- Arteil vom 12. Juli 1911 in Sachen
Elektrische Straßenbahn Zürich Höngg, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Winkler, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 3 EHG. Haftpflichtanspruch aus Körperverletzung. Mangel
eines Verschuldens sowohl des Verletzten, als auch der Bahnunter
nehmung : Verbindlichkeit der kant. Beweiswürdigung für den Be
rufungsrichter (Art. 81 0G). Nichtanwendbarkeit des Art. 8 EHG.-
Bestimmung des Schadens zufolge dauernder Verminderung der
Arbeitsfähigkeit in konkreter Weise, nach den speziellen Be
rufs- und Erwerbsverhältnissen des Verletzten: Berücksichtigung,
einerseits der ohne den Unfall in Zukunft voraussichtlich eingetre
tenen Einkommenserhöhung, anderseits einer, zwar, teilweise wenig
stens, zur Zeit noch nicht verwirklichten, allein zukünftig möglichen
Verschlechterung der Erwerbsverhältnisse zufolge des Unfalls.
Das Fortkommen erschwerende Verstümmelung (Art. 3 i. f. EHG)?
- Entschädigung für vorübergehenden Verdienstausfall und für
die Heilungs- und Verpflegungskosten: Beim Bestehen konkurrie
render Haftpflichtansprüche des Geschädigten (hier an
geblich noch gegenüber der Postverwaltung, neben der Beklagten) be
freit die vom einen Haftpflichtschuldner zur Tilgung seiner eigenen
Schuld geleistete Zahlung auch den andern Haftpflichtigen (Art.166
Abs. 1 OR). Nichtzutreffen dieser Voraussetzung mit Bezug auf die
von der Postverwaltung nur vorschussweise bezahlten Heilungs
und Verpflegungskosten. Für den Berufungsrichter verbind
liche Feststellung der Natur dieser Zahlung (Art. 81 06). Mangel
eines vorübergehenden Verdienstausfalls des Klägers
während der Heilungszeit, abgesehen vom Nebenverdienst , wegen
der fortdauernden vorbehaltlosen Bezahlung seines Gehalts seitens
der Postverwaltung.
A. Der Kläger ist Posthalter in Höngg bei Zürich. Am
- September 1906 hatte der Postplanton einer in Höngg kan
tonierten Guiden Kompagnie die für diese Kompagnie bestimmten
Postsachen im Postbureau abzuholen. Zu diesem Behufe hatte er
ein Handwägelchen mitgebracht und vor der Post zwischen dem
Tramgeleise der Beklagten und dem Sockel der Gartenmauer des
Postgebäudes aufgestellt, so zwar, daß sich zwischen dem äußersten
Teil der Brücke des Handwagens und dem vom Tramwagen zu
durchfahrenden Luftraum noch ein freier Zwischenraum von 24 em
befand. Um die Abholung der Postsachen zu beschleunigen,
half der Kläger dem Planton beim Hinaustragen der Pakete. Als
nun der Kläger damit beschäftigt war, eine Anzahl Pakete auf
den Handwagen aufzuladen, kam dieser aus unaufgeklärter Ursache
in Bewegung. In demselben Augenblicke fuhr der Tramwagen
vorbei, und es erfolgte ein Zusammenstoß, wobei der Kläger zwi
schen den Handwagen und den Gartensockel eingeklemmt wurde.
Die Folgen des Unfalles bestehen für den Kläger in einer
bleibenden Verkürzung des linken Beines um 4½ cm, in einer
fast vollständigen Steifheit des linken Kuiegelenkes, in einer De
formierung des Beines an der Bruchstelle und in der Schwächung
seiner Gesundheit infolge einer während des Heilungsprozesses ein
getretenen Brustfellentzündung. Außerdem war der Kläger 22
Monate vollkommen arbeitsunfähig.
Zur Zeit des Unfalls hatte der Kläger folgendes Einkommen
aus Arbeit:
Gehalt als Postverwalter
Fr. 2260
Entschädigung als Telegraphist
Honorar als Einnehmer der Sparkasse Limmattal
als Verwalter des Elektrizitätswerkes Höngg
als Inspektor der schweizerischen Hagelver
sicherungsgesellschaft
zirka
zusammen zirka
Fr. 3718
Der Kläger hat jedoch in der Klage das von ihm vor dem
Unfall bezogene Einkommen selber nur auf 3500 Fr. beziffert.
