- Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Waldemar.
Art. 53 SchKG: Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arrestbe
treibungen. Art. 50 Abs. 1 SchKG: Zulässigkeit der Betreibung
gegen einen im Ausland wohnenden Kollektivgesellschafter für Ge
sellschaftsschulden am Orte der Geschäftsniederlassung der Gesell
schaft in der Schweiz.
A. Die Kollektivgesellschaft Waldemar Strickler betrieb
das Royal Theater (Kinematograph) in Luzern. Der Rekurrent,
Karl Waldemar Stumpe, war Mitglied der Gesellschaft und als
solcher im Handelsregister eingetragen. Am 20. Februar 1911
erlitt Vater Schmidt Kretz im Royal Theater einen Unfall, der
seinen Tod zur Folge hatte. Die Familie des Verunglückten machte
eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. geltend und er
wirkte dafür am 17. März 1911 einen Arrest auf Vermögens
stücke des Schuldners im Wert von 2299 Fr. 90 Cts. Tags
darauf wurde die Forderung in Betreibung gesetzt und hernach
infolge Bestreitung durch den Rekurrenten eingeklagt. Der Prozeß
endigte mit der Gutheißung der Klage durch Säumnisurteil des
Bezirksgerichts Luzern vom 19. Mai 1911, nachdem die Firma
Waldemar und Strickler am 22. März 1911 infolge Konkurs
eröffnung im Handelsregister gelöscht worden war. Auf das be
zirksgerichtliche Urteil gestützt stellten die Gläubiger das Fortsetzungs
begehren, welchem das Amt am 16. Juli 1911 durch Erlaß der
Konkursandrohung an den Rekurrenten entsprach
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kantonalen
Aufsichtsbehörden, indem er beantragte, es sei die Konkursandrohung
aus folgenden Gründen aufzuheben: Er wohne erwiesenermaßen
seit geraumer Zeit nicht mehr in Luzern, sondern in Trier
(Deutschland). Diese Wohnungsveränderung wäre nach Art. 53
SchKG nur dann für den Betreibungsort bedeutungslos, wenn
dem Rekurrenten die Konkursandrohung schon vor erfolgtem
Wohnsitzwechsel zugestellt worden wäre, was nicht zutreffe. Un
erheblich sei ferner der Umstand, daß ein Arrest bestehen solle,
was übrigens in Ermangelung eines Arrestguthabens bestritten
werde. Nach Art. 52 SchKG könne die Konkursandrohung auch
in der Arrestbetreibung nur da erfolgen, wo ordentlicherweise die
Betreibung stattzufinden habe. Außer Betracht falle endlich Art. 50
Abs. 1 SchKG, da der Rekurrent nie persönlich in Luzern eine
Geschäftsniederlassung gehabt, sondern bloß der Firma Waldemar
Strickler angehört habe, welche zudem im Zeitpunkt der Zu
stellung der Konkursandrohung bereits erloschen gewesen sei.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,
von der Erwägung aus, daß die Voraussetzungen der Art. 52
und 50 Abs. 1 SchKG in casu erfüllt seien, weshalb die an
gefochtene Konkursandrohung zu schützen sei, nachdem mit Rücksicht
auf Art. 39 und 40 leg. cit. das Pfändungsverfahren ausge
schlossen gewesen sei.
C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts
behörde hat der Rekurrent innert Frist unter Erneuerung seines
Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Unzutreffend ist zunächst die Berufung des Rekurrenten
auf Art. 53 SchKG, wonach die ordentliche Konkursbetreibung
im Fall einer Veränderung des Wohnsitzes des Schuldners nur
dann am bisherigen Ort fortgesetzt werden kann, wenn die Kon
kursandrohung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels dem Schuldner
bereits zugestellt worden war. Es ergibt sich schon aus dem
Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nur auf den Normalfall der
Betreibung des Schuldners an seinem Wohnsitz anwendbar ist.
