- Arteil vom 3. Juni 1911
in Sachen Schori und Huggler, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Tschanz Fischer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage gegenüber einem bernischen Weibergutsheraus
gabeakt , laut welchem der Ehemann seiner Ehefrau auf Rechnung
ihres Weibergutes eine Liegenschaft abgetreten hat. Unzulässigkeit
der Klage wegen vorläufig mangelnden Nachweises einer Schädigung
der klagenden Gläubiger des ausgepfändeten Ehemanns durch diesen
Rechtsakt, zufolge der Vorschrift des bernischen Rechts (des Gesetzes
v. 26. Mai 1848 zur Erläuterung einiger Bestimmungen des Per
sonenrechts), wonach eine solche Abtretung nur die Sicherstellung
der Ehefran für die bevorrechtete Hälfte des zugebrachten Gutes
bewirkt und den Gläubigern des Ehemanns das Recht zusteht, die
zu diesem Zwecke abgetretenen Gegenstände gleichwohl zu pfänden
oder zur Masse zu ziehen, d. h. ihren Mehrwert über die gesetzliche
Sicherstellung der Ehefrau hinaus (auf dessen Entzug sich die Klage
gründet) zur eigenen Befriedigung zu verwenden. Rechtsgültigkeit
dieser kant. Vorschrift nach dem eidg. SchKG und daraus folgende
Nichtanfechtbarkeit der fraglichen Pfandrechtsbestellung zu Gunsten
der Ehefrau seitens der Gläubiger des Ehemanns, bevor diese ihren
Pfändungsanspruch auf den Mehrwert des Abtretungsobjekts zu
Geltung gebracht haben. Rechtliche Bedeutung des den Klägern bereits
ausgestellten Verlustscheins.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1910 hat die II. Zivil
kammer des Appellationshofes des Kantons Bern in vorliegender
Streitsache erkannt:
Die Kläger sind mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen :
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger, soweit es sich
um die Klage gegen die Ehefrau Tschanz handelt, die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils das Klagebegehren gegenüber
der Frau Tschanz zuzusprechen und demnach der Weiberguts
herausgabeakt vom 28. März 1909 mit Fertigung vom 27. März
1909 gerichtlich als ungültig und nichtig zu erklären und zu
kassieren.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Berufungskläger die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der
Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der ursprünglich mitbeklagte Ehemann der beklagten
Frau Marie Tschanz geb. Fischer hatte sich der Spar und Leih
kasse Bern für einen dem Johann Zumbrunn gewährten Kredit
als Bürge verpflichtet. Neben ihm hafteten noch drei Mitbürgen
(nämlich Robert Röthlisberger, Ulrich Zumbrunn und Gottlieb
Lüscher, welch' letzterer später im Einverständnis der Beteiligten
aus der Bürgschaft entlassen wurde). Im weitern hatten die heu
tigen Kläger Fritz Schori und Kaspar Huggler Nachbürgschaft
geleistet. Die Gläubigerin kündigte im Oktober 1908 den Kredit
und hob gegen den Hauptschuldner und die Vorbürgen Betreibung
an, was gegenüber sämtlichen Betriebenen zur Ausstellung von
Verlustscheinen führte, gegenüber Tschanz im besondern zur Aus
stellung eines solchen vom 19. August 1909 für den Betrag von
4916 Fr. 65 Cis. Die Kläger bezahlten darauf am 9. Dezember
1909 die Schuld nebst den Betreibungskosten mit zusammen
4940 Fr. und ließen sich die der Gläubigerin gegen den Haupt
schuldner und die Bürgen zustehenden Rechte abtreten.