Infolge des Unfalles hat der Kläger die Inspektorstelle bei der
schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft aufgeben müssen. Die
Verwalterstelle beim Elektrizitätswerk Höngg ist seither aus Grün
den, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, aufgehoben worden.
Nach einem bei den Akten liegenden Attest der schweiz. Hagel
versicherungsgesellschaft würde der Kläger vom Jahre 1906 an bei
dieser Gesellschaft vermehrte Verwendung als Experte, namentlich
für Hagelschäden in der französischen Schweiz, gefunden haben.
Die Heilungs und Verpflegungskosten im Betrage von 2880 Fr.
40 Cts. sind von der Postverwaltung bezahlt worden, wobei
diese vom Kläger jeweilen eine Vorschußquittung ausstellen ließ.
Der Gehalt als Posthalter und als Telegraphist wurde dem Kläger
nach dem Unfall auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit
weiter ausbezahlt. Der Kläger behauptet jedoch, die Postverwal
tung verrechne ihm die Kosten seiner Stellvertretung mit
3215 Fr. 15 Cts.
Der der fahrlässigen Körperverletzung angeklagte Tramwagen
führer Vollrat ist durch Urkeil des Obergerichts des Kantons
Zürich (III. Appellationskammer) vom 30. September 1909 von
Schuld und Strafe freigesprochen worden.
B. Durch Urteil vom 8. April 1911 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die vom
Kläger gestellte Rechtsfrage:
- Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 55 Cts.
Heilungs und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während
der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen?
- Hat die Beklagte im weitern dem Kläger eine Entschädi
gung von 25,000 Fr. samt Zins zu 5% seit 23. September
1906 zu bezahlen?
erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 55 Cts.
Heilungs und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während
der Dauer der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
- Im weitern ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine
Entschädigung von 10,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Juli
1908 zu bezahlen.
Der in Dispositiv 1 zugesprochene Betrag von 6095 Fr.
55 Cts. setzt sich zusammen aus:
Fr. 2880 40
Heilungs und Verpflegungskosten
3215 15
Stellvertretungskosten
Fr. 6095 55
zusammen
Zu dem in Dispositiv 2 zugesprochenen Betrage von 10,500 Fr.
ist die Vorinstanz auf Grund folgender Rechnung gelangt:
Durchschnittlicher, zukünftiger Erwerb des Klägers, wenn der Un
fall nicht eingetreten wäre: 3700 Fr.
Durchschnittliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit (laut medi
inischer Expertise 20 25%): 20% 740 Fr.
Alter des Klägers zur Zeit der Wiederauf
nahme seiner Tätigkeit 33 Jahre; erforderliches
Kapital, um in diesem Alter eine Rente von
740 Fr. zu erwerben, nach Soldans Tab. III
Fr. 13,140
Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung,
womit sich der Kläger ausdrücklich einverstanden
erklärte, 20 %
verbleibenFr. 10,512
oder rund
10,500
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Fragt es sich zunächst, ob der einen oder andern Partei
ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last falle, so ist
davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanz das
Handwägelchen, dessen Zusammenstoß mit dem Tramwagen den
Unfall verursacht hat, ursprünglich unmittelbar am Geländersockel
gestanden hatte, sodaß zwischen dem Tramwagen und dem Hand
wägelchen ein freier Raum von 2 ½ dm verblieb und der Tram
wagen somit reichlich Platz zur freien Durchfahrt gehabt hätte,
daß dann aber im letzten Augenblick das Handwägelchen aus un
erklärter Ursache in Bewegung kam und infolgedessen im kritischen
Moment um zirka 3 em in den vom Tramwagen zu durchfah
renden Luftraum hineinragte, was den Zusammenstoß bewirkte.
