- Arteil vom 10. März 1911 in Sachen
Aktiengesellschaft des Annuaire du commerce Didot-Bottin ,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Louis Calame Fils Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Kompetenz des Berufungsrichters gemäss Art. 62 u. 61 0G. Schutz
ausländischer Firmen in der Schweiz auf Grund ihrer rechtsgül
tigen ausländischen Eintragung (Art. 2 und 8 der internat. Konv.
zum Schutze des gewerbl. Eigentums). Bedeutung des unbe
fugten Gebrauchs einer Firma, gemäss Art. 876 Abs. 2 OR ; Nicht
zutreffen dieser Bestimmung. Firmenschutz aus Art. 50 OR:
Illoyale Konkurrenz, begangen durch Verwendung, als Warenzeichen
eines charakteristischen Bestandteils einer fremden Firma,
speziell eines darin enthaltenen Personennamens. Frage der
Umwandelung eines ursprünglichen Personennamens in eine Sachbe
zeichnung. Mangelnder Nachweis des hiefür massgebenden Sprach
gebrauchs mit Bezug auf die angebliche Verwendung des Namens
Bottin , zur altgemeinen Bezeichnung eines Adressbuchs .
Verbot der widerrechtlichen Verwendung des fraglichen Personen
namens, bei blosser Möglichkeit einer daraus resultierenden Schä
digung des Berechtigten. Strafandrohung für den Uebertretungsfall?
- Publikation des Urteils ?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat der Appella
tionshof des Kantons Bern (II. Zivilkammer) die Klägerin sowohl
mit ihren Beweisbeschwerden, als auch mit ihren Klagebegehren
(vergl. Fakt B) abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen:
I. Es sei der kantonale Entscheid in der Weise vollständig ab
zuändern, daß der Aktiengesellschaft des Annuaire du commerce
Didot-Bottin ihre Begehren zugesprochen werden, dahin lautend:
- Die Beklagte sei nicht berechtigt, ein sog. Adreßbuch Bot
tin complet de l'Industrie horlogère , oder mit dem
erwähnten Namen Bottin , sei es allein, sei es in Ver
bindung mit andern Bezeichnungen, irgend welche andere
Publikationen oder dergleichen herauszugeben, anzubieten, in
den Verkehr zu bringen oder zu verteilen.
Die Beklagte habe die im Rechtsbegehren 1 näher spezifi
zierten Handlungen zu unterlassen unter Androhung der in
390 (event. 391) CP vorgesehenen Folgen.
Es sei der Name Bottin auf den bei der Beklagten
noch beanstandeten Werken (annuaire, prospectus, etc.)
auf eine durch das Gericht festzusetzende Weise zu vernichten
oder auszumerzen.
Es sei das die Beklagte kondemnierende Urteil auf Kosten
von wem Rechtens zu veröffentlichen und das Gericht habe
die Modalitäten dieser Publikation des Entscheides gut
scheinend festzusetzen.
II. Eventuell sei das kantonale Urteil vom 7. Oktober 1910
aufzuheben und seien die Akten zur Vervollständigung und zu
neuer Entscheidung gemäß Art. 82 OG an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, in dem Sinne, daß die ....(näher bezeichneten)....
Tatsachen (soweit von der Gegenpartei bestritten) mit den ange
rufenen und angebotenen Beweismitteln festgestellt werden.
C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 4. März
1911 hat der Vertreter der Klägerin die schriftlich gestellten Be
rufungsbegehren wiederholt. Der Vertreter der Beklagten ist (nach
dem er zuvor ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung gestellt
hatte, dem jedoch nicht entsprochen werden konnte) zur Tagfahrt
wegen Erkrankung nicht erschienen; dagegen hat er unter Hinweis
auf Art. 74 Abs. 3 OG in einer schriftlichen Eingabe auf Be
stätigung des kantonalen Urteils angetragen.
Die am 4. März begonnene Beratung des Gerichtes hat zur
Verschiebung des Abspruches auf den heutigen Termin geführt;
in Erwägung:
Die Klägerin, die unter der Firma Société anonyme
de l Annuaire du Commerce Didot-Bottin als Aktiengesell
schaft mit Sitz in Paris seit 1881 im dortigen Handelsregister
eingetragen ist, verlegt ein jährlich herausgegebenes Adreßbuch, den
Annuaire-Almanach du commerce, de l'industrie, de la
magistrature et de l'administration ou Almanach des
1,500,000 adresses de Paris, des Départements, des Colo
nies et de l Etranger Didot-Bottin. Dieses Adreßbuch
besteht aus 5 Bänden, welche enthalten: Band I und II die Adressen
von Paris; Band III die Adressen der französischen Departemente
Band IV die Adressen der französischen Kolonien und Länder unter
französischem Protektorat sowie des Auslandes; Band V, als sog.
