- Arteil vom 6. Mai 1911
in Sachen Pieren und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Wandsluh-Wäfler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 288 SchKG. Anfechtung eines Abtretungsvertrages um ein
Heimwesen, zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn, auf Rech
nung des künftigen Erbgutes des letzteren: Objektive Anfechtbar
keit des Aktes (Schädigung der Gläubiger). Benachteiligungs
absicht des Gemeinschuldners? Tat- u. Rechtsfrage bei Würdigung
der hiefür angerufenen Indizien. Erörterung namentlich des Indi
ziums der Ueberschuldung und des Bewusstseins derselben, mit Prüfung
der Frage, welche Bedeutung, für die Beurteilung der Ueberschuldung,
den bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen des Gemeinschuldners bei
zumessen ist. Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht für den
Vertragsgegner?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 18. November 1910 hat der Appella
tionshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, über folgende Rechts
begehren der Kläger;
- Der von Wilhelm Wäfler und seinem beklagten Schwieger
sohn am 30. Oktober 1903 stipulierte Abtretungsvertrag um
ein Heimwesen im Hasli, das dem Beklagten am 17. November 1903
zugefertigt wurde, sei ungültig zu erklären.
- Der Beklagte sei daher schuldig, alle Leistungen, welche er
infolge der Abtretung herauserhalten hatte, zurückzugewähren und
für nicht mehr Vorhandenes, namentlich für die bezogenen
Nutzungen, den Geldwert zu ersetzen.
- Es sei der Konkursverwalter zu ermächtigen, die Zuteilung
dieser Vermögenswerte an die Kläger in Gemäßheit des Art. 260
Abs. 2 SchKG vorzunehmen.
erkannt:
Die Kläger sind mit ihren Klagsbegehren sub 1 und 2 ab
gewiesen, auf das dritte Klagsbegehren wird nicht eingetreten."
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
C.
Kläger Gutheißung, der Vertreter des zudem persönlich anwesenden
Beklagten Abweisung der Berufung beantragt;
in Erwägung:
- Wilhelm Wäfler, Landwirt an der Bärischmatte zu Fru
tigen, schloß am 30. Oktober 1903 mit seinem Schwiegersohn,
Zimmermeister daselbst,
dem Beklagten Robert Wandfluh Wäfler,
einen am 17. November 1903 gefertigten Abtretungsvertrag um
ein Heimwesen im Hasli bei Frutigen auf Rechnung künftigen
Erbgutes ab. Der Abtretungspreis wurde auf 5000 Fr. bestimmt,
bei einer Grundsteuerschatzung von 4640 Fr. Dem Übernehmer
wurden Pfandschulden im Betrag von 3000 Fr. überbunden und
1000 Fr. vorläufig auf Rechnung künftiger Erbschaft quittiert.
Der Abtreter behielt sich die lebenslängliche Benutzung des Heim
wesens vor, sodaß für den Übernehmer Nutzen und Schaden erst
mit dem Todestag des Abtreters beginnen sollten. Bis dahin sollte
die Preisrestanz von 1000 Fr. unverzinslich und unablöslich sein;
dagegen hatte der Abtreter die auf Rechnung künftigen Erbes
quittierten 1000 Fr. solange zu 4½ % zu verzinsen, als er die
Nutznießung ausüben würde. Ferner hatte der Übernehmer die vom
Abtreter während der Nutznießung vom überbundenen Kapital ab
bezahlten Beträge s. Z. in die Teilungsmasse zu vergüten. Endlich
sollte die Preisrestanz von 1000 Fr. durch den Übernehmer vom
Nutzens und Schadensanfang hinweg zu 4½ % verzinst und in
jährlichen Stößen von 200 Fr. abbezahlt werden. Bis nach
erfolgter Abbezahlung wurde dem Abtreter das Pfandrecht am ab
getretenen Heimwesen vorbehalten. Einige Tage nachher, am 12. No
vember 1903, schloß Vater Wäfler einen weitern Abtretungsver
trag unter ähnlichen Bedingungen mit seinem Sohn Emil Friedrich
um sein Heimwesen an der Bärischmatte bei Frutigen ab.
Auf den 1. Januar 1905 verzichtete Vater Wäfler auf das
lebenslängliche Nutznießungsrecht am Heimwesen im Hasli und es
wurde die Abtretungsrestanz von da an verzinslich.
