- Arteil vom 10. November 1911 in Sachen
Pianlo, Kl. u. Ber. Kl., gegen Waldburger-Secchi,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendung oder An
wendbarkeit eidgen. Rechts. (Art. 56 0G): Die Art. 199 bis 209
OR regeln nur die rechtsgeschäftliche Uebertragung des
Mobiliareigentums und haben nicht auch die originären Er
werbsarten dieses Eigentums im Auge. Speziell die Frage, in
welcher Weise und gegen wen der Vindikant einer verlorenen
Sache, die der Finder dem rechtmässigen Eigentümer als solchem
vorschriftgemäss zur Verfügung hält, zur Geltendmachung seines
Eigentumsanspruchs vorzugehen hat, beurteilt sich nicht nach
Art. 206 OR, sondern nach dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am Vormittag des 12. April 1908 fand die beklagte Frau
Henriette Waldburger Secchi in Samaden auf der Straße zwischen
der Eisenbahnstation und dem alten Hotel Bernina daselbst vier
zusammengefaltete 500 Fr. Banknoten. Sie lieferte den Fund dem
Gemeindevorstand von Samaden ab, und dieser setzte gemäß 192
bündn. PG das zuständige Kreisamt Oberengadin in Kenntnis.
Der Kreispräsident ließ die Banknoten vorläufig als unveränder
liches Depot bei der Kantonalbank von Graubünden hinterlegen
und erließ ferner, nach weiterer Vorschrift des 192 bündn.
PG, im kantonalen Amtsblatt vom 24. April 1908 die öffentliche
Bekanntmachung, daß auf Gebiet der Gemeinde Samaden ein größerer
Geldbetrag gefunden worden sei, den der rechtmäßige Eigentümer
bei genügendem Ausweis und gegen Erlegung des gesetzlichen
Finderlohnes innert den nächsten drei Monaten beim Kreisamt in
Empfang nehmen könne. Auf diese Publikation erhob, mit Schreiben
an den Kreispräsidenten vom 27. Mai 1908, der Kläger Paolo
Pianto, Wirt zum Weißen Kreuz in Samaden, Anspruch auf
Herausgabe des gefundenen Geldes, indem er geltend machte, daß
dasselbe offenbar einen Teil der ihm zwischen dem 6. und 9. April
1908 gestohlenen Geldsumme von 4000 Fr. bilde. Der Kläger
hatte nämlich schon am 10. April 1908 beim Kreisamt die An
zeige erstattet, daß er am 9. April abends das Verschwinden eines
Geldbetrages von 4000 Fr. in Banknoten (worunter vier inländische
zu 500 Fr.) aus einer in seinem Schlafzimmer untergebrachten
Kassette, welches Geld am 5. April abends noch vorhanden gewesen
sei, festgestellt habe. Andere Fundansprecher meldeten sich beim
Kreisamt nicht.
Nachdem die wegen der Diebstahlsanzeige des Klägers eingeleitete
Strafuntersuchung durch Beschluß des Ausschusses des Graubündner
Kantonsgerichts vom 19./20. Februar 1909 als ergebuislos ein
gestellt und der Fall ad acta gelegt worden war, bewirkte der
Kreispräsident auf Drängen der Beklagten, die den gesetzlichen
Finderlohn (gemäß 193 bündn. PG in der Regel 10 % des
Fundwertes) reklamierte den Erlaß folgender Verfügung des
Kreisgerichts Oberengadin vom 27. September 1909:
Frau Henriette Waldburger Secchi hat von nun an das Recht
an den jährlichen Zinsen der von ihr gefundenen 2000 Fr.
Diese 2000 Fr werden bei der Kantonalbank angelegt und durch
das Kreisamt Oberengadin verwaltet, bis der gesetzliche Eigentümer
eruiert ist oder die Verjährung eingetreten und konstatiert ist, in welch
letzterem Fall dann die Finderin ohne weiteres Eigentümerin des
Kapitals wird."