Diese tatsächlichen Feststellungen sind heute von der Beklagten
nicht angefochten, sondern im Gegenteil als richtig bezeichnet
worden; der Kläger aber hat sie zwar angefochten, jedoch keines
wegs dargetan, inwiefern sie aktenwidrig sein oder bundesgesetzliche
Bestimmungen über die Würdigung des Beweisergebnisses verletzen
sollen. Von einer Aktenwidrigkeit oder von einer Mißachtung bun
desrechtlicher Beweisvorschriften kann denn auch offenbar hier keine
Rede sein. Jene Feststellungen beruhen einerseits auf den genauen
Maßangaben eines bei den Akten liegenden Berichtes der Bezirks
anwaltschaft, anderseits auf den übereinstimmenden Aussagen des
Postplantons Lambelet und des Tramwagenführers Vollrat und
insofern auch auf der eigenen Aussage des Klägers, als dieser in
der Strafuntersuchung gegen Vollrat erklärt hatte, Lambelet habe
den Handwagen neben das Tramgeleise auf Straße und Straßen
schale gestellt, sodaß derselbe am Randstein auf der Seite gegen
die Post anstand . Allerdings hatte der Kläger damals, im Gegen
satz zu Lambelet und Vollrat, zugleich behauptet, das Wägelchen
habe immer still gestanden . Allein, wenn die Vorinstanz in
diesem letztern Punkte mehr auf die Aussagen Lambelets und Voll
rats abgestellt hat, als auf diejenigen des Klägers, so hat sie
damit lediglich eine Frage der Beweiswürdigung gelöst, bezüglich
derer dem Bundesgerichte kein Überprüfungsrecht zusteht. Von einer
Aktenwidrigkeit kann hier ebensowenig gesprochen werden, als in
jedem andern Falle, in welchem sich der Richter vor die Notwen
digkeit gesetzt sieht, zwischen widersprechenden Zeugenaussagen zu
wählen. Und wenn nun auch im vorliegenden Falle der Tram
wagenführer Vollrat nicht als Zeuge, sondern als Angeschuldigte
einvernommen worden war, und der Zeuge Lambelet seinerseits
vielleicht ebenfalls ein gewisses Interesse daran haben mochte, den
Hergang im gleichen Sinne darzustellen, wie Vollrat, so konnte
doch anderseits auch der Kläger nicht als völlig unbeteiligt gelten,
und es lag somit gewiß nahe, in Ermangelung absolut klassischer
Zeugen auf die Darstellung Vollrats und Lambelets abzu
stellen, mit der sich zudem die bereits erwähnte Erklärung des
Klägers deckte, daß der Handwagen, als Lambelet ihn neben das
Tramgeleise stellte, am Randstein auf der Seite gegen die Post
anstand . Ist aber demnach als in unanfechtbarer Weise festgestellt
zu betrachten, daß das Wägelchen erst im letzten Augenblick aus
unaufgeklärter Ursache in Bewegung gekommen und erst dadurch
in den vom Tramwagen zu durchfahrenden Luftraum hineingeraten
ist, so kann nun gewiß der Zusammenstoß weder dem Tramwagen
führer Vollrat, noch dem Kläger zum Verschulden angerechnet
werden. Was speziell den Wagenführer betrifft, so lag für ihn
selbstverständlich und übrigens auch nach dem Wortlaute von 35
seines Dienstreglementes ein Anlaß zu besonders langsamer Fahrt
und zum Läuten mit der Alarmglocke nur dann vor, wenn das
Handwägelchen wirklich in den Luftraum des Tramwagens hin
ragte; dies war aber eben nach der unanfechtbaren tatsächlichen
Feststellung des kantonalen Richters erst der Fall, als es zum
Läuten zu spät war und auch die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr
genügend vermindert werden konnte.
Mit der Verneinung der Frage nach einem Verschulden des
Tramwagenführers Vollrat ist selbstverständlich der Standpunkt
des Klägers, daß bei der Beklagten culpa in eligendo vorliege,
gleichfalls entkräftet. Denn das Verschulden Vollrats ist hier nicht
etwa deswegen verneint worden, weil er die nötige Erfahrung nicht
besessen habe, sondern deshalb, weil nicht dargetan ist, daß irgend
ein anderer Wagenführer an seiner Stelle den Zusammenstoß hätte
vermeiden können.
2. Fällt somit keiner Partei ein für den Unfall kausales
Verschulden zur Last, so ergibt sich daraus einerseits, daß die Be
klagte den Kläger für den ihm entstandenen Vermögensschaden voll
zu entschädigen hat; anderseits, daß vom Zuspruch eines Schmer
zensgeldes im Sinne von Art. 8 EHG Umgang zu nehmen ist.
Was die Höhe des vom Kläger erwachsenen Schadens und
insbesondere dessen Erwerbsverhältnisse betrifft, so ist die
Vorinstanz in ebenfalls unanfechtbarer Weise von einem mittleren
zukünftigen Verdienst des Klägers im Betrage von 3700 Fr. aus
gegangen. Zwar hatte der Kläger sein Einkommen ursprünglich
selber nur auf 3500 Fr. veranschlagt. Allein im Laufe des Pro
zesses hatte er zuverlässige und übrigens von der Beklagten nicht
speziell angefochtene Belege ins Recht gelegt, aus denen sich für
das Jahr 1905 ein Gesamteinkommen von 3718 Fr. ergab.
