- Arteil vom 21. Oktober 1911 in Sachen
Mühlbach, Kl. u. Ber. Kl., gegen Assicuratrice Italiana,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Unfallversicherungsvertrag: Die Annahme, dass ein Versicherter, der
von seiner Entschädigungsforderung zunächst nur die Quote
für vorübergehende Invalidität eingeklagt und zugesprochen
erhalten hat, die weitere Quote für dauernde Invalidität in
einem späteren Verfahren noch geltend machen könne, wobei das
bereits ergangene Urteil weder für, noch gegen ihn Recht schaffe, ver
stösstnicht gegen Bundesrecht. Unfallseintritt während
die Versicherung wegen Verzugs des Versicherten in
der Prämienzahlung ruht. Das Ruhen der Versicherung kann
dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn ihm der Agent
rechtsverbindlich die Abholung der Prämie zugesagt und so die
Bring- in eine Holschuld umgewandelt hat. Hieran än
dert auch die Säumigkeit des Versicherten mit der Einsendung der
Quittung für die aus einem frühern Unfall geschuldeten Prämie
nichts. Auslegung von Policebestimmungen : a) Bestimmung, wo
nach über die Höhe der Entschädigung, nicht aber über die
Entschädigungspflicht, eine Kommission medizinischer Sach
verständiger zu entscheiden hat. b) Bestimmung, wonach
ein erst später verfallender Teil der Entschädigung, nur
auszubezahlen ist, wenn und soweit die Invalidität
noch fortdauert . Die Annahme des kantonalen Gerichtes, dass
trotzdem die vorherige gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
endgültig sein müsse, ist nicht bundesrechtswidrig. Policegemässe
Entschädigungsbestimmung.
A. Durch Urteil vom 21. April 1911 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Rechtsstreit
sache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die
im Urteil des Zivilgerichts vom 9. Februar 1911 zugesprochenen
Beträge zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Maurermeister Josef Mühlbach, hat mit
der beklagten Gesellschaft l Assicuratrice Italiana in Mailand im
Jahre 1906 eine Einzelversicherung gegen Unfall abgeschlossen. Er
versprach, jeweilen am 30. Mai und 30. November eine Prämie
von 49 Fr. 15 Cts. zu bezahlen, wogegen die Beklagte 5000 Fr.
für den Fall des Todes, 15,000 Fr. für bleibende Invalidität
und eine Tagesentschädigung von 7 Fr. 50 Cts. für vorüber
gehende Invalidität zu leisten sich verpflichtete.
In 7 der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird be
stimmt, daß die Prämien ohne spezielle Erinnerung oder Auffor
derung der Gesellschaft pränumerando an dem in der Police be
zeichneten Orte zu bezahlen seien und daß die Gesellschaft bei unter
jährigen Prämienraten eine achttägige Respektfrist, vom Fälligkeits
tage ab gerechnet, gewähre. Kommt der Versicherte bis dahin
besagt im weitern dieser Paragraph, seiner Zahlungspflicht nicht
nach, so gilt die Versicherung vom Zeitpunkte der Fälligkeit (mit
tags 12 Uhr) an als aufgehoben. .... Erst nach Eingang und
Annahme der rückständigen Prämie und der etwaigen Gerichtskosten
tritt die Versicherung wieder in Wirksamkeit, jedoch erst mit dem
auf die Prämienzahlung nächstfolgenden Tage und lediglich für den
Rest der vertragsmäßigen Versicherungsdauer....
Am 24. Dezember 1909 schrieb der Agent A. C. Hosch der
Beklagten dem Kläger: Wie wir Ihnen schon s. Z. bei Ihrem
Besuche auf unserem Bureau mitteilten, sind Sie so lange nicht
versichert, bis Sie Ihre schon am 30. November d. J. fällig
gewesene Prämie über 49 Fr. 15 Cts. einlösen. Es könnte dies
in einem eventuellen Schadenfalle für Sie von sehr unangeneh
men Folgen sein, da Sie, wie wir nochmals wiederholen, gegen
wärtig nicht versichert sind. Wir ersuchen Sie daher höflich
und in Ihrem Interesse, den betreffenden Betrag auf unser Post
Check Konto V/666 einzahlen zu wollen, wogegen wir Ihnen
die Prämien Quittung zugehen lassen werden.