Luxusausgabe mit dem Titel Bottin-Mondain , die adresses
mondaines von Paris nebst verschiedenartigen Angaben, die dem
Informationsbedürfnisse der vornehmen Pariser Welt angepaßt
sind (über Theater, Luxusindustrien, Seebäder usw.). Das Adreß
buch geht seinem Ursprunge nach zurück auf den sog. Almanach
Bottin , den ein Sébastien Bottin als Almanach du com
merce de la Ville de Paris seit dem Jahre 1819 herausgab.
Als Sébastien Bottin im Jahre 1853 starb, setzten zunächst
seine Rechtsnachfolger unter der Firma Bottin Cie die Heraus
gabe fort; sie gerieten jedoch im Jahre 1856 in Konkurs, und in
dessen Liquidation wurde das Druckmaterial samt dem Verlagsrecht
des Almanach Bottin von der Gesellschaft Firmin Didot
frères, fils Cie käuflich erworben. Diese Gesellschaft vereinigte
nun den Almanach mit dem von ihr schon seit dem Jahre 1840
als Rechtsnachfolgerin der Firma Didot frères herausgegebenen
Annuaire général du commerce, de l industrie et de l agri
culture und verlegte die beiden zusammen unter dem Titel
Annuaire et Almanach du commerce, de l'industrie, de la
magistrature et de l'administration ou Almanach des 500,000
adresses de Paris, des Départements et de l Etranger Fir
min Didot et Bottin réunis . Das Werk wurde in der
Folge stets vergrößert und vervollständigt und ging durch Kauf
vertrag vom 1. Juli 1881 in das Eigentum und den Verlag der
Klägerin über, die es seither im angegebenen Umfange ausgestaltet
und seinen Titel im eingangs erwähnten Sinne modifiziert hat.
Im Jahre 1905 begann die beklagte Firma Louis Calame fils
Cie in Biel unter dem Titel Grand Bottin Complet de
l Industrie Horlogère ein zum jährlichen Erscheinen bestimmtes
Adreßbuch der Uhrenindustrie herauszugeben, bestehend aus zwei
Teilen: einem Guide général de l acheteur horloger , der
(außer einschlägigen Reklamen) ein territorial geordnetes Verzeichnis
der fabricants et négociants en horlogerie der Schweiz und
auch der angrenzenden Teile Frankreichs nebst Angabe ihrer haupt
sächlichsten Absatzgebiete enthält, und einem Guide général des
fabricants d'horlogerie mit einem im wesentlichen das gleiche
Gebiet umfassenden, ebenfalls territorial geordneten Verzeichnis der
fabricants de pièces détachées de la montre , sowie der
constructeurs de machines et outils d'horlogerie . Von
diesem Adreßbuch sind drei Jahrgänge, 1905/06 1907/08, er
schienen.
Mit Zuschrift vom 28. März 1907 erhob die Klägerin bei der
Beklagten gegen die Verwendung des Wortes Bottin auf
deren Adreßbuch Einspruch, unter Hinweis darauf, daß dieser Per
sonenname einen Bestandteil ihrer eigenen Firma bilde, der ihr von
rechtswegen zu ausschließlichem Gebrauche zustehe. Die Beklagte
weigerte sich jedoch mit Antwortschreiben vom 30. März 1907,
diesem Einspruche Rechnung zu tragen, indem sie geltend machte,
daß das Wort Bottin im Titel ihres Buches den Charakter
einer Sachbezeichnung (nom générique) habe, gleichbedeutend mit
Adreßbuch (indicateur, livre d adresses), und daß eine Verwechs
lung ihres Bottin mit demjenigen der Klägerin weder nach
dem Titel, noch nach dem Inhalte der beiden in Frage kommen
könne.
Da die Parteien sich auch in weiterer Korrespondenz nicht ver
ständigen konnten, setzte die Klägerin im Juli 1908 gegen die
Beklagte vor dem bernischen Richter wegen illoyaler Konkurrenz
(unter Berufung auf die Art. 50 ff. nebst Art. 876 OR, in Ver
bindung mit Art. 2 und 8 der internationalen Konvention zum
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883) die
aus Fakt. B oben ersichtlichen Begehren ans Recht, die von der
Beklagten im vollen Umfange bestritten wurden.
