erkannt:
84. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen
Gammenthaler.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG : Pfändbarkeit eines fertigen und zum Verkauf
bestimmten Oelgemäldes eines Kunstmalers.
A. Der Rekurrent, Valentin Gammenthaler, Kunstmaler in
Zürich IV, beschwerte sich beim Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm für eine Forderung der Be
zirksgerichtskasse I von 117 Fr. 65 Cts. am 1. Mai 1911 ein
Olgemälde mit Goldrahmen im Schätzungswert von 150 Fr. ge
pfändet worden sei. Er machte geltend, das gepfändete Bild stelle
eine nach der Natur aufgenommene Landschaft dar. Solche Ori
ginale würden von den Künstlern nicht zum Verkauf gemalt, son
dern dienten ihnen als unerläßliche Vorlagen für die zum Verkauf
bestimmten Reproduktionen. Dies treffe umso mehr zu, wenn das
Bild, wie im vorliegenden Fall, eine italienische Landschaft (Comer
see) darstelle. Er könne daraus immer wieder neue italienische
Motive schöpfen, ohne nach Italien zurückkehren zu müssen. Für
die Richtigkeit dieser Behauptungen berief sich der Rekurrent auf
eine Expertise.
Das Bezirksgericht Zürich wies jedoch die Beschwerde als un
begründet ab und die obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte
diesen Entscheid aus folgenden Gründen: Das gepfändete Bild
dürfte nur dann freigegeben werden, wenn es sich als ein zur
Ausübung des Kunstmalerberufes notwendiges Werkzeug, Gerät
oder Instrument im Sinn von Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen
würde. Dem sei aber nicht so. Es handle sich in casu um ein
vollendetes Gemälde, das der Rekurrent selber zum Verkauf be
stimmt habe, wie sich schon aus der Einrahmung ergebe, und
nicht etwa um Skizzen oder Studien, die für weitere Arbeiten zu
dienen bestimmt seien.
B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen, unter Festhaltung an
seiner Auffassung und Erneuerung seines Begehrens um Auf
hebung der Pfändung. Er bestreitet, daß das Bild zum Verkauf
bestimmt gewesen sei. Schon äußerlich stelle sich heraus, daß der
Rahmen, dessen Pfändbarkeit übrigens anerkannt werde, nicht zum
Bild gehöre. Neu ist ferner die Behauptung des Rekurrenten,
daß er auch Schüler halte und das gepfändete Bild auch immer
zu Lehrzwecken gedient habe. Endlich beantragt der Rekurrent
neuerdings die Anordnung einer Expertise.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge
sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß nur die Unpfänd
barkeitsbestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in Betracht
kommt und daß bei der weitherzigsten Auslegung ein Olgemälde
nicht unter den Begriff der dem Rekurrenten zur Ausübung
seines Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instru
mente oder Bücher subsumiert werden kann. Der Rekurrent gibt
sich als eigentlichen Kunstmaler aus. Auch einem bloßen Kopisten
könnte aber das Recht auf Belassung eines so wertvollen Olge
mäldes nicht zuerkannt werden. Umso weniger kann ein Künstler
darauf Anspruch erheben. Daß ein solcher seinen Beruf ohne Vor
lage einfach nicht mehr ausüben könne, wie der Rekurrent aus
führt, ist eine Behauptung, die sich mit dem Begriff der Kunst
nicht verträgt. Es bedarf keiner besonderen Sachkenntnis, um fest
zustellen, daß ein Landschaftsmaler, wenn er wirklich ein solcher
ist, Landschaften auch ohne Inanspruchnahme früherer fertiger
Arbeiten malen kann. Die vom Rekurrenten verlangte Anordnung
einer fachmännischen Expertise war denn auch durchaus über
flüssig.
- Daß es sich tatsächlich um ein fertiges und zum Ver
kauf bestimmtes Gemälde handelt und nicht um bloße Skizzen und
Studien, die noch nichts fertiges darstellen, sondern erst zur Aus
führung eines zukünftigen Gemäldes dienen sollen und dafür be
nötigt werden, hat die Vorinstanz mit Recht an Hand der Tat
sache festgestellt, daß das gepfändete Bild eingerahmt ist (vergl.
auch Mon. Bl. f. Betr. und Konkursrecht 2 Nr. 78). Und es
ändern daran auch die Ausführungen des Rekurrenten in der Re
kursschrift an das Bundesgericht nichts.
Ebensowenig könnte die nachträgliche Behauptung des Rekur
renten, daß er das Bild auch zu Lehrzwecken benötige, nach dem
Gesagten dessen Freigabe rechtfertigen, abgesehen davon, daß diese
Behauptung schon als unzulässiges novum außer Betracht fällt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.