Darauf antwortete der Kläger am 27. Dezember: Auf Ihr
Schreiben vom 24. dieses teile ich Ihnen mit, daß Sie den Be
trag nach Neujahr per Post einziehen können, abzüglich meines
Unfalles. Der Kläger hatte nämlich am 16. November 1909
einen Unfall erlitten und die Beklagte ihm dafür eine Entschädi
gung von 30 Fr. zugesagt.
Auf das Schreiben vom 27. Dezember erhielt der Kläger den
folgenden, vom gleichen Tage datierten Brief: Wir bekennen uns
zum Empfange Ihres Geehrten vom 27. crt. und möchten Sie
höfl. ersuchen, uns inliegende Entschädigungsquittung gefl. unter
zeichnet zugehen lassen zu wollen, worauf wir den Betrag der
selben von Ihrer Unfall Prämie in Abzug bringen werden.
Ihrem Wunsche gemäß werden wir uns erlauben, die Prämie
von 49 Fr. 15 Cts. abzüglich Ihrer Entschädigung von 30 Fr.,
gleich 19 Fr. 50 Cts. nach Neujahr per Post bei Ihnen ein
ziehen zu lassen."
Am 11. Januar 1910 stürzte der Kläger von einem Gerüst
und zog sich verschiedene Verletzungen zu. Die Beklagte wies sein
Entschädigungsbegehren zurück, weil er zur Zeit dieses Unfalls die
am 30. November 1909 verfallene Prämie noch nicht bezahlt habe
die Bezahlung erfolgte erst am 12. Januar und weil daher
die Versicherung nach 7 der Police außer Wirksamkeit gewesen
sei. Der Kläger klagte darauf vor dem Basler Dreiergericht die
Tagesentschädigung für die Zeit vom 11. Januar bis 20. Februar
1910 im Gesamtbetrage von 300 Fr. ein und erwirkte am 6. Juni
1910 die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung dieser Summe.
2. Mit der vorliegenden Klage, die von der ersten Instanz
in dem aus Erwägung 6 ersichtlichen Umfange gutgeheißen, von
der zweiten Instanz aber abgewiesen worden ist, hat Mühlbach
weitere 1170 Fr. nebst Zins zu 5% seit der Klageeinreichung
(30. Juli 1910) für vorübergehende Invalidität, ferner 15,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit dem nämlichen Zeitpunkte für bleibende
in der mündlichen Verhandlung auf
Invalidität und 222 Fr.
202 Fr. herabgesetzt für Arzt und Heilungskosten eingefordert.
Er gibt zu, daß er am Tage des Unfalles die verfallene Prämie
nicht ganz bezahlt hatte, nämlich noch nicht für den Betrag von
19 Fr. 15 Cts., um den die Prämie die mit ihr verrechnete Ent
schädigungsforderung des Klägers von 30 Fr. überstiegen habe.
Dagegen behauptet er, wie schon vor Dreiergericht, die Versicherung
sei infolge des Briefwechsels vom 24. und 27. Dezember 1909
trotzdem in Wirksamkeit gewesen. Die Haftpflicht der Beklagten
sei übrigens durch das Dreiergerichtsurteil bereits rechtskräftig ent
schieden.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. In erster Linie
wendet sie ein, der Kläger habe durch Erhebung der Teilklage
von 300 Fr. sein Klagrecht konsumiert und das Gericht könne
sich auf eine neue Beurteilung des schon einmal in judicium
deduzierten Anspruches nicht mehr einlassen. Auch sachlich sei die
Klage unbegründet, weil der Briefwechsel an dem Umstand, daß
die Versicherung beim Unfallseintritt außer Kraft gewesen sei,
nichts geändert habe und der Agent der Beklagten die fragliche
Policebestimmung überhaupt nicht von sich aus habe abändern
können. Eventuell wird die Zuständigkeit des Gerichtes zur Fest
setzung der Entschädigung für die dauernde Invalidität bestritten,
gestützt auf den 18 der Police, der lautet: Kommt bezüglich
der Höhe der Entschädigung .... eine Einigung nicht zu
Stande, so entscheidet hierüber, nicht aber auch über die Frage,
ob überhaupt eine Entschädigungspflicht für die Gesellschaft be
steht, auf Grundlage und im Rahmen der 13 und 14 dieser
Police mittelst Stimmenmehrheit, mit Ausschluß jedes Rechtsweges
und Rechtsmittels, eine aus Doktoren der Medizin gebildete
Kommission."