Unterdessen hatte, am 10. März 1909, der Bürge Tschanz seiner
(heute allein noch beklagten) Ehefrau, einen Weibergutsempfang
schein ausgestellt, worin er anerkannte, von ihr beim Eheabschluß
im Jahre 1901 an Vermögen 342 Fr. in bar und 2500 Fr.
in Beweglichkeiten (Betten, Stühle, Lingen u. s. w.), zusammen
2842 Fr., unbeschwert empfangen zu haben. Am 18. März 1909
ließen die Eheleute Tschanz einen notariellen Weibergutsheraus
gabeakt errichten, laut dem der Ehemann der Ehefrau auf Rechnung
der privilegierten Hälfte des Weibergutes, also von 1421 Fr.,
seine Besitzung in Sigriswil im Grundsteuerwerte von 26,480 Fr.,
samt dem vorhandenen Mobiliar und unter Überbindung der
darauf haftenden Hypotheken von zusammen 27,000 Fr., für
28,421 Fr. abtrat. Der Vertrag wurde nachher gefertigt und im
Grundbuche Sigriswil eingetragen.
Mit der vorliegenden Klage haben nunmehr die Nachbürgen
Schori und Huggler ursprünglich gegen Tschanz und seine Ehe
frau das Begehren ans Recht gestellt, es sei der genannte Weiber
gutsherausgabeakt und dessen Fertigung gerichtlich als ungültig
und nichtig zu erklären und zu kassieren. Das Begehren ist damit
begründet worden, daß diese Akte nach Art. 288 und Art. 287
Ziff. 2 SchKG anfechtbar seien. Daneben haben die Kläger noch
geltend gemacht, der Empfangschein und der Herausgabeakt seien
auch wegen formeller Mängel ungültig.
- Soweit sich die Klage gegen den Ehemann Tschanz
richtete, hat die Vorinstanz sie wegen mangelnder Passivlegitimation
des Beklagten abgewiesen. Die Berufungskläger fechten den Vor
entscheid in diesem Punkte nicht an und er fällt daher für die
bundesgerichtliche Beurteilung des Falles außer Betracht.
- ... (Inkompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung
der auf kant. Recht gestützten formellen Bemängelung des Weiber
gutsempfangscheines und des Weibergutsherausgabeaktes.
Was sodann die paulianische Anfechtung des Weiber
gutsherausgabeaktes und seiner Fertigung nur diese Rechts
handlungen werden in der Klage genannt, nicht auch der Empfang
schein gegenüber der Beklagten Frau Tschanz betrifft, so fragt
es sich vor allem, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegeben seien. Über diese Frage,
die der Vorentscheid nicht näher prüft, indem er die Kläger ohne
weiteres kraft des ihrer Rechtsvorfahrin, der Spar und Leihkasse
Bern, ausgestellten Verlustscheines als anfechtungsberechtigt an
sieht, ist zu bemerken:
Die Klage wird in der Hauptsache damit begründet, daß die
der Ehefrau übergebenen Gegenstände auch nach Abzug der da
rauf haftenden Lasten einen viel größern Wert hätten, als den
ihr angerechneten Betrag, und daß daher schon aus diesem Titel
die Ehefrau, abgesehen davon, ob sie überhaupt habe zum Nach
teil der Gläubiger für die Hälfte ihres Frauengutes sichergestellt
werden können, durch die Veräußerung dieser Gegenstände und die
darin liegende Zuwendung des Mehrwertes an sie, und zwar in
einer für sie erkennbaren Weise, offenbar begünstigt worden sei.
Nur eventuell und nebenbei wird die Sicherung der Ehefrau über
haupt als anfechtbar bezeichnet.
Dabei geht die Klage also von der Ansicht aus, daß durch den
Weibergutsherausgabeakt den Gläubigern des Ehemannes der Zu
griff nicht nur auf die zur Sicherung der Hälfte des Frauengutes
notwendigen Objekte entzogen worden sei, sondern daß sie auch
für den über diese Deckung hinaus nach der klägerischen Behaup
tung vorhandenen Mehrwert nicht mehr von den Gläubigern
könnten in Anspruch genommen werden.
