst ganz oder teil
weise aus der Polizeikasse gedeckt würden. Hierauf gelangte der
Gemeinderat zu dem Schlusse, daß auf die Einnahme aus den
bisherigen Wachtgeldern ohne eine Steuererhöhung nicht verzichtet
werden könnte. Dagegen beantragte er, um den bisher Leistungs
pflichtigen entgegenzukommen, eine näher bestimmte Ausdehnung
des Dorfbezirkes und damit des Rayons der Wachtgeldzahler,
die eine Herabsetzung der verordnungsgemäßen Beiträge, und zwar
der festen Personaltaxe der Hausbesitzer und Mietsbewohner auf
5 Fr. und des Ansatzes per 1000 Fr. des Assekuranzwertes der
Gebäulichkeiten auf 25 Rp. ermöglicht hätte. Dieser Antrag ver
mochte zwar an der Gemeindeversammlung vom 8. März 1908
nicht durchzudringen, die Angelegenheit kam jedoch damit nicht zur
Ruhe, und der Gemeinderat sah sich schließlich veranlaßt, der Ge
meinde mit Botschaft vom 22. Januar 1912 die Übernahme der
Kosten der Nachtwache durch die Gemeindepolizeikasse vorzuschlagen.
Aus seiner Begründung dieses Vorschlages ist hervorzuheben:
Es ist dem von der Dorferverwaltung eingenommenen Stand
punkte unbedingt recht zu geben, daß bei der heutigen Aus
dehnung der Hydrantenanlage die Nachtwache zu Feuerschutz
zwecken sich überlebt hat, namentlich seitdem bei anhaltendem
Sturmwind jeweilen die feuerpolizeilichen Sturmwachen auf
Grund der Feuerpolizeiverordnung in Funktion treten. Die
Nachtwache hat heute lediglich polizeilichen Charakter. Sie findet
Verwendung zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,
zur Sicherung von Leben und Eigentum, zur Ausübung der
Wirtschaftskontrolle 2c., für welchen Dienst die sog. Ronder ,
die sich zum größten Teil aus älteren Leuten rekrutieren, nach
verschiedenen Richtungen nicht mehr genügen. Der Gemeinderat
hat denn auch die auf natürliche Weise freigewordenen Nacht
wächterstellen nicht mehr ersetzt und dafür von Polizisten geführte
Patrouillen eingeführt. Solche Patrouillen haben, auch wenn sie
in reduziertem Maße ausgeführt werden, mehr Nutzen, als die
in größerer Zahl ausgeführten Ronden der Nachtwächter. Wenn
der Gemeinderat zur Zeit noch nicht auf Abschaffung der In
stitution der Nachtwächter und Ersetzung der noch im Dienste
stehenden sechs Nachtwächter durch Polizisten dringt, wie dies
von einzelnen Gesellschaften ebenfalls empfohlen worden ist, so
geschieht es mit Rücksicht auf die in diesem Dienste ergrauten
Männer. ... Gemäß Art. 79 der kantonalen Verfassung liegt
dem Gemeinderat die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und Ord
nung ob und ist die Konsequenz daraus, daß auch die dadurch
entstehenden Kosten nicht von einzelnen Kreisen, sondern durch
die ganze Gemeinde getragen werden. Es scheint dies um so
gerechtfertigter, als sich die Nachtwache schon längst nicht mehr
auf den bloßen Dorfkreis beschränkt, sondern sich auch auf die
äußeren Dorfkreise und sogar auf die Landbezirke erstreckt. So
wurde, nach den Mitteilungen der Polizeiorgane, im verflossenen
Jahre nicht nur im Nayon der Dorferkorporation, sondern auch
in den Bezirken Säge, Tobel und Mühle täglich patrouilliert
und selbst in den weniger dicht bevölkerten Bezirken Sturzenegg,
Saum, Ramsen und Hub monatlich 3 bis 5 Patrouillen aus
geführt. Selbstredend hat die Polizei auch jedem Rufe auf
die Landbezirke Folge geleistet.... Aus diesen Ausführungen
geht hervor, daß die Institution der polizeilichen Nachtwache
speziell den dichtbevölkerten Außenbezirken in gleicher Weise zu
dienen hat, als dem Dorfe und es deshalb angezeigt erscheint,
die Kosten durch die ganze Gemeinde tragen zu lassen."
