- Arteil vom 22. Februar 1911 in Sachen
Bodensee-Toggenburg-Bahn, A.-G., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Witwe und Kinder Kindlimann, Kl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Eisenbahnhaftpflicht, gegeben bei einem Unfall, der durch Einsturz
eines dem Buhnbau dienenden Gerüsts verursacht worden ist.
Befreiungsgrund des ausschliesslichen Selbstverschuldens des
Verunfallten (Art. 1 EHG)? Konkurrierendes Zusammenwirken
von Selbstverschulden und Zufall als Reduktionsgrund (Art. 5
EHG). Entschädigungszuspruch aus Art. 8 EHG? Mangel
eines vom Haftpflichtigen zu vertretenden Verschuldens. Abzug
für die Vorteile der Kapitalabfindung? Unzulässigkeit eines beson
deren Zufallsabzugs nach EHG.
A. Durch Urteil vom 7. November 1910 hat das Kan
tonsgericht des Kantons St. Gallen über die Klage:
Ist gerichtlich zu erkennen, Beklagtschaft sei pflichtig zur Be
zahlung von 19,984 Fr. 70 Cts. und zwar: a) 6994 Fr. 90 Cts.
für die Ehefrau des Verunfallten und b) 12,989 Fr. a Cts.
für die Kinder des Verunfallten, eventuell eine vom Richter fest
zusetzende Entschädigung in Kapital oder Rentenform; alles nebst
5 % Zins vom Tage des Unfalles an; eventuell, bei Zuspruch
einer Rente, unter Verpflichtung der Beklagtschaft, die Rente vom
Tage des Unfalles an zu bezahlen und diese in angemessener
Weise zu sicher stellen
erkannt:
Die Klage ist in folgenden Beträgen geschützt:
Die Beklagte hat zu bezahlen:
a) Der Klägerin Emma Kindlimann geb. Flückiger, eine Aver
salentschädigung von 2400 Fr. nebst Zins zu 5% seit 16. August
1909;
b) Den Kindern des Verunglückten Heinrich Kindlimann eine
jährliche Rente von 60 Fr. für jedes Kind, zahlbar praenu
merando je am 1. August, vom Tage des Unfalles an bis zum
vollendeten 16. Altersjahr eines jeden Kindes.
Im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen: die Beklagte mit dem
Antrage auf vollständige Abweisung der Klage, die Kläger mit
dem Antrage auf deren Gutheißung in vollem Umfange.
C. ... (Armenrecht der Kläger.)
D.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
Heinrich Kindlimann, der Ehemann und Vater der Kläger,
stand im Jahre 1909 als Monteur im Dienste der Eisenwerk
Aktiengesellschaft Boßhard Cie. in Näfels. Dieser war von der
beklagten Bodensee Toggenburg Bahngesellschaft die Ausführung
eines Laufsteges für Fußgänger auf dem Eisenbahnviadukt bei
Lichtensteig übertragen worden. Auf Grund einer Vereinbarung
mit der Gemeinde Lichtensteig ließ dann die Gesellschaft Boßhard
Cie. am Geländer dieses Steges noch ein Drahtgitter anbringen.
Kindlimann war am 16. August 1910 mit dessen Befestigung
beschäftigt. Da er vom Viadukt aus seine Arbeit nur gebückt hätte
verrichten können, so begab er sich auf das neben dem Viadukt
stehende Holzgerüst, das bisher den Materialzügen als Brücke ge
dient hatte. Im Vertrage über die Erstellung des Laufsteges war
u. a. bestimmt worden: Die für die zuerst vorzunehmenden
Arbeiten errichteten Gerüste sind allen übrigen am nämlichen Bau
gegenstand beschäftigten Akkordanten unentgeltlich zur Benutzung
zu überlassen. Schon seit dem 13. August hatte man indessen
mit dem Abbruche des erwähnten Gerüstes begonnen, indem man
oben das noch gute Holz wegnahm, in der Absicht, nachher den
untern Teil durch Lösung der Balken zum Einsturz zu bringen.