3. Was zunächst die von der Beklagten erhobene Einrede
der abgeurteilten Sache anbelangt, so gehen die Vorinstanzen
davon aus, daß der Kläger im frühern Verfahren nur seinen An
spruch aus der zwischen dem 11. Januar und 20. Februar bestan
denen vorübergehenden Invalidität eingeklagt und das Dreiergericht
auch nur über diesen Anspruch entschieden habe. Danach kann also
der Kläger seinen heutigen Anspruch auch nicht etwa in der Mei
nung zum Gegenstand des damaligen Prozesses gemacht haben,
daß ihm nach der Sachlage kein weitergehendes Recht auf Entschä
digung zustehe. Laut dem Protokollauszug über die Parteianbringen
vor Dreiergericht hat denn auch der Kläger ausdrücklich erklärt,
daß er auf jeden Fall einen höheren Anspruch als 300 Fr. zu
gut habe. Bundesrechtlich läßt sich gegen die vorinstanzliche Wür
digung des frühern Verfahrens und im besondern gegen die dem
frühern Urteil gegebene Auslegung nichts einwenden. Die Beklagte
hat übrigens in ihrer Antwort auf die jetzige Klage den gleichen
Standpunkt eingenommen mit ihrer Erklärung, sie habe in der
Verhandlung vor Dreiergericht ausdrücklich gegen die teilweise
Geltendmachung des Anspruches protestiert.
Ob nun der Kläger eine solche Beurteilung bloß eines Teils
seines Anspruches habe verlangen können oder ob das Dreiergericht
sein Begehren, weil auf Erwirkung eines bloßen Teilurteils ge
richtet, hätte abweisen sollen, ist im nunmehrigen Prozesse nicht
mehr zu prüfen, indem das erlassene Teilurteil die Rechtskraft
beschritten hat. In Frage kann vielmehr nur noch kommen, ob der
Umstand, daß der Kläger im frühern Verfahren nur für einen
Teil seines Gesamtanspruches den richterlichen Schutz nachgesucht
und verlangt hat, zur Folge habe, für den verbleibenden Teil die
Beurteilung in einem neuen Verfahren, wie es jetzt angehoben ist,
auszuschließen. Eine solche Verwirkung des Klagrechts stützt sich
aber auf einen prozeßrechtlichen Tatbestand (die unvollständige Ein
klagung des Gesamtanspruches), und wenn nun die Vorinstanz sie
als nicht eingetreten und die Einklagung und richterliche Beurtei
lung des unerledigten Teilanspruches als zulässig erklärt, so handelt
es sich hiebei um die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes, und
es hat also das Bundesgericht diesen Punkt nicht nachzuprüfen.
Eine eidgenössische Norm, aus der sich die erwähnte Verwirkungs
folge ergäbe, besteht nicht; eher ließe sich im Gegenteil fragen, ob
das Bundesrecht sie überhaupt zulasse. Ohne Grund hat sich der
Beklagte auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Asal gegen Oser
Thurmeysen Cie. (AS 28 II S. 358 Erw. 3) berufen: Dieser
erklärt freilich Teilklagen als unstatthaft; dies aber speziell für
das Haftpflichtrecht und gestützt auf die gesetzliche Sonderbestim
mung des Art. 8 FHG, und ohne zu besagen, daß die trotzdem
erfolgte Erhebung einer Teilklage oder deren richterliche Beurteilung
eine weitere Klage für den Restanspruch verunmögliche.