Und an anderer Stelle bezeichnet es die gemeinderätliche Bot
schaft als unbillig, auch für die Zukunft nur die Bewohner
des engern Dorfbezirkes mit den Kosten der Nachtwache zu be
lasten, selbst wenn die Beiträge in einer Weise reduziert würden,
daß dieselben lediglich zur Deckung der tatsächlichen Kosten aus
reichen."
Durch Gemeindeabstimmung vom 25. Februar 1912 wurde
der Vorschlag des Gemeinderates und die entsprechend revidierte
Wachtordnung wiederum verworfen.
Gegen diesen Gemeindebeschluß, insofern als damit der Weiter
bezug der sog. Wachtsteuer beschlossen bezw. sanktioniert worden
sein sollte", führten die Mitglieder der Verwaltung der Dorfer
korporation (Präsident I. C. Alder, Vize Präsident I. U. Schieß
Keller, Aktuar Dr. C. Meyer, Kassierer A. Irminger und Bei
sitzer Jacques Keller) in ihrer Eigenschaft als Vertreter der
Dorferkorporation Herisau und auch als stimmfähige Gemeinde
einwohner beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh.
Beschwerde mit dem Begehren, es sei der Bezug der sog. Wacht
steuer als mit den Art. 26, 74 Ziff. 11, 79 Ziff. 3 KV, mit
1 der Verordnung über das Polizeiwesen und mit Art. 36 des
Assekuranzgesetzes unvereinbar zu erklären.
Die angerufenen Bestimmungen der Verfassung des Kantons
Appenzell A. Rh. vom 26. April 1908 lauten:
Art. 26. Die Staats und Gemeindeauslagen werden, soweit
die ordentlichen Einnahmen nicht hinreichen, durch Steuern ge
deckt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Neben den im Gesetze für alle Gemeinden vorgesehenen Steuer
arten ist es den Gemeinden gestattet, eine Handänderungssteuer
auf Liegenschaften bis auf den Betrag von 1 % einzu
führen. Die hiezu notwendigen Ausführungsbestimmungen unter
liegen der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten der Ge
meinden ist der Gesetzgebung vorbehalten.
Art. 74. Die Einwohner Gemeindeversammlung hat folgende
Obliegenheiten und Befugnisse:
11. Entscheidung über die Einführung der den Gemeinden zu
stehenden Steuern in der Gemeinde (vergl. Art. 26, Al. 2 und 3).
Art. 79. Der Gemeinderat hat folgende Obliegenheiten und
Befugnisse:
3. Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ordnung.
Laut Zuschrift der Kantonskanzlei an die Beschwerde
C.
führer vom 15. April 1912 wies der Regierungsrat des Kantons
Appenzell A. Rh. die Beschwerde in dem Sinne ab, daß Gebühren
seitens der Gemeinde Herisau nur soweit erhoben werden dürfen,
als dies mit Rücksicht auf die effektiven Kosten der Durchführung
der Nachtwache durch dieselbe im betreffenden Bezirk unbedingt
notwendig ist."
Die Begründung des Entscheides geht dahin, es handle sich
bei der sog. Wachtsteuer nicht um eine Steuer im Sinne der
Art. 26 und 74 KV, sondern vielmehr um eine Gebühr, die als
Ersatz an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen
der bezüglichen Bezirkseinwohner getreten sei. Als Gebühr aber
dürfe die Wachtsteuer nicht über den Rahmen des Wertes jener
persönlichen Leistungen bezw. der Kosten ihrer anderweitigen Er
füllung hinausgehen und somit über die zum gedachten Zwecke
benötigten Mittel hinaus für das Gemeindewesen eine Einnahme
bilden. Nur im Falle eines solchen Mehrbezuges habe die Gebühr
den Charakter einer Steuer , soweit sie dagegen der bloßen
Ersatzpflicht entspreche, könne ihr, ähnlich wie der Feuerwehr
ersatzpflicht, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden.
