- Arteil vom 19. Dezember 1911 in Sachen
Hintermann gegen Matter und Niederhauser.
Begriff der vorsätzlichen Patentverletzung im Sinne des Art. 39 Pat.
Ges. 1907. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Verletzende nach
den gegebenen Umständen der redlichen Ueberzeugung sein konnte,
dass er kein fremdes Patent verletze. Voraus setzungen eines dolus even
tualis in dieser Materie.
A. Der Kassationskläger Hermann Hintermann hat am
- August 1907 das eidgenössische Patent Nr. 38,784 für einen
explosionssichern Behälter mit Ausguß für Petroleum (sogenanntes
Kannensystem Hintermann) erwirkt und durch Vertrag vom 31. Ok
tober 1907 dem Allgemeinen Konsumverein (ACV) in Basel
bei dem er als Vorsteher des Brennmaterialgeschäftes angestellt
war, das Recht des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs
jener Kannen im Kanton Basel Stadt gegen eine jährliche Ent
schädigung von 100 Fr. übertragen und zwar zunächst für zwei
Jahre, mit Berechtigung jedoch des Konsumvereins, den Vertrag
bis zum Ablauf des schweizerischen Patentschutzes zu verlängern.
Am 13. Juli 1909 wurde vom Konsumverein der Vertrag auf
den 31. Oktober d. J. gekündigt, worauf der Kassationskläger
verlangte, der Konsumverein dürfe fortan von den Petrolkannen
seines Systems keinen Gebrauch mehr machen. Über den letztern
Punkt hat sich ein Zivilstreit zwischen den Vertragsparteien ent
sponnen, den das Bundesgericht am 4. November 1910 unter
Bestätigung des kantonalen Urteils dahin entschied, daß es dem
Konsumverein die weitere Verwendung der Hintermann'schen Petrol
kannen über den 31. Oktober 1910 hinaus untersagte, und ihn
verhielt, dem heutigen Kassationskläger eine Entschädigung von
500 Fr. zu bezahlen, als Equivalent dafür, daß der Konsumverein
die von ihm verwendeten mehr als 2000 Kannen noch um Jahres
frist über die Vertragsfrist hinaus an sich unberechtigt benutzen
dürfe. Im weitern hat der Kassationskläger in der Sache auch
noch eine Strafklage wegen Patentverletzung angehoben und zwar
gegen die beiden Kassationsbeklagten Emil Matter, den jetzigen
Vorsteher des Brennmaterialgeschäfts, und Dr. Rudolf Niederhauser,
den Sekretär des Allgemeinen Konsumvereins. Am 21. April 1909
hat die Überweisungsbehörde Dahinstellung der Untersuchung wegen
mangelnden Beweises des Tatbestandes beschlossen und dieser vom
Strafankläger durch Beschwerde weitergezogene Beschluß ist vom
Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt mit Entscheid vom
- Mai 1911 bestätigt worden.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich die nunmehrige, form
richtig erhobene Kassationsbeschwerde des Strafklägers, womit
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der
Sache an das Appellationsgericht zu anderweitiger Entscheidung
unter Kostenfolge zu Lasten der beiden Angeschuldigten verlangt
wird. Die letztern tragen in ihrer Antwort auf Abweisung der
Beschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach den Art. 39 und 40 des Pateutgesetzes vom 21. Juni 1907
dieses Gesetz, und nicht das von der Vorinstanz angewendete
frühere Patenigesetz vom 29. Juni 1888 ist für den vorliegenden
Fall maßgebend kann eine Patentverletzung strafrechtlich nur
verfolgt werden, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist. Zum
Nachweise des Vorsatzes führt der Kassationskläger mit Unrecht
unter Berufung auf Liszt (deutsches Strafrecht 9. Aufl. S.
- den strafrechtlichen Satz an, die irrige Annahme, daß die
objektiv rechtswidrige Handlung nicht rechtswidrig sei, nütze dem
Täter nichts. Ein Irrtum über die Strafrechtswidrigkeit der den
Kassationsbeklagten vorgeworfenen Patentverletzung kommt hier
nicht in Betracht; denn es ist unbestritten, daß, wenn die Ange
schuldigten wirklich eine vorsätzliche Patentverletzung im Sinne des
Patentgesetzes begangen haben, ihnen ein Irrtum über die Natur
ihrer Handlung als eines strafbaren Deliktes nicht zugute kommt.