2. Da die Klägerin ihre, aus dem Rechtstitel des Verbotes
der illoyalen Konkurrenz abgeleiteten Ansprüche nicht nur auf das
Schadenersatzrecht der Art. 50 ff. OR, sondern außerdem auch
noch auf das in Art. 876 OR statuierte Persönlichkeitsrecht an
der eingetragenen Firma gründet, ist die Kompetenz des Beru
fungsrichters zur Beurteilung der Streitsache im Sinne der Praxis
(vergl. Th. Weiß, Berufung, S. 54) ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes (Art. 62 OG) zu bejahen. Zudem
ließe sich wohl auch die Auffassung vertreten, daß der vorliegende
Streitgegenstand seiner Natur nach überhaupt einer vermögens
rechtlichen Schätzung entzogen und die Zulässigkeit der Berufung
deshalb vom Streitwerte unabhängig sei (Art. 61 OG
3.
In der Sache selbst ist zunächst die Einwendung der
Beklagten, die Klägerin könne sich auf die schweizerische Gesetz
gebung über den Firmenschutz deswegen nicht berufen, weil sie die
den einheimischen Aktiengesellschaften zur Erlangung dieses Schutzes
vorgeschriebenen Förmlichkeiten (Eintragung im schweizerischen
Handelsregister und Publikation im schweizerischen Handelsamts
blatt) nicht erfüllt habe, mit dem kantonalen Richter zu verwerfen.
Indem die Klägerin, wie nicht bestritten ist, ihre Firma nach den
Formvorschriften ihres Heimatstaates, am Orte ihres Sitzes Paris,
rechtsgültig erlangt hat, untersteht sie, gemäß den Art. 2 und 8
der internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen
tums vom 20. März 1883, der Frankreich und die Schweiz an
gehören, in der Schweiz ohne weiteres den für die inländischen
Aktiengesellschaften geltenden Schutzbestimmungen. Nun trifft aber
wie die Vorinstanz ebenfalls richtig angenommen hat, speziell
Art. 876 OR auf den- vorliegenden Tatbestand materiell direkt
nicht zu. Das darin ausgesprochene Verbot des unbefugten Ge
brauchs einer Firma , die dem Inhaber zum ausschließlichen Ge
brauche zusteht, umfaßt nämlich nach der heutigen Auffassung des
Bundesgerichts (vergl. den Entscheid i. S. der Logen Daheim :
AS 34 II Nr. 19 Erw. 4 S. 119 ff., im Gegensatze zum
Entscheide in Sachen Stahl gegen Weiß Boller: AS 17
Nr. 110 Erw. 6 S. 715 f.) nur die direkte Führung
einer Firma d. h. deren Verwendung als eigene Firma durch
einen Nichtberechtigten, nicht auch anderweitige Verletzungen der
Individualrechtssphäre des Firmenberechtigten als solchen. Vorliegend
aber handelt es sich nicht um eine solche Firmenanmaßung
der Beklagten. Dagegen hat die Gerichtspraxis in der Tat einen
weitergehenden Schutz des Firmenberechtigten zugelassen im Hinblick
auf das aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatze des Art. 50 OR
entwickelte Verbot der illoyalen Konkurrenz. Sie hat aus der Natur
der Geschäftsfirma als des Individualisierungszeichens ihres In
AS 37 II 1911
habers für den geschäftlichen Verkehr, an das sich Ruf und Ge
deihen des Geschäftes knüpfen, den Rechtssatz abgeleitet, daß die
Inanspruchnahme eines solchen Zeichens zu Geschäftszwecken durch
eine Drittperson, auch soweit darin nicht eine direkte Führung
der fremden Firma im erörterten Sinne liegt, einen, jenem Ver
bote zuwiderlaufenden Eingriff in das dem Firmeninhaber mit der
rechtlichen Anerkennung der Firma deren Wesen nach implicite
verliehene Individualrecht darstelle. (Vergl. den grundlegenden Ent
scheid des Bundesgerichts i. S. Levy gegen Naphtaly: AS 23
tr. 233 Erw. 3 S. 1755 ff.) Zu einer derart rechtswidrigen
Inanspruchnahme der fremden Firma, zur Kennzeichnung des
ritten Geschäftes oder seiner Waren, kann aber auch schon die
Verwendung bloß eines Firmabestandteils genügen, nämlich
dann, wenn der betreffende Bestandteil ein wesentliches Merkmal der
Firma bildet d. h. schon für sich allein den Firmeninhaber er
kennbar charakteristert. Dies ist aller Regel nach insbesondere der Fall
bei den zur Firmenbildung verwendeten Personennamen. So erscheint
die vorliegend streitige Benutzung des in der Firma der Klägerin