D. Gegen diesen Entscheid haben die abgewiesenen Be
schwerdeführer, wiederum namens der Dorferkorporation Herisau
und zugleich im eigenen Namen als stimmfähige Gemeindeein
wohner von Herisau , rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
Es sei der Entscheid des Regierungsrates als im Widerspruch
zu Art. 26, Art. 74 Ziff. 11 und Art. 79 Ziff. 3 KV von 1908
stehend aufzuheben und ihm entgegen der Weiterbezug der sog.
Wachtsteuer als gegen Art. 26 KV und Art. 4 BV verstoßend
zu erklären und demgemäß zu untersagen.
Zur Begründung machen die Rekurrenten wesentlich geltend,
die Wachtsteuer qualifiziere sich schon historisch betrachtet nicht
als Gebühr, sondern als wirkliche Steuer, die als solche, wie der
Regierungsrat stillschweigend zugestanden habe, angesichts der
durch die Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV von 1908 eingeführten
Beschränkung des Steuerrechts der Gemeinden verfassungswidrig
sei. Abgesehen davon, daß die seit 1875 wachtsteuerpflichtigen
Mietsleute und auch die Frauen mit eigenem Rauch niemals
rondepflichtig gewesen seien, so daß jedenfalls mit Bezug auf sie
von einer Ersatzleistung für die persönliche Rondepflicht nicht die
Rede sein könne, sei nämlich die Wachtsteuer von jeher auch von
den Rondpflichtigen neben der persönlichen Dienstleistung erhoben
worden und habe stets nicht bloß zur Deckung der Auslagen für
die Nachtwache, sondern als allgemeine Einnahmequelle der Dorfer
gemeinde gedient. Tatsächlich habe nach der Zusammenstellung des
Verwalters der Dorferkorporation auch die Gemeinde seit Jahren
aus den Wachtgeldbeiträgen ein ganz erhebliches Benesiz gemacht
und dieses, gleich sonstigen Steuern, zur Deckung der Gemeinde ,
und nicht der Korporationsauslagen, verwendet. Zudem stelle das
Wachtgeld, selbst wenn es nur in der Höhe der effektiven Aus
lagen für die Wache bezogen würde, nach der heutigen Rechts
auffassung (für welche in Ermangelung einschlägiger Begriffs
bestimmungen des appenzellischen Rechts mit dem Entscheide des
Bundesgerichts AS 29 I S. 45 auf die allgemeine Doktrin ab
zustellen sei) keine Gebühr, sondern eine Steuer im Rechtssinne
dar, die mit dem erwähnten klaren Verfassungsrecht nicht verein
bar sei. Die Nachtwache bestehe heute nicht mehr speziell im In
teresse der Hausbesitzer des Korporationsbezirks, sondern um der
Offentlichkeit, der ganzen Gemeinde, willen; die Verrichtungen,
die sie besorge, seien gegenwärtig durch Verfassung und Gesetz
ausdrücklich als Aufgaben der Allgemeinheit, und nicht Einzelner,
erklärt. Die Wache habe ihren ursprünglich vorwiegend feuer
polizeilichen Charakter längst verloren und übe heutzutage
wesentlich sicherheitspolizeiliche Funktionen aus, wie denn
auch die Wachtverordnung im Jahre 1875 in 1 die Hand
habung der für jedermann durch Verfassung und Gesetz gewähr
leisteten öffentlichen Sicherheit und Ordnung als ihre erste
Aufgabe anführe. In der heutigen Zeit, seit der allgemeinen Ver
wendung des Telephons für den Feueralarm, hätten die (übrigens
bereits mehr und mehr durch Polizeimannschaft ersetzten) Rond
wächter, wie schon ihre veränderte Ausrüstung (mit Polizeibluse
und Mütze und ohne das früher mitgeführte Alarmhorn) zeige,
einfach die Stellung von Hilfspolizisten, deren Besoldung tatsächlich
aus der Polizei und nicht aus der Feuerpolizeikasse der Gemeinde
ausgerichtet werde. Die allgemeine Ordnungs und Sicherheits
polizei, wie übrigens auch die Feuerpolizei, sei aber gemäß Art. 79
Ziff. 3 KV und Art. 36 des kantonalen Gebäudeversicherungs