Anderseits halten die Vorinstanzen zutreffend und jedenfalls
nicht bundesrechtswidrig auch den Standpunkt des Klägers für
unrichtig, daß mit dem Dreiergerichtsurteil die Entschädigungspflicht
der Beklagten im Grundsatze, also auch für den nunmehr einge
klagten Teilanspruch, rechtskräftig feststehe. Das Dreiergericht hatte
nur über den vor ihm eingeklagten Teilanspruch zu entscheiden und
auch nur darüber entschieden, und wenn es hiebei die Entschädi
gungspflicht insofern im allgemeinen prüfen mußte, als ihre Vor
aussetzungen für die beiden Teilansprüche die nämlichen sind, so
erfolgte diese Prüfung doch nur in Hinsicht auf den zu beurtei
lenden Anspruch und im Sinne eines der Rechtskraft nicht fähigen
Motivs für dessen Gutheißung (vergl. AS 23 II S. 1636
Erw. 4 und 30 II S. 176 Erw. 5).
4. In der Sache selbst macht die Beklagte gegenüber dem
Begehren um Entschädigung einredeweise geltend, der Kläger sei
zur Zeit des Unfalles vom 11. Januar 1910 mit der Zahlung
der am 30. November 1909 verfallenen Prämie im Verzuge ge
wesen und daher habe die Versicherung zu dieser Zeit nach dem 7
der allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages geruht.
Laut dem 7 war in der Tat, und wie übrigens der Kläger
nicht bestreitet, die Versicherung vom neunten Tage nach dem Ver
fall der Prämie, also vom 10. Dezember an, außer Wirksamkeit.
Auch kann die vorliegende Policebestimmung nicht etwa mit der
Begründung als unanwendbar bezeichnet werden, daß sie gegen
eine zum Schutze des Versicherten aufgestellte zwingende Rechts
norm verstoße.
Es fragt sich aber im weitern, welche rechtliche Bedeutung die
zwischen den Parteien am 24. und 27. Dezember 1909 gewechselte
Korrespondenz für die Beurteilung des Falles besitze. Vorerst nun
haben jedenfalls die damals abgegebenen Erklärungen des Agenten
der Beklagten die vorhandene Suspension der Versicherung nicht
beseitigt. Zu einer solchen Abänderung des kraft der geltenden
Versicherungsbedingungen eingetretenen Rechtszustandes und damit
zu einer vertraglichen Abweichung von diesen Bedingungen fehlte
dem Agenten der Beklagten, wenn er sie überhaupt gewollt hätte,
die nötige Vollmacht. Wohl aber lag es innerhalb seiner Vertre
tungsmacht, über den Ort der Zahlung genaueres zu vereinbaren;
denn wenn auch der erwähnte 9 erklärt, daß die Prämien an
dem in der Police bezeichneten Orte zahlbar seien, so bezeichnet
doch die Police diesen Ort nirgends und es stand so einer selb
ständigen verbindlichen Zusage des Agenten in dieser Hinsicht nichts
im Wege. Eine solche Zusage hat nun der Agent Hosch in seinem
Briefe vom 27. Dezember 1909, entsprechend dem vorangegan
genen brieflichen Begehren des Beklagten vom 24. Dezember, ge
macht, indem er dem Sinne nach erklärte, den 19 Fr.
15 Cts. betragenden Rest der fälligen Prämie, der nach Verrech
nung mit der von der Beklagten dem Kläger geschuldeten Ent
schädigungssumme von 30 Fr. verbleibe, nach Neujahr durch die
Post beim Kläger einziehen zu lassen. Mochte es so auch bis
anhin zwischen den Parteien, ohne daß darüber eine besondere
Vertragsverabredung bestand, üblich gewesen sein, die Prämienschuld
als Bringschuld zu behandeln, so ist sie doch für den gegebenen
Fall durch ausdrückliche Vereinbarung zur Holschuld geworden. Der
Kläger konnte also von Neujahr an verlangen, daß sich der zu
ständige Vertreter der Beklagten (ein Organ der Post als Einzugs
mandatar) bei ihm zur Entgegennahme der Zahlung einfinde.