Außerdem war seit Beginn des Prozesses die Befoldung des Klä
gers bereits zweimal erhöht worden; und endlich hatte der Kläger
auch eine Erklärung der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft pro
duziert, wonach sein Verdienst bei dieser Gesellschaft infolge ver
mehrter Verwendung als Experte, namentlich für Hagelschäden in
der französischen Schweiz , voraussichtlich noch zugenommen haben
würde. Es war nun eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob
diese Tatsachen bezw Belege noch berücksichtigt werden könnten, und
ob daher das durchschnittliche Einkommen höher veranschlagt werden
dürfe, als der Kläger es ursprünglich selber angegeben hatte. Dazu
kommt, daß nach einem feststehenden Grundsatze des eidgen. Haft
pflichtrechtes bei der Berechnung der Entschädigung für zukünftige
Erwerbseinbuße von einem höheren als dem bisherigen Erwerb
ausgegangen werden durfte, sofern als wahrscheinlich zu betrachten
war, daß ohne den Unfall in absehbarer Zeit eine Erhöhung des
Einkommens eingetreten wäre. Letzteres konnte aber im vorliegenden
Falle umso eher angenommen werden, als der Kläger ja schon
bisher in der Ausübung seiner zahlreichen Nebenbeschäftigungen
eine bemerkenswerte Energie an den Tag gelegt hatte.
Bei dieser Sachlage kann auch dem Umstande, daß die vom
Kläger ursprünglich bekleidete Stelle eines Verwalters des Elektri
zitätswerkes Höngg in der Folge aufgehoben worden ist, nicht die
ihm von der Beklagten beigelegte Bedeutung zuerkannt werden.
Durch die Aufhebung dieser Stelle wurde ein Teil der Arbeitskraft
des Klägers frei, und es ist bei dessen bereits erwähnter Energie
nicht anzunehmen, daß er es nicht verstanden haben würde, ihn
anderweitig nutzbringend zu verwenden.
Der Berechnung der zukünftigen Erwerbseinbuße ist daher in
der Tat der von der Vorinstanz augenommene Durchschnittsver
dienst von 3700 Fr. zu Grunde zu legen.
3. Was nun die auf dieser Basis vorzunehmende Schadens
berechnung betrifft, so ist im Gegensatz zu den bezüglichen Aus
führungen der Beklagten festzustellen, daß der gerichtliche Experte,
und mit ihm die Vorinstanz, keineswegs von einem unrichtigen Be
griff des ersatzfähigen Schadens ausgegangen sind.
Der Schaden war allerdings, wie überhaupt im Haftpflichtrecht
und auch bei Anwendung des Art. 53 OR, im Gegensatz z. B.