gesetzes von 1907 Sache der Gemeinden, und es liege daher auf
der Hand, daß Beiträge für diese Zwecke nur in der Form einer
allgemeinen Steuer erhoben werden dürften. Die Belastung
nur der wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner an Stelle der Gesamt
heit der Gemeindesteuerpflichtigen widerspreche also an sich auch
dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV). Zur
Rechtfertigung dieser Sonderbesteuerung könne nicht etwa ein
gewendet werden, daß die äußeren Gemeindebezirke den Schutz der
Nachtwache weniger benötigten, als das Dorf; denn aus der Bot
schaft des Gemeinderates von Herisau zur Gemeindeabstimmung
über die Revision der Wachtverordnung von 1912 gehe hervor,
daß die polizeiliche Nachtwache speziell den dichtbevölkerten Außen
bezirken in gleicher Weise diene, wie dem Dorfe, und übrigens
habe der Staat oder die Gemeinde, denen nach Verfassung und
Gesetz die Wahrung der öffentlichen Sicherheit obliege, die zur
Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Vorkehren eben überall
den bestehenden Bedürfnissen anzupassen.
E. Landammann und Regierungsrat des Kantons Appen
zell A. Rh. haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Sie anerkennen die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde
führung im eigenen Namen, als zur Zahlung des Wachtgeldes
verpflichtete Hauseigentümer, bestreiten ihnen dagegen die Kom
petenz, namens der Dorferkorporation Herisau zu rekurrieren, da
diese am Rekurse in keiner Weise interessiert sei, indem das Wacht
geld weder von ihr selbst, noch von ihren Mitgliedern (zu denen
nur die Hauseigentümer des Dorfrayons gehörten) als solchen,
sondern einfach von den Hauseigentümern und den Mietsleuten
im Dorfrayon gefordert werde.
In der Sache selbst führt die regierungsrätliche Vernehmlassung
wesentlich aus: Die Rekursbegründung habe die Annahme des
angefochtenen Entscheides, daß das Wachtgeld seinerzeit als Ersatz
an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen der Dorf
bewohner getreten sei, nicht zu entkräften vermocht. Jedenfalls
müsse dies für die unzweifelhaft rondepflichtigen Hauseigentümer
und solche seien Rekurrenten gelten. Als Ersatz für per
sönliche Dienstleistungen aber sei das Wachtgeld nicht eine Steuer
im Sinne der appenzellischen Gesetzgebung, sondern eine besondere
Ersatztaxe, ähnlich der Feuerwehrersatztaxe, die in den meisten
appenzellischen Gemeinden eingeführt sei. Das Wachtgeld sei denn
auch nie als Steuer im Rechtssinne angesehen und behandelt
worden, und wenn die Rekurrenten geltend machten, daß es bis
zur Verfassung vom Jahre 1908 verfassungsrechtlich zulässig ge
wesen sei, so müsse hiezu bemerkt werden, daß anläßlich der Be
ratung dieser Verfassung nie davon gesprochen worden sei, daß
diese oder ähnliche Taxen mit der neuen Verfassung abgeschafft
werden sollten, wie denn auch Art. 26 nur die Einführung
neuer Spezialsteuern regle. Zudem stehe das Wachtgeld auch als
Steuer betrachtet mit Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV nicht im
Widerspruch. Durch den Schlußsatz von Art. 26 Abs. 1: Das
Nähere bestimmt das Gesetz sei nämlich das zur Zeit des Ver
fassungserlasses und auch heute noch in Kraft stehende Steuer
gesetz vom Jahre 1897 vorbehalten worden, und dieses schreibe
in Art. 1, wörtlich gleichlautend mit Art. 16 der früheren Ver
fassung von 1876, vor, daß alle Einwohner verpflichtet seien,
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und in möglichst glei
chem Verhältnis zur Deckung der Staats und Gemeindekosten
beizutragen". Folglich sei der Rechtsboden für schon bestehende