Bis zum 14. August war diese Arbeit unter der Leitung des Zim
mermeisters Hediger, der das Gerüst erstellt hatte, vor sich ge
gangen. Dieser hatte die Monteure, die am Geländer des Lauf
steges beschäftigt waren, auf dem Gerüste arbeiten lassen, da er
keine Gefahr befürchtete. Am 16. August leitete der Vorarbeiter
Desandre den Abbruch, da Hediger abwesend war. Nach den Fest
stellungen der Vorinstanz sagte Desandre einmal zu Kindlimann,
das Stehen auf dem Gerüst sei sehr gefährlich, worauf dieser aber
zur Antwort gab, er fürchte sich nicht, er falle sicher nicht hinab,
und weiter auf dem Gerüste blieb. Die Kläger haben mit Unrecht
diese tatsächliche Annahme als aktenwidrig bezeichnet; denn Akten
widrigkeit folgt daraus nicht, daß einzelne Zeugen ausgesagt haben,
sie hätten nichts von einer Warnung des Desandre gehört. Die
Vorinstanz hat sodann weiter festgestellt, es könne nicht mit Sicher
heit angenommen werden, daß die Warnung dem Ernst der Lage
angepaßt gewesen sei und Kindlimann somit daraus habe schließen
können, man rechne mit einem nahe bevorstehenden Einsturz des
Gerüstes. Auch diese Feststellung ist nicht aktenwidrig, da nach den
Zeugenaussagen Desandre nicht ausdrücklich darauf hingewiesen
hatte, daß der Zusammenbruch jederzeit erfolgen könnte. Die zwei
Zimmerleute, die in der Nähe von Kindlimann mit dem Abbruch
des Gerüstes beschäftigt waren, Tomio und Casagrande, ergriffen
denn auch keine besondern Vorsichtsmaßregeln, um sich für den
Fall eines Zusammensturzes zu schützen, sondern arbeiteten wie
bisher weiter. Plötzlich, zwischen 10 und 11 Uhr Vormittags,
brach der Teil des Gerüstes, auf dem sich Kindlimann und die
beiden erwähnten Zimmerleute befanden, krachend zusammen. Tomio
konnte sich an einem der Schutzseile halten, die an der Brücke be
festigt waren, Kindlimann aber fiel mit Casagrande zusammen in
die Tiefe und starb bald darauf. Der Vorarbeiter Desandre hatte
nicht geglaubt, daß das Gerüst so bald einstürzen werde, und führte
den frühzeitigen Zusammenbruch darauf zurück, daß das Holzwerk
faul gewesen sei. Die Vorinstanz hat hieraus und aus den übrigen
Zeugenaussagen geschlossen, daß man den Einsturz allgemein noch
nicht erwartet hatte und nach der Sachlage auch nicht zu erwarten
brauchte. Da Kindlimann unbestritten der Versorger der Kläger
war, so hat die Vorinstanz sodann angenommen, er habe von
seinem Jahresverdienst, den sie auf 1710 Fr. berechnet, 3/5, also
1026 Fr., für seine Ehefrau und die Kinder verwendet, nämlich
342 Fr. für jene und 684 Fr. für diese. Da Kindlimann zur
Zeit des Unfalles 34 Jahre alt war, so hat sie das bei diesem
Alter einer Rente von 342 Fr. entsprechende Kapital auf 5994 Fr.
90 Ets. berechnet. Hievon hat sie, auf Grund der Annahme eines
Mitverschuldens des Kindlimann, wegen Zufalls und des Vorteils
der Kapitalabfindung 60% abgezogen und der Witwe demgemäß
eine Entschädigung von 2400 Fr. zugesprochen. Die Vorinstanz
hat, da sechs Kinder vorhanden sind, weiter angenommen, daß
Kindlimann jährlich für jedes 114 Fr. verwendet habe. Hievon
hat sie wegen Mitverschuldens und Zufall 54 Fr., also nicht ganz
50%, abgezogen und ihnen somit eine jährliche Entschädigung von
je 60 Fr. zugesprochen, die bis zur Vollendung des 16. Alters
jahres zu bezahlen ist. Die Kläger hatten vollen Schadenersatz und
außerdem 2000 Fr. auf Grund von Art. 8 EHG verlangt.