Demgegenüber hat die Ehefrau darauf verwiesen, daß nach dem
bernischen Gesetze vom 26. Mai 1848 über die Erläuterung
einiger Bestimmungen des Personenrechtes dieser Mehrwert, sofern
ein solcher überhaupt vorhanden sei, den Gläubigern nach wie vor,
trotz dem Weibergutsherausgabeakt, zur Verfügung stehe, da die
Gläubiger ja die Möglichkeit hätten, diese Gegenstände pfänden
und versteigern zu lassen und jenen Erlös, der nach Deckung der
privilegierten Hälfte der Frauengutsforderung noch übrig bleibe,
für sich beanspruchen zu können.
Wenn dem so ist, so können natürlich, solange dieses Verfahren
nicht stattgefunden hat, die Kläger zur Anstellung einer Anfech
tungsklage aus dem Titel der Überlassung der Gegenstände an die
Ehefrau zu einem zu niedrigen Preise nicht berechtigt sein. Die
Anfechtungsklage geht ja auch nur auf Rückgewähr der übergebenen
Sachen zu dem Zwecke, damit sie in die Zwangsvollstreckung zu
Gunsten der Kläger einbezogen, also für sie versteigert werden
können. Hindert das angefochtene Rechtsgeschäft eine solche Zwangs
vollstreckung nicht, so fehlt für die Anfechtungsklage die wesent
lichste Voraussetzung, nämlich die schädigende Wirkung der ange
fochtenen Rechtshandlung auf die Exekutionsrechte der Kläger.
Wo diese Exekutionsrechte vor wie nach der angefochtenen Hand
lung sich gleich geblieben sind, kann ein Anfechtungsanspruch
überhaupt nicht entstehen, und eine solche Klage ist daher ohne
weiteres abzuweisen.
Und dies auch ohne Rücksicht darauf, ob die Anfechtungskläger
im Besitze eines Verlustscheines sind oder nicht; denn der Ver
lustschein gibt nur eine formelle Klagelegitimation und entscheidet
nicht endgültig und ohne Möglichkeit des Gegenbeweises die Frage,
ob die angefochtene Rechtshandlung diese schädigende Wirkung ge
habt habe. Gegenüber einer Erklärung des Anfechtungsbeklagten,
von dem durch die Anfechtungsklage verlangt wird, daß er in
seinem Besitz befindliche Gegenstände der Zwangsvollstreckung zu
Gunsten des betriebenen Schuldners ausliefere, daß er hiezu bereit
sei, kann sich der Anfechtungskläger daher selbstverständlich nicht
auf die im konkreten Falle im Verlustschein allein verurkundete
Tatsache berufen, daß der Schuldner diese Gegenstände nicht
schon im Betreibungsverfahren zur Verfügung gestellt hat. Nur
dann, wenn der Anfechtungsbeklagte selbst schon im Betrei
bungsverfahren die Herausgabe zu diesem Zwecke verweigert haben
sollte, könnte offenbar die durch den Verlustschein allein beurkundete
Tatsache, daß kein anderes Vermögen des Schuldners zur
Befriedigung der betreibenden Gläubiger vorhanden war, die Be
rechtigung zur Anfechtungsklage geben.
4.-
Fragt es sich somit, ob die Bestimmungen des zitierten
bernischen Gesetzes von 1848 gegenüber den Vorschriften des BG
über Schuldbetreibung und Konkurs zu Recht bestehen können,
so ist das unbedenklich zu bejahen. Denn es handelt sich dabei ja
lediglich um die Art und Weise der Sicherstellung der Ehefrau.