Steuern unverändert geblieben, und nur mit Bezug auf die Ein
führung weiterer, d. h. neuer Steuern habe Art. 26 KV eine
Anderung gebracht. Unverständlich sei es sodann, warum der
Art. 79 Ziff. 3 KV der Erhebung des Wachtgeldes entgegen
stehen sollte, und auch von Verletzung des Art. 4 BV könne
nicht die Rede sein. Wenn die Gemeinde Herisau für die Nacht
wache von den Bewohnern des Dorfkreises eine besondere Taxe
verlange, so sei das nicht bloß geschichtlich begründet, sondern auch
materiell gerechtfertigt, weil diese Wache im Grunde für den Dorf
bezirk da sei. Hier patrouilliere sie jede Nacht wiederholt und ihre
Rundgänge würden durch besondere Uhren kontrolliert, während
sie nur gelegentlich Touren in die Außenbezirke ausführe. Wie
die Sache gemeint sei, sage 4 der geltenden Wachtverordnung
ganz deutlich, wo es heiße: Für den Dorfbezirk ist ein spezieller
Patrouillendienst organisiert. Die Wache ist jedoch gehalten, jedem
Rufe auf das Land Folge zu leisten. Danach erscheine es nicht
als unbillig, daß der Dorfbezirk die Nachtwächter allein bezahle.
Von einer Ungleichheit vor dem Gesetze könnten vielmehr die
großen ländlichen Außenbezirke sprechen, wenn die Wachtgebühr
abgeschafft würde, ohne daß die Nachtwache des Dorfbezirkes auf
gehoben oder dann in ganz gleicher Weise auf die Außenbezirke
ausgedehnt würde;
in Erwägung:
- Soweit die als Rekurrenten auftretenden Privatpersonen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes der Dorfer
korporation Herisau im Namen dieser letzteren zu handeln erklären,
kann auf den Rekurs gemäß dem Einwande des Regierungsrates
nicht eingetreten werden, da die Dorferkorporation als solche am
angefochtenen Entscheide in der Tat in keiner Weise interessiert
und daher zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist. Dagegen
steht die Beschwerdelegitimation der privaten Rekurrenten zufolge
ihres persönlichen Interesses außer Zweifel und wird vom Re
gierungsrate auch ausdrücklich anerkannt.
- Das streitige Wachtgeld ist, entgegen der Auffassung
des Regierungsrates, schlechthin als Steuer im Sinne der Ver
wendung dieses Ausdrucks in der Rechtsordnung des Kantons
Appenzell A. Rh., namentlich in Art. 26 der zur Zeit geltenden
KV vom 26. April 1908, zu qualifizieren. Der abweichende Ent
scheid des Regierungsrates beruht auf einer Verkennung des Be
griffs der Gebühr in ihrer Gegensätzlichkeit zur Steuer
Maßgebend für die begriffliche Abgrenzung dieser beiden Arten
von öffentlichen Abgaben nach Appenzeller Recht ist, mangels
einschlägiger positiver Bestimmungen, die herrschende Rechtsan
schauung, wonach die Gebühren ein Entgelt für spezielle Lei
stungen der öffentlichen Gewalt zu Gunsten der Gebühren
pflichtigen darstellen, während unter den Steuern die Beiträge
der Einzelnen an die Finanzbedürfnisse der öffentlichen Organisation
(Staat oder Gemeinde) zur Durchführung ihrer allgemeinen,
im Interesse der Gesamtheit liegenden Aufgaben zu verstehen
sind (vergl. hierüber das im Rekurse angerufene, sowie aus neuerer
Zeit z. B. noch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli
1912 i. S. Kraftwerke Beznau Löntsch gegen Kanton Glarus,
Erw. 1 ). Und zwar setzt die Gebühr nicht nur ein irgendwie
erhöhtes, sondern ein ausschließliches Interesse des Gebühren
pflichtigen an der die Gebührenzahlung bedingenden öffentlichen
Leistung voraus. Um eine Gebühr könnte es sich somit hier grund
sätzlich nur handeln, wenn die (seit ihrer Übernahme durch die
politische Gemeinde unzweifelhaft eine Leistung der öffentlichen
Oben Nr. 67.
