- Entscheid vom 22. September 1911 in Sachen
Guerbois.
Art. 5 franz.-schweiz. Gerichtsstandsvertrag : Betreibungsort für die
Forderungen von Legataren auf Zahlung der Vermächtnisse ist
der Heimatsort des Erblassers. Unerheblichkeit des Wohnsitzes
eines Legatars, sowie der Zustimmung der Legatare zur Bestellung
eines Nachlassverwalters am Orte des letzten Wohnsitzes des Erb
tassers.
A. In Paris starb im September 1909 der dort wohn
hafte Traugott Gottfried Zumsteg von Wil (Bezirk Laufenburg).
In seinem Testamente hatte er die Rekurrentin Witwe Guerbois
in Paris und einen Driancourt in Paris zu Universalerben ein
gesetzt. Außerdem hatte er Josephine Zumsteg in Wil und Frau
Emma Zimmermann Weber in Sigmaringen mit einem Vermächt
nis von je 10,000 Fr. und Otto Zumsteg in Wil mit einem
solchen von 5000 Fr. bedacht. Unmittelbar nach dem Tode des
Erblassers wurde ein Notar Brisset in Paris mit der Verwaltung
des Nachlasses betraut. Das Testament wurde vor dem Bezirks
gericht Laufenburg eröffnet. Dieses Gericht ordnete auch ein Bene
ficium Inventarii an, und zwar auf Veranlassung der Rekur
rentin. Die Legatare Josephine und Otto Zumsteg und Emma
Zimmermann leiteten dann in Wil die Schuldbetreibung gegen
die Rekurrentin für die fälligen Raten der Vermächtnisse ein.
Gegen die vom Betreibungsamt Wil zugestellten Zahlungsbe
fehle erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung der Betreibungen. Sie machte dabei folgendes geltend:
Das Betreibungsamt Wil sei für eine gegen sie gerichtete Schuld
betreibung nicht zuständig, weil ihr Wohnsitz Paris sei. Art. 5
des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869
finde keine Anwendung, weil es sich um eine gewöhnliche For
derungsklage, nicht um eine Abrechnung zwischen Erben und Lega
taren handle. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so hätten
doch die Vermächtnisnehmer Paris als Ort der Erbschaftseröff
nung und Nachlaßliquidation dadurch anerkannt, daß sie sich mit
der Bestellung des Nachlaßverwalters durch das Gericht in Paris
einverstanden erklärt hätten. Übrigens könne sich Frau Zimmer
mann, die nicht in der Schweiz wohne, nicht auf den Gerichts
standsvertrag berufen.
Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde mit fol
gender Begründung ab: Der mit einem Geldvermächtnis bedachte
Legatar müsse seinen Anspruch mit der Forderungsklage und allenfalls
mit der Schuldbetreibung geltend machen. Es sei zweifellos, daß
sich Art. 5 des französisch schweizerischen Staatsvertrages auf ein
solches Vorgehen beziehe. Wenn die Legatare sich auch mit der
Bestellung eines Erbschaftsliquidators einverstanden erklärt hätten,
so hätten sie damit nicht auf die ihnen aus dem Staatsvertrag
zustehenden Rechte verzichtet. Demgemäß sei das Betreibungsamt
Wil zur Ausstellung der Zahlungsbefehle zuständig gewesen. Auch
die Legatarin Zimmermann sei berechtigt, ihre Ansprüche am Hei
matsorte des Erblassers, wo die Erbschaftsliquidation durchzu
führen sei, geltend zu machen.
B. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 11. Juli 1911 hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bun
desgericht unter Erneuerung ihres Begehrens weitergezogen und
dabei unter anderm bemerkt: Was die in Deutschland wohnende
Legatarin Zimmermann anbelangt, so scheint es selbstverständlich
zu sein, daß Frau Zimmermann als Ausländerin anzusehen ist
und sich unter keinen Umständen auf den französisch schweizerischen
Staatsvertrag berufen kann.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, daß die Be
treibung der Legatare gegen die Rekurrentin als Klage betreffend
die Abrechnung zwischen Erben und Legataren im Sinne des
Art. 5 des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages an
zusehen ist. Es ist klar, daß unter eine solche Abrechnung in
erster Linie die Auszahlung der Vermächtnisse fällt und demgemäß
unter einer Klage betreffend diese Abrechnung vor allem die Klage
auf Herausgabe eines Legates zu verstehen ist (BGE 14 S. 595
Erw. 1). Als Klage im Sinne des erwähnten Staatsvertrages
gilt auch das Schuldbetreibungsverfahren, soweit es nicht zur
Vollstreckung von Urteilen dient. Somit ist Wil, der Heimatsort
des Erblassers, rechtsgültiger Ort der Betreibung für die Forde
rungen von Legataren auf Zahlung der Vermächtnisse (s. Entscheid
vom 8. April 1911 in Sachen Solari AS Sep. Ausg. 14
Nr. 32)
2. Wie die Vorinstanz sodann mit Recht ausführt, läge
im vorliegenden Fall, selbst wenn die drei Legatare sich mit der
Bestellung des Nachlaßverwalters einverstanden erklärt hätten,
kein Verzicht auf den Gerichtsstand des Art. 5 des Staats
vertrages vor. Ein solcher könnte nur dann als vorhanden
angesehen werden, wenn er sich unzweideutig aus den Handlungen
der Legatare ergäbe. Eine bloße Zustimmung zur Ernennung
eines Nachlaßverwalters enthielte aber selbstverständlich keine un
zweideutige Erklärung des Verzichtes auf den Gerichtsstand der
Eröffnung der Erbschaft im Sinne des Staatsvertrages und zwar
schon deshalb nicht, weil dabei die Frage der Erledigung von
Streitigkeiten zwischen den Erben und den Legataren ganz unbe
rührt geblieben wäre. Dazu kommt, daß die Ernennung des
Notars Brisset offenbar nur deshalb erfolgte, weil ein Teil des
Nachlasses in Paris liegt und dessen Verwaltung daher zweck
mäßiger Weise dort zu führen ist. Dies wäre denn auch der
Grund gewesen, weshalb die Legatare ihre Zustimmung zur Ein
setzung eines Nachlaßverwalters gegeben hätten. Hieraus kann
ebenfalls geschlossen werden, daß es nicht zu dem Zweck geschah,
allfällige Streitigkeiten über die Liquidation der erbrechtlichen An
sprüche durch den Richter in Paris beurteilen zu lassen. Endlich
ist noch darauf zu verweisen, daß die Anordnung einer Nachlaß
verwaltung keineswegs den Zweck hatte, alles, was mit der Er
öffnung der Erbschaft zusammenhängt, in Paris vorzunehmen;
denn das Testament wurde in Laufenburg eröffnet und dort auch
ein Beneficium Inventarii angeordnet.
3. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, daß die
Anwendung des französisch schweizerischen Gerichtsstandsvertrages
auf die Betreibung der Legatarin Zimmermann dadurch nicht aus
geschlossen wird, daß sie im Auslande wohnt. Ob ihre Staats
angehörigkeit die Frage der Anwendbarkeit des Staatsvertrages
beeinflusse, braucht nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin
nicht ausdrücklich behauptet hat, daß Frau Zimmermann nicht
Schweizerin sei. Selbst wenn aber die Bemerkung über die Aus
ländereigenschaft dieser Legatarin im Rekurse an das Bundesgericht
als solche Behauptung aufzufassen wäre, so fiele sie deshalb nicht
in Betracht, weil in der bundesgerichtlichen Instanz neue Behaup
tungen, die schon vor den kantonalen Aufsichtsbehörden hätten
aufgestellt werden können, ausgeschlossen sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.