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Arteil vom 25. Februar 1911, in Sachen
Zürcher Verkehrsbank, Kl.. Widerbekl. u. Ber. Kl.,
gegen Eheleute Leuzinger-Oertli, Bekl., Widerkl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzpflicht des vertragsunfählgen Kontrahenten wegen
Irreführung des Gegenkontrahenten über seine Vertragsfähigkeit
(Art. 33 Abs. 3 OR)? Kauf von Wertpapieren durch eine Ehefrau
ohne die erforderliche Zustimmung ihres Ehemanns; nicht be
gründeter Schadenersatzanspruch des selbst arglistig handelnden
Verkäufers.
A. -
Durch Urteil vom 3. November 1910 hat das Obergericht
des Kantons Glarus in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:
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Die Zürcher Verkehrsbank ist mit ihren sämtlichen Begehren
abgewiesen.
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Dieselbe ist pflichtig erklärt, dem Felix Leuzinger Ortli die
von dessen Ehefrau erhaltenen Werttitel in natura samt den
Coupons und unbeschwert sofort herauszugeben, sie hat ihm ferner
die einkassierten Coupons der Thurg. Hypothekarbank, sowie all
fällig weiterhin einkassierte Coupons nebst 5 % Zins seit 31. Ja
nuar 1910 sofort zu bezahlen, gegen Rückgabe der von der Ver
kehrsbank seiner Frau zugestellten Aktien Certifikate. Das
weitergehende Begehren der Beklagtschaft Leuzinger ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Dispositiv 1
des angefochtenen Urteils sei dahin abzuändern, daß die Klage der
Berufungsklägerin auf Gutheißung der Forderung von 5696 Fr.
15 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 1910 geschützt werde.
Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils sei dahin abzuändern, daß
die Berufungsklägerin bis zur Bezahlung des Betrages von
5696 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 1910 Wert
titel und Coupons im gleichen Betrage zurückbehalten könne.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin und Widerbeklagten die gestellten Berufungsanträge er
neuert. Der Vertreter der Beklagten und Widerkläger hat auf Ab
weisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Klägerin, die Zürcher Verkehrsbank, ließ Anfangs
1910 durch ihren Agenten Jacques Heer im Kanton Glarus Aktien
der Austin-Manhattan Consolidated Mining Company ver
treiben. Durch ein diese Titel empfehlendes Zeitungsinserat darauf
aufmerksam gemacht, wandte sich die Beklagte Rosa Leuzinger Ortli,
die Ehefrau des Beklagten Felix Leuzinger, mittelst einer mit dem
Namen des letztern unterzeichneten Postkarte an Heer und ließ sich
von diesem zu einer Bestellung von 2500 solcher Aktien bestimmen.
Den Bestellschein unterzeichnete sie mit ihrem Frauennamen. Am
Januar 1910 begab sie sich zu der klägerischen Bank nach
Zürich und ließ sich vor deren Präsidenten Gyr-Guyer bewegen,
die Bestellung auf 3000 Stück zu erhöhen. Sie erhielt drei auf
ihren Namen lautenden Certifikate für je 1000 Stück der Aktien
ausgehändigt. An den geforderten Kaufpreis von 30,009 Fr. 50 Cts.
zahlte sie zu gleicher Zeit gegen Aushändigung eines auf ihren
Namen ausgestellten Bordereaus 20,000 Fr. in Bankobligationen.
Eine dieser Bankobligationen (eine solche der St. Galler Kantonal
bank von 4000 Fr.) lautete auf den Namen des Ehemannes
Leuzinger, und Frau Leuzinger zedierte diesen Titel der Klägerin,
indem sie auf Auraten Gyrs die Zessionserklärung mit F. Leu
zinger Ortli unterzeichnete. Am 29. Januar übergab sie dem
Agenten Heer eine weitere Obligation von 4000 Fr. als An
zahlung und erhielt dafür eine wiederum auf ihren Namen lautende
Empfangsbescheinigung ausgestellt. Die übergebenen Obligationen
samt Coupons schrieb ihr die Klägerin mit 24,313 Fr. 35 Cts. gut
(laut Bordereau vom 24. Januar und Brief vom 31. Januar
1910). Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Klägerin von
den Eheleuten Leuzinger als Restanz des Kaufpreises einen Betrag
von 5696 Fr. 15 Cts. eingefordert. Die Eheleute Leuzinger haben auf
Abweisung dieses Begehrens angetragen und widerklageweise ver
langt, daß der Kauf als null und nichtig erklärt und die Klägerin
verpflichtet werde, die erhaltenen Obligationen und Coupons dem
Ehemann Leuzinger unbeschwert zurückzugeben, und daß die Klägerin
diesem sämtlichen Schaden zu ersetzen habe unter Vorbehalt seiner
weitern Rechte. Das Begehren auf Nichtigerklärung des Kaufes
ist zunächst damit begründet worden, daß Frau Leuzinger als Ehe
frau nach kantonalem Rechte das Geschäft nicht habe gültig ab
schließen können, und sodann noch auf die Art. 24 u. 25, eventuell
18 u. 19 OR. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage be
antragt und für den Fall, daß der Kauf nicht geschützt würde, eine
Schadenersatzforderung nach Art. 33 OR in der Höhe von min
destens der Kaufpreisrestanz geltend gemacht.