Gleichzeitig belastete das Gericht die Finderin mit den aufgelaufenen
Spesen, im Betrage von 18 Fr., mit eventuellem Regreß gegen
den Eigentümer, und bestimmte ferner, daß vor der Verfügung
über die Banknoten dem Verhöramt noch Gelegenheit zu deren
Reproduktion zu geben sei (die dann auch auf photographischem
Wege vorgenommen wurde).
B. Mit Leitschein vom 31. März 1910 hat nun der Kläger
gegen die Beklagte das Begehren ans Recht gesetzt: die Beklagte sei
pflichtig zu erklären, die am 12. April 1908 beim Bahnhof
Samaden gefundenen vier Banknoten à 500 Fr., bezw. deren
Wert, plus 5 % Zins vom 27. September 1909 an, an den
Kläger auszuhändigen, unter gerichtlicher und außergerichtlicher
Kostenfolge.
Die Beklagte hat diesem Begehren gegenüber eingewendet, sie
habe sich von Anfang an bereit erklärt, die gefundenen Banknoten
dem rechtmäßigen Eigentümer gegen den gesetzlichen Finderlohn
nebst Ersatz ihrer Auslagen auszuhändigen; sie habe den Fund
deshalb der Behörde abgeliefert und könne nun nicht als Prozeß
partei ins Recht gefaßt werden, nachdem gemäß kreisgerichtlichem
Entscheid das Geld bei der Bank deponiert worden sei, weil der
Kläger sich nach der Auffassung des Gerichts nicht genügend als
Eigentümer desselben auszuweisen vermocht habe.
C. Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Kantons
gericht von Graubünden auf Appellation des Klägers gegen den
erstinstanzlichen, die Klage wegen Mangels von Beweisen ab
weisenden Entscheid des Bezirksgerichts Maloja erkannt:
Klage und Appellation des Paolo Pianto werden wegen
mangelnder Passivlegitimation abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat der Kläger
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Ab
änderungsantrage, es sei die Klage im ganzen Umfange zu schützen.
E. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen und dabei in erster Linie die Einrede der Inkompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung der Streitsache (wegen Anwend
barkeit kantonalen Rechts) erhøben;
in Erwägung:
Das Kantonsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten
mit der Begründung verneint, die Beklagte habe an den gefundenen
Banknoten seit deren Ablieferung an die zuständige Behörde weder
natürlichen, noch juristischen Besitz und könne daher nicht als In
haber derselben gelten, gegen den die auf Art. 206 OR gestützte
Vindikationsklage zu richten sei. In dieser Argumentation erblickt
der Kläger eine Verletzung des Art. 206 OR, indem er ausführt,
daß nach heutiger Rechtsauffassung der Finder als juristischer Be
sitzer des Fundes zu betrachten sei. Die Beklagte dagegen nimmt
vorab den Standpunkt ein, daß der kantonsgerichtliche Entscheid,
weil auf der Anwendung des 192 bündn. PR beruhend, der
Prüfung des Bundesgerichts nicht unterstehe. Es erhebt sich somit
in erster Linie die Frage, ob Art. 206 OR auf den gegebenen
Tatbestand überhaupt anwendbar sei. Sie ist aus folgender Er
wägung zu verneinen:
Die Art. 199 209 OR, welche von der Begründung des Eigen
tums an Mobilien handeln, ordnen diese Materie nicht schlechthin,
sondern nur, soweit dies für die Zwecke des obligationenrechtlichen
Mobiliarverkehrs erforderlich war, d. h. soweit die vom Obligationen
recht umfaßte rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums
an Mobilien in Frage kommt. Jene Bestimmungen haben somit
allgemein nur den derivativen Eigentumserwerb, den vertrags
gemäßen Übergang des Eigentums vom Veräußerer auf den
Erwerber, im Auge und beziehen sich nicht auch auf die originären
Eigentumserwerbsarten, zu denen der Funderwerb gehört. Dies
folgt-
abgesehen vom bereits erwähnten Zusammenhang des Ge
setzes
zwingend auch aus dem Titel des fraglichen Abschnittes:
Übergang des Eigentums an Mobilien , sowie ferner aus dem
Texte des einleitenden Art. 199, worin ausdrücklich nur von der
Übertragung des Eigentums infolge eines Vertrages die Rede ist.
