- Entscheid vom 16. November 1911 in Sachen
Konkursmassen Kaus und Holl.
Eine Partei ist nicht legitimiert, sich darüber zu beschweren, dass der
Gegenpartei die Kanzleikosten nicht auferlegt werden. Kompetenz
der Aufsichtsbehörden zum Entscheid darüber, wer die Betrei-
bungskosten zu tragen habe. Art. 68 Abs. 1 SchKG: Verpflichtung
des Gläubigers, die ausschliesslich durch sein Verschulden in einer
Betreibung verursachten Kosten zu tragen.
A. Am 15. August 1911 erließ das Konkursamt Enge im
Auftrag des Konkursamtes Oberstraß als der Verwaltung in den
Konkursen des K. Kaus und des H. B. Holl die Bekanntmachung,
daß in diesen beiden Konkursen auf Baustellen befindliches Bau
und Gerüstmaterial am 21. August öffentlich versteigert werde.
Am Morgen des Steigerungstages ersuchten die Rekursgegner
N. S. Meiex in Zürich III und Ad. Asper, Architekt, in Zürich V
als Konkursgläubiger die untere Aufsichtsbehörde um Sistierung
der Steigerung, indem sie das Begehren stellten, das Konkursamt
Oberstraß sei anzuweisen, das Gerüst und Baumaterial im An
schluß an die Steigerung der unvollendeten Bauten zu versteigern,
weil dann die Verwertung ein besseres Ergebnis haben werde.
Die untere Aufsichtsbehörde sistierte durch vorsorgliche Verfügung
die Steigerung, wies dann aber durch Entscheid vom 5. Sep
tember 1911 die Beschwerde als unbegründet und trölerhaft ab,
legte den Rekursgegnern 2 der Kanzleikosten auf und verpflichtete
sie, dem Konkursamt Oberstraß die Kosten der Steigerungspubli
kation je zur Hälfte solidarisch zu ersetzen.
B. Die Rekursgegner rekurrierten darauf an die obere Auf
sichtsbehörde. Nachträglich erklärten sie aber, die Baumaterialien
seien nunmehr mit ihrer Zustimmung versteigert worden, sie hielten
daher die Beschwerde bloß noch in Bezug auf die Auferlegung der
Kanzlei und der Publikationskosten aufrecht, da sie im übrigen
gegenstandslos geworden sei.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 1911 hieß die obere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und hob die Verpflichtung der
Rekursgegner zur Zahlung von Kosten auf. Zur Begründung
ührte sie folgendes aus: Nach Art. 57 des Gebührentarifs könnten
die Aufsichtsbehörden zwar einen Beschwerdeführer bei mißbräuch
licher oder trölerischer Beschwerdeführung zum Ersatz der Kanzlei
kosten verpflichten und ihm eine Buße auferlegen, aber sie seien
nicht berechtigt, Prozeßentschädigungen zu sprechen oder eine Partei
zum Ersatze des durch leichtfertiges Prozessieren gestifteten Schadens
zu verpflichten. Die Auferlegung der Kanzleikosten sei unbegründet
gewesen. Die untere Aufsichtsbehörde habe zwar das Begehren der
Rekursgegner mit vollem Rechte abgewiesen; aber ein Mißbrauch
des Beschwerderechtes oder eine Trölerei liege nicht vor. Die Re
kursgegner hätten geglaubt, berechtigte Interessen zu verfolgen; sie
und ihr Anwalt hätten sich nur nicht klar gemacht, daß das ein
geschlagene Verfahren einer gesetzlichen Stütze entbehre.
C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Oberstraß recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn
aufzuheben und die Beschwerde der Rekursgegner im Sinne des
Beschlusses der untern kantonalen Aufsichtsbehörde abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Soweit die Vorinstanz die von der untern Aufsichtsbe
hörde den Rekursgegnern auferlegte Verpflichtung zum Ersatz der
Kanzleikosten aufgehoben hat, ist das Konkursamt zur Anfechtung
des Vorentscheides nicht legitimiert. Eine Partei hat im Beschwerde
verfahren kein Recht darauf, daß die Gegenpartei durch Auferlegung
der Kanzleikosten disziplinarisch bestraft werde.
2. Was die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Stei
gerungspublikation betrifft, so sind die Aufsichtsbehörden, wie die
Vorinstanz ausführt, allerdings nicht berechtigt, Prozeßentschädi
gungen zu sprechen oder eine Partei im allgemeinen zur Ersetzung
des durch leichtfertige Beschwerdeführung gestifteten Schadens zu
verpflichten. Hierum handelt es sich aber im vorliegenden Falle
nicht, sondern die durch den Rekurs gestellte Frage ist die, wer
bestimmte im Verfahren entstandene Kosten zu tragen habe. Hier
über zu entscheiden, sind die Aufsichtsbehörden zuständig, da man
es hiebei mit einer Frage der gesetzlichen Durchführung des Be
treibungsverfahrens zu tun hat (vergl. AS Sep. Ausg. 10,
Nr. 61 ).