enthaltenen Wortes Bottin seitens der Beklagten, für den
Titel des von ihr herausgegebenen Adreßbuches, zweifellos als
rechtlich unstatthaft, sofern jenes Wort, entsprechend dem Stand
punkte der Klägerin, als Personenname, und nicht, wie die Be
klagte behauptet, als eine dem allgemeinen Sprachschatze ange
hörende Sachbezeichnung anzusehen ist, die als solche für sich allein
kein schutzfähiges Charakteristikum der fraglichen Firma bilden
würde. Das Schicksal der Streitsache ist somit in der Tat von der
Beantwortung der Frage abhängig, ob dem Ausdrucke Bottin
der unbestrittenermaßen auf den Namen einer bestimmten Per
son, des ersten Herausgebers des nach ihm so benannten Adreß
buches Almanach Bottin , zurückgeht und in der Firma der
Klägerin in dieser ursprünglichen Bedeutung Aufnahme gefunden
hat nach dem heutigen Sprachgebrauche noch dieser indivi
duelle Namenscharakter zukommt, oder ob jener Ausdruck
nicht vielmehr heute in der Auffassung der maßgebenden Kreise
einen generisch sachlichen Charakter angenommen hat, d. h.
von der Person seines ursprünglichen Trägers auf die durch sie
bekannt gewordene Sache übergegangen ist und nunmehr als all
gemeine Bezeichnung für Adreßbuch verwendet wird. Eine
solche Umwandelung von Personennamen in Sachbezeichnungen
kommt erfahrungsgemäß nicht sehr selten vor und ist speziell in
der bundesgerichtlichen Praxis schon einmal anerkannt worden
(vergl. den Entscheid i. S. Geiger gegen Steiger betr. die Wybert
Tabletten: AS 33 II Nr. 46 Erw. 3 S. 331 ff.). Allein zu
ihrer Annahme im einzelnen Falle bedarf es eines bestimmten
Nachweises ihres Eintritts durch diejenige Partei, welche sich darauf
beruft. Für diesen Nachweis ist abzustellen auf den Sprachgebrauch
der Bevölkerungskreise, für die die beanstandete Bezeichnung be
stimmt ist, also beim Adreßbuche der Beklagten, das sich nach dem
Inhalte seiner beiden Teile einerseits an die gesamte Bevölkerung
als Abnehmerin der Uhrenindustrie (acheteurs horlogers), und
anderseits speziell an die auf den Bezug von Uhren Bestandteilen
und Werkzeugen angewiesenen Uhrenfabrikanten (fabricants d hor-
logerie) richtet, auf den Sprachgebrauch im allgemeinen Verkehrs
leben und zwar im französischen Sprachgebiete, speziell der Schweiz
und der angrenzenden Teile Frankreichs, entsprechend dem haupt
sächlichen Territorialbereiche der Adreßangaben des Buches. Dabei
aber kann die faktisch nachgewiesene Verwendung eines ursprüng
lichen Personennamens als Sachbezeichnung nicht ohne weiteres
als beweiskräftig dafür anerkannt werden, daß die fragliche Umwande
lung seiner sprachlichen Bedeutung bereits zum Abschluß ge
langt sei. Hievon kann nicht die Rede sein, solange die maßgebenden
Kreise sich noch bewußt sind, daß das betreffende Wort, das sie,
einer aufkommenden Übung gemäß, als generelle Sachbezeichnung
verwenden, auf den Namen einer bestimmten Person zurückgeht
und daher als Sachbezeichnung eigentlich nur im Zusammenhange
mit der geschäftlichen Tätigkeit jener bestimmten Person verwendet
werden sollte. Denn es geht nicht an, den Bestand des im Ge
schäftsnamen rechtlich geschützten Individualzeichens derart von der
bloßen Willkür dritter Personen abhängen zu lassen. Der Umwand
lungsprozeß kann vielmehr erst als abgeschlossen gelten und als
vollendete Tatsache rechtlich berücksichtigt werden, sofern in den
maßgebenden Kreisen das Bewußtsein von der ursprünglichen Indi
vidualeigenschaft des Wortes verloren gegangen und das Wort
geradezu zur typischen Bezeichnung einer gewissen Sachart geworden
ist, für die dann meistens ein anderer gleichwertiger Ausdruck
überhaupt nicht zur Verfügung steht (wie dies z. B. wohl für die
sog. Wybert Tabletten oder Wybertli im früher zitierten Prä
fudizialfalle zutrifft). Und zwar muß die so charakterisierte Ver
wendung des fraglichen Wortes in den maßgebenden Kreisen jeden
falls weitaus vorherrschend sein, da dies schon zum Begriffs
erfordernis eines wirklichen Sprachgebrauches gehört. (Vergl.