zur Unfallversicherung, soweit sie nicht Haftpflichtversicherung ist
(vergl. betr. Haftpflicht: AS 18 S. 557; 19 S. 782 Erw. 7,
27 II S. 434 Erw. 8, 28 II S. 41, 32 II S. 599, 35 II
31 Erw. 5, S. 551 f.; betr. Art. 53 OR: 34 II S. 271 f.
Erw. 6; betr. Unfallversicherung: 32 II S. 660, 36 II S. 335
Erw. 8) konkret zu berechnen. Allein dies haben der gerichtliche
Experte und die Vorinstanz in hohem Maße getan, indem sie die
speziellen Berufs und Erwerbsverhältnisse des Klägers und ins
besondere die Tatsache berücksichtigten, daß der Kläger trotz dem
Unfall seine Posthalterstelle weiter bekleiden und auch fernerhin
gewissen Nebenbeschäftigungen nachgehen kann. Mag es vielleicht
auf den ersten Blick etwas stoßend erscheinen, daß nichtsdestoweniger
20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wurde,
so findet diese Annahme bei näherer Prüfung doch, und zwar
gerade in den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, ihre
volle Rechtfertigung. Denn einerseits ist es bei jener unbestrittenen
Energie und Intelligenz des Klägers und bei seinem, wie die
Vorinstanz konstatiert, ausgesprochenen Erwerbssinn gewiß nicht
als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Kläger, wenn er den
Unfall nicht erlitten hätte, früher oder später seine Posthalterstelle
gegen irgend eine einträglichere, wenn auch vielleicht anstrengendere
Tätigkeit vertauscht, oder sonstwie, z. B. durch Gründung eines
selbständigen Geschäftes, sich einen höheren Erwerb verschafft haben
würde was ihm jetzt selbstverständlich durch seine körperliche
Invalidität und durch die damit verbundene raschere Ermüdung bei jeder
Arbeit bedeutend erschwert wird. Anderseits aber muß doch auch
mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Kläger, der nun
infolge des Unfalles mehr als früher auf seine gegenwärtige Stelle
angewiesen ist, aus irgend einem Grunde einmal genötigt sein
könnte, diese Stelle aufzugeben, worauf er dann, gerade wegen
seiner körperlichen Invalidität, sogar Mühe haben würde, einen
pekuniär gleichwertigen Posten zu finden. Ist nun auch zuzu
geben, daß sich dieses Risiko einer Verschlechterung der wirtschaft
lichen Lage des Klägers infolge des Unfalls, eben weil es sich
dabei blos um ein Risiko handelt, voraussichtlich nicht in Form
einer Jahr für Jahr zu konstatierenden, gleichmäßigen Erwerbseinbuße
äußern wird, so ist doch anderseits klar, daß es bei der Berechnung
der Haftpflichtentschädigung abgeschätzt werden muß, und daß dies
am besten in Prozenten der Erwerbsfähigkeit geschieht. Es ist denn
auch in der Haftpflichtpraxis, zumal wenn die Entschädigung in
Form eines Kapitals zugesprochen wird, allgemein üblich, derartige
Risiken in Prozenten auszudrücken, gleich wie umgekehrt allfällige
schaden vermindernde Eventualitäten (wie z. B. bei der Witwe
eines Verunglückten die Möglichkeit der Wiederverheiratung) in
Form von prozentualen Abzügen zum Ausdrucke kommen. Dabei
muß selbstverständlich, wenn es sich um die Abschätzung des Risikos
einer ungewissen, zukünftigen Erwerbseinbuße handelt, der Umstand
berücksichtigt werden, daß der Schaden sehr wahrscheinlich nicht
sofort eintreten wird, bezw. in dem Zeitpunkt, bis zu welchem
nach Maßgabe des Prozeßrechts neue Tatsachen noch berücksichtigt
werden durften, tatsächlich noch nicht eingetreten war; desgleichen
die Möglichkeit, daß die befürchtete Erwerbseinbuße in Wirklichkeit
vielleicht überhaupt nie eintreten wird.
Im vorliegenden Falle ist nun der Schaden allerdings insofern
noch nicht eingetreten, als der Kläger seine Posthalterstelle tatsäch
lich noch inne hat, und auch nicht ersichtlich ist, daß ihm infolge
des Unfalls bereits eine einträglichere Hauptbeschäftigung entgangen
sei. Dagegen ist ein Schaden insofern schon jetzt zu konstatieren,
als die vom Kläger vor dem Unfall bekleidete Stelle eines Ver
walters des Elektrizitätswerkes Höngg seither, wenn auch aus
Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, auf
gehoben worden ist, der Kläger aber zweifellos infolge seiner kör
perlichen Invalidität eine anderweitige passende Verwendung des
dadurch frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft (vergl. oben
Erw. 2) weniger leicht finden wird, als wenn er in der Wahl
seiner Nebenbeschäftigungen vollkommen frei wäre. Dazu kommt,
als ferneres, in noch höherem Grade bereits verwirklichtes Schadens
moment der Umstand, daß der Kläger seine Stelle als Inspektor
der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft, die ihm bisher 200 Fr.
per Jahr einbrachte und in Zukunft, infolge vermehrter Inan
pruchnahme für Expertisen in der französischen Schweiz, noch mehr
eingetragen haben würde, seit dem Unfall selbstverständlich nicht
mehr bekleiden konnte. Hat aber der Kläger hienach schon gegen
wärtig infolge von Umständen, deren einer direkt auf den Unfall
zurückzuführen ist, und deren anderer immerhin in einem gewissen
Zusammenhang damit steht, eine Erwerbseinbuße von 600 800 Fr.
per Jahr erlitten, so erscheint die Annahme einer durchschnittlichen
zukünftigen Erwerbseinbuße von 20 % 740 Fr., wenn auch
noch die Möglichkeit des Verlustes anderer Nebenverdienste oder gar
der Posthalterstelle in Berücksichtigung gezogen wird, gewiß nicht
übersetzt. Es ist daher jener Ansatz von 20 % gutzuheißen und
dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit
das von der Vorinstanz auf dieser Grundlage ausgerechnete Kapital
von 10,500 Fr. zuzusprechen.