2. Mit Recht ist von der Vorinstanz das EHG auf den
vorliegenden Fall angewendet worden. Entscheidend hiefür ist, wie
die kantonalen Gerichte richtig ausgeführt haben, daß der Unfall
durch den Einsturz eines Gerüstes, das dem Bahnbau diente, her
beigeführt wurde.
3. Wie sodann von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt
worden ist, liegt ein die Haftpflicht der Beklagten ausschließendes
Selbstverschulden des Kindlimann im Sinne des Art. 1 EHG
nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Betreten des
Gerüstes ihm zum Verschulden anzurechnen und auch als aus
schließliche Ursache des Unfalles zu betrachten wäre. Ist jenes Ver
halten bloß eine Mitursache, die zusammen mit dem Zusammen
bruch des Gerüstes den Sturz herbeigeführt hat, so ist die Haft
pflicht der Beklagten auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ihre
Organe oder Angestellten kein Verschulden trifft (AS 33 II
S. 22 ff. Erw. 2). Daß zwischen dem Betreten des Gerüstes
und dem Unfall ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne besteht,
ist zweifellos, da das Verweilen auf dem Gerüste, zumal da dieses
immer weiter abgebrochen wurde, eine besondere Unfallgefahr in
sich schloß und damit eine generelle Richtung auf den nachher ein
getretenen Sturz hergestellt war. Anderseits hat aber der unerwartet
rühzeitige und plötzliche Zusammenbruch des Gerüstes, der nach
Angabe Desandres der Morschheit des Holzes zuzuschreiben war,
als zufälliges Ereignis den Unfall im Rechtssinne mitverursacht.
Dies geht nicht schon daraus hervor, daß jenes zufällige Ereignis
notwendige Bedingung für den Sturz Kindlimanns war, sondern
es muß die weitere Voraussetzung vorhanden sein, daß es gegen
über der Sachlage, wie sie vorher dem Kindlimann erschien oder
als wahrscheinlich erscheinen mußte, eine wesentliche Begünstigung
des Unfalles bedeutete. Hätte also Kindlimann den vorzeitigen
Zusammenbruch als wahrscheinlich voraussehen müssen, so könnte
der Einsturz nicht als selbständige Ursache neben dem Verschulden
des Verunglückten in Betracht fallen (vergl. AS 24 II S. 458).
Wohl aber ist dies der Fall, wenn Kindlimann es als unwahr
scheinlich betrachten durfte, daß der Zusammenbruch schon so früh
zeitig eintreten werde (vergl. AS 33 II S. 25 Erw. 6). So
verhält es sich im vorliegenden Falle. Kindlimann war wohl auf
Grund des Vertrages seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten be
rechtigt, auf dem Gerüste zu arbeiten, es wurde ihm dies auch bei
Beginn des Abbruches von Hediger gestattet. Er hatte umsomehr
Veranlassung hiezu, als er so seine Arbeit besser und rascher
machen konnte. Allerdings hätte er am 16. August, als er von
Desandre vor dem Verweilen auf dem Gerüste gewarnt wurde
und er daher wissen mußte, daß der bevorstehende Einsturz infolge
der fortschreitenden Abbrucharbeiten immer näher rückte, das Gerüst
verlassen sollen. Daß er dies nicht tat, ist aber bis zu einem ge
wissen Grade entschuldbar, weil er weder aus der Warnung
Desandres noch aus den übrigen Umständen schließen konnte, daß
der Zusammenbruch schon am Montag Vormittag erfolgen werde.