über diese Requisite Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen
über das gewerbliche Urheberrecht, S. 458 ff., der im letzterwähnten
Punkte sogar Einstimmigkeit des Verkehrs verlangt.)
4. Wird nun der vorliegende Fall auf Grund der ent
wickelten Rechtslage geprüft, so kann, entgegen der Annahme des
kantonalen Richters, der der Beklagten obliegende Nachweis dafür,
daß das Wort Bottin bereits zur generischen Sachbezeichnung
geworden sei, nicht als erbracht erachtet werden. Hiefür sprechen
allerdings die angerufenen Artikel neuenburgischer Zeitungen
( National Suisse vom 14. Februar 1908, Impartial
vom 18. September 1908, Fédération horlogère suisse
vom 19. Dezember 1908), in denen der Ausdruck e bottin
(mit kleinem Anfangsbuchstaben) in der Tat als allgemeine Be
zeichnung für Adreßbuch gebraucht ist. Dagegen kommt dem von
der Vorinstanz eingeholten Expertengutachten der beiden Genfer
Sprachprofessoren Bernard Bouvier und Henri Vulliéty keine
entscheidende Beweiskraft im gleichen Sinne zu, weil ihr Befund
den erörterten rechtlichen Erfordernissen nicht entspricht. Die Experten
stellen nämlich gestützt auf ihre persönliche Erfahrung und auf
anderweitige Erkundigungen lediglich fest, daß der Ausdruck Bot
tin , namentlich in der Umgangssprache (langue parlée) der
französischen Schweiz, sehr häufig zur Bezeichnung der lokalen
Adreßbücher verwendet werde und daß viele Personen sogar nicht
mehr anstehen, dieses Wort im schriftlichen Verkehr mit kleinem
Anfangsbuchstaben zu gebrauchen. Sie äußern sich aber nicht über
die wesentliche Frage, ob der persönliche Ursprung und der früher
individuelle Charakter des Wortes Bottin sich im Bewußtsein
der betreffenden Verkehrskreise noch erhalten habe oder nicht, ihre
Ausführungen lassen bloß vermuten, daß dieses Bewußtsein auch
in der französischen Schweiz (von Frankreich anerkennen sie dies
ausdrücklich) noch keineswegs allgemein erloschen ist. Und die An
nahme des Gutachtens, daß die Klägerin selbst mit der Bezeichnung
eines Teiles ihres Adreßbuches als Bottin Mondain den Ge
brauch des Ausdruckes Bottin als Sachbezeichnung implicite
anerkannt habe, erscheint als rechtsirrtümlich: Mit jener Bezeich
nung wird vielmehr gerade die von der Klägerin geltend gemachte
individuelle Beziehung des Namens Bottin zu dem von ihr
herausgegebenen Adreßbuche zum Ausdruck gebracht.
Überdies findet sich in den Akten ein weiteres gewichtiges Indiz
dafür, daß die (allerdings in Ansätzen vorhandene) Entwickelung
des Namenszeichens Bottin zur generischen Sachbezeichnung
auch in der französischen Schweiz
für Frankreich, das mit
Rücksicht auf den Territorialbereich des Adreßbuches der Beklagten
einigermaßen ebenfalls in Betracht fällt, geben es auch die Experten
zu noch nicht zum Abschlusse gelangt ist. Aus den von der
Klägerin beigebrachten Belegen ergibt sich nämlich, daß jene ihr
Individualrecht an der Bezeichnung Bottin bisher im ganzen
französischen Sprachgebiet, mit Einschluß der französischen Schweiz,
gegenüber Versuchen, die Bezeichnung in den Titeln anderweitiger
Adreßbücher zu verwenden, wiederholt geltend gemacht und, soweit
die Akten erkennen lassen, stets zu wahren gewußt hat. In Frank
reich und in Belgien haben die betreffenden Verleger (A. Lesage
und A. Bottin in Lille, Buchhandlung O. Forst in Antwerpen,
Agence générale de Publicité in Brüssel, Casimir Henri
Laure in Hyères) sich dem Einspruche der Klägerin, unter aus
drücklicher Anerkennung ihres Rechtes laut vorliegenden Zuschriften,
ohne weiteres gefügt. Ebenso hat die in Paris erscheinende Zeit
schrift Les Armes den Titel des von ihr jeweilen publizierten
Verzeichnisses der abonnierten Fecht und Boxlehrer, der zunächst
(laut Nummer vom 15. November 1906, auf welche die Beklagte
sich berufen hat) Petit Bottin des Maîtres et Professeurs
abonnés lautete, später (laut der von der Klägerin vorgelegten
Nummer vom 29. Mai 1909) tatsächlich abgeändert in Réper
toire des Maîtres .. . Aber auch in der französischen Schweiz
hat die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt bereits in zwei Fällen
durchgesetzt: Der Verlagsfirma Kündig fils in Genf, die unter
dem Titel Bottin Genevois ein Adreßbuch für den Kanton
Genf herausgab, ist auf Klage jener durch Urteil der Genfer
Cour de Justice Civile vom 8.