Als unbegründet erscheint dagegen der Anspruch des Klägers
auf eine besondere Entschädigung für Erschwerung des Fort
kommens infolge von Verstümmelung, wie sie Art. 3
EHG vorsieht. Denn im konkreten Falle besteht die Erschwerung
des Fortkommens des Verletzten nach der eigenen Darstellung des
Klägers in nichts anderem, als in einer Beeinträchtigung seiner
Erwerbsfähigkeit; hiefür aber ist Winkler durch jenes Kapital von
10,500 Fr. bereits voll entschädigt. Übrigens ist der vom Kläger
in der Anschlußberufung gestellte Antrag auf Erhöhung der Ent
schädigung ausdrücklich nur mit Art. 8, nicht auch mit Art. 3
EHG, begründet worden, sodaß ein Antrag auf Zuspruch einer
Entschädigung im Sinne des Art. 3, genau genommen, überhaupt
nicht mehr vorliegt.
4. -
Bei der weitern Frage, ob dem Kläger für die Dauer
seiner vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit
(22 Monate) als Entschädigung für Verdienstausfall und Hei
lungskosten der von ihm geforderte Betrag von 6095 Fr. 55 Cts.
zuzusprechen sei, ist zwischen den Heilungs und Verpflegungs
kosten einerseits und dem Verdienstausfall anderseits zu unter
scheiden, da das Rechtsverhältnis des Klägers zur eidgen. Postver
waltung in Bezug auf diese beiden Posten der Schadensberechnung
ein verschiedenes ist.
Was zunächst die Heilungs und Verpflegungskosten
rifft, so ist nicht bestritten, daß dem Kläger infolge des Unfalls
solche Koften im effektiven Betrage von 2880 Fr. 40 Cts. er
wachsen sind, und daß die Beklagte nach Art. 3 EHG grundsätz
lich zu deren Ersatz verpflichtet war, streitig ist nur, ob diese Ver
pflichtung der Beklagten deshalb dahingefallen sei, weil der
Kläger, wie die Beklagte behauptet, von einem Solidarschuldner
der Beklagten, nämlich von der eidgenössischen Postverwaltung, für
seinen Anspruch befriedigt worden sei.
Nun ist allerdings aktenmäßig festgestellt, daß die Postverwal
tung den Betrag der Heilungs und Verpflegungskosten tatsächlich
bezahlt hat. Ebenso ist richtig, daß nach den Grundsätzen des
Obligationenrechts, im Falle solidarischer Haftung zweier Schuldner
für eine und dieselbe Schuld, mit der Tilgung dieser Schuld durch
den einen der beiden Solidarschuldner zugleich auch der Anspruch
des Gläubigers gegenüber dem andern Schuldner dahinfällt; und
endlich ist es gewiß nicht zu beanstanden (vergl. übrigens AS 36 II
S. 98 Erw. 6), wenn der u. U. aus einem und demselben Unfall
abzuleitende Schadenersatzanspruch eines Verunglückten gegenüber zwei,
sei es der gleichen, sei es einer verschiedenartigen Haftpflicht unter
stehenden Unternehmern nach den obligationenrechtlichen Grundsatzen
über Solidaröbligartonen behandett wird
wobei es eine rein
theoretische Streitfrage ist, ob dieses Verhältnis als echte", oder
als unechte Solidarität zu bezeichnen fet. Stunde also fest, daß
die Postverwaltung neben der heutigen Beklagten für die Folgen
des dem Kläger zugestoßenen Unfalls aufzukommen hatte, oder
doch aufkommen zu müssen glaubte, und daß sie die Heilungs
und Verpflegungskosten zum Zwecke der Tilgung ihrer
eigenen Haftpflichtschuld bezahlte, so wäre der Kläger in
der Tat nicht berechtigt, jene Kosten nachträglich auch noch von
der Beklagten zurückzufordern.
