- Arteil vom 18. Juli 1911 in Sachen
A.-G. Vortland-Zementwerk Diedesheim-Neckarelz, Kl. u.
Ber. Kl., gegen Jura-Zementsabriken A.-G.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Handelsusance im Gebiete eines Kantons (hinsichtlich der Mängelrüge
beim Verkaufe gebrauchter Maschinen). Ihr Bestand beurteilt sich
nach dem betreffenden kant. Recht; ihre Bedeutung dagegen
nach Bundesrecht (OR), und zwar kann sie danach nicht ein
dem Gesetze derogierendes Gewohnheitsrecht, sondern lediglich ein
Mittel der Vertragsauslegung bilden. Verneinung ihrer Auf
nahme als Bestandteil des hier streitigen Vertrages.
A. Durch Urteil vom 6. April 1911 hat das Haudels
gericht des Kantons Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und
begründet: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils der
Klägerin das gestellte Klagebegehren zuzusprechen oder eventuell die
Streitsache zur erforderlichen Beweiserhebung und Aktenergänzung
an das Handelsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
C.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsantwort den An
trag auf Abweisung der Berufung gestellt und begründet:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Jura Zementfabriken A. G., in Aarau,
hatte eine bisher von ihr verwendete Dorstener Presse zum Verkauf
ausgeschrieben und erteilte der Klägerin, der A. G. Portland Ze
mentwerk Diedesheim Neckarelz, auf ihre Anfrage am 7. Juli 1909
briefliche Auskunft über die Beschaffenheit und Funktion dieser
Presse, wobei sie erklärte: Die Maschine habe sechs Jahre gear
beitet und sei in vollständig gebrauchsfähigem Zustande; vorhan
dene Reserveteile, wie ein Tisch und ein Bär, würden mitgegeben;
der Preis werde auf 2500 Mk., Waggon verladen Aarau, gestellt,
zahlbar daselbst bei Abnahme, wie es bei gebrauchten Maschinen
üblich sei. Am 24. August 1909 kam dann die Beklagte, einen
frühern von der Klägerin nicht beantworteten Brief bestätigend,
auf ihre Offerte zurück, wobei sie schrieb: Wie bei gebrauchten
Maschinen üblich, müßte die Presse in Aarau kontrolliert, abge
nommen und bezahlt werden. Mit Postkarte vom 23. Oktober
fragte die Klägerin wiederum an, ob die Presse noch abzugeben sei,
was die Beklagte durch Zuschrift vom 25. Oktober bejahte mit der
Erklärung: Sie offeriere sie, solange frei, komplett nebst dem dazu
verwendeten, speziell erstellten Dampfkessel zu äußerst 2500 Mk.,
verzollt und franko auf Ihre Bahnstation, zahlbar vor Abfuhr,
wie bei gebrauchten Maschinen üblich . Die Klägerin telegraphierte
darauf am 4. November: Übernehmen angebotene Presse. Brief
unterwegs. In dem vom gleichen Tage datierten Bestätigungs
brief erklärt die Klägerin: Sie übernehme die angebotene Presse
zum offerierten Preise von 2500 Mk., verzollt und franko Sta
tion Neckarelz, und bitte, sie baldmöglichst mit dem dazu verwen
deten, speziell erstellten Dampfkessel sowie den dort habenden
Reserveteilen, wie ein Tisch und ein Bär , gemäß Schreiben der
Beklagten vom 7. Juli, an die klägerische Adresse abgehen zu
lassen; sie sehe dem Versandtavis entgegen und werde obigen Be
trag sofort übersenden lassen. Am 11. November bestätigte die
Beklagte den Empfang des Kaufpreises und machte Mitteilung
von der erfolgten Versendung der Maschine. Am 20. November
beschwerte sich die Klägerin wegen mangelnder Gebrauchsfähigkei
der Presse und stellte sie zur Verfügung; auch seien die weiter
mitverkauften Reserveteile, wie ein Tisch und ein Bär, der Ma
schine nicht beigegeben gewesen. Die Beklagte antwortete am
23. November, daß die Maschine freilich gebrauchsfähig sei und
daß sie ihr statt des sehr abgenutzten Tisches und Bärs eine Re
servewelle und eine neue, einfachere Vorschubvorrichtung als Ersatz
stücke beigelegt habe.
