wird.
54. Entscheid vom 5. Juni 1912 in Sachen Hauenstein.
Art. 121 SohKG. Ein nach Stellung des Verwertungsbegehrens vom
Gläubiger bewilligter Aufschub bedeutet eine Zurückziehung jenes
Begehrens.
A. Die Spar und Leihkasse Zurzach leitete gegen den Re
kurrenten Jakob Hauenstein in Tegerfelden zwei Betreibungen auf
Grundpfandverwertung ein. Der Zahlungsbefehl wurde in der
einen, Nr. 172, am 22. Februar 1908, in der andern, Nr. 232
am 20. Juli 1908 dem Rekurrenten vom Betreibungsamt Teger
felden zugestellt. Am 3. September 1908 und am 4. Dezember
1909 stellte die Gläubigerin in diesen Betreibungen das Verwer
tungsbegehren. Doch kam es damals nicht zur Verwertung und
auch später noch nicht, obwohl die Gläubigerin deswegen einmal,
am 16. September 1911, Beschwerde erhoben hatte. Am 14.
März 1912 erneuerte die Gläubigerin in beiden Betreibungen das
Begehren um Verwertung der verpfändeten Liegenschaften und das
Betreibungsamt Tegerfelden zeigte dies dem Rekurrenten an mit
der Mitteilung, daß es die Steigerungsbekanntmachung am 16.
April an das Amtsblatt senden werde.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be
gehren, es seien die Betreibungen Nr. 172 und 232 als erloschen
zu erklären, indem er geltend machte, daß mehr als zwei Jahre
seit der Zustellung der Zahlungsbefehle verflossen seien und die
Verwertung in der Betreibung Nr. 232 und ebenso in einer Be
treibung Nr. 668, die sich auf dasselbe Pfandobjekt wie die Be
treibung Nr. 172 beziehe, infolge einer Stundung sistiert wor
den sei.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die Be
schwerde durch Entscheid vom 3. Mai 1912 mit folgender Be
gründung ab: Die Verwertung sei in beiden Betreibungen recht
zeitig verlangt worden. Diese wären daher nur dann erloschen,
wenn das Verwertungsbegehren zurückgezogen worden wäre. Die
Gläubigerin habe allerdings am 12. Januar 1912 für die Ver
wertung in der Betreibung Nr. 232 vier Wochen Stundung ge
währt. Darin liege aber kein Rückzug des Verwertungsbegehrens,
weil hiefür eine bestimmte, weder bedingte noch befristete, Erklärung
erforderlich sei. Dazu komme, daß die Spar und Leihkasse am
16. September 1911 ausdrücklich durch Beschwerde verlangt habe,
daß das Betreibungsamt den Verwertungsbegehren Folge leiste.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen, indem er
u. a. geltend macht, die Verwertungsbegehren seien in beiden
Betreibungen durch Erteilung von Stundung zurückgezogen worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist darin, daß die
Gläubigerin dem Rekurrenten am 12. Januar 1912 in Beziehung
auf die Betreibung No. 232 Stundung gewährt hat, ein Rück
zug des Verwertungsbegehrens zu sehen. Wie die Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts schon in ihrem
Entscheide vom 25. November 1903 in Sachen Stierli ausge
führt hat, bedeutet eine nach Stellung des Verwertungsbegehrens
erteilte Aufschubsbewilligung eine Zurückziehung dieses Begehrens,
weil bei dessen Aufrechthaltung das Betreibungsamt, abgesehen
vom Fall des Art. 123 SchKG, notwendig innert der gesetzlichen
Fristen zur Verwertung schreiten muß und daher eine Aufschubs
bewilligung nicht neben einem Verwertungsbegehren bestehen kann.
Daß die Gläubigerin am 16. September 1911 durch Beschwerde
die Vornahme der Verwertung verlangt hat, ist selbstverständlich
ohne Bedeutung, weil dies nur beweist, daß damals das Ver
wertungsbegehren noch aufrecht gehalten wurde. Da bei der Ge
währung der Stundung die Frist, innerhalb der das Verwertungs
begehren nach Art. 154 SchKG gestellt werden konnte, bereits
abgelaufen war, so ist damit die Betreibung Nr. 232 erloschen.
2. Aus dem angefochtenen Entscheide ist zu schließen, daß
die Vorinstanz annimmt, es sei in Beziehung auf die Betreibung
Nr. 172 keine Stundung gewährt worden. An diese wesentlich
tatsächliche, nicht aktenwidrige Annahme ist das Bundesgericht ge
bunden. Hieraus folgt ohne weiteres, daß der Rekurs, soweit er
sich auf die Betreibung Nr. 172 bezieht, unbegründet ist. Der
Rekurrent hat mit Recht nicht mehr geltend gemacht, daß eine
Betreibung trotz rechtzeitiger Stellung des Verwertungsbegehrens
erlösche, wenn die Verwertung nicht innerhalb der Fristen des
Art. 154 SchKG durchgeführt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkucskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß unter teil
weiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Betreibung
Nr. 232 der Spar und Leihkasse Zurzach gegen den Rekurrenten
als erloschen erklärt wird.