Nun ist aber zunächst sehr fraglich, ob die eidgen. Postverwal
tung bezw. der Bund im vorliegenden Falle wirklich haftpflichtig
war, d, h. ob gesagt werden könnte, der Kläger sei im Sinne von
Art. 18 des Postregalgesetzes vom 5. April 1894 (vergl. Art. 95
des Postgesetzes vom 5. April 1910) beim Postbetrieb verletzt
worden. Schon mit Rücksicht hierauf ist es gewiß sehr unwahr
scheinlich, daß die Postverwaltung, als sie von sich aus die dem
Kläger erwachsenen Heilungs und Verpflegungskosten bezahlte,
dies im Sinne der Tilgang einer ihr, der Postverwaltung bezw.
der Eidgenossenschaft, obliegenden Verpflichtung tat. Ebenso
wenig ist anzunehmen, daß sie damit dem Kläger ein Geschenk
machen wollte; denn hiezu lag umso weniger Veranlassung vor,
als Winkler ja jedenfalls gegen die Beklagte vorgehen konnte
und, sofern nicht etwa Selbstverschulden angenommen wurde,
sowieso eine Entschädigung erhalten mußte. Hat aber die Postver
waltung jene Heilungs und Verpflegungskosten weder im Sinne
der Tilgung einer eigenen Schuld, noch im Sinne eines dem Klä
ger zu machenden Geschenkes, und noch weniger selbstverständlich
zum Zwecke der Liberierung der Beklagten bezahlt, so bleibt nur
die eine Erklärung übrig: daß sie damit dem Kläger, der die
nötigen Barmittel vielleicht nicht besaß oder doch nicht gerade zur
Verfügung hatte, momentan aushelfen wollte und also die Zahlung
für seine, des Klägers Rechnung leistete, gerade wie dies ein Ver
wandter oder Freund des Klägers hätte tun können. Mag nun
das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen
dem Kläger und der Postverwaltung als Darlehen, als Mandat
oder als Geschäftsführung bezeichnet werden, auf alle Fälle ist nach
dem Gesagten nicht anzunehmen, daß jene Zahlung im Sinne der
Tilgung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Schuld der Post
verwaltung stattgesunden habe.
Wären aber in dieser Beziehung noch Zweifel möglich, so würden
sie durch die Feststellung der Vorinstanz beseitigt, daß die Postver
waltung die Zahlung vorschußweise effektuiert habe. Denn inso
weit diese Feststellung tatsächlicher Natur ist, d. h. insoweit sie
sich auf die s. Zt. von der Postverwaltung abgegebene Erklärung,
nur vorschußweise bezahlen zu wollen, bezieht, ist sie jedenfalls
nicht aktenwidrig, da von einer bei den Akten liegenden
nachträglichen Erklärung der Postverwaltung selber ganz
abgesehen die bezügliche Behauptung vom Kläger in der Replik
aufgestellt und von der Beklagten in der Duplik, soviel aus dem
Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, nicht bestritten wurde; insoweit
es sich aber um die rechtliche Würdigung der betreffenden
Erklärung handelt, kann von einem Rechtsirrtum aus dem Grunde
keine Rede sein, weil im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Vor
schuß in der Tat meist entweder (in gewissem Sinne euphemi
stisch) ein Darlehen, oder aber eine vom Beauftragten für Rech
nung des Auftraggebers gemachte Auslage ( Verwendung ), oder
endlich (was freilich hier nicht in Betracht kommt) eine allfällige
Vorleistung des Auftraggebers verstanden wird, während zur Be
zeichnung einer Teilzahlung auf Rechnung einer Schuld des Zah
lenden die viel näher liegenden Ausdrücke Anzahlung und
Abschlagszahlung gebraucht zu werden pflegen.
Ist darnach als feststehend zu betrachten, daß die eidgen. Post
verwaltung, als sie die Heilungs und Verpflegungskosten des
Klägers bezahlte, dies nicht im Sinne der Tilgung einer ihr selber
obliegenden Schuldpflicht tat, sondern daß sie damit für Rechnung
des Klägers handelte, so ist klar, daß Winkler für seinen Anspruch
auf Ersatz der Heilungskosten nicht befriedigt worden und daß also
die bezügliche Verpflichtung der Beklagten nicht untergegangen ist.
- Anders verhält es sich mit dem Anspruch des Klägers
auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Insofern es sich
nämlich hiebei um Nebenverdienst handelt, hat die Beklagte
von vornherein nicht behauptet, daß der Kläger von der eidgen.