Ges. Ausg. 33 I S. 824 ff.
3. Der Gebührentarif gibt darüber, wem die durch
Wiederholung einer Steigerungspublikation infolge der Beschwerde
führung einer Partei entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind,
keine Auskunft. Art. 58 des Tarifs bestimmt bloß, wann einer
Partei für die durch das Verfahren bei Inzidentstreitigkeiten ver
ursachten Zeitversäumnisse und Auslagen eine Parteientschädigung
zu sprechen ist, er bezieht sich also nur auf Entschädigungen für
Rechtsschriften einer Partei, für deren Anwesenheit bei einer Ver
handlung, deren Portoauslagen und dergl. Für die erwähnte Frage
kommt vielmehr Art. 68 SchKG in Betracht, wonach der Schuldner
die Betreibungskosten trägt, und die Anwendung dieses Grundsatzes
auf das Konkursverfahren in Art. 262 Abs. 1 SchKG, wonach
sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung eines Konkurses
erwachsenen Kosten aus dem Erlös der Konkursmasse gedeckt werden.
Auf Grund einer buchstäblichen Interpretation dieser Bestimmungen
könnte man allerdings zur Auffassung gelangen, es seien sämtliche
Betreibungskosten ohne Unterschied dem Schuldner anzurechnen.
Indessen beruht Art. 68 SchKG offenbar auf der Erwägung,
daß der Schuldner durch Nichtzahlung seiner anerkannten oder
gerichtlich festgestellten Schuld die Betreibung und somit auch deren
Kosten verursacht hat, und ist daher in dem Sinne auszulegen,
daß der Schuldner nur die durch ihn verursachten Betreibungs
kosten zu tragen verpflichtet ist. Der allgemeine Wortlaut des
Art. 68 SchKG erklärt sich daraus, daß in der Regel sämtliche
Betreibungskosten als vom Schuldner verursacht anzusehen sind, da
darunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen
Durchführung der Betreibung entstandenen Betreibungskosten fallen
(vergl. DZPO 788: Die Kosten der Zwangsvollstreckung
fallen, soweit sie notwendig waren ( 91), dem Schuldner zur
Last ). Solche Kosten sind dagegen nicht die ausschließlich durch
das Verschulden eines Gläubigers herbeigeführten Mehrkosten; denn
ein solches Verschulden schließt den Kausalzusammenhang zwischen
dem Verhalten des Schuldners und diesen Kosten aus. Der Grund
satz, daß Kosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können und
billigerweise auch sollen, dem Schuldner nicht angerechnet und daher
auch nicht im Konkurse aus dem Erlös der Masse gedeckt werden
dürfen, ist denn auch im Betreibungsgesetze in einem bestimmten
Anwendungsfall ausdrücklich anerkannt, nämlich in Art. 251
Abs. 2 SchKG, der vorschreibt, daß einem Gläubiger sämtliche
durch eine Verspätung seiner Konkurseingabe verursachten Kosten
aufzuerlegen seien und es gilt überhaupt auch sonst allgemein im
Zivilprozeßverfahren das Prinzip, daß eine Partei die allein durch
ihr schuldhaftes Verhalten verursachten Kosten selbst zu tragen hat
(vergl. Petersen, Komm. zur DZPO 4. Aufl. 1. Bd. S. 247 ff.,
2. Bd. 788 Nr. 1, 273 zürch. ZPO, 95 und 96
DZPO).
4. Im vorliegenden Falle haben nun die Rekursgegner durch
ihr Verschulden eine zweite Steigerungsbekanntmachung erforderlich
gemacht. Wenn sie die Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht geradezu
vorausgesehen haben und nur eine Verschiebung der Steigerung
herbeiführen wollten, so hätten sie doch bei auch nur oberflächlicher
Prüfung der Sache einsehen müssen, daß die Aufsichtsbehörden
einer Konkursverwaltung nicht vorschreiben können, in welcher
Reihenfolge die Versteigerung der verschiedenen Vermögensgegen
stände vor sich gehen soll. Sie wußten daher oder hätten wissen
müssen, daß sie eine unbegründete Sistierung herbeiführten. In
folgedessen wären ihnen die Kosten der zweiten Steigerungspubli
kation aufzuerlegen. Da das Konkursamt Oberstraß dem Entscheide
der untern Aufsichtsbehörde gemäß Auferlegung der Kosten der
ersten Bekanntmachung beantragt und die Rekursgegner in ihrer
Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht eventuell
Auferlegung derjenigen der zweiten Bekanntmachung verlangt haben,
so ist aber für den diesen aufzuerlegenden Kostenbetrag derjenige
der ersten Publikation als maßgebend zu betrachten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Vorent
scheid teilweise aufgehoben wird und die Rekursgegner M. S. Meier
und Ad. Asper solidarisch verpflichtet werden, die Kosten der am
15. August 1911 erlassenen Steigerungspublikation zu tragen.