Gewalt darstellende) Nachtwache von Herisau im alleinigen
MieterInteresse der wachtgeldpflichtigen Hauseigentümer und
mit eigenem Rauch des Dorfrayons gelegen wäre. Hievon
kann jedoch offenbar nicht die Rede sein. Die Nachtwache erfüllt,
wie aus der Umschreibung ihres Pflichtenkreises in Art. 1 der
und
1875 von der Gemeinde aufgestellten Wachtverordnung
namentlich auch aus den Angaben der Botschaft des Gemeinde
rates vom 22. Januar 1912 zur Gemeindeabstimmung über die
Revision dieser Verordnung ohne weiteres hervorgeht, zur Zeil
die allgemeine Aufgabe des polizeilichen Schutzes der
Bevölkerung überhaupt, soweit er nach der kantonalen Rechts
ordnung speziell den Gemeinden obliegt: Sie hat die den Gemeinde
behörden durch Art. 79 Ziff. 3 KV zugewiesene Tätigkeit zur
Wahrung der öffentlichen Ordnung, die allgemeine Sicherheits
und Sittenpolizei, auszuüben und lediglich im Rahmen dieser, die
Gemeinschaftsinteressen der gesamten Bevölkerung berührenden
Funktionen auch an der ihr ursprünglich in erster Linie, wenn nicht
ausschließlich, obliegenden Sorge für den Feuerschutz teilzunehmen
(für den gemäß Art. 36 des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes
vom Jahre 1907 ebenfalls die Gemeinden die erforderlichen Ein
richtungen zu treffen haben). Das Wachtgeld kann auch bezüglich
der früher rondepflichtigen Hauseigentümer schon deswegen nicht
als eine Ersatztaxe für jene persönliche Dienstleistung bezeichnet
werden, weil ja die Naturalleistung des Pflichtigen statt der Geld
zahlung anders, als bei der vom Regierungsrate zum Ver
gleiche herangezogenen Feuerwehrersatztaxe heutzutage, seit der
Übernahme des Wachtdienstes durch die Gemeinde, gar nicht mehr
möglich ist. Zudem kommt auch einer solchen Ersatztaxe, wenn es
sich, wie beim Feuerwehr oder Militärpflichtersatz, um die Ersatz
zahlung für eine im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllende
persönliche Leistungspflicht handelt, nach jener maßgebenden Defi
nition nicht Gebühren , sondern Steuercharakter zu.
- Mit Rücksicht auf den Steuercharakter aber ist der Fort
bezug des auf dem bloßen Gemeindebeschlusse der Wachtver
ordnung von 1875 beruhenden Wachtgeldes nicht vereinbar mit
Art. 26 Abs. 1 KV von 1908, wonach das Gesetz" das Nähere
über die Deckung der Staats und Gemeindeauslagen durch Steuern
zu bestimmen hat. Von dieser Vorschrift des Abs. 1 anerkennt
Abs. 2 nur insofern eine Ausnahme, als darin die Gemeinden
ermächtigt werden, neben ihren gesetzlich vorgesehenen allgemeinen
Steuern eine (maximal begrenzte) Handänderungssteuer auf Liegen
schaften nur mit regierungsrätlicher Genehmigung der Ausführungs
bestimmungen einzuführen, während im Anschlusse hieran Abs. 3
für die Einführung weiterer Spezialsteuern ausdrücklich wieder
um den Weg der Gesetzgebung vorbehält. Aus diesem letzteren
Vorbehalt kann nun nicht mit dem Regierungsrate geschlossen
werden, daß sich das Erfordernis der gesetzmäßigen Steuer
grundlage auf bisher bereits erhobene Steuerabgaben überhaupt
nicht beziehe. Denn Abs. 3 spricht lediglich von der Einführung
weiterer Spezialsteuern nur im Gegensatz zu Abs. 2, welcher
von der ausnahmsweise geregelten Einführung der Handände
rungssteuer handelt. Abs. 3 enthält jedoch an sich für seinen
Geltungsbereich überhaupt bloß eine Bestätigung des in Abs. 1
niedergelegten Grundsatzes, der seiner Natur nach sofort durch
greifende Wirksamkeit beansprucht, d. h. eben die Meinung hat,
daß von seinem Inkrafttreten an auch von den Gemeinden,
mit der besonders vorbehaltenen Ausnahme des Abs. 2, nur noch
solche Steuern erhoben werden dürfen, die in einem kantonalen
Gesetze vorgesehen sind. Als Gesetzesgrundlage für die streitige
Wachtgeldsteuer aber wird vom Regierungsrate zu Unrecht 1
des geltenden Steuergesetzes vom Jahre 1897 angerufen, da diese
Bestimmung selbstverständlich nur auf die in den nachfolgenden
des Gesetzes selbst normierten allgemeinen Steuern Bezug hat.