Möglich ist auch, wie die Vorinstanz bemerkt hat, daß er die
Warnung bloß auf die Gefahr des Herunterfallens aus Unacht
samkeit bezogen hatte. Trotz der Abbrucharbeiten hatte Hediger am
Freitag und Samstag die Brückenmonteure auf dem Gerüste weiter
arbeiten lassen. Sodann brachte Desandre seine Warnung vielleicht
nicht dringend genug vor und wiederholte sie jedenfalls auch nicht,
als Kindlimann weiter auf dem Gerüste blieb. Endlich erwarteten
selbst die Zimmerleute, die am meisten mit der Konstruktion des
Gerüstes vertraut waren, den Einsturz noch nicht und ergriffen
daher auch nicht die vorbereitenden Vorsichtsmaßregeln. Alles dies
erweckte notwendigerweise bei Kindlimann den Eindruck, daß keine
unmittelbare Gefahr bevorstehe, wenn er
sich auch sagen mußte,
daß sein Verbleiben auf dem Gerüste nicht ungefährlich sei.
AS 37 II 1911
Das Verschulden Kindlimanns ist demnach nicht die ausschließ
liche Ursache des Unfalls, sondern der vorzeitige und plötzliche
Zusammenbruch ist neben dem schuldhaften Verhalten Kindlimanns
als Mitursache für den Unfall anzusehen (vergl. AS 33 II
5. 22 ff. Erw. 6 ff. u. S. 500 ff. Erw. 4 ff.; 34 II S. 452 ff.
Erw. 6 ff. u. 580 ff. Erw. 3; 35 II S. 21 ff. Erw. 3 u.
S. 548 Erw. 3).
4. Da somit die Beklagte für die Folgen des Unfalls grund
sätzlich haftpflichtig ist und anderseits dem Kindlimann ein Mit
verschulden zuzuschreiben ist, so kommt Art. 5 EHG zur Anwen
dung. Es ist daher die Entschädigung unter Würdigung aller
Umstände zu ermäßigen. Art. 8 EHG, wonach unter Umständen
auch abgesehen vom Ersatz eines erweislichen Schudens eine ange
messene Geldsumme zugesprochen werden kann, trifft, wie die Vor
instanz mit Recht ausgeführt hat, nicht zu. Es liegt auch nichts
vor, woraus auf ein Verschulden der Organe oder Angestellten
der Beklagten zu schließen wäre. Darin, daß für den Unfalltag die
Leitung des Abbruches einem Vorarbeiter übertragen wurde, liegt
ein solches nicht, da sich aus den Akten nicht ergibt, daß Desandre
etwa dieser Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre. Demgemäß ist
also vom Betrage des Schadens, den die Kläger infolge des Ver
lustes ihres Versorgers erlitten haben, zur Berechnung der Ent
schädigung, die ihnen zukommt, ein Abzug wegen Mitverschuldens
zu machen. Die Vorinstanz hat diesen Abzug etwas hoch bemessen,
indem sie hiebei gegenüber der Witwe den Vorteil der Kapitalab
findung und gegenüber allen Klägern die Tatsache, daß der Unfall
mit Bezug auf die Beklagte als zufälliges Ereignis zu betrachten
ist, besonders in Anschlag gebracht hat. Diese beiden Momente
können im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da bei
einem Betrage von 2400 Fr. der Vorteil der Kapitalabfindung
kaum ins Gewicht fallen dürfte und ein besonderer Abzug für
Zufall im EHG nicht vorgesehen ist (vergl. AS 24 II S. 530
Erw. 6 ). Da es sich indessen bei der Ermittlung der Entschädi
gung um eine Ermessensfrage handelt und zudem die Vorinstanz
den Einkommensteil, den Kindlimann für die Familie verwendet
hatte, hoch genug berechnet hat, ist ihr Urteil auch mit Bezug
auf die Höhe des Entschädigungsbetrages zu bestätigen.
Ferner auch : 36 II S. 97.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und das Urteil
des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. November
1910 bestätigt.