Solange dies nicht geschehen war, hat er sich nach Neujahr nicht
mehr im Verzuge befunden, oder ist doch mindestens die Zahlung
nicht durch sein Verschulden unterblieben, sondern wegen der Unter
lassung einer der Beklagten obliegenden Handlung. Nun geht es
aber zum voruherein nicht an, daß der Versicherer die Handlung,
die eine notwendige Voraussetzung für die vertragsmäßige Bewir
kung der Zahlung bildet, zu dem Zwecke unterläßt, um dadurch
die Gefahrslage, die mit dem erfolgten Stillstande der Versicherung
für den Versicherten geschaffen wurde, zu dessen Schaden auszu
beuten. Liegt aber auch was ja regelmäßig der Fall sein wird
eine solche Absicht dem Versicherer ferne, so muß dann doch
gesagt werden, daß er mit seinem nach eingetretener Suspension
der Versicherung abgegebenen Versprechen, die Prämie beim Ver
sicherten abzuholen, die Macht erlangt, das Wiederaufleben der
Versicherung zu ermöglichen oder nicht, und daß also nunmehr
die Wahrung des gegnerischen Interesses an der Wirksamkeit der
Versicherung ausschließlich von ihm abhängt, solange sich wenig
stens der Versicherte nicht dazu versteht, das ihm eingeräumte Recht
auf Behandlung seiner Schuld als Holschuld wieder preiszugeben.
Bestreitet aber unter solchen Umständen der mit der Abholung der
Prämie säumige Versicherer unter Berufung auf den Stillstand der
Versicherung seine Entschädigungspflicht, so kann ihm der Ver
sicherte mit Fug im Wege der replicatio doli entgegenhalten, es
verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherer daraus,
daß sich durch sein Verhalten der für den Versicherten vorhandene
Gefahrszustand verlängert, einen Vorteil ziehen wolle, und der
Versicherer könne in einem solchen Falle das Ruhen der Versicher
ung nicht als Befreiungsgrund geltend machen.
An dem Gesagten ändert hier auch der Umstand nichts, daß der
Agent in seinem Briefe vom 27. Dezember zugleich verlaugt hat,
der Kläger solle ihm die Quittung für die Unfallentschädigung von
30 Fr. unterzeichuet zurücksenden, worauf er diesen Betrag von der
Unfallprämie in Abzug bringen werde. Diese Erklärung betrifft nur
die Tilgung der Entschädigungsforderung und zwar will sich der
Agent damit ein Beleg für diese Tilgung verschaffen, die nach
Art. 138 OR mit der Verrechnungserklärung des Klägers vom
4. Dezember ohne weiteres eingetreten war. Dagegen macht der
Agent nicht sein im gleichen Briefe abgegebenes Versprechen, die
Prämie gleich nach Neujahr beim Kläger einzuziehen, von der
vorherigen Einsendung des geforderten Beleges abhängig. Ein
solcher Vorbehalt läßt sich aus dem Wortlaut des Briefes nicht
entnehmen; im Gegenteil weisen die zwei Sätze, deren einer die
Rücksendung der Quittung und der andere das Versprechen der
Einziehung der Prämie enthält, keinen sprachlichen oder gedanklichen
Zusammenhang auf. Auch der Sache nach handelt es sich um zwei
Punkte der Vertragserfüllung, die rechtlich mit einander nichts zu
tun haben. Da die klägerische Entschädigungsforderung und ihre
Verrechenbarkeit unbestritten war, stand für den Agenten fest, daß
er auf alle Fälle beim Kläger nur noch eine Prämienrestanz von
19 Fr. 15 Cts. einzuziehen habe. Wenn er also erklärt, den Ent
schädigungsbetrag erst nach dem Empfange der Entschädigungs
quittung von der Unfallprämie abziehen zu wollen, so will er
damit offenbar die Zuseudung dieses Beleges nicht mit der Erhe
bung der Prämieurestanz, sondern nur mit der darauffolgenden
Ausstellung und Aushändigung der Prämienquittung in Verbin
dung bringen. In der Tat konnte er wohl die Prämienquittung,
lautete sie nun auf eine um den verrechneten Betrag reduzierte
Summe oder auf die volle Summe unter Vermerkung der beson
dern Tilgungsart der einen Quote, nicht herausgeben, ohne vorher
eine Quittung für den verrechnungsweisen Empfang der aus dem
frühern Unfall geschuldeten 30 Fr. erhalten zu haben.