Das kantonale eheliche Güterrecht kann natürlich eine solche
Sicherstellung, sowie den Zeitpunkt, in welchem sie verlangt werden
kann, vorschreiben und im Rahmen der ihm zur Zeit noch ge
lassenen sachenrechtlichen Kompetenzen auch die Art und Weise der
Sicherstellung regeln. Vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus
der sachenrechtliche kann für diesen Fall außer Erörterung
bleiben, da es sich um die Bestellung der Sicherheit an Liegen
schaften handelt, und in dieser Beziehung das eidgenössische Recht
zur Zeit noch keinerlei die kantonale Hoheit einengende Vorschrif
ten enthält ist immer nur Voraussetzung für die Gültigkeit
dieser Bestimmungen, daß sie der Anfechtungsmöglichkeit des
Sicherheitsbestellungsaktes wegen Benachteiligung der Gläubiger
nicht hindernd in den Weg treten. Nur insoweit eine solche Kol
lision vorliegen würde, könnten sie auf Geltung nicht Anspruch
machen.
Doch ist hievon im vorliegenden Falle keine Rede. Gegen die
Benachteiligung der Gläubiger, die in der Weibergutsherausgabe
zu einem zu geringen Preise liegen könnte, stellt das kantonale
Recht ja selbst die gleichen Vorschriften auf, welche auch den eid
genössischen Anfechtungsbestimmungen zu Grunde liegen; es erklärt
die Eigentumsübertragung den Gläubigern gegenüber als nicht
wirksam, bezeichnet die Gegenstände trotz des Eigentumsüber
ganges für eine Betreibung gegen den Ehemann als pfändbar
und behält der Ehefrau nur das Recht vor, aus dem Steigerungs
erlös für ihre privilegierte Forderung vor den pfändenden
Gläubigern sich befriedigt zu machen. Das heißt im Grunde
nommen nichts anderes, als daß den Gläubigern gegenüber die
Herausgabe der Gegenstände an die Ehefrau zur Deckung des
Weibergutes nur in der Form einer Pfandbestellung
diese Frauengutsforderung erfolge. Die Stellung einer Anfechtungs
klage ist also, soweit sie sich nur auf die Übertragung eines Mehr
wertes gründet, nicht nötig; soweit sie dagegen auf die privile
gierte Anweisung der Ehefrau auf den Erlös der herausgegebenen
Objekte sich bezieht, ist sie in gleicher Weise möglich, wie gegen
über einer eigentlichen Pfandbestellung.
5.
Aus dem Gesagten folgt nun aber im weitern, daß auch
die Anfechtung im letzter Sinne, d. h. die Anfechtung der
Sicherung eines Vorrechtes der Ehefrau für die privilegierte Hälfte
auf den Erlös der übergebenen Objekte, trotz des ausgestellten
Verlustscheines, so lange eben nicht möglich ist, als nicht durch die
Durchführung des Betreibungsverfahrens in Bezug auf die über
gebenen Objekte festgestellt ist, ob überhaupt die Gläubiger durch
dieses Privilegium der Ehefrau geschädigt worden seien oder nicht.
Eine Pfandrechtsbestellung und gleich einer solchen ist im
Verhältnis der Gläubiger nach dem Gesagten vom betreibungs
rechtlichen Standpunkte aus die in dem Weibergutsherausgabeakt
liegende Privilegierung der Ehefrau zu betrachten und zu behandeln
ist nur dann paulianisch anfechtbar, wenn aus dem Pfand
rlös die betreibenden Gläubiger nicht neben dem Pfandgläubiger
Befriedigung erhalten können. Gibt aber das Pfand Deckung für
beide, so fehlt wieder für die Anfechtungsklage das Element der
Schädigung der anfechtenden Gläubiger durch die angefochtene
Handlung. Auch ist erst dann der Umfang der Schädigung
und damit der Inhalt des Anfechtungsanspruches in einer
ir die Ausspielung der Klage notwendigen Art und Weise
ziffermäßig näher bestimmt, wenn entweder provisorisch: durch
eine betreibungsamtliche Schätzung (Art. 115), oder definitiv:
durch die Versteigerung (Art. 149), festgestellt ist, welchen Erlös
die betreffenden Objekte abwerfen. Es kann somit, so lange nicht
wenigstens die Pfändung und Schätzung statigefunden hat, auch
auf die Anfechtung der Sicherstellung der Ehefrau als solcher,
unter Außerachtlassung des Mehrwertes, den sie erhalten haben
soll, ebenfalls nicht eingetreten werden.