Am 12. Dezember 1905 geriet der Sohn Albert Wäfler, früher
Bäckermeister in Zofingen und dann Dachpappefabrikant in Ober
urdorf (Kt. Zürich), in Konkurs. Vater Wäfler, der sich für
diesen Sohn in bedeutendem Umfang verbürgt hatte, wurde durch
dessen Zusammenbruch mitgerissen. Im Januar 1906 wurde er
auf eigenes Begehren unter Vormundschaft gestellt, und am
- Februar 1906 wurde auf Antrag des Vormundes der Konkurs
auch über ihn eröffnet. In diesem Konkurs haben die Kläger
Wilhelm und Friedrich Pieren, Gutsbesitzer in Adelboden, Berch
told Germann, Metzgermeister in Frutigen, Peter Klopfenstein,
Fabrikant daselbst (an dessen Stelle nunmehr die Erbschaft Klopfen
stein getreten ist), und Friedrich Stucker, Handelsmann in Bern,
als anerkannte Gläubiger, gestützt auf eine Massarechtsabtretung,
die vorliegende Deliktspauliana angestrengt, welche vom erstinstanz
lichen Richter geschützt, vom Appellationshof des Kantous Bern
dagegen abgewiesen wurde.
- Daß eine die Gläubiger schädigende und damit objektiv
anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, ist unbestreitbar. Der Beklagte
gibt selber zu, daß der Verkehrswert der Liegenschaft zu Ende des
Jahres 1903 den Abtretungspreis überstieg. Die Experten haben
erklärt, sie seien nicht imstande, den Wert der Liegenschaft im
maßgebenden Zeitpunkt und zwar weder den Verkaufs noch
den Ertragswert festzustellen. Den heutigen Verkaufswert der
Liegenschaft nebst zugehörigem Bäuert und Allmendrecht und dem
gleichzeitig abgetretenen Stück Wald, haben sie auf 9500 Fr. an
geschlagen, dabei aber festgestellt, daß die Liegenschaftspreise im Amt
Frutigen seit 1903 durchschnittlich um 5 bis 10 %, in einzelnen
Fällen sogar bis 20 %, gestiegen seien. Mit Recht hat daher die
Vorinstanz angenommen, daß der angefochtene Abtretungsvertrag
eine gewisse Schädigung der Konkursgläubiger zur Folge gehabt
habe.
- Weniger liquid erscheint die Frage, ob die Benach
teiligungsabsicht des Gemeinschuldners nachgewiesen sei. Nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis ist nicht erforderlich, daß die
Schädigung der Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes
bilde, sondern es genügt, wenn dieser Erfolg vom Schuldner als
die natürliche Folge der angefochtenen Rechtshandlung vorausge
177 f.
sehen werden konnte und mußte. (Vergl. AS 21 S.
Erw. 6; 23 I S. 737 f. Erw. 5; 25 II S. 182 f. Erw. 4;
26 II S. 620; 27 II S. 284 f. Erw. 5.) Dieses Bewußtsein
des Gemeinschuldners dem Richter glaubhaft zu machen, lag den
Klägern ob. Sie haben denn auch eine Reihe von Indizien nam
haft gemacht, aus denen die Benachteiligungsabsicht von Vater
Wäfler hervorgehen soll. Die Vorinstanz hat jedoch diese Indizien
nicht als schlüssig erachtet. Bei der Überprüfung dieses Entscheides
ist das Bundesgericht trotz des dem Richter in Anfechtungs
prozessen durch Art. 289 SchKG eingeräumten freien Ermessens,
auf das sich die Kläger mit Nachdruck berufen an die tatsäch
lichen Feststellungen der kantonalen Instanzen gebunden (vergl.
AS 26 II S. 620), sofern sie mit den Akten im Einklang
stehen und die Würdigung des Beweisergebnisses keine bundes
gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Dagegen unterliegen die Folge
rungen, die aus diesen Feststellungen hinsichtlich der Frage der
Anfechtbarkeit von der Vorinstanz gezogen wurden, der freien Nach
prüfung durch das Bundesgericht.