Im darauffolgenden Prozesse hat die Klägerin folgende Klage
begehren gestellt:
- Der Kaufvertrag sei als aufgehoben zu erklären.
- Die Beklagte habe der Klägerin zu bezahlen:
seit dem 11. November
a) 2500 Mk. nebst
Zins zu 5%
1909 oder den entsprechenden Betrag in Schweizerwährung;
b) 83 Mk. nebst Zins seit der Zustellung der Klage oder den
entsprechenden Betrag in Schweizerwährung. Mit dieser Forderung
wird Vergütung der Unkosten verlangt, die der Klägerin durch die
von einem Ingenieur vorgenommene Untersuchung der Maschine
entstanden seien.
- Die Beklagte habe die Maschine nebst Zugehör zurückzuneh
men. Die Klägerin, wird hiezu erklärt, sei nach der rechtskräftigen
Frledigung des Streites zur sofortigen Herausgabe bereit.
- Die Vorinstanz hat, entsprechend dem Antrage der Be
klagten, auf Abweisung der Klage erkannt. Sie
geht davon aus,
es bestehe im Kanton Aargau beim Handel mit
gebrauchten Ma
schinen die Übung, daß, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas
gegenteiliges vereinbaren, ohne Mängelrügerecht gehandelt werde,
oder daß doch wie diese Übung an anderer Stelle in weniger
weit gehendem Sinne umschrieben wird ein Mängelrügerecht
über die Versendung des Kaufgegenstandes und die Bezahlung des
Kaufpreises hinaus nicht bestehe. Hier nun hätten die Parteien die
fragliche Übung vertraglich nicht wegbedungen, sie vielmehr dem
Vertragsverhältnis deutlich zu Grunde gelegt, und die Klage müsse
daher schon von diesem Gesichtspunkte aus, und ohne daß auf die
Bemängelung der Kaufsache einzutreten wäre, abgewiesen werden.
Daß, wie die Klägerin noch geltend mache, versprochene Ersatzteile
nicht geliefert worden seien, könne nicht zur Grundlage der Ver
tragsaufhebung gemacht werden, da es sich hier um bloße Zube
hörden der Maschine handle. Und ebenso könne die Beklagte nicht
zur nachträglichen Lieferung dieser Teile verhalten werden, indem
ein Klagebegehren auf Nachlieferung fehle und die Klägerin durch
die Unterlassung rechtzeitiger Prüfung der Lieferung darauf ver
zichtet habe, die gelieferten Ersatzteile als nicht identisch mit den
versprochenen zu bemängelit.
3.-
Den Bestand der erwähnten Übung hat das Bundesge
richt nicht zu untersuchen, sondern sich in dieser Beziehung ohne
weiteres an die Auffassung der Vorinstanz zu halten, da es sich
bei der Feststellung, ob eine derartige Übung innerhalb eines Kau
tonsgebietes im Verkehr tatsächlich gelte, nicht um die Anwendung
objektiver Normen des Bundesrechtes handelt. Wohl aber kommt
Bundesrecht in Betracht, soweit es sich frägt, welche rechtliche Be
deutung den Handelsusancen im Verhältnis zu den den nämlichen
Gegenstand regeluden Vorschriften des schweizerischen Obligationen
rechtes beizulegen sei. In dieser Hinsicht ist mit der bundesgericht
lichen Rechtssprechung anzunehmen, daß solche Usancen niemals
die Natur eines den Vorschriften des geschriebenen Rechts derogie
renden Gewohnheitsrechtes zu erlangen vermögen, sondern vom
Richter stets nur als Mittel für die Auslegung des Parteiwillens
beigezogen werden können (vergl. AS 14 S. 475, 23 1 S. 770,
24 II S. 640). Juwieweit es nun angehe, aus der Tatsache der
allgemeinen Beobachtung einer solchen Übung im betreffenden Gel
tungsgebiete eine Vermutung dafür herzuleiten, daß in diesem Ge
biete wohnende Parteien beim Vertragsschlusse willens seien, ihr
Vertragsverhältnis im Sinne dieser Übung zu ordnen, ist hier
nicht zu prüfen. Denn die eine Partei wohnt hier außerhalb des