5. Mit Unrecht hält ferner die Beklagte die ordentlichen
Gerichte für unzuständig zur Ausmessung der nach dem Ge
sagten grundsätzlich geschuldeten Entschädigung. Der (oben
wiedergegebene) 18 der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
auf den sie sich beruft, will die schiedsgerichtliche Bestimmung des
Entschädigungsbetrages nur für den Fall vorschreiben, wo die Ent
schädigungspflicht als solche feststeht und es also eines gerichtlichen
Entscheides hierüber nicht bedarf. In diesem Falle mochte die Um
gehung der ordentlichen Gerichte und die Beurteilung des Streites
durch medizinische Sachverständige den Vertragsparteien als eine
zweckmäßige Abkürzung erscheinen, da die ziffermäßige Bestimmung
der Unfallentschädigung im wesentlichen von der Feststellung der
körperschädigenden Wirkung des Unfalles abhängt und hier gegen
über dieser technischen Tatfrage die rechtlichen Gesichtspunkte regel
mäßig in den Hintergrund treten. Anders verhält es sich dagegen,
wenn die Gesellschaft auch ihre Entschädigungspflicht ablehnt und
damit den Versicherten zur Anrufung der ordentlichen Gerichte
zwingt. Daß in diesem Fall der Richter, dem der 18 den Ent
scheid über die Entschädigungspflicht als solche ausnahmslos zu
weist, die Sache nicht ganz zu erledigen habe und daß er also stets
nur über die Entschädigungspflicht befinden könne, wird in 18
nicht ausdrücklich gesagt. Auch im übrigen nötigt sein Wortlaut
nicht zu dieser Annahme, und namentlich versteht sich nicht von
selbst, daß der Passus: Kommt bezüglich der Höhe der Entschädi
gung eine Einigung nicht zu Stande.... auch die Eventualität
vorsehen wolle, wonach zunächst richterlich über die grundsätzliche
Ersatzpflicht entschieden werden muß und dann erst Verhandlungen
eröffnet werden können, um sich über die Höhe der Entschädigung
zu einigen. Unter allen Umständen aber läßt sich die Auslegung
der Beklagten mit dem, was nach der Sachlage in dieser Beziehung
allein als der vernünftige Wille der Vertragsparteien gelten kann,
nicht vereinbaren. In der Tat mußten sich beide Parteien sagen,
daß ein gerechtfertigtes Interesse an der schiedsgerichtlichen Feststel
lung der Entschädigungshöhe von dem Momente an fehle, wo
wegen der grundsätzlichen Bestreitung der Entschädigungspflicht die
beabsichtigte Vermeidung des ordeutlichen Rechtsweges unmöglich
sei. Namentlich kann es nicht im Willen des Versicherten gelegen
haben, einer solchen umständlichen und kostspieligen Zweiteilung des
Verfahrens, wodurch die Liquidation seiner spätern Entschädigungs
ansprüche erheblich erschwert würde, zuzustimmen, um so weniger,
als in diesem Falle das Mittel der gerichtlichen Expertise in tech
nischer Beziehung die nämlichen Garantien bietet und zudem eine
bessere Beurteilung allfälliger Rechtsfragen verbürgt.
Zur Feststellung des Quantitativs der Entschädigung be
6. -
darf es auch keiner Rückweisung an die Vorinstanz. Freilich ent
hält der angefochtene Entscheid die in dieser Hinsicht erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen nicht, weil er zur Verneinung der Ent
schädigungspflicht gelangt ist. Aber die Akten bieten dem Bundes
gerichte alle nötigen Anhaltspunkte, um diese Feststellungen selbst
vorzunehmen, was nicht nur durch Zweckmäßigkeitsrücksichten ge
boten, sondern nach Art. 82 Abs. 1 OG auch gesetzlich zulässig
ist; letzteres umsomehr, als ein Rückweisungsbegehren fehlt und
die erste Instanz die diesen Punkt betreffenden tatsächlichen Ver
hältnisse bereits eingehend geprüft hat.