.... (Festellung, daß in der Berufungsinstanz nur
noch die eventuelle Schadenersatzforderung der Klägerin aus Art. 33
Abs. 3 OR streitig sei).
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Laut dieser Gesetzesbestimmung (Art. 33 Abs. 3 OR) ist
der Vertragsschließende, der wegen mangelnder Vertragsfähigkeit
und mangelnder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters an den
abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden ist, dem Vertragsgegner für
den verursachten Schaden verantwortlich, wenn er ihn zu der irr
tümlichen Annahme seiner Vertragsfähigkeit verleitet hat. Die An
wendbarkeit der Bestimmung setzt also hier voraus, daß die beklagte
Frau Leuzinger den Vertrag im eigenen Namen, nicht als Vertreterin
ihres Ehemannes, abgeschlossen und daß sie dabei die Klägerin zu
der irrtümlichen Annahme verleitet habe, sie sei voll vertragsfähig.
Eine solche Irreleitung hat nun aber die Klägerin nicht nachge
wiesen; es darf im Gegenteil nach den Umständen des Falles als
erstellt gelten, daß sie beim Vertragsabschlusse zum vornherein von
sich aus hat annehmen oder zum mindesten mit der Möglichkeit hat
rechnen müssen, den Vertrag mit einer in Hinsicht auf das vor
liegende Geschäft vertragsunfähigen Gegenpartei einzugehen. Wie
nämlich feststeht und unbestritten ist, wußte die Klägerin, daß Frau
Leuzinger eine verheiratete Frau sei. Damit mußte sich ihr, auch
bei dem geringsten Maße von Geschäftserfahrung und Rechts
kenntnis, wie es von jedem Geschäftsmann vorausgesetzt und ge
fordert werden kann, von selbst die Frage aufdrängen, ob nicht
Frau Leuzinger als Ehefrau in ihrer Vertrags oder Verfügungs
fähigkeit beschränkt sei. Stellen doch die ehelichen Güterrechte eine
solche Beschränkung der Ehefrau meistens als die Regel auf, so
namentlich auch neben dem hier maßgebenden glarnerischen -
das zürcherische Recht, das am Sitz der Klägerin gilt und dessen
Ordnung wenigstens im allgemeinen ihren Organen nicht unbe
kannt sein konnte. An der Klägerin wäre es nun gewesen, sich
hinsichtlich dieser naheliegenden Bedenken Gewißheit zu verschaffen,
vor allem durch Erkundigung bei dem Ehemann Leuzinger, den
aber die Klägerin in der ganzen Angelegenheit geflissentlich außer
acht gelassen hat. Wenn Frau Leuzinger nicht ausdrücklich auf ihre
rechtliche Stellung als Ehefrau hingewiesen haben sollte, so kann
darin keine Irreführung der Klägerin liegen, sondern diese hat dann
eben das Risiko, einen für die Gegenpartei nicht verbindlichen Ver
trag einzugehen, auf sich genommen. Berücksichtigt man sodann
noch die ganze Art und Weise, wie die Klägerin die in diesen
Geschäften unerfahrene Frau Leuzinger für den Aktienankauf in
teressierte und ihn zustande brachte, und erwägt man im besondern,
daß im loyalen Verkehr eine Bank sich mit einer Ehefrau nicht in
solche Geschäfte einläßt, ohne sicher zu sein, die ehemännlichen
Vermögensrechte nicht zu gefährden, während sich hier die Klägerin
eine dem Ehemann Leuzinger gehörende Namenobligation von Frau
Leuzinger eigenmächtig durch Unterzeichnung mit F. Leuzinger
Ortli hatte übertragen lassen, so steht außer Zweifel, daß die
Klägerin über die ganze Sachlage orientiert und bestrebt war, sie
tunlichst für sich auszunützen.
Aus den gleichen Gründen läßt sich von einer Irreleitung durch
die Beklagte auch nicht in dem Sinne sprechen, daß Frau Leuzinger
zwar ihre rechtliche Stellung als Ehefrau zu erkennen gegeben,
dagegen der Klägerin hätte glauben machen wollen, daß die ehe
männliche Zustimmung zum Geschäftsabschluß vorliege. Auch hier
wäre eine direkte Erkundigung beim Ehemanne geboten und die
Klägerin diesem gegenüber hiezu verpflichtet gewesen. Übrigens
trifft auf den hier vorausgesetzten Tatbestand der angerufene Art. 33
Schlußsatz OR nicht zu.
Die Annahme endlich, Frau Leuzinger habe als falsus pro
curator ihres Ehemannes gehandelt und sei unter diesem Gesichts
punkte schadenersatzpflichtig
läßt sich mit der Tatsache nicht ver
einbaren, daß die den Geschäftsabschluß betreffenden Schriftstücke,
namentlich die Bestellungen und Aktien Certifikate, auf den Namen
der Frau Leuzinger selbst lauten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des
Obergerichts des Kantons Glarus vom 3. November 1910 in
allen Teilen bestätigt.
A.