4. Das von den Klägern geltend gemachte Hauptindiz besteht
darin, daß Vater Wäfler angeblich schon zur Zeit der Vornahme
der angefochtenen Handlung bedeutend überschuldet undsich dessen
die Über bewußt war. Nach der Darstellung der Kläger betrug
schuldung volle 46,489 Fr., indem den Aktiven im Wert von
81,100 Fr. Passiven im Gesamtbetrag von 127,589 Fr. gegen
überstanden. Der Beklagte dagegen gelangte durch höhere Ein
schätzung der Aktiven und Streichung einer Anzahl von Passiven
zum Ergebnis, daß Vater Wäfler im kritischen Zeitpunkt nicht
nur nicht überschuldet war, sondern daß seine Aktiven seine Passiven
bedeutend überstiegen. Beide kantonalen Instanzen haben die Ak
tiven übereinstimmend auf 95,000 Fr. eingeschätzt. Die Kläger
fechten diese Schätzung an, unter Hinweis darauf, daß Vater
Wäfler selber im Konkurs seinen Aktivbestand vor Abschluß der
Abtretungsverträge mit dem Beklagten und mit dem Sohn Fried
rich Emil Wäfler auf 81,000 Fr. angegeben habe. Dieser Umstand
bildet indessen für das Bundesgericht keinen hinreichenden Grund,
um von der Feststellung der Vorinstanz abzugehen. Selbst wenn
aber von einem Aktivvermögen von 81,100 Fr. ausgegangen
würde, könnte nicht angenommen werden, daß Vater Wäfler sich
Ende 1903 bereits als überschuldet ansah. Es steht fest, daß die
unterpfändlichen Schulden sich damals auf 34,681 Fr. beliefen;
ebenso ist an Kurrentschulden ein Betrag von 8950 Fr. unbe
stritten. Dazu kommen 5000 Fr., die Vater Wäfler laut Kredit
brief vom 20. April 1880 mit Bürgschaftsverpflichtung der Kläger
Wilhelm und Friedrich Pieren der Spar und Leihkasse Thun als
Hauptschuldner und nicht wie die Vorinstanz irrtümlich
angenommen hat als Mitbürge der Gebrüder Pieren schuldete,
was vom Vertreter der Kläger heute mit Recht hervorgehoben
wurde. Demnach betrugen seine eigentlichen Schulden im kritischen
Zeitpunkt rund 49,000 Fr.
Freilich hatte Vater Wäfler daneben Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen, namentlich für seinen Sohn Albert, dessen Konkurs
später seinen eigenen Vermögenszusammenbruch zur Folge hatte.
Seine Verpflichtungen als Bürge dürfen aber nicht ohne weiteres
denjenigen als Hauptschuldner gleichgestellt werden, besonders von
seinem eigenen Standpunkte aus, der ja hier allein maßgebend ist.
Die Kläger geben übrigens selber zu, daß eine Reihe von Posten
im Gesamtbetrag von 20,700 Fr. (welche zudem teilweise abbe
zahlt sind) wegen Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners außer
Betracht fallen. Von den übrigen Posten hat die Vorinstanz in
Übereinstimmung mit dem vom Beklagten vertretenen Standpunkt
und in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil nur den verhältnis
mäßigen Anteil von Vater Wäfler als Mitbürgen eingestellt, mit
der Begründung, daß seine schriftliche Rückbürgschaftsverpflichtung
gegenüber Friedrich und Wilhelm Pieren erst vom 9. Januar 1905
datiere und daß er somit im Spätjahr 1903 noch im Besitz der
ihm von Gesetzes wegen zustehenden Regreßrechte war, wenn er
auch seinen Mitbürgen jeweilen mündlich Schadloshaltung ver
sprochen hatte. Aus dem Wortlaut des Aktes vom 9. Januar 1905
( in Erfüllung des gegebenen Versprechens ) gehe hervor, daß die
Kontrahenten selber der Meinung waren, daß es zur gesetzlichen
Sanktion jenes Versprechens einer eigentlichen schriftlichen Rück
bürgschaft bedürfe. Auf diese Weise gelangt die Vorinstanz zu einem
Gesamtpassivbestand des Gemeinschuldners von 68,582 Fr. 65 Cts.
