Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Diener.
Art. 93 SchKG : Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes mit Bezug
auf die Feststellung des Existenzminimums. Art. 95 Abs. 1
SchKG: Pfändung eines bestrittenen Lohnguthabens in dem vom be
treibenden Gläubiger angegebenen Betrage. Art. 122 ff. SchKG :
Verwertung eines solchen Guthabens.
A. In einer Betreibung des Rekurrenten H. Diener in
Hombrechtikon gegen Albert Ott, Metzger, in Obfelden erklärte
das Betreibungsamt Obfelden in der Pfändungsurkunde, es könne
keine Lohnpfändung vorgenommen werden, weil das monatliche
Einkommen des Schuldners 150 Fr. betrage, davon 60 Fr. als
Beitrag an die Kosten der Haushaltung und der Erziehung der
Kinder abgingen und der Rest von 90 Fr. dem Schuldner als
Existenzminimum gelassen werden müsse. Der Schuldner, der ver
heiratet ist und zwei ältere Knaben hat, war im Jahre 1904 in
Konkurs geraten. Seither führt die Ehefrau die ursprünglich von
ihm betriebene Metzgerei und Wirtschaft, während er selbst die
Prokura hat und sich insbesondere mit der Metzgerei abgibt.
B. Gegen die Unterlassung einer Lohnpfändung erhob der
Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei
anzuweisen, vom Einkommen des Schuldners monatlich 50 Fr.
zu pfänden. Er machte geltend, dieser erhalte monatlich 200 Fr.,
das Existenzminimum betrage für die ganze Familie 120 Fr., und
hieran habe der Schuldner bloß einen Beitrag von 60 Fr. zu leisten.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden
abgewiesen und zwar mit folgender Begründung: Beim geringen
Umfang des Geschäftes sei anzunehmen, daß der Schuldner höch
stens einen Lohn von 150 Fr. monatlich von seiner Ehefrau
beziehe. Das Geschäft habe nur einen geringen Umsatz und werfe
deshalb nur einen kleinen Gewinn ab, umsomehr als die Ehefrau
wegen der großen Konkurrenz genötigt sei, ein Fuhrwerk zu halten,
um den meisten Kunden das Fleisch zuzuführen. Infolgedessen
könne die Ehefrau außer dem Betrage, den sie dem Schuldner
zukommen lasse, keinen weitern Beitrag an die Haushaltungskosten
leisten. Der Schuldner müsse also, da er verpflichtet sei, für seine
Familie zu sorgen, für die Kosten der Haushaltung aufkommen.
Da nun ein Knabe die Sekundarschule besuche und ein anderer
in Zürich in einer mechanischen Werkstätte in der Lehre sei, so
brauche der Schuldner den Betrag von 150 Fr. notwendig für
sich und seine Familie. Eine Pfändung des das Einkommen von
150 Fr. übersteigenden Betrages sei daher wertlos.
C.
Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 1. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was die Feststellung des Existenzminimums des Schuld
ners betrifft, so ist dies gemäß Art. 93 SchKG in der Haupt
sache eine Angemessenheitsfrage. Das Bundesgericht kann dabei
nur prüfen, ob ein Rechtsbegriff unrichtig angewendet, wesentliche
tatsächliche Momente übersehen, unwesentliche mitberücksichtigt
worden oder ob die tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig oder in
bundesrechtswidriger Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gemacht
worden seien (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 74 , Jaeger,
Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 6). In dieser Beziehung ist die Fest
stellung des Existenzminimums des Schuldners für ihn und seine
Familie auf 150 Fr. nicht anfechtbar. Insbesondere ergibt sich
nicht, daß die Annahme der Vorinstanz, es sei der Ehefrau nicht
möglich, neben dem Lohn für den Schuldner noch einen Beitrag
an die Haushaltungskosten zu leisten, etwa aktenwidrig wäre.
Ges.-Ausg. 35 I S. 839.
Indessen kann die Festsetzung des Existenzminimums
auf 150 Fr., da der Rekurrent behauptet, der Schuldner beziehe
200 Fr. monatlichen Lohn, nicht dazu führen, eine Pfändung
überhaupt als unzulässig zu erklären. Die Aufsichtsbehörden sind
nicht zuständig zum Entscheid darüber, ob und in welchem Um
fange dem Schuldner gegenüber einem Dritten eine Forderung
zustehe. Vielmehr ist, wenn die Höhe eines zu pfändenden Lohn
guthabens bestritten ist, für die Pfändung der vom betreibenden
Gläubiger angegebene Betrag maßgebend (vergl. AS Sep. Ausg.
10 Nr. 5 ), da überhaupt bestrittene Forderungen stets zu pfän
den sind, wenn der Gläubiger behauptet, daß sie dem Betriebenen
zustehen. Es ist dann Sache des Gläubigers, wenn er sich den
gepfändeten Teil der Lohnforderung, nachdem sie jeweilen fällig
geworden ist, nach Art. 131 SchKG hat anweisen oder abtreten
lassen, oder desjenigen, der diese Forderung allfällig ersteigert, in
einem Prozesse feststellen zu lassen, ob sie zu Recht bestehe oder
nicht (Jaeger Komm. 3. Aufl. Art. 93 N. 1 und 99 N. 5).
Ein Einzug dieses Betrages bei der Ehefrau, die ihre Schuld
pflicht bestreitet, durch das Betreibungsamt ist aber natürlich aus
geschlossen und bei einer allfälligen Versteigerung ist ausdrücklich
zu bemerken, daß die Forderung bestritten sei. In diesem Sinne
ist die Beschwerde gutzuheißen und demgemäß das Betreibungs
amt Obfelden anzuweisen, von einer vom Gläubiger behaupteten
monatlichen Lohnforderung des Schuldners 50 Fr. als bestrittenen,
das Existenzminimum von 150 Fr. übersteigenden Teil zu pfänden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheißen.
Ges.-Ausg. 33 I S. 229 f.