Januar 1898 die Verwendung
der Bezeichnung Bottin aus dem Gesichtspunkte der illoyalen
Konkurrenz verboten worden. Und seither hat das Office d Edi
tion et de Publicité in Neuenburg, das im Jahre 1907 einen
Bottin Neuchâtelois Illustré herausgeben wollte, auf Rekla
mation der Klägerin gegenüberseinen Prospekten, laut Antwort
schreiben an die Klägerin vom 22. Oktober 1907 ohne weiteres
eingewilligt, das Wort Bottin aus dem Titel des Werkes zu
entfernen. Andere ausdrückliche Zuwiderhandlungen gegen den
Rechtsanspruch der Klägerin hat die Beklagte nicht namhaft zu
machen vermocht, insbesondere hat sie nicht etwa behauptet, daß
andere Adreßbücher, speziell in der französischen Schweiz, je unter
eigener Bezeichnung als Bottin erschienen seien.
Bei dieser Aktenlage ist, im Zweifel zu Gunsten des Individual
zeichens, die Einrede der Beklagten, daß der Ausdruck Bottin
zum schutzunfähigen sprachlichen Gemeingut geworden sei, entgegen
dem Entscheide der Vorinstanz zu verwerfen.
5. Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren der
Klägerin unter Ziffer 1 ihrer Anträge ohne weiteres gutzuheißen,
und auch dem anschließend, unter Ziffer 2, gestellten Verbotsan
trage ist wenigstens grundsätzlich Folge zu geben. Der Nachweis
eines der Klägerin aus der unberechtigten Verwendung des Wortes
Bottin seitens der Beklagten bereits erwachsenen Schadens
ist nicht erforderlich. Es genügt zum Erlasse des verlangten Ver
abge
botes schon die Möglichkeit der Schädigung, die -
sehen von der allerdings nicht wahrscheinlichen direkten Konkur
renzierung des Adreßbuches der Klägerin durch dasjenige der Be
klagten jedenfalls insofern unzweifelhaft besteht, als die Ver
wendung des Wortes Bottin , wenn sie der Beklagten erlaubt
wäre, in gleicher Weise auch ausgefprochenen Konkurrenz
unternehmungen der Klägerin gestattet sein müßte. Dagegen
ist das Bundesgericht schon deswegen nicht in der Lage, fenem
Verbote die verlangte Strafandrohung beizufügen, weil es sich dabei
um die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes handelt, die sich der
Kompetenz des Berufungsrichters entzieht. Einer besonderen Ver
fügung im Sinne der Ziffer 3 der Klageanträge sodann bedarf
es neben dem Verbote der weiteren Verwendung des Wortes
Bottin durch die Beklagte nicht, und auch dem Klagebegehren
um Publikation des Urteils (Ziffer 4) ist nicht zu entsprechen, da
unter den gegebenen Verhältnissen jenes bloße Verbot als zur
Wahrung der Interessen der Klägerin hinreichend erscheint;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß, in
Aufhebung des Urteils der II. Zivilkammer des bernischen Appel
lationshofes vom 7. Oktober 1910, die Beklagte als nicht berech
tigt erklärt und ihr verboten wird, ein sog. Adreßbuch als Bot
tin complet de l'industrie horlogère, oder irgend welche
anderen Publikationen unter dem Namen Bottin , sei es allein,
sei es in Verbindung mit anderen Bezeichnungen, herauszugeben
und in den Verkehr zu bringen.