Nun hat allerdings das Bundesgericht schon mehrfach, wenigstens
beiläufig, die Auffassung vertreten, daß immerhin speziell die Vindi
kationsbestimmung des Art. 206 OR auch für die gefundenen
Sachen unbedingte Geltung habe (vgl. AS 17 Nr. 44 Erw. 2
- 283; 21 Nr. 66 Erw. 2 S. 473; 27 II Nr. 71 Erw.
- 660). Allein dabei wollte das Gericht stets nur der Meinung
Ausdruck geben, daß ein kantonalrechtlich begründeter Eigentums
erwerb des Finders dem vindizierenden früheren Eigentümer während
der im Art. 206 normierten Frist von 5 Jahren nicht entgegen
gehalten werden könne. Es wollte also mit diesem Vorbehalt des
Art. 206 die Gültigkeit der kantonalgesetzlichen Regelung des Fund
rechts an sich und im übrigen keineswegs verneint werden; viel
mehr ist im letzterwähnten Urteil ausdrücklich betont, daß über die
Anzeige , Bekanntmachungs , Verwaltungs , und Rückerstattungs
pflicht ec., sowie auch über den eventuellen Eigentumserwerb des
Finders das kantonale Recht zu bestimmen habe. (Vgl. in diesem
Sinne auch Huber, Schweizerisches Privatrecht, III, S. 258, und
noch weitergehend Wilh. Beck, das Fundrecht nach dem schweiz.
ZGB unter Berücksichtigung des kantonalen und ausländischen
Rechts Züricher Dissertation von 1911 S. 54 f., der die
Vindikation gemäß Art. 206 OR gegenüber dem kantonalrechtlichen
originären Eigentumserwerb des Finders als grundsätzlich aus
geschlossen erklärt.
Demnach aber beurteilt sich jedenfalls die Frage, in welcher
Weise der Vindikant einer verlorenen Sache, die, wie hier, vom
Finder gar nicht zu Eigentum angesprochen sondern gemäß den
einschlägigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung dem recht
mäßigen Eigentümer als solchem zur Verfügung gehalten wird, zur
Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs vorzugehen hat, nicht
nach eidgenössischem Recht. Es hängt insbesondere ausschließlich
von jenen kantonalen Gesetzesvorschriften ab, gegen wen die
Vindikationsklage zu richten ist. So hat denn auch vorliegend das
Kantonsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auf Grund
des Art. 192 bündn. PR verneint, indem es angenommen
hat, daß gemäß dieser Bestimmung dem Finder nach der Ablieferung
des Fundgegenstandes an die Behörde der Besitz desselben, den die
Vindikationsklage voraussetze, nicht mehr zustehe. Allerdings scheint
die kantonale Oberinstanz diese letztere Klagevoraussetzung rechts
irrtümlicherweise aus Art. 206 OR, statt aus dem kantonalen
Eigentumsrecht, abzuleiten; allein diesem Umstande kann keine ent
scheidende Bedeutung zukommen, da ja die Vindikationsklage nicht
nur nach Art. 206 OR, sondern überhaupt, ihrer Natur nach,
bloß gegen den tatsächlichen oder rechtlichen Besitzer des Vindikations
objektes, der darüber zu verfügen in der Lage ist, gerichtet sein
kann. Demnach ist der angefochtene Entscheid in der Tat gemäß
Art. 56 OG der Kognition des Berufungsrichters entzogen;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.