In Frage steht vielmehr, ob sich die Kassationsbeklagten über das
Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals des ihnen zur Last gelegten
Deliktes geirrt, ob sie nämlich irrtümlich angenommen haben, die
dem Kassationskläger zustehenden patentrechtlichen Befugnisse be
ständen nicht. Ein solcher Irrtum über ein zivilrechtliches Ver
AS 37 I 1911
hältnis, von dessen Vorhandensein die Möglichkeit einer strafrechts
widrigen Handlung abhängt, ist aber kein für die Strafbarkeit
unwesentlicher Rechtsirrtum; sonst müßte jede Verletzung des be
treffenden Zivilrechtes von selbst auch strafbar sein, im besondern
also auch jeder objektive Eingriff in ein Patentrecht zugleich eine
strafbare Patentverletzung darstellen. Vielmehr muß subjektiv der
Wille dessen, von dem die objektive Rechtsverletzung ausgeht, mit
gewürdigt werden, und zwar hat sich gerade in Patentsachen die
Rechtssprechung bereits dahin ausgebildet, daß eine vorsätzliche
Patentverletzung im strafrechtlichen Sinne nur begeht, wer nach
den gegebenen Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften
Überzeugung hat sein können, daß er kein fremdes Patent verletze
(vergl. z. B. AS 30 1 S. 138 Erw. 3, Entscheidungen des Kassa
tionshofes i. S. Norsk Hydro-elektrisk Kvaelstofaktieselskab
Kristiania gegen Aluminium Industrie Aktiengesellschaft Neu
hausen vom 8. November 1910 und i. S. Müller Hofstetter
gegen Nicod vom 6. Dezember 1910 Crw. 3).
Im vorliegenden Fall war nun zwischen dem Kassationskläger
und dem Allgemeinen Konsumverein in Basel, (als dessen Beamte
die Kassationsbeklagten mit der vorliegenden Strafklage belangt
werden), streitig, wie weit das dem Konsumverein vertraglich ein
geräumte Recht des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs
der zu Gunsten des Kassationsklägers patentierten Kannen reiche.
Der vom Kassationskläger vertretenen Auslegung, mit dem Auf
hören des Vertrages habe auch jene Befugnis des Konsumvereins,
Kannen nach dem fraglichen System zu benützen, aufgehört, steht
die Auslegung des Konsumvereins gegenüber, er könne die von
ihm während der Vertragszeit auf seine Kosten angeschafften und
in seinem Betrieb verwendeten Kannen auch weiterhin noch ver
wenden. Gegen die letztere Auffassung sprechen weder der Vertrags
inhalt noch sonstige Umstände in schlechthin zwingender Weise.
Wenn sie auch vom Zivilrichter nicht als die zutreffende anerkannt
wurde, so beweist das noch nicht, daß die Organe des Konsum
vereins und im besondern der rechtskundige Kassationsbeklagte
Dr. Niederhauser nicht von der Richtigkeit ihres Standpunktes
hätten überzeugt sein und sich nicht in guten Treuen zum Weiter
gebrauch der fraglichen Kannen hätten berechtigt halten können.
Die erste Instanz hat ihnen denn auch dieses Recht des Weiter
gebrauchs nicht vorbehaltslos abgesprochen, sondern ihnen noch
eine Jahresfrist über die Vertragsdauer hinaus für die Außer
gebrauchsetzung der Kannen unter Auferlegung einer Entschädigungs
verpflichtung bewilligt, gegenüber welcher Auffassung dann freilich
die Berufungsinstanz Zweifel äußerte. Für den guten Glauben
des Konsumvereins spricht ferner der Umstand, daß er sein Recht
auf Verlängerung des Vertrages nicht ausgeübt hat, trotzdem er
mit vielen Kosten eine große Zahl von Kannen angeschafft hatte,
deren weitern Gebrauch er sich wohl nicht durch zu frühe Beendi
gung des Vertrages verunmöglichen wollte. Daß die beiden Kassa
tionsbeklagten miteinander über die Weiterbenützung beratschlagten
und daß der Kassationskläger ausdrücklich gegen die Weiterver
wendung protestierte, vermag, namentlich unter den gegebenen
Umständen, einen strafrechtlichen Vorsatz nicht darzutun; das auch
nicht im Sinne eines dolus eventualis. Ein solcher läßt sich,
entsprechend dem Gesagten, nicht schon dann als vorhanden an
sehen, wenn überhaupt eine Möglichkeit der Verletzung eines geg
nerischen Zivilrechts besteht, sondern erst, wenn nach der Sachlage
mit einer solchen Verletzung gerechnet werden muß und der es
Verletzende nicht genügend Grund hat, um von den seinerseits
beanspruchten gegenteiligen Befugnissen überzeugt zu sein.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.