Postverwaltung entschädigt worden sei; insofern es sich aber um
den Gehalt handelt, steht fest, daß er dem Kläger auch während
der Zeit seiner gänzlichen Arbeitsunfähigkeit unverkürzt ausbezahlt
worden ist, und es hat weder der Kläger noch die Postverwaltung
die Behauptung aufgestellt, auch diese Gehaltsauszahlung habe nur
vorschußweise stattgefunden. Nun ist allerdings nicht anzunehmen,
daß dieselbe Postverwaltung, welche die Heilungskosten aus
brücklich nur vorschußweise bezahlte, den Gehalt im Sinne
einer von ihr geschuldeten Entschädigung für Verdienstausfall ent
richtet habe, sodaß der Kläger in dieser Beziehung für seinen
Haftpflichtanspruch befriedigt worden wäre; denn auch in Bezug
auf den Verdienstausfall hatte die Postverwaltung gewiß keine
Veranlassung, die Beklagte von einer Schuld zu befreien. Wohl
aber ist zu sagen, daß infolge der Weiterzahlung des Gehalts dem
Kläger in dieser Richtung überhaupt kein Verdienstausfall ent
standen ist. Mochte die Postverwaltung sich kraft öffentlichen
Rechtes zur ununterbrochenen Auszahlung des Gehaltes für ver
pflichtet halten, oder glaubte sie, sich gegenüber dem Kläger als
einem gewissenhaften und tüchtigen Beamten kulant erweisen zu
sollen, oder wurden die Zahlungen einfach automatisch weiterge
leistet, ohne daß sich die in Betracht kommenden Organe die Frage
vorlegten, ob dies prinzipiell gerechtfertigt sei Tatsache ist, daß
der Kläger seine Besoldung weiterbezogen hat, und daß er somit
in Wirklichkeit, soweit es sich um den Gehalt handelt, gar keinen
Verdienstausfall erlitten hat.
Nun behauptet der Kläger allerdings, die Postverwaltung ver
rechne ihm die Kosten der Stellvertretung , und es hat denn
auch die Postverwaltung in einer Zuschrift an den Kläger, in
einer solchen an die Bezirksanwaltschaft und endlich in einer solchen
an die 1. Appellationskammer des Obergerichts ihrerseits den
Standpunkt vertreten, der Kläger sei ihr zur Rückerstattung der
Stellvertretungskosten verpflichtet. Allein, nachdem die Verwaltung
die Stellvertretungskosten seinerzeit ebenso vorbehaltlos bezahlt hat,
wie den Gehalt des Klägers selber, könnte eine Rückzahlungs
pflicht oder genauer eine Schadenersatzpflicht des Klägers
gegenüber der Eidgenossenschaft in dieser Beziehung nur dann in
Betracht kommen, wenn sich eine solche Schadenersatzpflicht aus dem
Anstellungsverhältnis des Klägers ergeben würde; daß aber dies
der Fall sei, wurde weder vom Kläger noch von der Postverwal
tung dargetan oder auch nur behauptet; vielmehr wurde einfach
und ohne irgendwelche Begründung stets nur erklärt, die Postver
waltung gedenke die Stellvertretungskosten vom Kläger zurück
zufordern , bezw. sie verrechne" sie ihm.
Ist somit anzunehmen, daß der Kläger, soweit sein Gehalt in
Frage kommt, weder direkt einen Verdienstausfall, noch indirekt
durch Belastung mit Stellvertretungskosten eine entsprechende
Vermögensverminderung erlitten hat, so erweist sich sein Anspruch
auf Ersatz der Stellvertretungskosten bezw. des Ausfalles an Gehalt
als unbegründet, und es ist ihm daher unter dem Titel des Ver
dienstausfalls bloß der ihm tatsächlich entgangene Nebenverdienst zu
ersetzen. Auf Grund der Angaben des Klägers, wonach sein Ge
samtverdienst zur Zeit des Unfalles 3500 Fr. betrug (wovon
2665 Fr. Gehalt und 835 Fr. Nebenverdienst) ergibt sich somit,
für 22 Monate vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, als Verdienst
ausfall ein Betrag von 1529 Fr. In diesem Sinne ist das ange
fochtene Urteil abzuändern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung und in Abweisung
der Anschlußberufung werden die dem Kläger von der Beklagten
zu bezahlenden Beträge, wie folgt festgesetzt:
2880 40
Fr.
Heilungs und Verpflegungskosten.
Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbuße
Entschädigung für dauernde Verminderung der
10,500
Erwerbsfähigkeit
Fr. 14,909 40
zusammen
nebst 5 % Zins seit 15. Juli 1908 ab 10,500 Fr.