Es ist demnach die Klage auch in diesem Punkte zur Zeit
abzuweisen, in der Meinung also, daß die Kläger zunächst die
Betreibung auf die im Streite liegenden Gegenstände auszudehnen
haben und dann je nach dem Ergebnis dieser Betreibung zur An
stellung der Klage in beiden Nichtungen berechtigt sind.
6.
An diesem Resultat kann der von der Vorinstanz er
wähnte Umstand nichts ändern, daß die Kläger den Verlustschein
nicht angefochten haben. Sie taten das in der Meinung, daß die
der Ehefrau übergebenen Gegenstände von ihr zu vollem Eigentum
beansprucht werden. Es ist aber klar, daß sie dadurch keineswegs
auf ihre Inanspruchnahme für ihre Forderungen verzichteten. Das
beweist ja ohne weiteres die Anstellung der gegenwärtigen Klage,
welche gerade diesen Zweck hat. Wenn daher die Beklagte selbst
ohne weiteres die Gegenstände ihnen zur Pfändung zur Ver
fügung stellt, so ist nicht einzusehen, weshalb sie hiezu vorab
noch ein gerichtliches Urteil sollten erwirken müssen. Eben
sowenig liegt natürlich auf Seite der Beklagten ein Verzicht
darauf vor, diese Einrede zu erheben. Abgesehen davon, daß sie
ja gegen die Ausstellung des Verlustscheines, weil sie nicht Partei
war, gar nicht hätte Beschwerde erheben können, hatte sie natür
lich solange keine Veranlassung, eine bezügliche Erklärung über
die von ihr an den Objekten geltend gemachten Rechte abzugeben,
als die Kläger nicht darauf bestimmte Rechte behaupteten, also
ein ausdrückliches Begehren um ihre Einbeziehung in die Betreibung
stellten. Sie hat aber diese Erklärung abgegeben, sobald sie von
diesem Begehren im Anfechtungsprozesse Kenntnis erhielt, und
sie muß daher in diesem Stadium noch gehört und berücksichtigt
werden.
Endlich ist auch gleichgültig, daß nach Art. 83 Abs. 2 des
bernischen Einführungsgesetzes durch die Ausstellung des Verlust
scheines gemäß den Feststellungen der Vorinstanz zwischen den
Eheleuten Tschanz die Gütertrennung eingetreten ist. Nach der
Satzung 107 bern. ZGB benimmt die Gütertrennung den Gläu
bigern des Ehemanns ihre sonst bestehenden Rechte nur hinsichtlich
des Vermögens, das der Ehefrau von da hinweg anfällt. Soweit
diese Bestimmung überhaupt das hier in Frage stehende paulia
nische Anfechtungsrecht berührt und soweit sich überhaupt hinsicht
lich der herausgegebenen Gegenstände von der Frau angefallenem
Vermögen sprechen läßt, reicht dieser Vermögensanfall vor die
Ausstellung des Verlustscheines zurück. Die Gütertrennung hat
also unter keinen Umständen das Anfechtungsrecht der Gläubiger
beeinträchtigen können, sondern höchstens durch eine allfällige
Veränderung im Besitzstande der herausgegebenen Gegenstände
(dadurch, daß die Besitzesrechte der Ehefrau weitergehende geworden
wären) eine Verschiebung der Parteirollen im künftigen An
fechtungsprozesse zu bewirken vermocht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin als begründet erklärt und das an
gefochtene Urteil des bernischen Appellationshofes in dem Sinne
aufgehoben, daß die Klage zur Zeit abgewiesen wird.
produite par Bollag avait déjà été écartée, puisque c est la
même qui avait déjà été produite par dame Bollag.
B. Le Tribunal de première instance a écarté l excep
tion d'irrecevabilité soulevée par la défenderesse et a ordonné
la jonction de la cause avec celle introduite par dame Bol