Arrest proceedings and venue for foreign-resident partner

BGE 37 I 472Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I16 juin 1911Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Karl Waldemar Stumpe, a partner in the Luzern collective partnership Waldemar Strickler, had moved to Trier and challenged a bankruptcy warning issued after an arrest and a successful damages suit arising from an accident at the partnership's cinema. The Federal Supreme Court held that Art. 53 SchKG does not apply to arrest proceedings. It further held that, for partnership debts, the partnership's Swiss establishment counts as the partners' business establishment under Art. 50(1) SchKG, so a partner resident abroad may be proceeded against there. The later deletion of the partnership from the commercial register did not help him, because he remained subject to bankruptcy enforcement for six months under Art. 40 SchKG. The appeal was dismissed and the warning upheld.

Regeste Omnilex

Art. 53 SchKG is inapplicable to arrest enforcement; it governs only ordinary enforcement at the debtor's domicile. Art. 52 SchKG does not preclude bankruptcy warning in arrest proceedings where the special venue is otherwise established. Under Art. 50 Abs. 1 SchKG, the establishment of a collective partnership in Switzerland constitutes, for partnership debts, the personal place of business of the partners; a partner domiciled abroad may therefore be pursued at that place. The partnership's lack of legal personality and the partners' unlimited, joint and several liability justify effective enforcement in Switzerland. The later dissolution or deletion of the partnership does not remove the debtor's exposure to bankruptcy enforcement during the statutory period of Art. 40 SchKG.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Waldemar. Art. 53 SchKG: Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arrestbe treibungen. Art. 50 Abs. 1 SchKG: Zulässigkeit der Betreibung gegen einen im Ausland wohnenden Kollektivgesellschafter für Ge sellschaftsschulden am Orte der Geschäftsniederlassung der Gesell schaft in der Schweiz. A. Die Kollektivgesellschaft Waldemar Strickler betrieb das Royal Theater (Kinematograph) in Luzern. Der Rekurrent, Karl Waldemar Stumpe, war Mitglied der Gesellschaft und als solcher im Handelsregister eingetragen. Am 20. Februar 1911 erlitt Vater Schmidt Kretz im Royal Theater einen Unfall, der seinen Tod zur Folge hatte. Die Familie des Verunglückten machte eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. geltend und er wirkte dafür am 17. März 1911 einen Arrest auf Vermögens stücke des Schuldners im Wert von 2299 Fr. 90 Cts. Tags darauf wurde die Forderung in Betreibung gesetzt und hernach infolge Bestreitung durch den Rekurrenten eingeklagt. Der Prozeß endigte mit der Gutheißung der Klage durch Säumnisurteil des Bezirksgerichts Luzern vom 19. Mai 1911, nachdem die Firma Waldemar und Strickler am 22. März 1911 infolge Konkurs eröffnung im Handelsregister gelöscht worden war. Auf das be zirksgerichtliche Urteil gestützt stellten die Gläubiger das Fortsetzungs begehren, welchem das Amt am 16. Juli 1911 durch Erlaß der Konkursandrohung an den Rekurrenten entsprach B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er beantragte, es sei die Konkursandrohung aus folgenden Gründen aufzuheben: Er wohne erwiesenermaßen seit geraumer Zeit nicht mehr in Luzern, sondern in Trier (Deutschland). Diese Wohnungsveränderung wäre nach Art. 53 SchKG nur dann für den Betreibungsort bedeutungslos, wenn dem Rekurrenten die Konkursandrohung schon vor erfolgtem Wohnsitzwechsel zugestellt worden wäre, was nicht zutreffe. Un erheblich sei ferner der Umstand, daß ein Arrest bestehen solle, was übrigens in Ermangelung eines Arrestguthabens bestritten werde. Nach Art. 52 SchKG könne die Konkursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden habe. Außer Betracht falle endlich Art. 50 Abs. 1 SchKG, da der Rekurrent nie persönlich in Luzern eine Geschäftsniederlassung gehabt, sondern bloß der Firma Waldemar Strickler angehört habe, welche zudem im Zeitpunkt der Zu stellung der Konkursandrohung bereits erloschen gewesen sei. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, von der Erwägung aus, daß die Voraussetzungen der Art. 52 und 50 Abs. 1 SchKG in casu erfüllt seien, weshalb die an gefochtene Konkursandrohung zu schützen sei, nachdem mit Rücksicht auf Art. 39 und 40 leg. cit. das Pfändungsverfahren ausge schlossen gewesen sei. C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts behörde hat der Rekurrent innert Frist unter Erneuerung seines Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Unzutreffend ist zunächst die Berufung des Rekurrenten auf Art. 53 SchKG, wonach die ordentliche Konkursbetreibung im Fall einer Veränderung des Wohnsitzes des Schuldners nur dann am bisherigen Ort fortgesetzt werden kann, wenn die Kon kursandrohung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels dem Schuldner bereits zugestellt worden war. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nur auf den Normalfall der Betreibung des Schuldners an seinem Wohnsitz anwendbar ist. In casu hat man es aber mit einer Arrestbetreibung zu tun, sodaß Art. 53 SchKG schon aus diesem Grund außer Betracht fällt (vergl. AS Sep. Ausg. 3 Nr. 3 Erw. 4
  3. Richtig ist dagegen, daß laut Art. 52 SchKG die Kon Ges.-Ausg. 26 1 S. 125 f. Erw. 4.

kursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen kann, wo außerordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. Der Umstand, daß der Arrest in Luzern gelegt wurde, genügt daher nicht, um die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen. Anderseits steht fest, daß der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der Konkursandrohung nicht mehr in Luzern wohnhaft war. Die Vorinstanz erblickt aber in der Niederlassung der Firma Waldemar Strickler in Luzern, als deren Teilhaber der Rekurrent daselbst im Handelsregister eingetragen war, eine Geschäftsniederlassung im Sinn von Art 50 Abs. 1 SchKG und hat die Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt und unter Hinweis darauf abgewiesen, daß die Forderung aus dem Unfall des Vaters Schmidt Kretz im Geschäft der Firma Waldemar Strickler herrühre. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn auch die Kollektiv gesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, so ist sie nach herrschender Meinung doch keine juristische Person. Als ihre eigentlichen Träger erscheinen die ein zelnen Gesellschafter und nicht ein von ihnen losgelöstes, besonderes Rechtssubjekt. Die Kollektivgesellschafter haften denn auch nach Art. 564 OR für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt und sie können dafür persönlich belangt werden sobald die Gesellschaft aufgelöst ist. Ebenso bilden sie im Grunde genommen die Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche ge richteten Zwangsvollstreckung. Unter diesen Umständen recht fertigt es sich, die Niederlassung der Gesellschaft zugleich als persönliche Geschäftsniederlassung der Gesellschafter im Sinn von Art. 50 Abs. 1 SchKG wenigstens für alle Schulden der Ge sellschaft zu betrachten und demnach die Betreibung des im Aus land wohnenden Gesellschafters am Ort der Niederlassung der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen (vergl. AS Sep. Ausg. 14 Nr. 12, wo aus der nämlichen Erwägung das Recht des Kollek tivgesellschafters auf Herausgabe bestimmter Kompetenzstücke aus dem Gesellschaftskonkurs bejaht wurde). Über die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, daß die in Betreibung liegende Schuld auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangen worden sei, hat im Streitfall der Richter zu entscheiden. 3. Diese Lösung liegt auch im Interesse einer rationellen Zwangsvollstreckung für die Schulden einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber im Ausland wohnen. Nachdem der Kollektivgesellschafter durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister den Gläubigern zu erkennen gegeben hat, daß er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt hafte, muß es auch Mittel und Wege geben, um diese Haftbarkeit in der Schweiz zu einer effektiven werden zu lassen, und es hat das Zwangsvollstreckungsrecht hiefür die nötigen Garantien zu bieten. Durch die Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland hätte es nun der Gesellschafter in der Hand, das ganze, in der Schweiz bereits gegen ihn durchgeführte Verfahren in casu die Prosequierung des Arrestes und damit in der Regel seine gesetzliche Verantwortlichkeit überhaupt illusorisch zu machen, was nicht angeht und offenbar auch vom Gesetz nicht gewollt ist. Frrelevant ist der Umstand, daß die Kollektivgesellschaft Waldemar Strickler schon am 22. März 1911 infolge Konkurseröffnung im Handelsregister gelöscht wurde. Der Rekurrent unterlag nach Art. 40 SchKG jedenfalls noch weitere sechs Monate der Kon kursbetreibung, was er selber nicht bestreitet. Hieraus folgt, daß die angefochtene Konkursandrohung vom 16. Juni 1911 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufrecht zu halten ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Mots-clés

debt enforcementarrestbankruptcy warningvenuecollective partnershippartner liabilitycommercial registerforeign domicile

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Art. 53 SchKG applies to an arrest-based enforcement proceeding after a change of residence.

Solution extraite

Art. 53 SchKG applies only to the normal case of enforcement at the debtor's domicile and not to arrest proceedings.

Motifs extraits

The text of the provision and its function show that it governs ordinary enforcement at the residence; in an arrest proceeding it is excluded.

Question juridique clé

Whether a foreign-resident collective partner may be proceeded against at the partnership's Swiss place of business for partnership debts under Art. 50(1) SchKG.

Solution extraite

Yes. For partnership debts, the partnership's establishment in Switzerland is treated as the personal business establishment of the partners, allowing enforcement there against a partner living abroad.

Motifs extraits

A collective partnership is not a legal person; the partners are the real holders of rights and liabilities, are jointly and severally liable under Art. 564 OR, and may be personally pursued. Effective enforcement would otherwise be frustrated by moving residence abroad.

Question juridique clé

Whether the dissolution and deletion of the partnership from the commercial register prevented continuation of the enforcement by bankruptcy warning.

Solution extraite

No. The partner remained subject to bankruptcy enforcement for another six months under Art. 40 SchKG.

Motifs extraits

The later deletion of the partnership after bankruptcy opening did not extinguish the debtor's exposure to bankruptcy enforcement within the statutory period.

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