4. Zur festgestellten Verfassungswidrigkeit ihres Erlasses
kommt, daß die Wachtgeldsteuer auch inhaltlich verfassungs
widrig ist, und zwar hinsichtlich des Kreises der Steuerpflichtigen.
Die aus den Steuerbetreffnissen zu bezahlende Gemeindenachtwache
dient, wie der bereits angezogenen Botschaft des Gemeinderates
Herisau vom 22. Januar 1912 zu entnehmen ist, nicht nur der
Bevölkerung des engeren Dorfkreises, in dem die Wachtgeld
pflichtigen wohnen, sondern in gleicher Weise auch den äußern,
namentlich den dichtbevölkerten Quartieren und in gewissem Maße
auch den zur Gemeinde gehörenden Landbezirken . Die Bewohner
dieses äußeren Gemeindegebietes befinden sich somit, was das In
stitut der Nachtwache betrifft, in gleichen oder doch jedenfalls nicht
prinzipiell verschiedenen tatsächlichen Verhältnissen, wie die Wacht
geldpflichtigen als Angehörige des engern Dorfkreises. Folglich
stellt die Alleinbelastung dieser letzteren mit der Wachtgeldsteuer
eine rechtsungleiche Behandlung, nämlich eine Benachteiligung
gegenüber jenen andern Gemeindeeinwohnern, dar, die gegen den
Grundsatz des Art. 4 BV verstößt. Es könnte sich höchstens
fragen, ob mit Rücksicht auf das verschieden große Interesse der
einzelnen Dorfteile am Bestande der Nachtwache eine quantitativ
ungleiche Besteuerung der Gemeindeeinwohner aus dem Gesichts
punkte der Rechtsgleichheit haltbar wäre; doch braucht die Frage,
ob die bestehenden tatsächlichen Verschiedenheiten zur Begründung
einer solchen rechtlichen Differenzierung erheblich genug wären,
hier nicht geprüft zu werden, da heute nur die Steuerbelastung
der Rekurrenten gegenüber der gänzlichen Steuerbefreiung
der nicht wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner zur Beurteilung steht,
die sich jedenfalls aus den gegebenen Verhältnissen schlechterdings
nicht rechtfertigen läßt. Die Beschränkung des Kreises der Steuer
pflichtigen erklärt sich allerdings aus der historischen Entwicklung
der Steuer. Allein diese historische Rechtfertigung genügt vor
Art. 4 BV nicht; verfolgt doch die verfassungsmäßige Garantie der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz gerade den Zweck, überlieferte
Rechtsungleichheiten, die nach den modernen Anschauungen der
sachlichen Begründung entbehren, zu beseitigen. Auch diese materielle
Erwägung führt demnach zur Gutheißung des Rekurses;
erkannt;
Auf den Rekurs wird, soweit die Dorferkorporation Herisau
beteiligt ist, nicht eingetreten; im übrigen wird der Rekurs gut
geheißen und der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des
Kantons Appenzell A. Rh. in dem Sinne aufgehoben, daß der
Weiterbezug der sog. Wachtgeldbeiträge von den Rekurrenten als
unzulässig erklärt wird.
AS 38 1 1912