kantonalen Geltungsbereichs der Übung, ja sogar außerhalb der
Schweiz, und es fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt für die An
nahme, daß sie schon vor und unabhängig von dem streitigen
Geschäfte aus besonderem Grunde (etwa infolge früherer Geschäfte
dieser Art mit Kantonseinwohnern) vom Bestande der Übung
Kenntnis gehabt hätte, und daß ihr also der Wille zugemutet
werden könne, sich derselben beim jetzigen Vertragsabschlusse still
schweigend zu unterziehen. Somit kann die Übung hier nur auf
dem Wege Vertragsinhalt geworden sein, daß die Klägerin sie der
Beklagten vor der Eingehung des Vertrages bekannt gegeben und
diese sie als Bestandteil des Vertrages angenommen hat. Solches
ist aber, entgegen der Behauptung der Beklagten und der Auf
fassung der Vorinstanz, nicht geschehen: Zunächst ergibt es sich
nicht aus den beiden Briefen der Beklagten vom 7. Juli und
25. Oktober 1909, worin diese sich ausbedungen hat, daß die
Maschine an ihrem Wohnort Aarau und vor der Abfuhr bezahlt
werde, wie bei gebrauchten Maschinen üblich . Daraus ist für
eine vertragliche Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über
das Rügerecht nichts zu entnehmen. Es wird nicht gesagt, daß ein
allfälliger Mangel vor der Versendung in Aarau zu rügen sei,
noch viel weniger, daß die Unterlassung, dies zu tun, zur Verwir
kung des Rügerechts führe. Eher läßt sich auf den noch ange
führten Brief der Beklagten vom 25. August hinweisen, worin
gefordert wird, daß die Maschine in Aarau kontrolliert, ab
genommen und bezahlt werden müsse. Hiemit mag eine Verpflich
tung der Klägerin ausbedungen worden sein, die Maschine in
Aarau zu untersuchen und allfällige Mängel vor der Versendung
zu rügen, woran die Beklagte in der Tat, wie die Vorinstanz her
vorhebt, ein gewichtiges Interesse haben konnte angesichts der ver
traglich zu ihren Lasten fallenden, großen Transportkosten, die sie
im Falle berechtigter Nichtabnahme der Maschine nutzlos auszu
geben hätte. Dagegen konnte die Beklagte nicht voraussetzen, ihrer
Erklärung vom 25. August müsse auch noch entnommen werden,
daß die Klägerin, wenn sie die von ihr geforderte Untersuchung
und Rüge unterlasse, damit nicht allein der Beklagten für den ihr
hieraus erwachsenden Schaden einzustehen habe, sondern ein Rüge
recht überhaupt nicht mehr ausüben könne. Wollte die Beklagte
wirklich einen so weitgehenden Nachteil androhen, so hätte sie sich
darüber ausdrücklich und klar aussprechen sollen.
4. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Auf
fassung, die Klägerin habe ihr Rügerecht wegen Nichtuntersuchung
der Maschine am Versendungsort untergehen lassen, rechtsirrtüm
lich, und da ferner die Beanstandung der Maschine, die am
20. November 1909, also etwa 10 Tage nach der Versendung,
erfolgte, den gesetzlichen Anforderungen (Art. 246 und 248 OR)
genügt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall an
die Vorinstanz zu neuer Behandlung zurückzuweisen, damit sie nach
Vornahme der erforderlichen Beweiserhebung sachlich über den Wan
delungs und allfälligen Preisminderungsanspruch der Klägerin
entscheide. Welche Bedeutung für die Erledigung der Streitsache der
Anstand wegen Nichtlieferung von Zubehörden zu der verkauften
Maschine hat, braucht nach dem Gesagten derzeit vom Bundesge
richt nicht geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene
Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 6. April 1911 auf
gehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.