In der Sache selbst kann sich hier das Bundesgericht in allen
Beziehungen den auch rechtlich zutreffenden Ausführungen der
ersten Instanz anschließen, und mit ihr kommt es daher auf Grund
des eingeholten medizinischen Gutachtens zu folgendem Ergebnisse:
Es liegt dauernde Teilinvalidität bedingt durch einen Speichenbruch
der linken Hand und durch drei Frakturen des Beckens vor. Der
nach 13 der Police für die Entschädigungsberechnung maß
gebende Invaliditätsgrad beträgt insgesamt 22,5% und somit die
geschuldete Entschädigungssumme, da bei Ganzinvalidität 15,000 Fr.
zu vergüten wäre, 3375 Fr. Dieser Betrag ist dagegen nicht sofort
zahlbar, indem der Kläger nach dem Schlußabsatz des genannten
13 während der ersten drei Jahre nur die Auszahlung von je
10 % der Entschädigungssumme verlangen kann. Dabei ist laut
dieser Policebestimmung die erste dieser hier 337 Fr. 50 Cts.
betragenden Rate nach Beendigung der ärztlichen Behandlung
und nach Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung fällig,
welcher Anerkennung hier die gerichtliche Festsetzung der Entschädi
gungspflicht gleichsteht; und zwar muß in dieser Hinsicht auf den
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen, nicht auf den des erstinstanzlichen
Urteils abgestellt werden; dies schon deshalb, weil die erste Instanz
den Tag der Rechtskraft des Urteils als maßgebend erklärt und
der Berufungsantrag des Klägers schlechthin auf Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides lautet. Die zweite Rate von 337 Fr.
50 Cts. ist ein Jahr, die dritte von 337 Fr. 50 Cts. zwei
Jahre, und der Rest der Entschädigungssumme von 2362 Fr.
50 Cts. drei Jahre nach dem heutigen Urteil zahlbar. Den Rest
will freilich der erwähnte Schlußabsatz des 13 nur ausbezahlt
wissen, wenn und soweit die Invalidität noch fortdauert . Allein
abgesehen davon, ob diese Bestimmung auch für den Fall gericht
licher Festsetzung der Entschädigungssumme gilt, läßt sich bundes
rechtlich jedenfalls nichts dagegen einwenden, wenn die erste Instanz
annimmt, daß die gerichtliche Festsetzung eine endgültige sein müsse
und eine nachträgliche Berichtigung nicht vorbehalten werden könne.
An einer Vorschrift des eidgenössischen Rechts, die ähnlich der des
Art. 8 FHG einen solchen Vorbehalt zuließe, fehlt es hier.
Was sodann die vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit be
trifft, so hat sie nach den Akten 140 Tage angedauert. An die
dafür geschuldete Entschädigung von 7 Fr. 50 Cts. im Tag oder
zusammen 1050 Fr. sind dem Kläger durch das Dreiergerichts
urteil bereits für die ersten 40 Tage 300 Fr. zugesprochen worden,
sodaß er noch für die andern 100 Tage 750 Fr. zu fordern hat,
welche Summe von der Klageeinreichung (30. Juli 1910) an zu
zinsbar ist. Auf die Leistung von Arzt und Heilungskosten
endlich hat der Kläger policemäßig keinen Anspruch.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 21. April
1911 aufgehoben und erkannt:
a) Die Beklagte hat dem Kläger am 21. Oktober 1911 ver
fallene 337 Fr. 50 Cts., am 21. Oktober 1912 und 1913 je
weitere 337 Fr. 50 Cts. und am 21. Oktober 1915 2362 Fr.
50 Cts. zu bezahlen. Jeder dieser Beträge wird mit dem Tage
seiner Fälligkeit zu 5 % verzinslich.
b) Die Beklagte hat dem Kläger ferner 750 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem 30. Juli 1910 zu bezahlen.
c) Die Mehrforderungen des Klägers werden abgewiesen.
AS 37 II 1911