zu Ende des Jahres 1903. Die Kläger machen demgegenüber
geltend, daß den Bürgschaftsunterschriften der Gebr. Pieren von
Anfang an nur formelle Bedeutung zugekommen sei und letztere
daher mit Erfolg eine exceptio doli hätten erheben können, wenn
Vater Wäfler sie auf dem Regreßweg belangt hätte. Demgemäß
anerkennen die Kläger die Einstellung des verhältnismäßigen An
teils nur mit Bezug auf die durch Wilhelm Wäfler Sohn mit
verbürgte Schuld des Friedrich Bürgi von 1200 Fr. Endlich
weisen sie darauf hin, daß die vorinstanzliche Berechnung jedenfalls
bezüglich der Forderung der Spar und Leihkasse Frutigen von
3500 Fr. gegen Albert Wäfler unrichtig sei, da neben Vater
Wäfler nur Christian Maurer als Mitbürge hafte (und nicht
zwei solvente Mitbürgen, wie die Vorinstanz angenommen hat)
und Vater Wäfler dem Christian Maurer schon am 6. Juni 1895
eine förmliche Rückbürgschaftsverpflichtung ausgestellt habe. Letztere
Bemerkung ist zutreffend. Die streitige Hauptfrage der Regreßrechte
von Vater Wäfler gegenüber Friedrich und Wilhelm Pieren braucht
dagegen nicht gelöst zu werden. Es liegt auf der Hand, daß Vater
Wäfler bei der Beurteilung seines Vermögensstandes nicht derart
subtile Berechnungen aufstellen konnte. Daß er sich Ende 1903
tatsächlich nicht als überschuldet ansah, ergibt sich namentlich auch
aus der von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellten und für das
Bundesgericht maßgebenden Tatsache, daß die wirkliche Vermögens
lage seines Sohnes Albert in den er, wie Notar Hänni be
zeugt, ein unbedingtes Zutrauen hatte ihm in jenem Zeitpunkt
nicht bekannt war. Daran vermag der Umstand, daß Alber
Wäfler im letzten Quartal 1903 vielfach betrieben war, natürlich
nichts zu ändern. Albert Wäfler hatte von Anfang an seine Ge
schäfte auswärts betrieben, zuerst in Zofingen, dann in Ober
urdorf (Kanton Zürich) und schließlich in Herzogenbuchsee. Dafür,
daß die Bäckerei in Zofingen nicht rentierte, ist in den Akten ein
Anhaltspunkt nicht zu finden, ebensowenig dafür, daß Vater
Wäfler von den Defiziten der Dachpappefabrik in Oberurdorf
Kenntuis hatte. Es wäre sonst auch schwer verständlich, daß er
sich für Albert weiter in so bedeutendem Maße verpflichtete und
darüber hinaus noch die Rückbürgschaft zu Gunsten der Gebrüder
Pieren einging, wie er denn auch im maßgebenden Zeitpunkt all
gemein noch als wohlhabender Mann galt und damals Betreibungen
gegen ihn noch nicht vorlagen.
Zum Nachweis der Benachteiligungsabsicht von Vater Wäfler
berufen sich die Kläger ferner auf die Differenz zwischen dem ver
einbarten Preis und dem wahren Wert der abgetretenen Liegenschaft,
auf das Schwägerschaftsverhältnis der Kontrahenten, auf die Natur
und die einzelnen Bestimmungen des Abtretungsvertrages und
endlich auf den Umstand, daß zwei solche Verträge vom Gemein
schuldner kurz aufeinander abgeschlossen worden sind. Was zunächst
die angebliche erhebliche Preisdifferenz betrifft, so ist unter Hinweis
auf Erwägung 2 hievor zu sagen, daß der Unterschied zwischen
dem wirklichen Verkehrswert und dem Abtretungspreis kein der
artiger ist, daß unter den vorliegenden Umständen und in Er
mangelung des Überschuldungsbewußtseins beim Abtreter darin ein
Indiz für die Benachteiligungsabsicht erblickt werden könnte. Eben
sowenig liegt ein genügendes Indiz im Umstand, daß die Kontra
henten miteinander verschwägert sind, zumal da unter ihnen niemals
Lebensgemeinschaft bestand. Der angefochtene Vertrag sodann bildet
als solcher kein Indiz für die Benachteiligungsabsicht. Die Vor
instanz stellt in unanfechtbarer Weise fest, daß man es mit einem
an sich gesetzlich anerkannten Rechtsgeschäft zwischen Schwiegervater
und Schwiegersohn zu tun hat, und Notar Hänni bezeugt aus
drücklich, daß derartige Abtretungen im Frutigtale ziemlich häufig
abgeschlossen werden und namentlich unter Bedingungen, wie im
vorliegenden Fall. Diese Bestimmungen entspringen den Bedürf
nissen der bäuerlichen Bevölkerung im allgemeinen und sind den
persönlichen Verhältnissen der Kontrahenten im besondern angepaßt.