In casu hat man es aber mit einer Arrestbetreibung zu tun,
sodaß Art. 53 SchKG schon aus diesem Grund außer Betracht
fällt (vergl. AS Sep. Ausg. 3 Nr. 3 Erw. 4
- Richtig ist dagegen, daß laut Art. 52 SchKG die Kon
Ges.-Ausg. 26 1 S. 125 f. Erw. 4.
kursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen kann,
wo außerordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. Der
Umstand, daß der Arrest in Luzern gelegt wurde, genügt daher
nicht, um die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen. Anderseits
steht fest, daß der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der
Konkursandrohung nicht mehr in Luzern wohnhaft war. Die
Vorinstanz erblickt aber in der Niederlassung der Firma Waldemar
Strickler in Luzern, als deren Teilhaber der Rekurrent daselbst
im Handelsregister eingetragen war, eine Geschäftsniederlassung
im Sinn von Art 50 Abs. 1 SchKG und hat die Beschwerde
aus diesem Gesichtspunkt und unter Hinweis darauf abgewiesen,
daß die Forderung aus dem Unfall des Vaters Schmidt Kretz
im Geschäft der Firma Waldemar Strickler herrühre.
Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn auch die Kollektiv
gesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen kann, so ist sie nach herrschender Meinung doch keine
juristische Person. Als ihre eigentlichen Träger erscheinen die ein
zelnen Gesellschafter und nicht ein von ihnen losgelöstes, besonderes
Rechtssubjekt. Die Kollektivgesellschafter haften denn auch nach
Art. 564 OR für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch
und unbeschränkt und sie können dafür persönlich belangt werden
sobald die Gesellschaft aufgelöst ist. Ebenso bilden sie im Grunde
genommen die Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche ge
richteten Zwangsvollstreckung. Unter diesen Umständen recht
fertigt es sich, die Niederlassung der Gesellschaft zugleich als
persönliche Geschäftsniederlassung der Gesellschafter im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 SchKG wenigstens für alle Schulden der Ge
sellschaft zu betrachten und demnach die Betreibung des im Aus
land wohnenden Gesellschafters am Ort der Niederlassung der
Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen (vergl. AS Sep. Ausg. 14
Nr. 12, wo aus der nämlichen Erwägung das Recht des Kollek
tivgesellschafters auf Herausgabe bestimmter Kompetenzstücke aus
dem Gesellschaftskonkurs bejaht wurde). Über die Erfüllung der
weiteren gesetzlichen Voraussetzung, daß die in Betreibung liegende
Schuld auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangen
worden sei, hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.
3. Diese Lösung liegt auch im Interesse einer rationellen
Zwangsvollstreckung für die Schulden einer im schweizerischen
Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber
im Ausland wohnen. Nachdem der Kollektivgesellschafter durch die
Eintragung im schweizerischen Handelsregister den Gläubigern zu
erkennen gegeben hat, daß er für die Schulden der Gesellschaft
unbeschränkt hafte, muß es auch Mittel und Wege geben, um
diese Haftbarkeit in der Schweiz zu einer effektiven werden zu
lassen, und es hat das Zwangsvollstreckungsrecht hiefür die nötigen
Garantien zu bieten. Durch die Verlegung seines Wohnsitzes ins
Ausland hätte es nun der Gesellschafter in der Hand, das ganze,
in der Schweiz bereits gegen ihn durchgeführte Verfahren in casu
die Prosequierung des Arrestes und damit in der Regel seine
gesetzliche Verantwortlichkeit überhaupt illusorisch zu machen, was
nicht angeht und offenbar auch vom Gesetz nicht gewollt ist.
Frrelevant ist der Umstand, daß die Kollektivgesellschaft Waldemar
Strickler schon am 22. März 1911 infolge Konkurseröffnung
im Handelsregister gelöscht wurde. Der Rekurrent unterlag nach
Art. 40 SchKG jedenfalls noch weitere sechs Monate der Kon
kursbetreibung, was er selber nicht bestreitet. Hieraus folgt, daß
die angefochtene Konkursandrohung vom 16. Juni 1911 in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufrecht zu halten ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.