Endlich kann auch darin etwas Verdächtiges nicht erblickt werden,
daß Vater Wäfler wenige Tage nach dem Abschluß des angefoch
tenen Vertrages einen ähnlichen mit seinem Sohn Friedrich Emil
vereinbart hat, wenn man in Betracht zieht, daß er mit seinen
andern Kindern bereits solche Verträge abgeschlossen oder ihnen
einen bestimmten Geldbetrag ausgehändigt hatte, wobei der am
Abtretungspreis quittierte oder bar ausgerichtete Betrag in gleicher
Weise als Vergütung für im elterlichen Haus geleistete Arbeit
(Lidlohn) auf Rechnung künftigen Erbes gelten sollte. Und es
sind auch die beiden letzten Abtretungen geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung über Vater Wäfler und sogar vor der ersten
gegen ihn gerichteten Betreibung erfolgt.
6. Kann somit bei der Nachprüfung des angefochtenen Ent
scheides im Rahmen der dem Bundesgericht gezogenen Schranken
die Benachteiligungsabsicht des Abtreters nicht als erwiesen ange
sehen werden, so fehlt es vollends am Nachweis der Erkennbarkeit
dieser Absicht auf Seiten des Beklagten. Als erkennbar hat nach
feststehender bundesgerichtlicher Praxis zu gelten, was bei Anwen
dung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit
ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte (vergl. AS 30 II
S. 164 f. Erw. 5 und die dortigen Zitate). Daß nun der Be
klagte fahrlässig gehandelt habe, wenn er unter den vorliegenden
Umständen nicht erkannte, daß Vater Wäfler durch den Abtretungs
vertrag seine Gläubiger zu schädigen beabsichtigte, kann unmöglich
angenommen werden. Wenn die schlechte finanzielle Lage des Albert
Wäfler im kritischen Zeitpunkt seinem eigenen Vater unbekannt
war, so war sie es dem Beklagten, der dem Albert Wäfler weit
ferner stand, noch umso mehr, und es ist auch nach den Lebens
erfahrungen nicht anzunehmen, daß der Beklagte von den Bürg
schaftsverpflichtungen seines Schwiegervaters zu Gunsten Alberts
Kenntnis hatte, indem solche Bürgschaften unter Familiengliedern
in der Regel tunlichst geheim gehalten zu werden pflegen. Selbst
wenn aber diese Verpflichtungen dem Beklagten wenigstens zum
Teil bekannt gewesen wären, so ist nach dem Gesagten nicht ein
zusehen, wie er daraus auf die Überschuldung seines Mitkontra
henten hätte schließen können und infolgedessen über die redlichen
Absichten des Abtreters hätte Verdacht schöpfen sollen. Das schwer
wiegendste Indiz für die Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht
entfällt somit. Eine nähere Erkundigungspflicht lag aber dem Be
klagten mangels anderweitiger deutlicher Anzeichen für das Vor
liegen einer Benachteiligungsabsicht nicht ob (vergl. Jaeger, Kom
mentar, Art. 288 Anm. 5 und die dortigen Zitate). Ein Indiz
könnte also höchstens in der Verschwägerung erblickt werden, sofern
nach den Umständen anzunehmen wäre, daß sich daraus eine nahe
Interessengemeinschaft für die Kontrahenten ergab (vergl. AS 33 11
S. 668 Erw. 4). Auch diese Frage ist aber zu verneinen, und
es würde jedenfalls dieses Indiz beim Mangel einer gesetzlichen
Präsumtion des bösen Glaubens (wie in 31 der deutschen KO)
an sich für den Nachweis der Erkennbarkeit der Benachteiligungs
absicht nicht genügen;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. November 1910
in allen Teilen bestätigt.